29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/45


BESCHLUSS (EU) 2017/758 DES RATES

vom 25. April 2017

über den im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe in Bezug auf die Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Oktober 2004 wurde das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2006/507/EG des Rates (1) genehmigt.

(2)

Die Union hat die Verpflichtungen des Übereinkommens mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Unionsrecht umgesetzt.

(3)

Die Union tritt nachdrücklich dafür ein, unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips schrittweise weitere Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als persistente organische Schafstoffe (POP) erfüllen, in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens aufzunehmen, damit die Ziele des Übereinkommens erreicht werden und die 2002 auf dem Weltgipfel von Johannesburg von allen Regierungen ausgesprochene Zusage, die schädlichen Wirkungen von Chemikalien bis 2020 auf ein Mindestmaß zu verringern, erfüllt wird.

(4)

Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „CoP“) Beschlüsse zur Änderung der Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens treffen. Diese Beschlüsse treten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Änderung mitgeteilt hat; hiervon ausgenommen sind die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“), die ihre Nichtannahme notifiziert haben.

(5)

Nachdem Norwegen 2013 kommerziellen Decabromdiphenylether (c-DecaBDE) vorgeschlagen hatte, hat der im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „POP-Überprüfungsausschuss“) nun seine Arbeiten zu c-DecaBDE abgeschlossen. Er gelangte zu dem Schluss, dass c-DecaBDE die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in Anlage A des Übereinkommens erfüllt. Es wird davon ausgegangen, dass die CoP auf ihrer achten Tagung einen Beschluss über die Aufnahme von c-DecaBDE in Anlage A des Übereinkommens fasst.

(6)

Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Decabromdiphenylether als Stoff oder als Bestandteil anderer Stoffe, in Gemischen und in Erzeugnissen wurden mit der Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission (3) zur Einführung eines neuen Eintrags 67 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (REACH) (im Folgenden „Eintrag 67“) eingeschränkt. Gemäß Eintrag 67 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Decabromdiphenylether nur für eine begrenzte Zeit und nur für neue Luftfahrzeuge und für Ersatzteile für Luftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen zulässig.

(7)

Nachdem die Union im Jahr 2006 kurzkettige chlorierte Paraffine (SCCP) vorgeschlagen hatte, stellte der POP-Überprüfungsausschuss fest, dass SCCP die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in Anlage A des Übereinkommens erfüllen. Es wird davon ausgegangen, dass die CoP auf ihrer achten Tagung einen Beschluss über die Aufnahme von SCCP in Anlage A des Übereinkommens fasst.

(8)

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von SCCP sind verboten; es bestehen jedoch bestimmte Ausnahmeregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission (5). Diese geänderte Verordnung legt auch Grenzwerte für den aus dem Herstellungsprozess resultierenden SCCP-Gehalt an anderen chlorierten Paraffingemischen fest. Da sich SCCP weiträumig in der Umwelt verbreiten können, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieses Stoffes den Bürgerinnen und Bürgern der Union mehr nützen als lediglich ein unionsweites Verbot im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004.

(9)

Nachdem die Union 2011 Hexachlorbutadien (HCBD) vorgeschlagen hatte, stellte der POP-Überprüfungsausschuss fest, dass HCBD die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlagen A und C des Übereinkommens erfüllt. Auf ihrer siebten Tagung beschloss die CoP, HCBD in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. Die CoP nahm jedoch den SC-7/11 an, mit dem der POP-Überprüfungsausschuss aufgefordert wurde, HCBD auf der Grundlage neu verfügbarer Informationen zu seiner Aufnahme in Anlage C des Übereinkommens weiter zu bewerten und der CoP eine Empfehlung zur Aufnahme von HCBD in Anlage C vorzulegen, die auf ihrer achten Sitzung weiter erörtert werden sollte.

(10)

Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von HCBD sind in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der Fassung durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission (6) geänderten Fassung verboten, doch HCBD kann bei bestimmten industriellen Tätigkeiten unbeabsichtigt hergestellt werden. Solche Tätigkeiten fallen unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und erfordern die Anwendung bestimmter Emissionskontrollmaßnahmen. Da sich HCBD weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweites Vorgehen gegen die unbeabsichtigte Freisetzung dieses Stoffes den Bürgerinnen und Bürgern der Union mehr nützen als Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 lediglich innerhalb der Union.

(11)

Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate sind bereits mit mehreren „akzeptablen Zwecken“ in Anlage B des Übereinkommens gelistet. Die CoP wird gebeten, die weitere Notwendigkeit dieser akzeptablen Zwecke zu überprüfen. Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verbietet die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS; bestimmte Verwendungen, die in der Union noch immer erforderlich sind, sind jedoch von diesem Verbot ausgenommen. Folglich sollte die Union die Streichung der für die Vertragsparteien nicht länger notwendigen akzeptablen Zwecke für PFOS und ihre Derivate befürworten, mit Ausnahme derjenigen für Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für Halbleiter, Ätzmittel für Verbindungshalbleiter und Keramikfilter sowie Hartmetallbeschichtung nur in Kreislaufsystemen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „CoP“) des Stockholmer Übereinkommens zu vertreten ist, ist es, entsprechend den einschlägigen Empfehlungen des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe Folgendes zu unterstützen:

die Aufnahme von Decabromdiphenylether (BDE-209) in kommerziellem Decabromdiphenylether (c-DecaBDE) in Anlage A des Übereinkommens mit „spezifischen Ausnahmeregelungen“ für die Herstellung und Verwendung von DecaBDE in Ersatzteilen für die Automobilindustrie. Die Union befürwortet diese Aufnahme mit zusätzlichen „spezifischen Ausnahmeregelungen“ für Luftfahrzeuge und für Ersatzteile für Luftfahrzeuge im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/227 sowie für Ersatzteile für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Maschinen, wenn andere Vertragsparteien oder direkt involvierte Interessenträger ihre Notwendigkeit nachweisen können;

die Aufnahme kurzkettiger chlorierter Paraffine (SCCP) in Anlage A des Übereinkommens;

die Aufnahme von Hexachlorbutadien (HCBD) in Anlage C des Übereinkommens;

die Streichung der folgenden „akzeptablen Zwecke“ aus dem Eintrag für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate in Anlage B des Übereinkommens: Foto-Bildbearbeitung, Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt, bestimmte Medizinprodukte (z. B. Ethylen-Tetrafluorethylen-Copolymer-(ETFE)-Beschichtungen und Produktion von strahlenundurchlässigem ETFE, Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik und CCD-Farbfilter), Feuerlöschschaum, Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp.

(2)   Dieser Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der achten Tagung der CoP eintreten, nach einer Koordinierung vor Ort präzisiert werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(3)  Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Bis(pentabromphenyl)ether (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 6).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1).

(7)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).