15.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/2 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2250 DER KOMMISSION
vom 4. Oktober 2016
zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (2), insbesondere auf Artikel 18a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben. |
(3) |
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee haben diese Mitgliedstaaten der Kommission am 3. Juni 2016 eine gemeinsame Empfehlung für einen neuen Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee vorgelegt. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Am 14. Juli wurden die betreffenden Maßnahmen auf einer Fachtagung erörtert, an der Vertreter aus 28 Mitgliedstaaten und der Kommission sowie — als Beobachter — des Europäischen Parlaments teilnahmen. |
(4) |
Die in der gemeinsamen Empfehlung enthaltenen Maßnahmen entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. |
(5) |
Für die Zwecke der genannten Verordnung umfasst die Nordsee die ICES-Gebiete IIIa und IV. Da einige für den vorgeschlagenen Rückwurfplan relevante Grundfischbestände auch in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa vorkommen, empfehlen die betreffenden Mitgliedstaaten, dass der Rückwurfplan auch für die Division IIa gelten soll. |
(6) |
In der Nordsee gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 spätestens ab dem 1. Januar 2016 für
Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2440 der Kommission (3) festgelegt, welche Arten ab dem 1. Januar 2016 angelandet werden müssen. Dabei handelt es sich um Seelachs, Schellfisch, Kaisergranat, Seezunge, Scholle, Seehecht und Tiefseegarnele. In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2440 wurde zudem festgelegt, dass Beifänge von Tiefseegarnelen angelandet werden müssen. Die vorliegende Verordnung sollte die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2440 bezüglich der anzulandenden Arten übernehmen und zusätzliche Arten und Fischereien festlegen, für die die Anlandeverpflichtung 2017 und 2018 gilt. |
(7) |
Die betreffenden Mitgliedstaaten machen geltend, dass die in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (4) festgelegten Vorschriften zum Fischereiaufwand die erfolgreiche Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Kabeljau behindern, da die in dem genannten Kapitel festgelegte Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands die zur Anpassung der Befischungsmuster (z. B. Gebiet und Fanggerät) erforderliche Flexibilität einschränkt, sobald die Anlandeverpflichtung eingeführt ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird derzeit von den gesetzgebenden Organen überarbeitet. Um zu verhindern, dass die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands und die Anlandeverpflichtung für Kabeljau gleichzeitig gelten, sollte die Anlandeverpflichtung für Kabeljau erst eingeführt werden, wenn die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands nicht mehr anwendbar ist. |
(8) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2440 wurde eine Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung aller Fänge für Arten eingeführt, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind (im Folgenden „Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten“); diese gilt für Kaisergranatfänge in der ICES-Division IIIa unter der Bedingung, dass Reusen oder bestimmte Grundschleppnetze verwendet werden. Gemäß der genannten Delegierten Verordnung müssen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in der Nordsee haben, der Kommission zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahmen für die angegebenen Grundschleppnetze vorlegen. Diese Informationen wurden vorgelegt, und der STECF hat sie als ausreichend eingestuft. Daher sollte diese Ausnahme in den neuen Rückwurfplan aufgenommen werden. |
(9) |
Die gemeinsame Empfehlung enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranatfänge im ICES-Untergebiet IV, die mit bestimmten Fanggeräten unter Verwendung einer Netzgitter-Selektionsvorrichtung gefangen werden. |
(10) |
Die gemeinsame Empfehlung enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezungenfänge im ICES-Untergebiet IV, die mit bestimmten Fanggeräten und unter bestimmten Bedingungen gefangen werden, die das Überleben der Seezungen begünstigen. |
(11) |
Auf der Grundlage der in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten und vom STECF geprüften wissenschaftlichen Nachweise und unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems sollten diese Ausnahmen für das Jahr 2017 in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Daten vorlegen, damit der STECF die Überlebensraten von Kaisergranat und Seezunge, die im ICES-Untergebiet IV mit den betreffenden Schleppnetzen gefangen werden, näher bewerten und die Kommission die betreffende Ausnahme überprüfen kann. |
(12) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2440 wurden Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für folgende Fischereien eingeführt:
In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, diese Ausnahmen auch weiterhin anzuwenden. Daher sollten sie in den neuen Rückwurfplan aufgenommen werden. |
(13) |
Die gemeinsame Empfehlung enthält eine gemeinsame Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, Schellfisch und Wittling, die mit bestimmten Grundschleppnetzen in der ICES-Division IIIa gefangen werden, eine gemeinsame Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, Schellfisch und Wittling, die mit Reusen in der ICES-Division IIIa gefangen werden, und für das Jahr 2018 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling, der mit Grundschleppnetzen in der ICES-Division IVc gefangen wird. |
(14) |
Da die Mitgliedstaaten stichhaltige Belege für diese Ausnahmen vorgelegt haben und der STECF in seiner Überprüfung zu dem Ergebnis kam, dass diese Ausnahmen auf fundierten Argumenten dafür beruhen, dass weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind und/oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe des in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsatzes unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden sollten. |
(15) |
