19.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1842 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf die elektronische Kontrollbescheinigung für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse und bestimmte andere Elemente sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Bezug auf die Anforderungen für haltbar gemachte oder verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse und die Übermittlung von Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 38 Buchstaben a, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält Vorschriften für Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird den Kontrollstellen und Kontrollbehörden ein bestimmter Zeitraum für die Einreichung ihres Antrags auf Anerkennung im Hinblick auf die Konformität mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeräumt. Da die Durchführung der Bestimmungen über die Einfuhr konformer Erzeugnisse noch bewertet wird und die betreffenden Leitlinien, Muster, Fragebögen und das notwendige elektronische Übermittlungssystem noch ausgearbeitet werden, sollte die Frist für die Einreichung der Anträge durch die Kontrollstellen und Kontrollbehörden verlängert werden.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten die Prüfung der Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union unterschiedlich handhaben. Im Interesse einheitlicher und wirksamer Kontrollen sollte in Anbetracht der im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchzuführenden Risikobewertung klargestellt werden, welche Arten von Kontrollen für die Prüfung der Sendungen erforderlich sind. Ferner ist es angezeigt, die Begriffsbestimmung der Behörden, die dafür zuständig sind, die Sendungen zu prüfen und die Kontrollbescheinigungen mit einem Sichtvermerk zu versehen, umzuformulieren, um klarzustellen, dass es sich dabei um die für die Durchführung amtlicher Kontrollen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion zuständigen und gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmten Behörden handelt.

(4)

Unterschiedliche Praktiken der Kontrollstellen und Kontrollbehörden wurden auch in Bezug auf die Klassifizierung der in den Erzeugniskategorien gemäß den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 einzuführenden Erzeugnisse beobachtet. Um eine einheitlichere Klassifizierung in diesen Erzeugniskategorien zu erreichen, sollten daher im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit für die Unternehmer gewisse Begriffsbestimmungen festgelegt werden, sodass eine einheitliche Anwendung der Vorschriften durch die Kontrollstellen und Kontrollbehörden sichergestellt und die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden erleichtert wird.

(5)

Bei Kategorien, die sich auf unverarbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse beziehen, sollten die Begriffe mit Blick auf die Vereinfachung und die Kohärenz mit den Hygienevorschriften den Begriffsbestimmungen für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entsprechen. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass Arbeitsgänge der Kennzeichnung und Verpackung für die Einstufung des Erzeugnisses als unverarbeitet oder verarbeitet ohne Belang sind.

(6)

Die beiden Einfuhrregelungen gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Wenn ein Drittland im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als gleichwertig anerkannt ist, ist eine Anerkennung der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde dieses Landes gemäß Artikel 33 Absatz 3 nicht erforderlich. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Einklang mit Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 folglich nur für ein Land anerkannt werden, das nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt ist. Um jedoch etwaige Hindernisse für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu vermeiden, sollte es möglich sein, dass auch die Kontrollstellen oder Kontrollbehörden eines anerkannten Drittlandes anerkannt werden, sofern die Anerkennung des betreffenden Drittlandes nicht für das einzuführende Erzeugnis gilt. Die bestehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher umformuliert werden, sodass der gängigen Praxis durch Bezugnahme auf Erzeugnisse anstelle von Erzeugniskategorien Rechnung getragen wird.

(7)

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt als ökologisch/biologisch in den Verkehr gebracht werden, wenn dafür eine durch die zuständigen Behörden oder die Kontrollbehörden oder -stellen eines anerkannten Drittlandes bzw. durch eine anerkannte Kontrollbehörde oder -stelle ausgestellte Kontrollbescheinigung vorliegt.

(8)

Im Einklang mit der Maßnahme 12 des Aktionsplans für die Zukunft der ökologischen Erzeugung in der Europäischen Union (4) hat die Kommission ein System zur elektronischen Bescheinigung von Einfuhren ökologischer/biologischer Erzeugnisse entwickelt, das als Modul in das in der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission (5) vorgesehene EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System — TRACES) integriert wurde.

