29.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/1


Entschließung des Rates betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen („EU-Fußballhandbuch“)

(2016/C 444/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union verfolgt unter anderem das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, und dies insbesondere durch ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit gemäß Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erreichen.

(2)

Der Rat hat am 21. Juni 1999 eine Entschließung betreffend ein Handbuch für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen angenommen (1).

(3)

Diese Entschließung wurde zunächst durch die Entschließung des Rates vom 6. Dezember 2001 (2) und anschließend durch die Entschließungen des Rates vom 4. Dezember 2006 (3) und vom 3. Juni 2010 (4) betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (im Folgenden „EU-Fußballhandbuch“), ersetzt.

(4)

In der geltenden Entschließung wird empfohlen, aufgrund der jüngsten Erfahrungen Änderungen zu dem Handbuch vorzuschlagen.

(5)

Die Überarbeitung und Aktualisierung des EU-Fußballhandbuchs erfolgte unter Berücksichtigung der jüngsten Erfahrungen im Zusammenhang mit der Europameisterschaft 2012 und der Weltmeisterschaft 2014, der Entwicklung bewährter Verfahren im Rahmen dieser Turniere, einer breiten polizeilichen Zusammenarbeit bei Länderspielen und Spielen zwischen Vereinsmannschaften in Europa generell sowie den Stellungnahmen von mehr als 300 in der praktischen Polizeiarbeit tätigen Personen (polizeiliche Einsatzleiter bei Fußballspielen, Mitarbeiter der nationalen Fußballinformationsstelle und andere Fachleute aus dem Bereich der Polizeiarbeit bei Fußballspielen) aus den 25 europäischen Ländern (5), die an dem gesamteuropäischen Projekt für Schulungen im Bereich der Polizeiarbeit bei Fußballspielen zwischen 2011 und 2014 teilgenommen haben.

(6)

Die in das beigefügte aktualisierte Handbuch eingeflossenen Änderungen berühren weder die geltenden nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere was die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Behörden und Dienststellen der betroffenen Mitgliedstaaten angeht, noch die Befugnisse, die die Kommission gemäß den Verträgen ausübt —

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

(1)

Der Rat ERSUCHT die Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit ihrer Polizeibehörden bei Fußballspielen (und gegebenenfalls weiteren Sportveranstaltungen) von internationaler Dimension stetig weiter zu verstärken.

(2)

Er EMPFIEHLT daher NACHDRÜCKLICH, dass das im Anhang beigefügte aktualisierte Handbuch mit Beispielen für äußerst empfehlenswerte Arbeitsmethoden den Strafverfolgungsbehörden, die an Polizeieinsätzen bei Fußballspielen von internationaler Dimension beteiligt sind, zur Verfügung gestellt und von ihnen übernommen wird.

(3)

Er STELLT FEST, dass die empfohlenen Arbeitsmethoden gegebenenfalls bei anderen großen internationalen Sportveranstaltungen angewendet werden könnten.

(4)

Diese Entschließung ersetzt die Entschließung des Rates vom 3. Juni 2010.

 


(1)  ABl. C 196 vom 13.7.1999, S. 1.

(2)  ABl. C 22 vom 24.1.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 322 vom 29.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. C 165 vom 24.6.2010, S. 1.

(5)  Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, das Vereinigte Königreich und Zypern sowie die Schweiz, Serbien, die Türkei und die Ukraine.


ANHANG

Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen („EU-Fußballhandbuch“)

Inhalt des Handbuchs

Kapitel

Titel

Zweck, Geltungsbereich und Nutzung des Handbuchs 4

1

Informationsmanagement und -austausch durch die Polizei 5

1.1

Einleitung 5

1.2

Aufgaben mit einer internationalen Dimension 5

1.3

Austausch polizeilicher Informationen 6

1.3a

Begriffsbestimmungen 6

1.3b

Kategorien von Informationen 6

1.3c

Zeitlicher Ablauf des Informationsaustauschs 6

1.3d

Informationsaustausch mit Nicht-EU-Ländern 7

1.4

Terrorismusbekämpfung sowie schwere und organisierte Kriminalität 7

2

Allgemeine Leitlinien zur Rolle und zu den Aufgaben der NFIP auf nationaler Ebene 8

3

Zusammenarbeit zwischen der Polizei des Gastgeberlands und ausländischen Polizeidelegationen 8

3.1

Grundprinzipien 8

3.2

Unterstützung von Polizeieinsätzen im Gastgeberland 8

3.3

Kooperationsvereinbarungen 9

3.4

Modellprotokolle für einzelne Spiele 9

3.5

Kosten und Finanzierungsregelungen 10

3.6

Vorabbesuche 10

3.7

Begleitung ausländischer Polizeidelegationen (Begleiter) 11

3.8

Zusammensetzung ausländischer Polizeidelegationen 11

3.9

Hauptaufgaben der ausländischen Polizeidelegation 12

3.10

Sprachenregelung 13

3.11

Zusammenarbeit zwischen der Polizei des Gastgeberlands und der ausländischen Polizei während der Veranstaltung 13

