28.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/1


BESCHLUSS (EU) 2017/1960 DES RATES

vom 23. Oktober 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Januar 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/146/EU (1) über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden das „Abkommen“) angenommen.

(2)

In dem ersten Protokoll (2) zu dem Abkommen wurden die Fangmöglichkeiten für die Schiffe der Union in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Mauritius (im Folgenden „Mauritius“) für einen Zeitraum von drei Jahren und die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Union festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 27. Januar 2017.

(3)

Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius ausgehandelt (im Folgenden das „Protokoll“). Das Protokoll wurde am 26. April 2017 paraphiert.

(4)

Ziel des Protokolls ist es, der Union und Mauritius eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern und der Bemühungen von Mauritius zur Entwicklung einer nachhaltigen Meereswirtschaft zu ermöglichen.

(5)

Das Protokoll sollte unterzeichnet werden.

(6)

Damit die Unionsschiffe bald die Fangtätigkeit aufnehmen können, sollte das Protokoll bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „Protokoll“) im Namen des Rates wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll gemäß seinem Artikel 15 ab seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. IVA


(1)  Beschluss 2014/146/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 2).

(2)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 9).