9.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/1


BESCHLUSS (EU) 2017/2269 DES RATES

vom 7. Dezember 2017

zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018-2022

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, muss der Rat alle fünf Jahre einen Mehrjahresrahmen annehmen, in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 (2) die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur festgelegt sind.

(2)

Der erste Mehrjahresrahmen wurde vom Rat mit Beschluss 2008/203/EG (3) festgelegt. Der zweite Mehrjahresrahmen wurde vom Rat mit Beschluss Nr. 252/2013/EU (4) festgelegt.

(3)

Der Mehrjahresrahmen sollte nur innerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts durchgeführt werden.

(4)

Der Mehrjahresrahmen sollte im Einklang mit den Prioritäten der Union stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen.

(5)

Der Mehrjahresrahmen sollte die finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen berücksichtigen.

(6)

Der Mehrjahresrahmen sollte Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die wichtigsten Agenturen, Ämter und Einrichtungen der Union im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen sind das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europöischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 (6) errichtete und durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) umbenannte Europäische Agentur für Grenz- und Küstenwache (Frontex), das durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates (8) eingerichtete Europäische Migrationsnetzwerk, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europöischen Parlaments und des Rates (9) errichtete Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europöischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzte Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), die durch die Verordnung (EG) Nr. 526/2013 des Europöischen Parlaments und des Rates (11) errichtete Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), die durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates (12) errichtete Eurojust, das durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates (13) errichtete Europäische Polizeiamt (Europol), die durch den Beschluss (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) errichtete Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA), die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (15) gegründete Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europöischen Parlaments und des Rates (16) errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA).

(7)

Zu den thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur sollte die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz gehören.

(8)

Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung für die Union — die diesen Bereich zu einem der fünf Ziele ihrer Wachstumsstrategie Europa 2020 gemacht hat — sollte die Agentur bei der Erhebung und Verbreitung von Daten in den durch diesen Beschluss festgelegten Themenbereichen die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen in Betracht ziehen, die eine wirksame Wahrnehmung der Grundrechte ermöglichen.

(9)

Die Kommission hat im Zuge der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Verwaltungsrat der Agentur gehört und am 1. März 2016 eine schriftliche Stellungnahme erhalten. Der Verwaltungsrat der Agentur wurde erneut in seiner Sitzung am 19. und 20. Mai 2016 konsultiert.

(10)

Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereiche tätig werden, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies zulassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mehrjahresrahmen

(1)   Für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) wird ein Mehrjahresrahmen für den Zeitraum von 2018 bis 2022 festgelegt.

(2)   Die Agentur führt im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung genannten Aufgaben in den in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.

Artikel 2

Themenbereiche

Die Themenbereiche sind:

a)

Opfer von Straftaten und Zugang zum Recht;

b)

Gleichstellung und Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder aufgrund der Staatsangehörigkeit;

c)

Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten;

d)

justizielle Zusammenarbeit, ausgenommen in Strafsachen;

e)

Migration, Grenzen, Asyl und Integration von Flüchtlingen und Migranten;

f)

Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz;

g)

Rechte des Kindes;

h)

Integration und soziale Eingliederung von Roma.

Artikel 3

Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

(1)   Zur Umsetzung des Mehrjahresrahmens gewährleistet die Agentur gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

(2)   Die Agentur befasst sich mit Fragen der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen ihrer Arbeit zu allgemeinen Fragen im Bereich der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Diskriminierung und nur insoweit, als dies für ihre Tätigkeit relevant ist, wobei sie berücksichtigt, dass für die Erhebung von Daten zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) zuständig ist. Die Agentur und das EIGE arbeiten nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung vom 22. November 2010 zusammen.

(3)   Die Agentur arbeitet mit anderen Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union zusammen, etwa mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 8. Oktober 2009, der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache (Frontex) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 26. Mai 2010, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) nach Maßgabe der Arbeitsvereinbarung vom 11. Juni 2013, Eurojust nach Maßgabe der Vereinbarung vom 3. November 2014 und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (EU-LISA), nach Maßgabe der Arbeitsvereinbarung vom 6. Juli 2016. Ferner arbeitet sie mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol), der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und dem Europäischen Migrationsnetzwerk nach Maßgabe künftiger Kooperationsabkommen zusammen. Die Zusammemnarbeit mit diesen Einrichtungen ist auf die Tätigkeiten beschränkt, die in den Anwendungsbereich der Themenbereiche gemäß Artikel 2 fallen.

(4)   Die Agentur nimmt ihre Aufgaben bezüglich der Informationsgesellschaft und insbesondere der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), dem Europäischen Datenschutzausschusses, der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission war; sie tut dies auf eine Weise, die die Arbeit dieser Einrichtungen ergänzt.

(5)   Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 und des in jenem Artikel genannten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat (17).

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANVELT


(1)  Zustimmung vom 1. Juni 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

(3)  Beschluss 2008/203/EG des Rates vom 28. Februar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007—2012 (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 14).

(4)  Beschluss Nr. 252/2013/EU des Rates vom 11. März 2013 zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.)

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(8)  Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41).

(12)  Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

(13)  Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

(14)  Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1).

(15)  Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(17)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 7).