19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/862 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

mit den Bedingungen für die Tiergesundheit und die Veterinärbescheinigungen für die Wiedereinfuhr von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Turkmenistan, zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich des Eintrags für Turkmenistan und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Turkmenistan in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3207)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Darin ist geregelt, dass die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen ist, die bestimmte tierseuchenrechtliche Bedingungen erfüllen.

(2)

Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2) enthält die Namen der Drittländer, die den Tiergesundheitsstatusgruppen A bis E zugeordnet sind. Anhang VII jener Entscheidung enthält unter anderem das Muster einer Gesundheitsbescheinigung für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr für weniger als 60 Tage zur Teilnahme an den Pferdesportveranstaltungen der Asienspiele oder am Endurance World Cup.

(3)

Die Pferdesportveranstaltungen im Rahmen der Asian Indoor and Martial Arts Games 2017 werden unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung vom 17. bis 27. September 2017 in Ashgabat, Turkmenistan, stattfinden.

(4)

Damit die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr zwecks Teilnahme an den Asian Indoor and Martial Arts Games möglich ist und eine Veterinärbescheinigung für diese registrierten Pferde ausgestellt werden kann, sollte Turkmenistan in die geeignete Statusgruppe in Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG aufgenommen werden, und es sollte festgelegt werden, dass diese Pferde nur dann wieder in die Union eingeführt werden dürfen, wenn für sie eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VII der genannten Entscheidung mitgeführt wird.

(5)

Die Entscheidung 93/195/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (3) enthält die Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten, sowie die Bedingungen für diese Einfuhr.

(7)

Um 2017 die Asian Indoor and Martial Arts Games abhalten zu können, haben die zuständigen Behörden Turkmenistans beantragt, dass ein Teil des Hoheitsgebiet dieses Landes im Süden der Region Akhal für einen bestimmten Zeitraum als frei von Equidenkrankheiten anerkannt wird.

(8)

Im Februar 2017 nahmen die Kommissionsdienststellen an einem Besuch der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in Turkmenistan teil, mit dem das Land dabei unterstützt werden sollte, die Einrichtung der von Equidenkrankheiten freien Zone abzuschließen, die aus einer in eine Überwachungszone eingebetteten Kernzone besteht.

(9)

Die turkmenischen Behörden haben eine Reihe von Garantien gegeben, insbesondere bezüglich der Anzeigepflicht der in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG aufgeführten Krankheiten in ihrem Land und der Zusage, den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe f dieser Richtlinie, was die unverzügliche Meldung einschlägiger Krankheiten an die Kommission und die Mitgliedstaaten angeht, in vollem Umfang nachzukommen.

(10)

Es hat in Turkmenistan bisher keine Fälle von Afrikanischer Pferdepest, Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis oder vesikulärer Stomatitis gegeben. Eine Erkrankung an der Beschälseuche wurde der OIE zuletzt 2010 gemeldet. Ein Fall von Rotz wurde in den letzten drei Jahren nicht gemeldet; dies ist für die OIE die Voraussetzung, um ein Land als frei von dieser Krankheit anerkennen zu können.

(11)

Turkmenistan hat eine umfassende serologische Erhebung der Pferdepopulation im Land durchgeführt, vor allem in der Überwachungszone der von Equidenkrankheiten freien Zone; die Ergebnisse in Bezug auf Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche und Rotz waren negativ. Ab dem 15. März 2017 wird die Kernzone für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zum Eintreffen der teilnehmenden Pferde nach dem vereinbarten Quarantäneprotokoll frei von Equiden gehalten.

(12)

Um den nachhaltigen Schutz des Gesundheitsstatus der Equidenbestände in der von Equidenkrankheiten freien Zone zu gewährleisten, haben die turkmenischen Behörden zugesagt, eine neue Quarantäneeinrichtung direkt bei der von Equidenkrankheiten freien Zone zu nutzen, um den Eingang von Equiden aus Haltungsbetrieben in anderen Teilen Turkmenistans oder aus anderen Drittländern, die nicht in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführt sind, zu kontrollieren. Während dieser Quarantäne vor dem Eingang werden die Tiere den Gesundheitstests entsprechend den Einfuhrbedingungen der Union unterzogen.

(13)

In Anbetracht der zufriedenstellenden Ergebnisse des oben genannten Besuchs in Verbindung mit den von Turkmenistan vorgelegten Informationen und Garantien sollte Turkmenistan für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde im Zeitraum vom 10. September bis 10. Oktober 2017 in die Liste der Drittländer in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufgenommen werden. Gleichzeitig sollte Turkmenistan für bestimmte Equidenkrankheiten regionalisiert werden. Aus epidemiologischer Sicht sollte die von Equidenkrankheiten freie Zone in Turkmenistan in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Statusgruppe B zugeordnet werden.

(14)

Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr zwecks Teilnahme an den Asian Indoor and Martial Arts Games 2017 in das regionalisierte Gebiet Turkmenistans, sofern für sie eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang VII der Entscheidung 93/195/EWG mitgeführt wird, die vorschriftsgemäß in dem in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG angegebenen Zeitraum ausgefüllt wurde.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Er gilt bis zum 31. Oktober 2017.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).

(3)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).


ANHANG I

Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Das Verzeichnis der Drittländer in der Statusgruppe B erhält folgende Fassung:

„Australien (AU), Belarus (BY), Montenegro (ME), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2) (MK), Neuseeland (NZ), Serbien (RS), Russland (3) (RU), Turkmenistan (3) (5) (TM), Ukraine (UA)“;

(2)

Fußnote 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Teil des Drittlandes oder Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG entsprechend den Angaben in den Spalten 3 und 4 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG.“;

(3)

Folgende Fußnote 5 wird hinzugefügt:

„(5)

Für den in Spalte 15 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG angegebenen Zeitraum.“.

ANHANG II

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

(1)

In der Tabelle wird der folgende Eintrag für Turkmenistan in alphabetischer Reihenfolge der ISO-Codes zwischen Thailand und Tunesien eingefügt:

„TM

Turkmenistan

TM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

Gültig vom 10. September bis 10. Oktober 2017“

TM-1

Die von Equidenkrankheiten freie Zone Ashgabat (Details siehe Feld 8)

B

X

(2)

Folgendes Feld 8 wird angefügt:

„Feld 8

 

TM

Turkmenistan

TM-1

Die von Equidenkrankheiten freie Zone Ashgabat mit folgender Abgrenzung:

(1)

Kernzone mit den Koordinaten 37.925300 N, 58.438068 E, östlich der Stelle, an der die Autobahn M37 die Richtung Norden verlaufende Kulijew-Straße quert, mit dem Frischwasserkanal (Garagum-Kanal) im Norden und der Bahnlinie im Süden;

(2)

Überwachungszone 30 bis 50 km ab dem Schmutzwasserkanal im Norden bis zur Staatsgrenze mit Iran und 110 km vom Bezirk Anew östlich von Ashgabat bis zum Bezirk Baharden im Westen (mit dem nahe der Kernzone gelegenen internationalen Flughafen).“