22.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/11


RICHTLINIE (EU) 2016/2037 DER KOMMISSION

vom 21. November 2016

zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates bezüglich des höchsten zulässigen Drucks von Aerosolpackungen und zur Anpassung der Kennzeichnungsbestimmungen an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 75/324/EWG wird das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen geregelt. Sie harmonisiert die für Aerosolpackungen geltenden Sicherheitsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Nennfüllmengen, Abfüllung und sonstige Gefahren aufgrund von Druck sowie der Vorschriften über die Kennzeichnung von Aerosolpackungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und nach deren Bestimmungen in Verkehr gebracht werden.

(2)

Der Fortschritt und die Innovationstätigkeit auf technischem Gebiet führten in den vergangenen Jahren zur Entwicklung von Aerosolpackungen mit innovativen nicht entzündbaren Treibgasen, bei denen es sich hauptsächlich um verdichtete Gase wie Stickstoff, Druckluft oder Kohlendioxid handelt. Allerdings wird die Entwicklung von Aerosolpackungen mit nicht entzündbaren Treibgasen durch den derzeit in der Richtlinie 75/324/EWG festgelegten höchsten zulässigen Druck von Aerosolpackungen eingeschränkt, da sich dieser negativ auf die Sprüheffizienz derartiger Aerosolpackungen während ihrer gesamten Lebensdauer auswirkt. Konkret führt der Druckabfall bei der Verwendung derartiger Aerosolpackungen zu einer weniger effizienten Abgabe des Inhalts und zu einer spürbaren Verschlechterung der Leistung.

(3)

Durch die Richtlinie 2008/47/EG der Kommission (2) wurde der höchste zulässige Druck von Aerosolpackungen mit einem nicht entzündbaren Treibgas von 12 auf 13,2 bar, dem damals zur Gewährleistung der Sicherheit geltenden Druckgrenzwert, angehoben. Allerdings kann dieser Grenzwert dank weiterer Fortschritte und Innovationen auf technischem Gebiet ohne Abstriche bei der Sicherheit derartiger Aerosolverpackungen erneut angepasst werden. Es ist daher möglich, den Wert erneut anzuheben, damit die Abgabeleistung und Sprühqualität derartiger in Verkehr gebrachter Aerosolpackungen gesteigert wird und die Verbraucher aus einem breiteren Angebot noch wirkungsvollerer Produkte wählen können.

(4)

Die Anhebung des zulässigen Drucks von Aerosolpackungen mit einem nicht entzündbaren Treibgas würde für die Hersteller mehr Auswahl bedeuten und damit den Einsatz derartiger Aerosolpackungen für weitere Anwendungen ermöglichen. Sie würde es damit erlauben, von entzündbaren möglichst auf nicht entzündbare Treibgase umzusteigen, was wiederum die Effizienz und die Umweltleistung von Aerosolpackungen steigern und gleichzeitig die Einhaltung der derzeit in der Richtlinie 75/324/EWG festgelegten Sicherheitsniveaus garantieren würde.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union vor. Obwohl die Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie 75/324/EWG durch die Richtlinie 2013/10/EU der Kommission (4) bereits an diese Verordnung angeglichen wurden, ist eine weitere Anpassung zur Berücksichtigung der Änderungen notwendig, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission (5) in der Folge vorgenommen wurden. Daher ist es angebracht, mit den Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für mehr rechtliche Klarheit und Kohärenz zu sorgen, ohne jedoch neue Verpflichtungen einzuführen.

(6)

Die Richtlinie 75/324/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da die Anhebung des höchsten zulässigen Drucks von Aerosolpackungen mit nicht entzündbaren Treibgasen keinerlei neue Verpflichtungen für die Hersteller mit sich bringen würde, sondern nur eine zusätzliche Option im Falle der Verwendung nicht entzündbarer Treibgase darstellt, ist es nicht notwendig, einen Übergangszeitraum festzulegen.

(8)

Es ist zu gewährleisten, dass die neue Rechtsvorschrift — unabhängig vom Datum der Umsetzung — ab demselben Zeitpunkt in allen Mitgliedstaaten gilt.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 75/324/EWG

Der Anhang der Richtlinie 75/324/EWG wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.   Kennzeichnung

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss die Aerosolpackung gut sichtbar die folgende lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen:

a)

das Signalwort ‚Achtung‘ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 3, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als ‚nicht entzündbar‘ eingestuft ist;

b)

das Signalwort ‚Achtung‘ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 2, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als ‚entzündbar‘ eingestuft ist;

c)

das Signalwort ‚Gefahr‘ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 1, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als ‚extrem entzündbar‘ eingestuft ist;

d)

den in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 enthaltenen Sicherheitshinweis P102, wenn es sich bei der Aerosolpackung um ein Verbraucherprodukt handelt;

e)

sonstige zusätzliche Sicherheitshinweise, mit denen Verbraucher auf die spezifischen Gefahren des Produktes hingewiesen werden; ist eine Aerosolpackung mit einer separaten Gebrauchsanweisung versehen, müssen auch in diese Sicherheitshinweise aufgenommen werden.“

b)

Nummer 3.1.2 erhält folgende Fassung:

„3.1.2

Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolverpackung — je nach dem Inhalt an Gasen in der Aerosolverpackung — die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht übersteigen:

Inhalt an Gasen

Druck bei 50 °C

Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben

12 bar

Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben

13,2 bar

Verdichtete Gase oder unter Druck gelöste Gase, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben.

15 bar“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 12. Dezember 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 12. Februar 2018 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(2)  Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 15).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/10/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung ihrer Kennzeichnungsvorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 149 vom 1.6.2013, S. 1).