(9)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 müssen geändert werden, um das elektronische Bescheinigungssystem zu lancieren und für ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieses Systems zu sorgen. Aus diesem Grund sollten die Vorschriften der betreffenden Zollbehörde des Mitgliedstaats für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie die Arbeitsabläufe für die Ausstellung und das Versehen der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk, einschließlich der Prüfung der Verbindung zwischen der Kontrollbescheinigung und der Zollanmeldung, klarer gefasst werden. In diesem Zusammenhang sollte auch der Arbeitsablauf für die Ausstellung und das Versehen der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk im Rahmen besonderer Zollverfahren erläutert werden. Für das ordnungsgemäße Funktionieren des elektronischen Systems ist es angezeigt, auf die E-Mail-Adressen der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden zu verweisen.

(10)

Zur Gewährleistung der Integrität der in die Union eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse ist es erforderlich klarzustellen, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, auch den Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses zertifiziert. Unterscheidet sich der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausführt, vom ursprünglichen Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses, sollte die Kontrollbescheinigung von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde ausgestellt werden, die den letzten Arbeitsgang geprüft hat. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden Kontrollbescheinigungen nur entsprechend den Bedingungen ihrer Anerkennung ausstellen dürfen, während jene in Anhang IV der genannten Verordnung nur für Erzeugnisse oder Ursprungsländer Bescheinigungen ausstellen dürfen, für die sie im entsprechenden Verzeichnis aufgeführt sind.

(11)

Erfahrungsgemäß bestehen unterschiedliche Praktiken bei der Durchführung von Kontrollen durch die die Kontrollbescheinigung ausstellende Kontrollstelle oder Kontrollbehörde. Deshalb ist es notwendig zu präzisieren, welche Kontrollen vor der Ausstellung der Bescheinigung durchgeführt werden müssen. Kontrollstellen oder Kontrollbehörden sollten erst nach der vollständigen Dokumentenprüfung sowie gegebenenfalls — entsprechend ihrer Risikobewertung — nach einer Warenkontrolle der betreffenden Erzeugnisse die Bescheinigung ausstellen. Bei verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollten sich die Kontrollstellen und Kontrollbehörden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vergewissern, dass alle Zutaten einer Kontrolle im Einklang mit den Bedingungen für die Anerkennung des betreffenden Drittlands unterzogen wurden, während die Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Anhang IV der genannten Verordnung sicherstellen sollten, dass die Zutaten durch nach Unionsrecht anerkannte Kontrollstellen oder Kontrollbehörden kontrolliert und bescheinigt bzw. dass sie in der Union erzeugt wurden. Ebenso sind die Kontrollen festzulegen, die durch die Kontrollstellen oder Kontrollbehörden in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 durchgeführt werden müssen, die Unternehmer in der abschließenden Phase der Produktionskette zertifizieren, die ausschließlich Arbeitsgänge der Kennzeichnung und Verpackung ausführen. In solchen Fällen muss geprüft werden, ob die betreffenden Erzeugnisse durch die Kontrollstellen oder Kontrollbehörden kontrolliert und bescheinigt wurden, die im genannten Anhang aufgeführt und für das betreffende Land und die betreffende Erzeugniskategorie anerkannt sind.

(12)

Die Behörden, die die Zugangsrechte zu TRACES für die elektronische Kontrollbescheinigung erteilen und aktualisieren, sollten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten Vorschriften festgelegt werden, mit denen die Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Informationen und begleitenden Metadaten in TRACES für den gesamten Zeitraum sichergestellt wird, in dem sie aufbewahrt werden müssen.

(13)

Ferner sollte ein wirksamer und effizienter Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten vorgesehen werden, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, insbesondere in den Fällen, in denen Erzeugnisse als ökologisch/biologisch gekennzeichnet sind, aber keine Kontrollbescheinigung vorliegt.

(14)

Da die letzten durch die Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen am 30. Juni 2015 abgelaufen sind, sollte jede Bezugnahme auf Einfuhrgenehmigungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen werden.

(15)

Die Unternehmer und die Mitgliedstaaten sollten über ausreichend Zeit zur Anpassung ihrer Verfahren an die elektronische Kontrollbescheinigung von TRACES verfügen. Daher ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die Kontrollbescheinigung weiterhin in Papierform ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden kann.

