7.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/12 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2016

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module“) und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ein.

(2)

Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Verpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.

(3)

Mit dem Beschluss 2013/423/EU (4) akzeptierte die Kommission dieses Verpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (5) nahm die Kommission die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.

(4)

Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus China (im Folgenden „betroffene Ware“) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein.

(5)

Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller“) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen.

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von der Gruppe der ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware“).

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 (10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 (11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(8)

Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung und den entsprechenden in den Erwägungsgründen 3, 5 und 6 genannten Beschlüssen gemeinsam als die „geltenden Maßnahmen“ bezeichnet.

2.   Maßgebliche Bestimmungen der Verpflichtung

(9)

Im Rahmen der von der Kommission angenommenen Preisverpflichtung wird der Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) der unter die Verpflichtung fallenden Ware vierteljährlich angepasst, und zwar auf der Grundlage der internationalen, in der Bloomberg-Datenbank ausgewiesenen Spot-Preise — einschließlich der chinesischen Preise — von Modulen (im Folgenden „derzeitige Benchmark“).

(10)

In der Verpflichtung ist außerdem festgehalten, dass „als Benchmark auch die Spot-Preise ohne die chinesischen Preise herangezogen werden können, sofern diese in der Bloomberg-Datenbank zur Verfügung gestellt werden“.

3.   Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung

(11)

Am 29. Januar 2015 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung von EU ProSun (im Folgenden „Antragsteller“), einem Verband von EU-Herstellern von Modulen und Zellen. Der Antrag beschränkte sich auf die Benchmark, die als Referenz für den MEP-Anpassungsmechanismus verwendet wird, der in der Verpflichtung dargelegt ist.

(12)

Der Antrag wurde damit begründet, dass die derzeitige Benchmark für die Entwicklung der Modulpreise nicht mehr repräsentativ sei. Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass sich die Umstände, unter denen die derzeitige Benchmark akzeptiert wurde, dauerhaft geändert hätten:

a)

Die Zahl chinesischer Teilnehmer, die Preisdaten für die derzeitige Benchmark gemeldet hätten, sei seit der Annahme des Verpflichtungsangebots, insbesondere seit Anfang 2014, beträchtlich gestiegen.

b)

Infolgedessen hätten die chinesischen Teilnehmer in der derzeitigen Benchmark nun ein größeres Gewicht, was sich erheblich auf die Entwicklung dieser Benchmark ausgewirkt habe.

c)

Darüber hinaus seien die von chinesischen Teilnehmern gemeldeten Preise in der Vergangenheit niedriger gewesen als die von anderen Teilnehmern gemeldeten Preise.

(13)

Dem Antragsteller zufolge sollten diese Beweise belegen, dass die derzeitige Benchmark für die Entwicklung der Modulpreise nicht mehr repräsentativ sei. Der Antragsteller beantragte daher, die derzeitige Benchmark für den MEP-Anpassungsmechanismus durch die von Bloomberg unter dem Titel „International Average“ veröffentlichte Unter-Zeitreihe zu Preisen, bei der die von chinesischen Teilnehmern gemeldeten Preise nicht berücksichtigt werden, zu ersetzen.

4.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(14)

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten, die auf die als Referenz für den MEP-Anpassungsmechanismus verwendete Benchmark beschränkt ist.

(15)

Ziel dieser Überprüfung ist die Untersuchung, ob die derzeitige Benchmark für die Entwicklung der Modulpreise noch repräsentativ ist und somit ihren Zweck, wie in den geltenden Maßnahmen dargelegt, noch erfüllt.

(16)

Der chinesischen Regierung wurden nach der Antisubventionsgrundverordnung vor der Einleitung der Untersuchung Konsultationen angeboten, und diese fanden auch statt.

(17)

Am 5. Mai 2015 leitete die Kommission diese teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (12).

5.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(18)

Die Kommission übermittelte Bloomberg New Energy Finance (im Folgenden „Bloomberg“) einen Fragebogen, um die für die Untersuchung erforderlichen Informationen einzuholen.

(19)

Außerdem bat die Kommission die Teilnehmer, die Preise von Modulen an Bloomberg gemeldet haben, sich zu melden, ihr die an Bloomberg übermittelten Angaben vorzulegen und zu der Überprüfung Stellung zu nehmen.

