20.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/606 DER KOMMISSION

vom 19. April 2016

zur Beendung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/482 eröffneten Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/482 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver eröffnet, da die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 für den Ankauf von Magermilchpulver zu Festpreisen im Rahmen der öffentlichen Intervention festgesetzte mengenmäßige Beschränkung von 109 000 Tonnen überschritten worden war.

(2)

Mit Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2016/591 des Rates (3), wurden die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zu Festpreisen für das Jahr 2016 mit Wirkung vom 20. April 2016 angehoben.

(3)

Daher sollte die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/482 eröffnete Ausschreibung beendet und Magermilchpulver wieder zu Festpreisen im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauft werden, bis die mengenmäßigen Beschränkungen erreicht werden.

(4)

Da die Interventionsstellen Anbieter unmittelbar nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung über die Beendung der Ausschreibung unterrichten müssen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Beendung der Ausschreibung

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/482 eröffnete Ausschreibung wird hiermit beendet.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/482 der Kommission vom 1. April 2016 zur Beendung der Interventionsankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen im Interventionszeitraum bis zum 30. September 2016 und zur Eröffnung der Ausschreibung für den Ankauf (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 26).

(3)  Verordnung (EU) 2016/591 des Rates vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 3).