(16)

Im Interesse des reibungslosen Funktionierens der elektronischen Kontrollbescheinigung, insbesondere um Umstellungserzeugnisse eindeutig von den Drittländern gewährten Anerkennungen auszuschließen, den Wortlaut in Bezug auf den Ursprung von Erzeugnissen aus anerkannten Drittländer zu vereinheitlichen und die Erzeugniskategorie C anzupassen, damit diese auch Algen, einschließlich Mikroalgen, umfasst, ist es angezeigt, bestimmte Elemente der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 zu ändern, ohne dass der Geltungsbereich der Drittländern bzw. Kontrollstellen und Kontrollbehörden zuvor gewährten Anerkennungen modifiziert wird.

(17)

Nach Informationen aus den Vereinigten Staaten ist die Behandlung von Äpfeln und Birnen mit Antibiotika zur Bekämpfung des Feuerbrands in diesem Drittland seit Oktober 2014 nicht mehr zulässig. Daher ist es gerechtfertigt, die entsprechende Einschränkung für die Erzeugniskategorien A und D aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 zu streichen.

(18)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung des Äquivalenzsystems ist es erforderlich, das Muster der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung gemäß den Anhängen V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 anzupassen, um Informationen über den Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses sowie das betreffende Ursprungsland zu liefern, wenn dieses ein anderes als das Ausfuhrland des Erzeugnisses ist.

(19)

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (6) enthält Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, die Kennzeichnung und die Kontrolle.

(20)

Da die in die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 eingefügten neuen Begriffsbestimmungen für „verarbeitet“ und „unverarbeitet“ darauf hindeuten würden, dass einige der unter den Begriff „Aufbereitung“ gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallenden Arbeitsgänge nicht als Verarbeitungsverfahren zu betrachten sind, würden die Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 unklar. Daher sollten die Vorschriften über die Vorsorgemaßnahmen, die getroffen werden müssen, um das Risiko einer Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse bzw. jedes Vermischen oder den Austausch mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden, umformuliert werden, um deutlich zu machen, dass sie gegebenenfalls für die Unternehmer gelten, die Erzeugnisse haltbar machen. Zu diesem Zweck ist es angemessen, auch die Begriffe „Haltbarmachung“ und „Verarbeitung“ zu bestimmen.

(21)

Auch Angaben über Einfuhrsendungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollten über TRACES übermittelt werden.

(22)

Für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des elektronischen Bescheinigungssystems müssen die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission über die zuständigen Behörden und Kontrollstellen oder Kontrollbehörden übermitteln, auch E-Mail-Adressen und Internet-Websites umfassen. Es ist angezeigt, eine neue Frist für die Übermittlung dieser Angaben zu setzen.

(23)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1235/2008 und (EG) Nr. 889/2008 sind daher entsprechend zu ändern.

(24)

Um für einen reibungslosen Übergang zum neuen elektronischen Bescheinigungssystem zu sorgen, sollte die vorliegende Verordnung sechs Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Änderung der Erzeugniskategorie C, damit diese auch Algen, einschließlich Mikroalgen, umfasst, sollte jedoch ab dem Zeitpunkt der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/673 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (7) gelten, mit denen die Verwendung von Mikroalgen für Lebensmittel zugelassen wird.

(25)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5.   „Prüfung der Sendung“: die Prüfung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats im Rahmen der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) sowie im Rahmen der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und der vorliegenden Verordnung durch systematische Dokumentenprüfungen, stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und gegebenenfalls — entsprechend der Risikobewertung der Behörde — durch Warenkontrolle vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung;

6.   „betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats“: die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmte Zollbehörde, Behörde für Lebensmittelsicherheit oder andere Behörde, die für die Prüfung der Sendungen und das Versehen der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk zuständig ist;

(*)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).“"

b)

Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden hinzugefügt:

„8.   ‚Aquakulturerzeugnisse‘: Aquakulturerzeugnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (**);

9.   ‚unverarbeitet‘: unverarbeitet im Sinne der Begriffsbestimmung für unverarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (***), ungeachtet der Arbeitsgänge der Kennzeichnung und Verpackung;

10.   ‚verarbeitet‘: verarbeitet im Sinne der Begriffsbestimmung für Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, ungeachtet der Arbeitsgänge der Kennzeichnung und Verpackung;

11.   ‚Eingangsort‘: der Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

(**)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22)."