(20)

Die interessierten Parteien hatten die Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

6.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(21)

Die Kommission erhielt von Bloomberg eine Antwort auf ihren Fragebogen. Des Weiteren erhielt sie von einigen Teilnehmern, die Modulpreise an Bloomberg gemeldet hatten, die entsprechenden Angaben, sowie von verschiedenen Parteien innerhalb und außerhalb der Union Interessenbekundungen in Bezug auf die Überprüfung.

(22)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Überprüfung benötigte, und prüfte sie. Kontrollbesuche fanden in den Räumlichkeiten von Bloomberg in Zürich, Schweiz, und in Hongkong, Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, statt.

7.   Untersuchung

(23)

Die Kommission untersuchte, ob die derzeitige Benchmark für die Preisentwicklung von Modulen noch repräsentativ ist und somit ihre Zwecke, wie in den geltenden Maßnahmen dargelegt, noch erfüllt.

7.1.   Die derzeitige Benchmark und ihre Unterreihen

(24)

Die derzeitige Benchmark ist die Preis-Zeitreihe „Average All“, die alle weltweit gemeldeten Spot-Preise von Modulen umfasst. Bloomberg veröffentlicht außerdem zwei Unterreihen der „Average All“-Zeitreihe für Spot-Preise von Modulen, die für diese Untersuchung relevant sind, nämlich

a)

die Unterreihe „Chinese Average“, welche die von chinesischen Teilnehmern gemeldeten Preise enthält und

b)

die Unterreihe „International Average“, die alle anderen gemeldeten Preise enthält.

(25)

Die Daten für diese Preis-Zeitreihen und Unterreihen werden normalerweise wöchentlich erhoben und veröffentlicht. Alle Reihen werden in USD-Preisen veröffentlicht. Alle Preisangaben werden regelmäßig von den Solarbranchen-Spezialisten von Bloomberg überprüft, die alle Teilnehmer kontaktieren und um Klarstellungen zu den von ihnen angegebenen Preisen bitten können, wenn diese häufig Daten außerhalb der festgelegten Spannen übermitteln oder offenbar versuchen, die Endergebnisse zu verfälschen.

(26)

Bloomberg berechnet den Durchschnittspreis pro Woche, sofern bei dem Unternehmen wenigstens drei Preisangaben eingegangen sind. Übermittelt ein Teilnehmer mehrere Preisangaben, so ermittelt Bloomberg den Durchschnitt und wertet diesen als eine einzige Preisangabe.

(27)

Um ungewöhnlich hohe oder niedrige Preisangaben zu vermeiden, signalisiert Bloomberg alle Preisangaben, die den Durchschnitt des gewählten Zeitraums um mehr als 20 % über- oder unterschreiten, automatisch den Analysten, die den Teilnehmer dann um eine Klarstellung bitten. Die Analysten entscheiden anschließend, ob die Preisangabe einbezogen wird oder nicht. Der Durchschnitt wird dann aus den restlichen Preisangaben berechnet.

(28)

Alle Teilnehmer müssen im Bereich der Herstellung oder dem Bezug von Modulen tätig sein, und Bloomberg muss ihre Teilnahme jeweils manuell bestätigen, bevor sie anfangen können, ihre Preisangaben beizusteuern.

7.2.   Anstieg der Zahl und des Anteils chinesischer Teilnehmer

(29)

Der Antragsteller brachte vor, dass bei der derzeitigen Benchmark die Zahl chinesischer Teilnehmer seit der Annahme des Verpflichtungsangebots, insbesondere seit Anfang 2014, beträchtlich gestiegen sei.

(30)

Außerdem gab er an, dass „sich der Anteil chinesischer Unternehmen, die Preise an Bloomberg melden, bezogen auf die allgemeine Teilnahme seit 2013 verdreifacht“ habe und dass „diese verstärkte Teilnahme 2014 einen starken Einfluss auf die Entwicklung der [derzeitigen Benchmark]“ gehabt habe.

