8.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/89


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1438 DER KOMMISSION

vom 4. August 2017

zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5456)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/131/EG der Kommission (2) vereinheitlicht in der Union die technischen Bedingungen für Funkanlagen, die Ultrabreitbandtechnik (im Folgenden „UWB“) nutzen. Sie stellt sicher, dass überall in der Union Funkfrequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, beseitigt Hemmnisse bei der Nutzung der Ultrabreitbandtechnik und schafft einen echten Binnenmarkt für UWB-Systeme, der erhebliche Skaleneffekte ermöglicht und Vorteile für die Verbraucher bietet.

(2)

Gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) bezüglich der Ultrabreitbandtechnik ein ständiges Mandat zur Aktualisierung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG der Kommission (3), um den Technologie- und Marktentwicklungen auf dem Gebiet der Geräte mit geringer Reichweite Rechnung zu tragen. Am 2. Juli 2014 forderte die Kommission die CEPT in ihrem sechsten Orientierungsschreiben (4) im Zusammenhang mit diesem Mandat auf, auch andere in Bezug auf Geräte mit geringer Reichweite geltende Entscheidungen wie die Entscheidung 2007/131/EG über Geräte mit geringer Reichweite, die UWB-Technik nutzen, in ihre Überprüfungen einzubeziehen.

(3)

Daraufhin kam die CEPT zu dem Schluss, dass bezüglich der Geräte mit geringer Reichweite, die UWT-Technik nutzen, in der Entscheidung 2007/131/EG einige Verweise auf harmonisierte Normen aktualisiert werden müssen.

(4)

Die Entscheidung 2007/131/EG sollte daher geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 11 der Entscheidung 2007/131/EG erhält folgende Fassung:

„11.

‚gesamte spektrale Leistungsdichte‘ ist der Mittelwert der mittleren spektralen Leistungsdichtewerte, die in einem Umkreis um die Messanordnung mit einer Auflösung von mindestens 15 Grad gemessen werden. Der detaillierte Messaufbau ist in der ETSI-Norm EN 302 065-4 festgelegt;“.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2017

Für die Kommission

Mariya GABRIEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 33).

(3)  Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66).

(4)  RSCOM 13-78rev2.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2007/131/EG wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 5.1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Der Sender verwendet TPC mit einem Dynamikbereich von 10 dB entsprechend der ETSI-Norm EN 302 065-4 für Materialerkennungsgeräte.“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die nach diesem Beschluss erlaubten Ausstrahlungen von Materialerkennungsgeräten müssen so gering wie möglich sein und dürfen die in folgender Tabelle aufgeführten Grenzwerte der EIRP-Dichte keinesfalls überschreiten. Die Einhaltung der in folgender Tabelle aufgeführten Grenzwerte für nicht ortsfeste Anlagen (Anwendung B) muss mit dem Gerät an einer repräsentativen Struktur des untersuchten Werkstoffs gewährleistet werden (z. B. an einer repräsentativen Wand gemäß der ETSI-Norm EN 302 065-4).“

c)

Die Fußnote 1 zu der Tabelle erhält folgende Fassung:

„(1)

Geräte, die einen LBT-Mechanismus (Listen-Before-Talk) entsprechend der harmonisierten ETSI-Norm EN 302 065-4 verwenden, dürfen in den Frequenzbereichen 2,5-2,69 GHz und 2,9-3,4 GHz mit einer maximalen mittleren spektralen Leistungsdichte von – 50 dBm/MHz betrieben werden.“

2.

Abschnitt 5.2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Ausstrahlungen von BMA-Geräten müssen so gering wie möglich sein und dürfen die in folgender Tabelle aufgeführten maximalen Leistungsgrenzwerte keinesfalls überschreiten, wenn das BMA-Gerät an einer repräsentativen Wand gemäß der ETSI-Norm EN 302 065-4 verwendet wird.“

b)

Die Fußnote 1 zu der Tabelle erhält folgende Fassung:

„(1)

Geräte, die einen LBT-Mechanismus (Listen-Before-Talk) entsprechend der harmonisierten ETSI-Norm EN 302 065-4 verwenden, dürfen im Frequenzbereich 1,215-1,73 GHz mit einer maximalen mittleren spektralen Leistungsdichte von – 70 dBm/MHz und in den Frequenzbereichen 2,5-2,69 GHz und 2,7-3,4 GHz mit einer maximalen mittleren spektralen Leistungsdichte von – 50 dBm/MHz betrieben werden.“