(***)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).“"

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anerkennt und in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 aufnimmt, nachdem sie einen Aufnahmeantrag vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters erhalten hat. Nur vollständige, vor dem 31. Oktober 2017 eingegangene Anträge werden bei der Erstellung des ersten Verzeichnisses berücksichtigt.“

3.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Internetadresse und die Codenummer der Kontrollbehörde(n) und Kontrollstelle(n), die von der unter Buchstabe d genannten zuständigen Behörde für die Durchführung von Kontrollen anerkannt wurde(n);

f)

den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Internetadresse und die Codenummer der Behörde(n) und Kontrollstelle(n), die in dem Drittland für die Ausstellung der Bescheinigungen für die Einfuhr in die Europäische Union zuständig ist bzw. sind;“

4.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Werden die im Drittland geltenden Maßnahmen oder ihre Durchführung und insbesondere das Kontrollsystem nach Aufnahme des Drittlands in das Verzeichnis geändert, so muss das Drittland dies der Kommission unverzüglich mitteilen; etwaige Änderungen der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben d, e und f müssen der Kommission unverzüglich über das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mitgeteilt werden;“

5.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b können Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem anerkannten, in dem Verzeichnis gemäß Artikel 7 aufgeführten Drittland haben, aber nicht unter die diesem Drittland gewährte Anerkennung fallen, in das genannte Verzeichnis aufgenommen werden.“

6.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Kontrollbescheinigung

(1)   Eine Sendung von in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 derselben Verordnung eingeführt werden, kann in der Union nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn

a)

der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein Original der Kontrollbescheinigung vorgelegt wird;

b)

die Sendung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats geprüft und die Kontrollbescheinigung von ihr mit einem Sichtvermerk versehen wird und

c)

die Nummer der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (****) in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben ist.

Die Sendung wird durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wird, geprüft und die Kontrollbescheinigung wird von ihr mit einem Sichtvermerk versehen.

Die Mitgliedstaaten legen die Eingangsorte in ihr Hoheitsgebiet fest und teilen der Kommission die benannten Eingangsorte mit.

(2)   Die Kontrollbescheinigung wird auf der Grundlage des Musters und der Anweisungen in Anhang V und mit Hilfe des EDV-Systems für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System — TRACES) gemäß der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission (*****) von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt, von der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen und vom ersten Empfänger ausgefüllt.

Beim Original der Kontrollbescheinigung handelt es sich um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung oder alternativ eine Kontrollbescheinigung, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (******) oder einer elektronischen Signatur versehen wurde, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesenen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente im Anhang des Beschlusses 2004/563/EG, Euratom der Kommission (*******) entsprechen.

Handelt es sich beim Original der Kontrollbescheinigung um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, prüfen die Kontrollbehörden, Kontrollstellen und betreffenden zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sowie der erste Empfänger in jeder Phase der Ausstellung und des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk sowie ihrer Vorlage, dass die Kopie mit den Angaben in TRACES übereinstimmt.

(3)   Um mit einem Sichtvermerk versehen zu werden, muss die Kontrollbescheinigung von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Erzeugers oder Verarbeiters des betreffenden Erzeugnisses oder — wenn der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt, sich vom Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses unterscheidet — von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Unternehmers ausgestellt worden sein, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausführt.

Diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist

a)

eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland aufgeführt ist, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde, oder

b)

eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland aufgeführt ist, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde.

(4)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägiger Kontrollunterlagen, insbesondere des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis, aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen und gegebenenfalls — entsprechend ihrer Risikobewertung — eine Warenkontrolle der Sendung durchgeführt hat.

Ist bei verarbeiteten Lebensmitteln die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, jedoch in Anhang III aufgeführt, stellt sie die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten des Erzeugnisses von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft und bescheinigt wurden, die von dem betreffenden Drittland im genannten Anhang anerkannt ist; ist die die Bescheinigung ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in Anhang IV aufgeführt, stellt sie die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten solcher Erzeugnisse von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft und bescheinigt wurden, die in Anhang III oder IV aufgeführt ist, oder wenn die Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in der Union erzeugt und bescheinigt wurden.

