21.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2409 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten elektrischen Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2012/47/EU des Rates (2) ermächtigt Schweden, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 31. Dezember 2017 auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten in Nordschweden (im Folgenden „Begünstigte“) verbrauchten elektrischen Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

(2)

Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 ersuchte Schweden um die Ermächtigung, auf von den Begünstigten verbrauchten elektrischen Strom weitere sechs Jahre bis zum 31. Dezember 2023, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Die Ermäßigung soll auf 96 SEK je MWh begrenzt werden. Mit Schreiben vom 1. September 2017 übermittelte Schweden zusätzliche Informationen und Erläuterungen.

(3)

In den betroffenen geografischen Gebieten sind die Heizkosten aufgrund der längeren Heizperiode im Durchschnitt 30 % höher als in den übrigen Landesteilen. Die Senkung der Stromkosten für die Begünstigten verringert daher die Kluft zwischen den Gesamtheizkosten von Verbrauchern in Nordschweden und denen von Verbrauchern in den übrigen Landesteilen. Die Regelung dient somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik. Die Steuerermäßigung sollte nicht über das zum Ausgleich der zusätzlichen Stückkosten für Heizung von Verbrauchern in den betreffenden geografischen Gebieten notwendige Maß hinausgehen.

(4)

Die ermäßigten Verbrauchssteuersätze sollten über den Mindeststeuerbeträgen nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.

(5)

In Anbetracht: der Randlage der Gebiete, für die die Regelung gilt; der Tatsache, dass die Ermäßigung die zusätzlichen Heizkosten in Nordschweden nicht übersteigen darf, und der Begrenzung der Regelung auf private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen ist nicht zu erwarten, dass sie zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen oder Veränderungen der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten führt.

(6)

Demzufolge ist diese Regelung im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig. Außerdem ist sie mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.

(7)

Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieses Artikels gewährte Ermächtigung zu befristen. Damit die Begünstigten ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren gelten. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen.

(8)

Die Ermächtigung gemäß dem Beschluss 2012/47/EU sollte weiter gelten, damit keine Lücke zwischen dem Auslaufen des genannten Beschlusses und dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses entsteht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Schweden wird ermächtigt, auf den von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in den im Anhang genannten Gemeinden verbrauchten elektrischen Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

Eine solche Ermäßigung gegenüber dem nationalen Regelsatz für elektrischen Strom darf nicht über das zum Ausgleich der zusätzlichen Heizkosten, die im Vergleich zu den übrigen Gebieten Schwedens aufgrund der nördlichen Lage entstehen, notwendige Maß hinausgehen und 96 SEK je MWh nicht übersteigen.

(2)   Die ermäßigten Steuersätze stehen in Einklang mit der Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere mit den Mindeststeuerbeträgen gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2023.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/47/EU des Rates vom 24. Januar 2012 zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 33).


ANHANG

Regionen

Gemeinden

Norrbottens län

Alle Gemeinden

Västerbottens län

Alle Gemeinden

Jämtlands län

Alle Gemeinden

Västernorrlands län

Sollefteå, Ånge, Örnsköldsvik

Gävleborgs län

Ljusdal

Dalarnas län

Malung-Sälen, Mora, Orsa, Älvdalen

Värmlands län

Torsby