(31)

Der Antragsteller legte in seinem Antrag zwar vollständige Informationen für die Jahre 2013 und 2014 vor, seine Argumente stützten sich jedoch einzig auf einen Vergleich zweier isolierter Dreimonatszeiträume, nämlich den von Mai bis Juli 2013 und den von Oktober bis Dezember 2014.

(32)

Die Kommission zog die gesamten vom Antragsteller übermittelten wöchentlichen Teilnahmedaten für die Jahre 2013 und 2014 heran und analysierte sie, indem sie die Zahl der Teilnehmer per Kalenderquartal aggregierte. Dabei stellte die Kommission Folgendes fest:

a)

Die durchschnittliche Zahl der chinesischen Teilnehmer je Quartal stieg bei der derzeitigen Benchmark von 2013 bis 2014 in der Tat um rund 20 Teilnehmer (56 %) an.

b)

Dies ging mit einem Rückgang der durchschnittlichen Zahl nichtchinesischer Teilnehmer je Quartal um über 100 Teilnehmer (– 46 %) von 2013 bis 2014 einher.

(33)

Der Anstieg des Anteils chinesischer Teilnehmer war bei der derzeitigen Benchmark daher sowohl durch eine rückläufige Zahl nichtchinesischer Teilnehmer als auch durch eine steigende Zahl chinesischer Teilnehmer bedingt.

(34)

Des Weiteren erhöhte sich der Anteil der chinesischen Teilnehmer von einem relativ niedrigen Niveau auf ein Niveau, das den Anteil Chinas am weltweiten Solarmarkt besser widerspiegelt. Berichten von Bloomberg zufolge entfielen 2014 schätzungsweise 78 % der weltweiten Produktion von Fotovoltaikzellen und -modulen auf China.

(35)

Abbildung 1 zeigt die quartalsweise aggregierte Zahl der Teilnehmer an der derzeitigen Benchmark und ihren beiden Unterreihen.

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Quelle: Überprüfungsantrag

7.3.   Entwicklung der chinesischen und der nichtchinesischen Preise

(36)

Den Angaben des Antragstellers zufolge waren die Preise der Unter-Zeitreihe „Chinese Average“ in der Vergangenheit niedriger als die der Unter-Zeitreihe „International Average“. Die Kommission stellt fest, dass dies den Tatsachen entspricht, das heißt, dass die Preise der Unter-Zeitreihe „Chinese Average“ in der Vergangenheit tatsächlich niedriger waren als die der Unter-Zeitreihe „International Average“.

(37)

Der Antragsteller führte ferner an, die Unterreihe „International Average“ sei „seit der Annahme des [Verpflichtungsangebots] im Wesentlichen auf demselben Niveau geblieben“.

(38)

Die Untersuchung ergab indessen, dass — entgegen der Behauptung des Antragstellers — die Unterreihe für Preise „International Average“ seit der Annahme des Verpflichtungsangebots nicht auf demselben Niveau geblieben ist. In den Jahren 2013 und 2014 verlief die Preisentwicklung bei der Unterreihe „International Average“ nämlich ähnlich wie bei der Unterreihe „Chinese Average“ (bei Abweichungen von normalerweise nicht mehr als +/– 0,01 USD). Abbildung 2 zeigt die beiden Unterreihen im Vergleich zur alle Preise umfassenden Zeitreihe „Average All“, und zwar von Anfang 2013 bis Ende 2014.

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Quelle: Bloomberg, Untersuchung

7.4.   Keine wesentliche absenkende Wirkung auf die derzeitige Benchmark

(39)

Aufgrund der in den Abschnitten 7.2 und 7.3 dargelegten Argumente des Antragstellers kam dieser zu dem Schluss, dass sowohl die gestiegene Zahl chinesischer Teilnehmer als auch der Anstieg ihres Anteils in der Preis-Zeitreihe „Average All“ eine „wesentliche absenkende Wirkung“ auf die derzeitige Benchmark gehabt habe. Durch die Zugrundelegung der derzeitigen Benchmark hätten daher die MEP-Anpassungen bislang im Grunde die gestiegene Zahl chinesischer Teilnehmer, die niedrigere Preise an Bloomberg melden, widergespiegelt.