Wenn der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt, sich vom Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses unterscheidet, stellt die in Anhang IV aufgeführte bescheinigende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägigen Kontrollunterlagen, einschließlich aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen und sich vergewissert hat, dass die Erzeugung bzw. Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses durch eine für das betreffende Erzeugnis und das betreffende Drittland gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft wurde, sowie wenn sie gegebenenfalls — entsprechend ihrer Risikobewertung — eine Warenkontrolle der Sendung durchgeführt hat.

Auf Anfrage der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 ausstellt, unverzüglich ein Verzeichnis aller Unternehmer in der ökologischen/biologischen Produktion und der zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, deren Kontrolle diese Unternehmer ihre Tätigkeiten unterstellt haben, zur Verfügung.

(5)   Die Kontrollbescheinigung wird in einem einzigen Original erstellt.

Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eine Kopie der Kontrollbescheinigung anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ versehen sein.

(6)   Bei der Prüfung einer Sendung versieht die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats das Original der Kontrollbescheinigung in Feld 20 mit einem Sichtvermerk und gibt es an die Person zurück, die es eingereicht hat.

(7)   Nach Annahme der Sendung füllt der erste Empfänger Feld 21 der Kontrollbescheinigung aus, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Sendung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.

Anschließend sendet der erste Empfänger das Original der Bescheinigung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer, um Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu entsprechen.

(****)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)."

(*****)  Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44)."

(******)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)."

(*******)  Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9).“"

7.

Die folgenden Artikel 13a bis 13d werden eingefügt:

„Artikel 13a

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände

(1)   In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, in denen das elektronische System nicht funktioniert, insbesondere bei einer Störung des Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung, können Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen gemäß Artikel 13 Absätze 3 bis 7 im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels und auf der Grundlage der Muster und Anweisungen in Anhang V oder VI ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne TRACES zu verwenden. Die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden, Kontrollstellen und Unternehmer setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und geben innerhalb von zehn Kalendertagen nach Wiederherstellung des Systems alle erforderlichen Angaben in TRACES ein.

(2)   Wenn die Kontrollbescheinigung ohne Verwendung von TRACES ausgestellt wird, ist sie in einer der Amtssprachen der Union zu erstellen und mit Ausnahme der Stempel und Unterschriften ausschließlich in Großbuchstaben oder ausschließlich in Maschinenschrift auszufüllen.

Die Kontrollbescheinigung ist in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Abfertigungsmitgliedstaats zu erstellen. Erforderlichenfalls können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine Übersetzung der Kontrollbescheinigung in ihre Amtssprache bzw. eine ihrer Amtssprachen verlangen.

Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Bescheinigung ungültig.

(3)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, gibt jeder ausgestellten Bescheinigung eine laufende Nummer, führt in chronologischer Reihenfolge über die erteilten Bescheinigungen Buch und ordnet den Bescheinigungen später die jeweilige laufende Nummer nach TRACES zu.

(4)   Wird die Kontrollbescheinigung ohne Verwendung von TRACES ausgestellt und mit dem Sichtvermerk versehen, finden Artikel 15 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 sowie Artikel 15 Absatz 5 keine Anwendung.

Artikel 13b

Einführer

Der Einführer gibt die Nummer der Kontrollbescheinigung in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 an.

Artikel 13c

Zugangsrechte

Die Kommission ist dafür verantwortlich, den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, den im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 derselben Verordnung anerkannten zuständigen Behörden von Drittländern sowie den Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Anhang III bzw. IV der vorliegenden Verordnung Zugangsrechte zu TRACES zu erteilen und diese zu aktualisieren. Vor Erteilung von Zugangsrechten zu TRACES prüft die Kommission die Identität der betreffenden zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen.

Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind dafür verantwortlich, Unternehmern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen in der Union Zugangsrechte zu TRACES zu erteilen und diese zu aktualisieren. Vor Erteilung von Zugangsrechten zu TRACES prüfen die zuständigen Behörden die Identität der betreffenden Unternehmer, Kontrollbehörden und Kontrollstellen. Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und der Kontakte mit der Kommission in diesem Bereich verantwortlich ist.

Die zuständigen Behörden teilen der Kommission die erteilten Zugangsrechte mit. Die Kommission schaltet die Zugangsrechte in TRACES frei.

