9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/10


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1613 DER KOMMISSION

vom 8. September 2016

über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Milchsektor ist von Marktstörungen betroffen, die auf ein weltweites Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen sind, bei dem die Verlängerung des russischen Einfuhrverbots für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der Union bis Ende 2017 eine Rolle spielt.

(2)

Die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen hat im Jahr 2015 und in den ersten Monaten des Jahres 2016 leicht zugenommen, jedoch sehr viel langsamer als die Erzeugung.

(3)

Während das weltweite Milchangebot im gesamten Jahr 2015 stieg und die Erzeugung in der Union, den Vereinigten Staaten und Neuseeland insgesamt um etwa 4,5 Mio. t zunahm, gingen die Gesamtausfuhren der Union und dieser beiden Drittländer um ca. 200 000 t in Milchäquivalent zurück.

(4)

In den ersten vier Monaten des Jahres 2016 stieg die Milcherzeugung in der Union, den Vereinigten Staaten und Neuseeland um etwa 3,6 Mio. t, wobei weniger als 1 % dieser Menge durch zusätzliche Ausfuhren aufgefangen wurde.

(5)

Infolgedessen sind die Preise für Rohmilch in der Union weiter eingebrochen, und dieser Abwärtsdruck auf die Preise wird vermutlich anhalten und ein für die Milcherzeuger untragbares Niveau erreichen. Im Mai 2016 lagen die durchschnittlichen Milcherzeugerpreise in der Union um 22 % unter dem durchschnittlichen Preis im Monat Mai der Jahre 2011 bis 2015.

(6)

Gleichzeitig vergrößerten sich beim Milchpreis die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Kleine landwirtschaftliche Betriebe sind besonders betroffen, wodurch das soziale Gefüge im ländlichen Raum gefährdet ist.

(7)

Auch andere Tierhaltungssektoren, insbesondere die Sektoren Schweinefleisch, Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch, haben mit Marktschwierigkeiten zu kämpfen. Was Schweinefleisch betrifft, hängen diese Schwierigkeiten vor allem mit dem Einfuhrverbot zusammen, das Russland aufgrund des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten verhängt hat, während sie bei Rindfleisch ein Nebeneffekt der Störungen auf dem Milchmarkt sind.

(8)

Marktinterventionsmechanismen in Form der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver stehen seit September 2014 ununterbrochen zur Verfügung. Diese Instrumente haben die Auswirkungen der Krise abgeschwächt und den kontinuierlichen Rückgang der Preise für Milcherzeugnisse abgefangen, doch bleibt das weltweite Ungleichgewicht bestehen.

(9)

Da die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung stehenden normalen Maßnahmen unzureichend erscheinen, und um zu verhindern, dass es zu weiteren Preiseinbrüchen und noch stärkeren Marktstörungen kommt, ist es unverzichtbar, dass den Milcherzeugern und Landwirten in anderen Tierhaltungssektoren in der Union, die von Marktstörungen getroffen wurden, die zu erheblichen Rentabilitäts- und Liquiditätseinbußen führten, eine Beihilfe gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten einen oder mehrere der betroffenen Sektoren oder Teilsektoren wählen, um die Erzeuger und Landwirte zu unterstützen, die am stärksten unter den Marktstörungen zu leiden haben.

(10)

Um die Widerstandsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern, sollte die Beihilfe auf nachhaltigere Bewirtschaftungsmethoden beschränkt sein. Besondere Aufmerksamkeit sollte den kleinen landwirtschaftlichen Betrieben zuteil werden, die das Rückgrat der ländlichen Wirtschaft bilden.

(11)

Zur Abmilderung der derzeitigen Krise sollte den Mitgliedstaaten eine einmalige Finanzhilfe gewährt werden, mit der sie Milcherzeuger und/oder Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren unterstützen können, die Tätigkeiten aufnehmen, die zur Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit und Marktstabilität beitragen.

(12)

Bei der Höhe der Finanzhilfen für die einzelnen Mitgliedstaaten sollten die wichtigsten Merkmale ihrer Sektoren berücksichtigt werden, unter anderem Produktion, Marktpreise und Marktanteil der Kleinlandwirte.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen auf der Grundlage einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten festlegen, die zur Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit und Marktstabilität beitragen: Einfrieren oder Verringerung der Erzeugung, Landwirtschaft in kleinem Maßstab, extensive Erzeugung sowie umwelt- und klimafreundliche Erzeugung, Zusammenarbeit zwischen Landwirten, Verbesserung von Qualität und Mehrwert sowie Schulung in Methoden wirtschaftlicher Haushaltsführung.

