9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/133


BESCHLUSS (EU) 2017/971 DES RATES

vom 8. Juni 2017

zur Festlegung der Planungs- und Durchführungsmodalitäten für militärische GSVP-Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse und zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat festgestellt, dass die Planung und die Durchführung militärischer Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse verbessert werden müssen.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 6. März 2017 hat der Rat sich darauf verständigt, als kurzfristiges Ziel einen Militärischen Planungs- und Durchführungsstab (Military Planning and Conduct Capability — MPCC) innerhalb des Militärstabs der EU (EUMS) in Brüssel einzurichten, der auf strategischer Ebene für die operative Planung und Durchführung von militärischen Missionen ohne Exekutivbefugnisse zuständig ist und unter der politischen Aufsicht und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) arbeitet.

(3)

Der neu eingerichtete MPCC arbeitet parallel und in koordinierter Weise mit dem Zivilen Planungs- und Durchführungsstab, insbesondere mit Hilfe einer gemeinsamen Unterstützungskoordinierungszelle.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 6. März 2017 hat der Rat beschlossen, den Generaldirektor des EUMS als Direktor des MPCC zu benennen, der in dieser Eigenschaft im Einklang mit dem Mandat des Direktors des MPCC die Funktion des Befehlshabers bei militärischen Missionen ohne Exekutivbefugnisse, einschließlich der drei Ausbildungsmissionen der EU (EUTM) in Somalia, Mali und der Zentralafrikanischen Republik, wahrnehmen wird.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 6. März 2017 stimmte der Rat außerdem den Vorschlägen über strategische Vorausschau und Überwachung zu, mit denen der Rat, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und das PSK wirksam bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in Bezug auf militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse durch die einschlägigen Krisenbewältigungsstrukturen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), unter anderem durch systematisches Zusammenwirken und Koordinierung zwischen dem Befehlshaber dieser Missionen und diesen Strukturen auf strategisch-politischer Ebene unbeschadet der Befehlskette, unterstützt werden können.

(6)

Am 8. Juni 2017 hat der Rat das konsolidierte Mandat des EUMS einschließlich des MPCC gebilligt. Dieses Mandat achtet gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (1) über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD, der an die neuen, vom Rat gebilligten Befehls- und Führungsvereinbarungen angepasst wurde, die spezifischen Merkmale des EUMS sowie die Besonderheiten seiner Funktionen und ersetzt das Mandat des EUMS im Anhang zu dem Beschluss 2001/80/GASP des Rates (2) zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union, das nicht mehr gilt. Der MPCC nimmt daher die ihm mit dem neuen konsolidierten Mandat übertragenen Aufgaben wahr.

(7)

Es wurden die erforderlichen Vorbereitungen getroffen, damit der MPCC seine Aufgaben wahrnehmen kann, insbesondere in Bezug auf die EUTM in Somalia, in Mali und in der Zentralafrikanischen Republik.

(8)

Daher sollte der Rat die Planungs- und Durchführungsmodalitäten für militärische Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse festlegen und die Befehlskette für diese drei Missionen ändern.

(9)

Der Direktor des MPCC sollte die Aufgaben des Befehlshabers der Operation wahrnehmen, die diesem gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates (3) über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) obliegen.

(10)

Die Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte der EUTM sollten gegebenenfalls immer dann hinzugezogen werden, wenn es um die Empfehlungen des Befehlshabers der Missionen an das PSK in Bezug auf die Beteiligung von Drittstaaten geht.

(11)

Unbeschadet der Befehlskette sollten die Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte gegebenenfalls von den EU-Sonderbeauftragten und von den relevanten Delegationen der Union in der Region politische Handlungsempfehlungen erhalten.

(12)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Verantwortung für die operative Planung und Durchführung militärischer Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse auf der militärisch-strategischen Ebene wird dem Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (Military Planning and Conduct Capability — MPCC) übertragen.

(2)   Militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse werden auf der operativen Ebene im Einsatzgebiet von einem Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte geführt, der auf Befehl des Direktors des MPCC handelt, der seine Aufgaben als Befehlshaber der Mission wahrnimmt.

(3)   Der Direktor des MPCC handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Befehlshaber von militärischen Missionen ohne Exekutivbefugnisse gemäß Artikel 38 des Vertrags unter der politischen Aufsicht und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees.