Artikel 13d

Integrität und Lesbarkeit der Informationen

Die Integrität der gemäß der vorliegenden Verordnung erfassten Informationen in TRACES wird geschützt.

Das System bietet insbesondere folgende Garantien:

a)

jeder Nutzer wird eindeutig identifiziert, und es umfasst wirksame Maßnahmen zur Kontrolle der Zugriffsrechte zum Schutz vor illegaler, böswilliger oder unbefugter Einsichtnahme, Vernichtung, Veränderung oder Verschiebung von Informationen, Dateien und Metadaten;

b)

es ist mit physischen Sicherheitssystemen zum Schutz vor Eingriffen und Umwelteinflüssen sowie mit Softwaresystemen zum Schutz vor Cyberangriffen ausgestattet;

c)

es bewahrt die gespeicherten Daten unter sicheren Hardware- und Softwarebedingungen;

d)

es verhindert mit verschiedenen Mitteln unbefugte Änderungen und umfasst Verfahren zur Sicherstellung der Integrität, mit denen sich feststellen lässt, ob Informationen verändert wurden;

e)

es gibt für jeden wichtigen Verfahrensschritt einen Prüfpfad an;

f)

es bietet zuverlässige Verfahren für Formatkonvertierung und Migration, um zu gewährleisten, dass die Informationen während der gesamten geforderten Aufbewahrungsdauer lesbar und zugänglich sind;

g)

es umfasst eine ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende funktionelle und technische Dokumentation über den Betrieb und die Merkmale des Systems, die den organisatorischen Einheiten für leistungsbezogene und/oder technische Spezifikationen jederzeit zugänglich sein muss.“

8.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird eine Sendung aus einem Drittland in das Zolllagerverfahren oder in den aktiven Veredelungsverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 überführt und einer oder mehreren Aufbereitungen gemäß Unterabsatz 2 unterzogen, nimmt die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Prüfung der Sendung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vor Durchführung der ersten Aufbereitung vor. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung, unter der die Waren für das Zolllagerverfahren oder den aktiven Veredelungsverkehr angemeldet wurden, ist in Feld 19 der Kontrollbescheinigung anzugeben.

Die Aufbereitung ist auf folgende Arten von Vorgängen beschränkt:

a)

Verpackung oder Umpackung oder

b)

Etikettierung hinsichtlich der Form des Hinweises auf die ökologische/biologische Produktion.

Nach dieser Aufbereitung wird die Sendung vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterzogen.

Im Anschluss an dieses Verfahren wird das Original der Kontrollbescheinigung gegebenenfalls für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer der Sendung zurückgesandt.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, übermittelt der in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannte Einführer der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats über TRACES eine Teilkontrollbescheinigung, wobei das Muster und die Anweisungen des Anhangs VI eingehalten werden müssen. Nach Prüfung der Partie versieht die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Teilkontrollbescheinigung in Feld 13 für die Zwecke der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit einem Sichtvermerk. Die Partie wird durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wird, geprüft und die Teilkontrollbescheinigung wird von ihr mit einem Sichtvermerk versehen.“

ii)

Unterabsatz 4 wird gestrichen.

9.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze 2 und 3 angefügt:

„Führt die Prüfung einer Sendung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats zur Feststellung eines Verstoßes oder einer Unregelmäßigkeit, aufgrund dessen/derer das Versehen der Bescheinigung mit einem Sichtvermerk und die Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr abgelehnt wird, setzt die Behörde die Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über TRACES von dem Verstoß oder der Unregelmäßigkeit in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine wirksame und effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen, im Hinblick auf den unverzüglichen Austausch von Informationen über die Feststellung von Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet sind, für die aber keine Einfuhrabsicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 angemeldet wurde. Die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats setzt die Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über TRACES von diesen Feststellungen in Kenntnis.“

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Der Einführer, der erste Empfänger oder ihre Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle übermittelt die Informationen über Verstöße oder Unregelmäßigkeiten in Bezug auf eingeführte Erzeugnisse an die betreffenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mittels TRACES über das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.“

10.

Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In dem Computersystem gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anträge, Unterlagen und Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung gesammelt werden können.“

11.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das erste Verzeichnis der anerkannten Länder umfasst Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel (********), Neuseeland und die Schweiz. Es enthält nicht die Codenummern gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung. Diese Codenummern werden vor dem 1. Juli 2010 durch eine Aktualisierung des Verzeichnisses gemäß Artikel 17 Absatz 2 hinzugefügt.

(********)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“"

12.

Artikel 19 wird aufgehoben.

13.

Folgender Artikel 19a wird eingefügt:

„Artikel 19a

Übergangsbestimmungen für die Verwendung von nicht in TRACES ausgestellten Kontrollbescheinigungen

Bis zum 19. Oktober 2017 dürfen die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kontrollbescheinigungen bzw. die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Teilkontrollbescheinigungen gemäß Artikel 13 Absätze 3 bis 7 im Einklang mit Artikel 13a Absätze 1, 2 und 3 und auf der Grundlage der Muster und Anweisungen in Anhang V oder VI ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne TRACES zu verwenden.“

14.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

15.

In Anhang IV wird in das Verzeichnis der Erzeugniskategorien „C: Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen“ durch „C: Unverarbeitete Erzeugnisse der Aquakultur und Algen“ ersetzt.

16.

Anhang V erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

17.

Anhang VI erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

(1)

In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben t und u angefügt:

„t)   „Haltbarmachung“: alle Maßnahmen außer landwirtschaftlicher Erzeugung und Ernte, denen Erzeugnisse unterzogen werden, die aber nicht zur Verarbeitung gemäß Buchstabe u zählen, einschließlich aller in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*********) genannten Maßnahmen und ausschließlich der Verpackung oder Kennzeichnung des Erzeugnisses;

u)   „Verarbeitung“: alle Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, einschließlich der Verwendung der Stoffe gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung gelten nicht als Verarbeitung.

(*********)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).“"

(2)

Die Überschrift des Titels II erhält folgende Fassung:

„TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, HALTBARMACHUNG, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE“

(3)

Die Überschrift von Titel II Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 3

Haltbar gemachte und verarbeitete Erzeugnisse“

(4)

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Vorschriften für die Haltbarmachung von Erzeugnissen und die Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel

(1)   Unternehmer, die Erzeugnisse haltbar machen oder verarbeitete Lebens- und Futtermittel herstellen, müssen geeignete Verfahren einrichten und regelmäßig aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen.

Die Anwendung dieser Verfahren muss jederzeit gewährleisten, dass die haltbar gemachten oder verarbeiteten Erzeugnisse den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen.

(2)   Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Absatz 1 anwenden und einhalten. Sie müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass

a)

Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um das Risiko einer Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu vermeiden;

b)

geeignete Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden;

c)

nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden.

(3)   Soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit auch nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse aufbereitet oder gelagert werden, trägt der Unternehmer dafür Sorge, dass

a)

die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist;

b)

ökologische/biologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen getrennt gelagert werden;

c)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die unter den Buchstaben a und b genannten Arbeitsgänge informiert und ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;

d)

alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder den Austausch mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

e)

die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.

(4)   Bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln sowie der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, sind die Grundsätze der guten Herstellungspraxis zu beachten.“

(5)

Dem Artikel 84 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Der Einführer übermittelt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 unter Verwendung des EDV-Systems für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System — TRACES), das mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission (**********) eingerichtet wurde.

(**********)  Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).“"

(6)

Artikel 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

bis zum 30. Juni 2017 die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, einschließlich der E-Mail- und der Internetadresse, sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen;

b)

bis zum 30. Juni 2017 die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, einschließlich der Anschrift sowie der E-Mail- und der Internetadresse, sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen;“;

b)

folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)

bis zum 30. Juni 2017 den Namen, die Anschrift, die E-Mail- und die Internetadresse der betreffenden zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 19. April 2017. Jedoch gilt Artikel 1 Nummer 2 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und Artikel 1 Nummer 15 ab dem 7. Mai 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  COM(2014) 179 final.

(5)  Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/673 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 8).