(14)

Unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren, wobei es innerhalb der Union Unterschiede gibt, sollten die Mitgliedstaaten die Maßnahmen auswählen, die sich insbesondere im Hinblick auf Marktstabilität und wirtschaftliche Nachhaltigkeit am besten eignen, und eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen vorlegen.

(15)

Da der Betrag für jeden Mitgliedstaat lediglich einen geringen Teil des den Milcherzeugern und Landwirten in anderen Tierhaltungssektoren tatsächlich entstandenen Schadens ausgleicht, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, diesen Erzeugern unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zusätzliche Unterstützung zu gewähren.

(16)

Die Beihilfe nach dieser Verordnung sollte als eine Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt werden.

(17)

Damit die Mitgliedstaaten die Beihilfe mit der zur Behebung der Marktstörung erforderlichen Flexibilität den jeweiligen Umständen entsprechend verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren.

(18)

Da die Finanzhilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten. Es empfiehlt sich daher, den maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu bestimmen. Nach dem in Absatz 2 Buchstabe b des Artikels genannten Grundsatz und den Kriterien in Absatz 5 Buchstabe c des Artikels sollte der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung sein.

(19)

Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Milcherzeugern und Landwirten in anderen Tierhaltungssektoren entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben innerhalb einer bestimmten Frist getätigt werden.

(20)

Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Finanzmittel sollten diese der Kommission die zu treffenden Maßnahmen, die zugrunde gelegten objektiven Kriterien, die Gründe für die Unterstützung anderer Tierhaltungssektoren als des Milchsektors, die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen, die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen sowie die Methoden mitteilen, mit denen geprüft werden soll, ob diese Wirkung erreicht wird.

(21)

Damit die Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren die Unterstützung möglichst schnell erhalten, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Mitgliedstaaten wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 350 000 000 EUR zur Verfügung gestellt, um Milcherzeugern und/oder Landwirten in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch (im Folgenden „Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren“) eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.

Die Mitgliedstaaten nutzen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe des Anhangs für auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien getroffene Maßnahmen, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten dienen zur Unterstützung von Milcherzeugern und/oder Landwirten in anderen Tierhaltungssektoren, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen, die auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Betriebe abzielen und zur Marktstabilität beitragen:

a)

Verringerung der Erzeugung, die über die Verringerung im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission (3) hinausgeht, oder keine Steigerung der Erzeugung;

b)

Landwirtschaft in kleinem Maßstab;

c)

Anwendung extensiver Produktionsmethoden;

d)

Anwendung von umwelt- und klimafreundlichen Produktionsmethoden;

e)

Durchführung von Kooperationsprojekten;

f)

Umsetzung von Qualitätsregelungen oder von Vorhaben zur Förderung von Qualität und Mehrwert;

g)

Schulung in Finanzierungsinstrumenten und Risikomanagementinstrumenten.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren nicht direkte Empfänger der Zahlungen sind, der wirtschaftliche Nutzen der Beihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für eine Beihilfe der Union in Betracht, wenn diese Zahlungen bis spätestens 30. September 2017 getätigt werden.

(2)   Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich ist der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die im Anhang aufgeführten Beträge der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(3)   Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können für die gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemäß Artikel 1 eine zusätzliche Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 100 % des im Anhang festgesetzten Betrags gewähren.

Die Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 30. September 2017.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

umgehend und bis spätestens 30. November 2016:

i)

eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen,

ii)

die objektiven Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfen festgelegt werden, sowie gegebenenfalls die Gründe für die Verwendung der Beihilfen für andere Tierhaltungssektoren als den Milchsektor,

iii)

die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen im Hinblick auf die Stabilisierung des Marktes,

iv)

die getroffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung erzielt wird,

v)

die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen,

vi)

die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2;

b)

bis spätestens 15. Oktober 2017 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme, Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Mitgliedstaat

EUR

Belgien

10 979 636

Bulgarien

5 809 941

Tschechische Republik

10 346 106

Dänemark

9 294 305

Deutschland

57 955 101

Estland

8 081 123

Irland

11 086 327

Griechenland

1 683 910

Spanien

14 665 678

Frankreich

49 900 853

Kroatien

1 517 133

Italien

20 942 300

Zypern

297 165

Lettland

9 760 362

Litauen

13 298 661

Luxemburg

560 115

Ungarn

9 543 566

Malta

100 092

Niederlande

22 952 419

Österreich

5 863 491

Polen

22 670 129

Portugal

3 988 059

Rumänien

10 896 083

Slowenien

1 145 506

Slowakei

2 062 803

Finnland

7 521 715

Schweden

6 881 425

Vereinigtes Königreich.

30 195 996