3.12

Verwendung von Erkennungswesten 13

3.13

Akkreditierung 13

3.14

Fußballturniere in Ländern ohne NFIP 13

3.14a

Bilaterale Abkommen 13

3.14b

Zusammenarbeit mit den NFIP 14

3.15

Rolle von Interpol und Europol 14

4

Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Veranstalter 14

5

Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden 15

6

Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Fans 16

7

Kommunikations- und Medienstrategie 16

7.1

Kommunikationsstrategie 16

7.2

Medienstrategie 17

8

Treffen von EU-Experten für Sicherheit bei Fußballspielen 17

9

Verzeichnis relevanter Dokumente über Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Fußballspielen 18

9.1

Wichtigste bereits früher vom Rat der Europäischen Union verabschiedete Dokumente 18

9.2

Wichtigste bereits früher vom Europarat verabschiedete Dokumente 18

Anhang 1

Protokoll für die Entsendung ausländischer Polizeidelegationen (Prümer Vertragsstaaten) 19

Anhang 2

Protokoll für die Entsendung ausländischer Polizeidelegationen (keine Prümer Vertragsstaaten) 25

Anhang 3

Spezifikationen für die Erkennungswesten der Polizei 30

Anhang 4

Dynamische Risikobewertung und Steuerung von Menschenmengen 32

Anhang 5

Einteilung der Fußballfans in Kategorien 35

Zweck, Geltungsbereich und Nutzung des Handbuchs

Der Zweck dieses Dokuments besteht darin, die Sicherheit und die Gefahrenabwehr bei Fußballspielen von internationaler Dimension zu verbessern und insbesondere die Wirksamkeit der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit zu maximieren.

Das Dokument entspricht inhaltlich der bewährten Praxis, einen integrierten behördenübergreifenden Ansatz für Sicherheit, Gefahrenabwehr und Dienstleistungen bei Fußballspielen zu verfolgen, und kann gegebenenfalls für andere Sportveranstaltungen von internationaler Dimension herangezogen werden, falls ein Mitgliedstaat dies beschließt.

Sein Inhalt berührt in keiner Weise die bestehenden nationalen Vorschriften; dies gilt insbesondere für die Zuständigkeiten und Aufgaben der verschiedenen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Obwohl dieses Dokument in erster Linie auf die internationale polizeiliche Zusammenarbeit abstellt, wird der behördenübergreifende Charakter des Managements von Fußballveranstaltungen (und anderen Sportveranstaltungen) aus den Bezugnahmen auf das Zusammenwirken zwischen der Polizei und anderen wichtigen Partnern (wie etwa dem Veranstalter) und Beteiligten (insbesondere den Fans) deutlich.

Die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Polizeieinsätze bei Fußballspielen müssen an den Grundsätzen der Legalität, der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit ausgerichtet sein. Beispiele für bewährte Verfahren in Bezug auf dynamische Risikobewertung und Steuerung von Menschenmengen sind in Anhang 4 aufgeführt

Obgleich die zuständige Behörde im ausrichtenden Mitgliedstaat für den sicheren und gewaltfreien Ablauf der Veranstaltung zu sorgen hat, müssen die Behörden der Teilnehmer-, Nachbar- und Transitstaaten gegebenenfalls Hilfestellung leisten.

Dieses Dokument sollte weit verbreitet und in jedem Mitgliedstaat und weiteren Ländern innerhalb und außerhalb Europas umgesetzt werden, um die Sicherheitsrisiken und Gefahren weitestgehend zu verringern und eine wirksame polizeiliche Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu gewährleisten.

KAPITEL 1

1.   Informationsmanagement und -austausch durch die Polizei

1.1.   Einleitung

Der rechtzeitige Austausch präziser Informationen ist von wesentlicher Bedeutung für die Verbesserung der Sicherheit und der Gefahrenabwehr sowie die Verhinderung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen.

Nach dem Beschluss 2002/348/JI des Rates in der durch den Beschluss 2007/412/JI des Rates vom 12. Juni 2007 geänderten Fassung muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Fußballinformationsstelle (NFIP) einrichten, die als zentrale nationale Kontaktstelle für den Austausch einschlägiger Informationen über Fußballspiele von internationaler Dimension und für die Erleichterung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit bei Fußballspielen fungiert.

Bei direkten Kontakten zwischen Polizeibeamten des ausrichtenden Landes und ausländischen Polizeibeamten sollten alle ausgetauschten Informationen gleichzeitig den zuständigen NFIP übermittelt werden. Die zentrale Rolle der NFIP bei der Gewährleistung der Qualität der Informationen und deren Weiterleitung an andere zuständige Partner und Behörden sollte durch diese Kontakte nicht beeinträchtigt werden.

Die Beziehungen zwischen der NFIP und den zuständigen nationalen Behörden sollten sich nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften richten.

Nach Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 2002/348/JI des Rates hat jeder Mitgliedstaat dafür Sorge zu tragen, dass seine nationale Fußballinformationsstelle fähig ist, die ihr übertragenen Aufgaben effizient und schnell auszuführen.