(40)

Die Kommission hat alle relevanten und ordnungsgemäß dokumentierten Belege, die im Verlauf der Untersuchung zusammengetragen wurden, geprüft. Die Ergebnisse der Untersuchung, die bereits in den Abschnitten 7.2 und 7.3 aufgeführt sind, können wie folgt zusammengefasst werden:

a)

Erstens: Die Zahl der chinesischen Teilnehmer, die Daten für die Veröffentlichung in der Unterreihe „Chinese Average“ übermittelten, ist gestiegen.

b)

Zweitens: Wie aus Abbildung 1 ersichtlich, ging dieser Anstieg bei den chinesischen Teilnehmern mit einem stärker ausgeprägten Rückgang der Zahl der nichtchinesischen Teilnehmer einher.

c)

Drittens: Der Anstieg des Anteils der chinesischen Teilnehmer ist sowohl durch die gestiegene Zahl chinesischer Teilnehmer als auch durch die rückläufige Zahl nichtchinesischer Teilnehmer bedingt.

d)

Viertens: Der Anteil der chinesischen Teilnehmer stieg von einem relativ niedrigen Niveau auf ein Niveau, das den Anteil Chinas am weltweiten Solarmarkt besser widerspiegelt.

e)

Fünftens: Wie aus Abbildung 2 ersichtlich, verlief die Preisentwicklung bei der Unterreihe „Chinese Average“ und bei der Unterreihe „International Average“ in den Jahren 2013 und 2014 ähnlich.

7.5.   Schlussfolgerungen

(41)

Die Kommission gelangt zu folgendem Schluss:

a)

Die derzeitige Benchmark bleibt für die Entwicklung der Modulpreise weltweit repräsentativ, weil sie auch die von chinesischen Teilnehmern übermittelten Preise umfasst

b)

und weil beide Unterreihen in ihrer Entwicklung einen ähnlichen Verlauf aufwiesen, das heißt, dass der Preis nach der Unterreihe „Chinese Average“ zwar in der Tat niedriger ist als der nach der Unterreihe „International Average“, aber nicht schneller gesunken ist als dieser. Daher

c)

ist der Anteil der chinesischen Teilnehmer bei der derzeitigen Benchmark auf ein Niveau gestiegen, das den Anteil chinesischer Hersteller am weltweiten Solarmarkt besser widerspiegelt.

d)

Die derzeitige Benchmark erfüllt somit immer noch ihren Zweck, wie in den geltenden Maßnahmen dargelegt.

(42)

Aus diesem Grund kam die Kommission zu dem Schluss, diese Überprüfung einzustellen.

7.6.   Schriftliche Stellungnahmen

(43)

Die Ergebnisse der Untersuchung wurden den interessierten Parteien mitgeteilt. Die interessierten Parteien erhielten die Möglichkeit zur Anhörung, ferner erhielten sie nach Artikel 20 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 30 der Antisubventionsgrundverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme. Wahrgenommen wurde diese Gelegenheit zur Stellungnahme vom Antragsteller und von der Regierung der Volksrepublik China.

Argumentation des Antragstellers

(44)

Zum einen brachte der Antragsteller vor, dass „sich der Grad der chinesischen Beteiligung am Bloomberg-Index […] zwar deutlich erhöhte, der Weltmarktanteil Chinas aber allenfalls geringfügige Veränderungen verzeichnete, was bedeutet, dass die Entwicklung des ‚Average all‘-Preisindex von Bloomberg im betreffenden Zeitraum nicht die reale Entwicklung des Weltmarktanteils widerspiegelte“.

(45)

Die Kommission räumt zwar ein, dass sich der Weltmarktanteil Chinas im Zeitraum 2013-2014 tatsächlich nicht wesentlich geändert hat. Dies stützt aber lediglich die Schlussfolgerung, dass sich die Repräsentativität der derzeitigen Benchmark aus den bereits in Erwägungsgrund 34 genannten Gründen verbessert hat. Darüber hinaus besteht der eigentliche Zweck dieser Preis-Zeitreihe darin, die Preisentwicklung und nicht etwa die Entwicklung der Marktanteile widerzuspiegeln.