Mit Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, zum Zwecke der Verabschiedung von Rückwurfplänen für die der Anlandeverpflichtung unterliegenden Arten eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung festzusetzen, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten. Gegebenenfalls dürfen diese Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von den in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgelegten Größen abweichen. Für Kaisergranat in der ICES-Division IIIa sollte die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2440, d. h. eine Gesamtlänge von 105 mm und eine Panzerlänge von 32 mm beibehalten werden. Ergänzt werden sollte entsprechend der gemeinsamen Empfehlung und der Bewertung des STECF eine Schwanzlänge von mindestens 59 mm, da dem STECF zufolge diese Schwanzlänge den geltenden Werten für die Gesamtlänge und die Panzerlänge entspricht. |
(16) |
Rückwurfpläne können auch technische Maßnahmen für Fischereien oder Arten enthalten, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um die Selektivität von Fanggeräten zu erhöhen und unerwünschte Beifänge im Skagerrak zu verringern, sollte eine Reihe technischer Maßnahmen beibehalten werden, auf die sich die Union und Norwegen 2011 (5) und 2012 (6) verständigt haben. |
(17) |
Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Verzeichnisse von Schiffen, die unter diese Verordnung fallen, beachten müssen. |
(18) |
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Durchführung der Anlandeverpflichtung
Die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt im ICES-Untergebiet IV (Nordsee), in der ICES-Division IIIa (Kattegat und Skagerrak) und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (Norwegische See) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Seltra-Netzblatt“ eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen), das in einem Abschnitt mit vier Netzblättern angebracht und mit jeweils drei 90-mm-Maschen auf eine 270-mm-Masche befestigt ist, oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm (Quadratmaschen). Das Netzblatt ist mindestens drei Meter lang, befindet sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine entfernt und reicht über die volle Breite des Oberblatts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung). |
2. |
„Netzgitter-Selektionsvorrichtung“ eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt. |
Artikel 3
Besondere Vorschriften für die Anlandeverpflichtung für Kabeljau
Unbeschadet des Artikels 1 gilt die Pflicht zur Anlandung von Kabeljaufängen gemäß vorliegender Verordnung nur, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 oder Kapitel III der genannten Verordnung vor dem 1. Januar 2017 aufgehoben wird.
Artikel 4
Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat
(1) Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt für folgende Kaisergranatfänge:
a) |
Fänge mit Reusen (FPO (7)); |
b) |
Fänge in der ICES-Division IIIa mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind; |
c) |
Fänge in der ICES-Division IIIa mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt ausgestattet sind; |
d) |
im Jahr 2017 Fänge in der ICES-Division IV mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm, die mit einer Netzgitter-Selektionsvorrichtung ausgestattet sind. |
(2) Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.
(3) Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in der Nordsee haben, übermitteln der Kommission vor dem 1. Mai 2017 zusätzliche Daten zu den in der gemeinsamen Empfehlung vom 3. Juni 2016 vorgelegten Daten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe d. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen vor dem 1. September 2017.
Artikel 5
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge
(1) Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt 2017 für Fänge von Seezungen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste im ICES-Gebiet IVc und außerhalb festgelegter Aufwuchsgebiete mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steert von 80 mm bis 99 mm getätigt werden.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nur für Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 180 kW, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 15 Metern oder weniger fischen und wenn die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt ist.
(3) Gemäß Absatz 1 gefangene Seezungen werden unverzüglich freigesetzt.
(4) Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in der Nordsee haben, übermitteln der Kommission vor dem 1. Mai 2017 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1. Der STECF bewertet diese Daten und Informationen vor dem 1. September 2017.
Artikel 6
Ausnahmen wegen Geringfügigkeit
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:
a) |
Bei Seezunge bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa, im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen; |
b) |
bei Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung 2017 bis zu einer Obergrenze von 7 % und 2018 bis zu einer Obergrenze von 8 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm mit größerer Maschenöffnung im Tunnel der Baumkurre einsetzen; |
c) |
bei Kaisergranat unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa Grundschleppnetze (OTB, TBN, OTT, TB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen; |
d) |
bei Seezunge und Schellfisch zusammen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung 2017 bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch und Tiefseegarnele in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm einsetzen, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Gitterabstand von maximal 35 mm ausgestattet sind; |
e) |
bei Seezunge, Schellfisch und Wittling zusammen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung 2018 bis zu einer Obergrenze von 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling und Tiefseegarnele in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm einsetzen, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Gitterabstand von maximal 35 mm ausgestattet sind; |
f) |
bei Seezunge, Schellfisch und Wittling zusammen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung zusammen bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling und Tiefseegarnele in der Fischerei auf Tiefseegarnele durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm einsetzen, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Gitterabstand von maximal 19 mm ausgestattet sind und deren Fischauslass nicht blockiert sein darf; |
