14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/55


BESCHLUSS (GASP) 2017/2071 DES RATES

vom 13. November 2017

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Juli 2014 den Beschluss 2014/438/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Herbert SALBER zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien angenommen.

(2)

Der Rat hat am 17. Februar 2017 den Beschluss (GASP) 2017/299 (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der EU für den Südkaukasus und die Krise in Georgien bis zum 30. Juni 2018 angenommen.

(3)

Infolge der Ernennung von Herrn Herbert SALBER in ein anderes Amt sollte Herr Toivo KLAAR ab dem 13. November 2017 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien ernannt werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Mandat von Herrn Herbert SALBER als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien wird zum 15. August 2017 beendet.

(2)   Herr Toivo KLAAR wird für den Zeitraum vom 13. November 2017 bis zum 30. Juni 2018 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien ernannt. Er wird sein Mandat im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2017/299 ausüben.

(3)   Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.

Artikel 2

Die Ausgaben für die administrative Kontinuität zwischen den Mandaten der Sonderbeauftragten im Zeitraum vom 15. August 2017 bis zum 12. November 2017 werden von dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag abgedeckt, der in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2017/299 festgelegt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 gelten ab dem 15. August 2017.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2014/438/GASP des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 200 vom 9.7.2014, S. 11).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/299 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 43 vom 21.2.2017, S. 214).