(46)

Zum anderen wandte der Antragsteller ein, dass „die Unterreihe ‚Chinese Average‘, die sowieso bereits deutlich unter dem Preisniveau der Unterreihe ‚International Average‘ lag, einen beträchtlichen Rückgang verzeichnete, der um über 5 % stärker war als der Preisrückgang der Unterreihe ‚International Average‘ im selben Zeitraum“.

(47)

Die Kommission weist darauf hin, dass diese Aussage bei einer Betrachtung des gesamten Zeitraums 2013-2014, also des vom Antragsteller übermittelten Datenzeitraums, sachlich nicht korrekt ist. De facto verzeichnete keine der drei Preis-Zeitreihen in den Jahren 2013 und 2014 einen eindeutigen Abwärtstrend (siehe Abbildung 2 in Erwägungsgrund 38 sowie Tabelle 1).

(48)

Entgegen der Aussage des Antragstellers liegen bei allen drei Preis-Zeitreihen der Anfangs- und der Endpunkt jeweils sehr nahe beieinander (mit einer maximalen Abweichung von 0,01 USD nach oben und 0,02 USD nach unten) und bei jeder der drei Reihen kam es dazwischen zu Fluktuationen nach oben und unten. Diese Fluktuationen weisen ein ähnliches Muster auf, wobei der Höchststand im 3. und 4. Quartal des Jahres 2013 erreicht wurde. Darüber hinaus sind die Unterschiede zwischen Höchst- und Tiefststand vergleichbar (0,09 USD bei „Average all“, 0,06 USD bei „International Average“ und 0,08 USD bei „Chinese Average“).

Tabelle 1

Durchschnittsdaten der Preis-Zeitreihen in USD pro Watt im Zeitraum 2013-2014

Quartal

Average all

International Average

Chinese Average

2013 Q1

0,81

0,83

0,71

2013 Q2

0,85

0,86

0,74

2013 Q3

0,86

0,87

0,77

2013 Q4

0,88

0,89

0,77

2014 Q1

0,84

0,88

0,73

2014 Q2

0,83

0,87

0,76

2014 Q3

0,83

0,87

0,72

2014 Q4

0,79

0,84

0,69

Quelle: Bloomberg, Untersuchung

(49)

Aus diesen Zahlen ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass eine wie auch immer geartete Manipulation des Indexes Erfolg gehabt hätte. Zwar verzeichnet die Preis-Zeitreihe „Average all“ einen geringfügig steileren Rückgang als die Unterreihe „International Average“, was auf die höhere Beteiligung chinesischer Unternehmen zurückzuführen ist. Diese Erkenntnis kann aber die Angemessenheit der Verwendung der Preis-Zeitreihe „Average all“ nicht in Frage stellen. Die beschriebene Entwicklung ist lediglich die logische Konsequenz der Tatsache, dass der Input zu dieser Preis-Zeitreihe den Anteil Chinas am Weltmarkt jetzt repräsentativer abbildet als zu Anfang. Mit anderen Worten: die Preis-Zeitreihe „Average all“ erfüllt ihren Zweck jetzt noch besser als bei ihrer Einführung.

(50)

Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass der Preisrückgang der Reihe „Chinese Average“ um über 5 % stärker war als der Preisrückgang der Unterreihe „International Average“. Vielmehr sank der „Chinese Average“ um 2,8 %, während der „International Average“ um 1,2 % zulegte. Zusammengenommen ergibt dies einen Unterschied von 4 %.

(51)

Die Kommission weist ferner erneut darauf hin, dass sich die Argumentation des Antragstellers nur auf den Vergleich zweier einzelner Quartale stützt, nämlich den des 3. Quartals 2013 und des 4. Quartals 2014. Die Kommission stützte sich bei ihrer Analyse hingegen auf die Entwicklung der Preis-Zeitreihen in den Jahren 2013 und 2014, d. h. auf den Gesamtzeitraum, zu dem der Antragsteller in seinem Antrag Daten vorlegte.

(52)

Der Antragsteller brachte vor, dass „[…] die wachsende Zahl chinesischer Teilnehmer die derzeitige Benchmark zwangsläufig unter den Wert absenkt, den sie erreicht hätte, wenn die Zahl der chinesischen Teilnehmer nicht angestiegen wäre“.

(53)

Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen, da es der Antragsteller erneut versäumte, seine Behauptung mit Beweisen zu untermauern.