g) |
bei Seezunge, Schellfisch und Wittling zusammen bis zu einer Obergrenze von 0,5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling und Tiefseegarnele in der Fischerei auf Kaisergranat, die in der ICES-Division IIIa mit Reusen (FPO) durchgeführt wird; |
h) |
bei Wittling 2018 bis zu einer Obergrenze von 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Schellfisch, Seezunge, Tiefseegarnele, Wittling, Scholle, Seelachs und Kabeljau in der gemischten Fischerei auf Seezunge, Wittling und Arten ohne Fangbeschränkungen durch Schiffe, die in der ICES-Division IVc Grundschleppnetze (OTB, OTT) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm einsetzen. |
Artikel 7
Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Abweichend von der in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgesetzten Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Kaisergranat in der ICES-Division IIIa wie folgt festgesetzt:
a) |
Gesamtlänge: 105 mm; |
b) |
Schwanzlänge: 59 mm; |
c) |
Panzerlänge: 32 mm. |
Artikel 8
Spezielle technische Maßnahmen im Skagerrak
(1) Das Mitführen an Bord oder der Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm ist im Skagerrak verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch folgende Schleppnetze verwendet werden:
a) |
Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm im Steert, wenn sie mit einem Seltra-Netzblatt oder einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind; |
b) |
Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm (Quadratmaschen) im Steert, die mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind; |
c) |
Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 70 mm, wenn pelagische Arten oder Industriearten befischt werden, sofern der Fang mehr als 80 % einer oder mehrerer pelagischer Arten oder Industriearten umfasst; |
d) |
Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm im Steert zur Befischung von Pandalus, sofern das Schleppnetz mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 19 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist. |
(3) Bei der Befischung von Pandalus gemäß Absatz 2 Buchstabe d darf eine Fischrückhaltevorrichtung eingesetzt werden, sofern ausreichend Fangmöglichkeiten zur Abdeckung von Beifängen zur Verfügung stehen und die Rückhaltevorrichtung
— |
ein Obernetz mit Quadratmaschen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm aufweist, |
— |
mindestens drei Meter lang ist und |
— |
mindestens so breit wie das Selektionsgitter ist. |
Artikel 9
Schiffsverzeichnis
Die Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang dieser Verordnung fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen. Bis zum 31. Dezember 2016 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die gemäß Satz 1 erstellten Verzeichnisse der gezielt Seelachs befischenden Schiffe, wie sie im Anhang definiert sind. Die Mitgliedstaaten sollten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand halten.
Artikel 10
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018.
Artikel 9 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2440 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 42).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).
(5) Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union über die Regulierung von Fischereien im Skagerrak und im Kattegat für das Jahr 2012.
(6) Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Einführung eines Rückwurfverbots und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak, 4. Juli 2012.
(7) Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.
ANHANG
Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien
Maschenöffnung |
Betroffene Arten |
|
Schleppnetze: OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV |
≥ 100 mm |
2017 und 2018: Alle Fänge von Seelachs (wenn sie von einem Schiff getätigt werden, das gezielt Seelachs befischt (3)), Scholle, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Tiefseegarnele, Seezunge und Kaisergranat |
Schleppnetze: OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV |
70-99 mm |
2017 und 2018: Alle Fänge von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch und Tiefseegarnele 2018: Alle Fänge von Wittling |
Schleppnetze: OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV |
32-69 mm |
2017 und 2018: Alle Fänge von Tiefseegarnele, Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch und Wittling |
Baumkurren: TBB |
≥ 120mm |
2017 und 2018: Alle Fänge von Scholle, Tiefseegarnele, Kaisergranat, Seezunge, Kabeljau, Schellfisch und Wittling |
Baumkurren: TBB |
80-119 mm |
2017 und 2018: Alle Fänge von Seezunge, Tiefseegarnele, Kaisergranat und Schellfisch 2018: Alle Fänge von Wittling |
Kiemen-, Spiegel- und Verwickelnetze: GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF |
|
2017 und 2018: Alle Fänge von Seezunge, Tiefseegarnele, Kaisergranat, Schellfisch, Wittling und Kabeljau (4) |
Haken und Leinen: LLS, LLD, LL, LTL, LX, LHP, LHM |
|
2017 und 2018: Alle Fänge von Seehecht, Tiefseegarnele, Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling und Kabeljau |
Fallen: FPO, FIX, FYK, FPN |
|
2017 und 2018: Alle Fänge von Kaisergranat, Tiefseegarnele, Seezunge, Schellfisch und Wittling |
(1) Die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011.
(2) Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.
(3) Schiffe gelten als gezielt Seelachs befischende Schiffe, wenn bei Einsatz von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung ≥ 100 mm im Zeitraum x – 4 bis x – 2 (wobei x das Jahr der Anwendung ist), d. h. 2012 bis 2014 für 2016, 2013 bis 2015 für 2017 und 2014 bis 2016 für 2018, ihre durchschnittlichen jährlichen Anlandungen an Seelachs ≥ 50 % aller Anlandungen dieses Schiffes ausmachen, die es sowohl in den Unions- als auch in Drittlandgewässern der Nordsee getätigt hat. Wurde ein Schiff für ein bestimmtes Jahr als gezielt Seelachs befischendes Schiff eingestuft, gilt es auch in den Folgejahren als solches.
(4) Die Anlandeverpflichtung für Kabeljau, der mit Kiemen-, Spiegel- und Verwickelnetzen gefangen wird, gilt nicht für das ICES-Gebiet IIIaS.