12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/18


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/558 DER KOMMISSION

vom 11. April 2016

zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist ein anhaltendes gravierendes Marktungleichgewicht zu verzeichnen. Die Milcherzeugerpreise stehen aufgrund des Ungleichgewichts zwischen der gestiegenen Erzeugung und dem verlangsamten Wachstum der Nachfrage auf dem Weltmarkt seit 18 Monaten unter Druck.

(2)

Trotz der Wirksamkeit der von der Kommission bereits getroffenen Maßnahmen verschlechtert sich die Lage weiter, da die Schließung des russischen Marktes und der Rückgang der Nachfrage aus China den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu einer Zeit getroffen haben, als angesichts des Auslaufens der Milchquotenregelung am 31. März 2015 und der positiven Aussichten auf dem Weltmarkt in die Erzeugung investiert worden war. Auf der Grundlage der vorliegenden Marktanalyse ist in den kommenden zwei Jahren nicht mit einem erheblichen Rückgang der Erzeugungsmengen zu rechnen.

(3)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission (2) dürfen anerkannte Erzeugerorganisationen, ihre Vereinigungen sowie anerkannte Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zur Planung der Milcherzeugung für einen befristeten Zeitraum von sechs Monaten freiwillige gemeinsame Vereinbarungen schließen und gemeinsame Beschlüsse fassen. Da der Sektor Milch und Milcherzeugnisse überwiegend genossenschaftlich strukturiert ist, sollte diese Genehmigung mitsamt den damit verbundenen Mitteilungspflichten auf diese von Milcherzeugern errichteten Strukturen ausgeweitet werden. Im Hinblick auf einen maximalen Erfassungsbereich der Maßnahme gilt dies auch für andere Formen von Erzeugerorganisationen, die von Milcherzeugern nach nationalem Recht gegründet wurden und im Sektor Milch und Milcherzeugnisse tätig sind.

(4)

Damit die Wirksamkeit dieser Verordnung gewährleistet ist, sollte sie so bald wie möglich parallel zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 zur Anwendung kommen. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 209 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 entsprechend für Genossenschaften und andere Formen von Erzeugerorganisationen, die von Milcherzeugern nach nationalem Recht gegründet wurden und im Sektor Milch und Milcherzeugnisse tätig sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).