(54)

Der Antragsteller behauptete, die Kommission habe nicht analysiert, „[…] wie sich die stärkere chinesische Beteiligung auf die [derzeitige] Benchmark auswirkte […]“, „[…] weder den Preiseffekt der Gesamtveränderung des Verhältnisses noch den Preiseffekt der beiden Komponenten einzeln […]“; zudem habe sie nicht analysiert, „[…] ob auch andere Faktoren als die zunehmende Meldung chinesischer Preise zu diesem Ergebnis geführt haben könnten“.

(55)

Die Kommission weist diese Behauptung zurück, da sie eine solche Analyse sehr wohl durchgeführt hat; deren Schlussfolgerungen sind in den Abschnitten 7.2 und 7.3 dargelegt.

(56)

Des Weiteren brachte der Antragsteller vor, die Kommission habe nicht analysiert, „[…] ob der Rückgriff auf die Preis-Unterreihe ‚International Average‘als Benchmark im besagten Zeitraum ein wesentlich anderes Ergebnis erbracht hätte als die Verwendung der derzeitigen Benchmark“. Deshalb verlangt der Antragsteller eine derartige Analyse.

(57)

Die Kommission weist sowohl das Vorbringen als auch die damit verknüpfte Forderung zurück, da dies den Rahmen der Interimsüberprüfung (siehe Einleitungsbekanntmachung und Erwägungsgrund 15) sprengen würde. Bei dieser Überprüfung soll nicht geprüft werden, ob der Rückgriff auf andere Benchmarks im besagten Zeitraum wesentlich andere Ergebnisse erbracht hätte als der Rückgriff auf die derzeitige Benchmark.

(58)

Die Kommission betont, dass eine geeignete Benchmark objektiv und transparent sein und eine möglichst breite Erfassung gewährleisten sollte. Es wäre in diesem Fall nicht gerechtfertigt, die chinesischen Hersteller auszuklammern, die 78 % des Weltsolarmarktes repräsentieren.

(59)

Der Antragsteller wandte ein, dass die vierte Feststellung in Erwägungsgrund 40 „unterschwellig bestätigt, dass der [derzeitige] Benchmark-Index zu Beginn der Umsetzung der Verpflichtung nicht repräsentativ war, was wiederum Grund genug wäre, eine andere Benchmark heranzuziehen, da das dem Inkrafttreten der Verpflichtung vorausgehende Quartal nach wie vor den Referenzzeitraum darstellt“. Der Antragsteller behauptete ferner, dass „die bloße Einbeziehung der Preise chinesischer Teilnehmer noch nicht gewährleistet, dass die derzeitige Benchmark im Hinblick auf die globalen Modulpreise repräsentativ ist“.

(60)

Die Kommission weist dieses Argument zurück, da die proportionale Zunahme chinesischer Teilnehmer an der derzeitigen Benchmark nur deren Repräsentativität verbesserte, da sie den Anteil chinesischer Hersteller am Weltsolarmarkt besser widerspiegelt.

(61)

Schließlich verlangte der Antragsteller von der Kommission, die Untersuchung zwecks Verbesserung der Faktenlage fortzusetzen. Er legte jedoch keine Fakten vor, die über die im Überprüfungsantrag angeführten Fakten (siehe Erwägungsgrund 12) hinausgehen. Somit fehlt der Kommission die Grundlage für eine Fortsetzung der Untersuchung.

Stellungnahme der Regierung der Volksrepublik China

(62)

Die chinesische Regierung unterstützte in ihrer Stellungnahme lediglich die Schlussfolgerung der Kommission, diese Überprüfung einzustellen.

7.7.   Schlussfolgerungen in Bezug auf die schriftlichen Stellungnahmen und die Überprüfung

(63)

Ungeachtet der dargelegten Beiträge der interessierten Parteien hält die Kommission an ihren Feststellungen in dieser Untersuchung fest. Aus diesem Grund stellt die Kommission diese Überprüfung ein.

(64)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China wird hiermit eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(4)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(5)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(8)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(9)  ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(10)  ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.

(11)  ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.

(12)  ABl. C 147 vom 5.5.2015, S. 4.