28.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/18


BESCHLUSS (EU) 2017/599 DER KOMMISSION

vom 22. März 2017

über die geplante Bürgerinitiative „In Vielfalt geeint trotz Bodenrecht und Abstammungsrecht“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2001)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „In Vielfalt geeint trotz Bodenrecht und Abstammungsrecht“ ist folgender: „Wesen und Zweck der Unionsbürgerschaft, insbesondere im Hinblick auf die Staatsbürgerschaft. Austritt eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union und dessen Auswirkungen. Durch das Unionsrecht garantierte Bürgerrechte“.

(2)

Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Vorbedingung für die Erlangung der Unionsbürgerschaft ist der Besitz der Staatsbürgerschaft eines der Mitgliedstaaten der Union. Die Unionsbürgerschaft ist daher an die Mitgliedschaft in der Union mindestens eines der Staaten, deren Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, gebunden.

(3)

Diese Abhängigkeit zwischen der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der Union und der Unionsbürgerschaft ist in den Verträgen verankert. Die Verträge enthalten keine Rechtsgrundlage, die den EU-Organen die Befugnis verleihen würde, einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge mit dem Ziel zu erlassen, Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, die Unionsbürgerschaft zu verleihen.

(4)

Jedoch kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, die die Rechte von Drittstaatsangehörigen betreffen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen diese sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen. Mit einem solchen Rechtsakt können daher Bürgern eines Staates, der gemäß Artikel 50 EUV aus der Union ausgetreten ist, bestimmte Rechte verliehen werden, die denen der Unionsbürgerschaft vergleichbar sind.

(5)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(6)

Daher sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(7)

Aus diesen Gründen ist zu schließen, dass die geplante Bürgerinitiative, insoweit sie auf einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge im Bereich der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen diese sich in den anderen Mitgliedstaaten der EU frei bewegen und aufhalten dürfen, und insbesondere zur Übertragung bestimmter Rechte, die denen der Unionsbürgerschaft vergleichbar sind, auf Bürger eines Staates, der gemäß Artikel 50 EUV aus der Union ausgetreten ist, abzielt, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative „In Vielfalt geeint trotz Bodenrecht und Abstammungsrecht“ sollte folglich registriert werden. Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative sollten gesammelt werden können, insoweit sie auf einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge im Bereich der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen diese sich in den anderen Mitgliedstaaten der EU frei bewegen und aufhalten dürfen, und insbesondere zur Übertragung bestimmter Rechte, die denen der Unionsbürgerschaft vergleichbar sind, auf Bürger eines Staates, der gemäß Artikel 50 EUV aus der Union ausgetreten ist, abzielt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die geplante Bürgerinitiative „In Vielfalt geeint trotz Bodenrecht und Abstammungsrecht“ wird registriert.

(2)   Ausgehend von dem Verständnis, dass diese geplante Bürgerinitiative auf einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union abzielt, der sicherstellen soll, dass die Staatsbürger eines Staates, der gemäß Artikel 50 EUV aus der Union ausgetreten ist, weiterhin in den Genuss von Rechten kommen, die denen vergleichbar sind, die sie während der Mitgliedschaft dieses Staates genossen haben, können Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative gesammelt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 27. März 2017 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „In Vielfalt geeint trotz Bodenrecht und Abstammungsrecht“, vertreten durch [personenbezogene Daten auf Wunsch der Organisatoren gelöscht], gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2017

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.