Artikel 2

(1)   In Übereinstimmung mit vereinbarten Befehls- und Führungsgrundsätzen der EU und gemäß des überarbeiteten Mandates des EUMS unterstützt der MPCC den Direktor des MPCC bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Befehlshaber der Missionen als statische Befehls- und Führungsstruktur außerhalb des Einsatzgebiets auf militärisch-strategischer Ebene, die für die operative Planung und Durchführung militärischer Missionen ohne Exekutivbefugnisse, einschließlich Aufwuchs, Verlegung, Unterhaltung sowie Rückführung von Einsatzkräften der Union, verantwortlich ist.

(2)   Wird eine Mission eingerichtet, so wird der Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte im Einsatzgebiet von einem Hauptquartier der Missionseinsatzkräfte unterstützt.

Artikel 3

Der Direktor des MPCC übernimmt bei der Wahrnehmung der Funktion des Befehlshabers der Missionen die Zuständigkeiten des Befehlshabers der Operation gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528.

Artikel 4

Der Beschluss 2010/96/GASP des Rates (4) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (Military Planning and Conduct Capability — MPCC) ist Befehlshaber der Mission EUTM Somalia.

(2)   Brigadegeneral Maurizio Morena wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der Mission EUTM Somalia ernannt.“

2.

Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der MPCC ist die statische Befehls- und Führungsstruktur auf militärisch-strategischer Ebene außerhalb des Einsatzgebiets, die für die operative Planung und Durchführung der Mission EUTM Somalia verantwortlich ist.

(2)   Das Hauptquartier der Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia befindet sich in Mogadischu und arbeitet unter der Führung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte. Es verfügt über ein Verbindungsbüro in Nairobi.

(3)   Der MPCC umfasst bis zum Erreichen seiner vollen Einsatzfähigkeit eine in Brüssel angesiedelte Unterstützungsstelle des Hauptquartiers der Missionseinsatzkräfte.“

3.

In Artikel 5 Absatz 1 wird am Ende des vierten Satzes der Ausdruck „des Befehlshabers der EU-Mission“ durch den Ausdruck

„des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte“ ersetzt.

4.

In Artikel 5 Absatz 3 wird im zweiten Satz vor dem Ausdruck „gegebenenfalls zu seinen Sitzungen“ der Ausdruck

„und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte“ eingefügt.

5.

In Artikel 6 Absatz 2 wird im zweiten Satz vor dem Ausdruck „gegebenenfalls zu seinen Sitzungen“ der Ausdruck

„und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte“ eingefügt.

6.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte erhält unbeschadet der Befehlskette vom EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika mit den relevanten Delegationen der Union in der Region koordinierte lokale politische Handlungsempfehlungen.“

7.

In Artikel 8 Absatz 2 wird vor dem Ausdruck „und des EUMC“ der Ausdruck

„— in Abstimmung mit dem Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte —“ eingefügt.

8.

In Artikel 11 Absatz 5 wird am Ende des Satzes vor dem Wort „delegieren“ der Ausdruck

„und/oder den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte“ eingefügt.

9.

In Artikel 13 Absatz 2 wird der Ausdruck „eines Befehlshabers der EU-Mission“ durch den Ausdruck

„des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte“ ersetzt.“

Artikel 5

Der Beschluss 2013/34/GASP des Rates (5) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (Military Planning and Conduct Capability — MPCC) ist Befehlshaber der Mission EUTM Mali.

(2)   Brigadegeneral Peter Devogelaere wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der Mission EUTM Mali ernannt.“

2.

Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der MPCC ist die statische Befehls- und Führungsstruktur auf militärisch-strategischer Ebene außerhalb des Einsatzgebiets, die für die operative Planung und Durchführung der Mission EUTM Mali verantwortlich ist.

(2)   Das Hauptquartier der Mission EUTM Mali befindet sich in Mali und arbeitet unter der Führung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte.

(3)   Der MPCC umfasst bis zum Erreichen seiner vollen Einsatzfähigkeit eine in Brüssel angesiedelte Unterstützungsstelle des Hauptquartiers der Missionseinsatzkräfte.“

3.

In Artikel 5 Absatz 1 wird am Ende des vierten Satzes der Ausdruck „Befehlshaber der EU-Mission“ durch den Ausdruck

„Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte“ ersetzt.