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Nach der Überschrift „VERZEICHNIS DER DRITTLÄNDER UND ZUGEHÖRIGE SPEZIFIKATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 7“ wird die folgende Anmerkung eingefügt:

Anmerkung: Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen während des Umstellungszeitraums produzierte Tiere und tierische Erzeugnisse in der Union nicht unter Verwendung der in den Artikeln 23 und 24 derselben Verordnung genannten Angaben bei der Kennzeichnung und Werbung vermarktet werden. Derartige Erzeugnisse sind also auch von den Anerkennungen in Bezug auf die Erzeugniskategorien B und D für alle in diesem Anhang aufgeführten Drittländer ausgeschlossen.“

(2)

In den Einträgen betreffend Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, die Schweiz, Tunesien und Neuseeland wird die Fußnote „(1) Meeresalgen nicht eingeschlossen.“ gestrichen.

(3)

Der Argentinien betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 werden die Einschränkungen für die Erzeugniskategorien B und D gestrichen;

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A, B und F, die in Argentinien erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Argentinien mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Argentinien erzeugt wurden, verarbeitet wurden.“

(4)

In dem Australien betreffenden Eintrag erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Australien erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Australien mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Australien erzeugt wurden, verarbeitet wurden.“

(5)

Der Costa Rica betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Betrifft nicht die deutsche Fassung;

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Costa Rica erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Costa Rica mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Costa Rica erzeugt wurden, verarbeitet wurden.“

(6)

In dem Israel betreffenden Eintrag erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Israel erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Israel mit ökologischen/biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in Israel erzeugt oder nach Israel eingeführt wurden:

aus der Europäischen Union

oder aus einem Drittland im Rahmen einer als gleichwertig anerkannten Regelung im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.“

(7)

In dem Japan betreffenden Eintrag erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Japan erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Japan mit ökologischen/biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in Japan erzeugt oder nach Japan eingeführt wurden:

aus der Europäischen Union

oder aus einem Drittland, für das Japan anerkannt hat, dass die Erzeugnisse in dem betreffenden Drittland nach Vorschriften produziert und kontrolliert wurden, die den japanischen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.“

(8)

Der die Schweiz betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 wird die Einschränkung für die Erzeugniskategorie B gestrichen;

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in der Schweiz erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorien D und E, die in der Schweiz mit ökologischen/biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in der Schweiz erzeugt oder in die Schweiz eingeführt wurden:

aus der Europäischen Union

oder aus einem Drittland, für das die Schweiz anerkannt hat, dass die Erzeugnisse in dem betreffenden Drittland nach Vorschriften produziert und kontrolliert wurden, die den schweizerischen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.“

(9)

In dem Tunesien betreffenden Eintrag erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Tunesien erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Tunesien mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Tunesien erzeugt wurden, verarbeitet wurden.“

(10)

In dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag werden in Nummer 1 die Einschränkungen für die Erzeugniskategorien A und D gestrichen.

(11)

Der Neuseeland betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 werden die Einschränkungen für die Erzeugniskategorien B und D gestrichen;

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A, B und F, die in Neuseeland erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Neuseeland mit ökologischen/biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in Neuseeland erzeugt oder nach Neuseeland eingeführt wurden:

aus der Europäischen Union,

aus einem Drittland im Rahmen einer als gleichwertig anerkannten Regelung im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

oder aus einem Drittland, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften auf der Grundlage der Garantien und Informationen, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes gemäß den von der MAF aufgestellten Vorschriften geliefert wurden, als dem MAF-Programm 'Official Organic Assurance Programme' gleichwertig anerkannt worden sind, wobei nur die aus ökologischem Landbau stammenden Zutaten eingeführt werden dürfen, die mit einem Höchstanteil von 5 % an Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs in die in Neuseeland aufbereiteten Erzeugnisse der Kategorie D eingehen sollen.“

(12)

In dem die Republik Korea betreffenden Eintrag erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorie D, die in der Republik Korea mit ökologisch/biologisch erzeugten Zutaten verarbeitet wurden, die in der Republik Korea erzeugt oder in die Republik Korea eingeführt wurden:

aus der Europäischen Union

oder aus einem Drittland, für das die Republik Korea anerkannt hat, dass die Produkte in diesem Drittland nach Vorschriften erzeugt und kontrolliert wurden, die den Rechtsvorschriften der Republik Korea gleichwertig sind.“.


ANHANG II

„ANHANG V

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ANHANG III

„ANHANG VI

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