23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/48


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2376 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2016

zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Muschel Venus spp. in den italienischen Hoheitsgewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (2), insbesondere auf Artikel 15a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben. Rückwurfpläne können auch technische Maßnahmen für Fischereien umfassen.

(3)

Italien als einziger Mitgliedstaat mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei auf die Muschel Venus spp. in den italienischen Hoheitsgewässern hat der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Empfehlung vorgelegt. Diese Empfehlung wurde in Form eines nationalen Bewirtschaftungsplans für Rückwürfe des Bestands von Venus spp., nach Rücksprache mit den Beirat für das Mittelmeer (MEDAC), unterbreitet. Nach Vorlage dieser Empfehlung prüfte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die von Italien vorgelegten wissenschaftlichen Beiträge. Die in der Empfehlung enthaltenen Maßnahmen entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(4)

Mit Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, zum Zwecke der Verabschiedung von Rückwurfplänen für die der Anlandeverpflichtung unterliegenden Arten eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung festzusetzen, um den Schutz junger Meerestiere zu gewährleisten. Gegebenenfalls dürfen die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von den in Anhang III der genannten Verordnung festgelegten Größen abweichen.

(5)

Gemäß den Schlussfolgerungen des STECF zum nationalen Bewirtschaftungsplan für Rückwürfe der Bestände von Venus spp. gehört Venus spp. zu den Arten mit hoher Überlebensrate, so dass ein Antrag auf eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung des zurückgeworfenen Teils der Fänge gerechtfertigt ist. Eine Verringerung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 25 mm auf 22 mm ist vereinbar mit der Länge geschlechtsreifer Tiere und dürfte daher keine nennenswerten Auswirkungen auf den Schutz der Jungtiere haben. Sie wird voraussichtlich nur eine geringe Senkung des Reproduktionspotentials des Bestandes zur Folge haben, was nicht als wichtige Auswirkung auf den Bestand erachtet wird. Schließlich dürfte das vorgeschlagene wissenschaftliche Überwachungsprogramm ausreichend Daten liefern, um die Auswirkungen des Rückwurfplans bewerten zu können.

(6)

Um eine angemessene Kontrolle der Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte der Mitgliedstaat eine Liste der unter diese Verordnung fallenden Schiffe erstellen.

(7)

Da sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fischerei und der Planung der Fangsaison der Unionsschiffe auswirken, sollte die Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für die Fischerei auf Venus spp. in italienischen Hoheitsgewässern gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt.

Artikel 2

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

1.   Abweichend von der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgesetzten Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird die Mindestreferenzgröße von Venus spp. in italienischen Hoheitsgewässern auf eine Gesamtlänge von 22 mm festgesetzt.

2.   Die Bestimmung der Größe der Venus spp. erfolgt gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

Artikel 3

Schiffsverzeichnis

1.   Die Behörden der Mitgliedstaaten legen die der Anlandeverpflichtung unterliegenden Schiffe fest.

2.   Bis zum 31. Dezember 2016 übermitteln die Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union das Verzeichnis aller zur Fischerei auf Venus spp. mit hydraulischen Dredgen in den italienischen Hoheitsgewässern fangberechtigten Schiffe. Die Behörden der Mitgliedstaaten halten dieses Verzeichnis stets auf dem neusten Stand.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 3 gilt jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 13. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.