4.

In Artikel 5 Absatz 3 wird im zweiten Satz vor dem Ausdruck „gegebenenfalls zu seinen Sitzungen“ der Ausdruck

„und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte“ eingefügt.

5.

In Artikel 6 Absatz 2 wird im zweiten Satz vor dem Ausdruck „gegebenenfalls zu seinen Sitzungen“ der Ausdruck

„und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte“ eingefügt.

6.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Befehlskette erhält der Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte vom Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone mit dem Leiter der Delegation der Union in Bamako koordinierte lokale politische Handlungsempfehlungen.“

7.

In Artikel 8 Absatz 2 wird vor dem Ausdruck „und des EUMC“ der Ausdruck

„— in Abstimmung mit dem Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte —“ eingefügt.

8.

In Artikel 11 Absatz 5 wird am Ende des Satzes vor dem Wort „delegieren“ der Ausdruck

„und/oder den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte“ eingefügt.

Artikel 6

Der Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates (6) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstab (Military Planning and Conduct Capability — MPCC) ist Befehlshaber der Mission EUTM RCA.

(2)   Brigadegeneral Herman Ruys wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der Mission EUTM RCA ernannt.“

2.

Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der MPCC ist die statische Befehls- und Führungsstruktur auf militärisch-strategischer Ebene außerhalb des Einsatzgebiets, die für die operative Planung und Durchführung der Mission EUTM RCA verantwortlich ist.

(2)   Das Hauptquartier der Mission EUTM RCA befindet sich in Bangui und arbeitet unter der Führung des Befehlshabers der Missionseinsatzkräfte.

(3)   Der MPCC umfasst bis zum Erreichen seiner vollen Einsatzfähigkeit eine in Brüssel angesiedelte Unterstützungsstelle des Hauptquartiers der Missionseinsatzkräfte.“

3.

In Artikel 5 Absatz 1 wird am Ende des vierten Satzes der Ausdruck „Befehlshaber der EU-Mission“ durch den Ausdruck

„Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte“ ersetzt.

4.

In Artikel 5 Absatz 3 wird im zweiten Satz vor dem Ausdruck „gegebenenfalls zu seinen Sitzungen“ der Ausdruck

„und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte“ eingefügt.

5.

In Artikel 6 Absatz 2 wird im zweiten Satz vor dem Ausdruck „gegebenenfalls zu seinen Sitzungen“ der Ausdruck

„und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte“ eingefügt.

6.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Befehlskette erhält der Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte vom Leiter der Delegation der Union in der Zentralafrikanischen Republik lokale politische Handlungsempfehlungen.“

7.

In Artikel 7 Absatz 4 wird der Ausdruck „dem Befehlshaber der EU-Mission“ durch den Ausdruck

„dem Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte“ ersetzt.

8.

In Artikel 8 Absatz 2 wird vor dem Ausdruck „und des EUMC“ der Ausdruck

„— in Abstimmung mit dem Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte —“ eingefügt.

9.

In Artikel 12 Absatz 5 wird am Ende des Satzes vor dem Wort „delegieren“ der Ausdruck

„und/oder den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte“ eingefügt.

Artikel 7

Die Beschlüsse (GASP) 2016/396 (7), (GASP) 2016/2352 (8) und (GASP) 2017/112 (9) des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees werden aufgehoben.

Artikel 8

Der Rat überprüft auf der Grundlage eines Berichts des Hohen Vertreters die Einrichtung des MPCC und der gemeinsamen Unterstützungskoordinierungszelle ein Jahr, nachdem diese die vollständige Einsatzfähigkeit erlangt haben, in jedem Fall aber bis Ende 2018.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. REINSALU


(1)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(2)  Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).

(4)  Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16).

(5)  Beschluss 2013/34/GASP vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19).

(6)  Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates vom 19. April 2016 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 21).

(7)  Beschluss (GASP) 2016/396 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. März 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischen Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/173 (EUTM Somalia/1/2016) (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 99).

(8)  Beschluss (GASP) 2016/2352 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. Dezember 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/939 (EUTM Mali/2/2016) (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 25).

(9)  Beschluss (GASP) 2017/112 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. Januar 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (EUTM RCA/1/2017) (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 47).