Damit das Personal der NFIP wirksam handeln kann, sollte es so geschult und ausgerüstet werden, dass eine nationale Fachwissensquelle für Polizeieinsätze bei Fußballspielen und damit verknüpfte Fragen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr entsteht.

1.2.   Aufgaben mit einer internationalen Dimension

Die NFIP unterstützt die zuständigen nationalen Behörden. Auf der Grundlage analysierter und ausgewerteter Informationen werden den zuständigen nationalen Behörden die Vorschläge oder Empfehlungen übermittelt, die erforderlich sind, um die Entwicklung einer behördenübergreifenden Strategie für die mit dem Fußballsport zusammenhängenden Probleme zu unterstützen.

Die NFIP arbeitet bei nationalen oder internationalen Fußballspielen eng mit den örtlichen Polizeidienststellen zusammen. Damit die betreffende Unterstützungsleistung optimal funktionieren kann, sollten die Informationen über die wichtige Rolle der NFIP weite Verbreitung finden und von allen Polizeibehörden eines jeden Mitgliedstaats verstanden werden.

Zudem sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Netzwerk von benannten lokalen Polizeibediensteten aufbauen, deren Auftrag es ist, die Informationen und Erkenntnisse über Fußballereignisse in den Orten ihrer Zuständigkeit zu sammeln und an die NFIP weiterzuleiten.

Jede NFIP muss für die NFIP anderer Länder eine Risikoanalyse (1) der eigenen Vereine und der eigenen Nationalmannschaft bereithalten, die laufend aktualisiert wird. Die Risikoanalyse wird generell den anderen NFIP mithilfe der auf der NFIP-Website (www.nfip.eu) verfügbaren Formulare zur Verfügung gestellt (2). Es wird jedoch betont, dass die Höhe des Risikos veränderlich ist und von verschiedenen Faktoren abhängt. Daher muss während der Veranstaltung eine dynamische Risikobewertung vorgenommen werden.

Jede NFIP sollte Zugang zu den einschlägigen nationalen Datenbanken der Polizei erhalten. Der Austausch personenbezogener Informationen erfolgt gemäß den geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß dem Beschluss zum Prümer Vertrag (3) oder binationalen bzw. multilateralen Vereinbarungen.

Die NFIP muss dafür sorgen, dass alle Informationen hinsichtlich ihres Inhalts einer Qualitätskontrolle unterzogen werden.

Alle Informationen sollten unter Verwendung der entsprechenden, auf der NFIP-Website abrufbaren Formulare ausgetauscht werden.

1.3.   Austausch polizeilicher Informationen

1.3a    Begriffsbestimmungen

Unter „Veranstaltung“ ist im Sinne dieses Handbuchs ein bestimmtes Fußballspiel oder ein bestimmtes Turnier in all seinen Dimensionen zu verstehen. Unter „Polizei des Gastgeberlands“ ist die Polizei des Landes zu verstehen, in dem das Spiel oder das Turnier veranstaltet wird. Unter „Polizei des Gastlands“ ist die Polizei in oder aus dem Land zu verstehen, aus dem das/die auswärtige(n) Team(s) kommt/kommen.

1.3b    Kategorien von Informationen

Es kann zwischen allgemeinen und personenbezogenen Informationen unterschieden werden.

a)   Allgemeine Informationen

Unter „allgemeine Informationen“ fallen strategische und taktische Informationen, die für die Vorbereitung von und Einsätze bei Veranstaltungen bestimmt sind, um Sicherheitsrisiken und Gefahren zu erkennen, zu verhindern oder zu reduzieren, dynamische Risikoanalysen vor und während der Veranstaltung durchzuführen und ferner angemessen und verhältnismäßig auf während der Veranstaltung auftretende Sicherheitsrisiken und Gefahren zu reagieren.

b)   Personenbezogene Informationen

Personenbezogene Informationen sind in diesem Zusammenhang Informationen über Einzelpersonen, bei denen die Polizei davon ausgeht, dass sie ein potenzielles Risiko für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit der Veranstaltung darstellen. Dazu können Einzelangaben zu Personen gehören, die offenkundig bereits früher Gewalttätigkeiten oder Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen verursacht oder dazu beigetragen haben.

1.3c    Zeitlicher Ablauf des Informationsaustauschs

Es können drei Phasen bestimmt werden: vor, während und nach der Veranstaltung. Diese drei Phasen lassen sich nicht immer strikt trennen.

Vor der Veranstaltung

Von der NFIP des Gastgeberlands wird eine Informationsanfrage an die NFIP des Gastlands/der Gastländer versandt. Diese Anfrage umfasst Folgendes:

eine Risikoanalyse der Fans der Gastmannschaft;

weitere Informationen, die für die Sicherheit der Veranstaltung und die Gefahrenabwehr relevant sind, z. B. Einzelheiten zur An- und Abreise der Fans und sonstige Gefahren für die öffentliche Ordnung.

Von der/den NFIP des Gastlands/der Gastländer wird dem Informationsbedarf der NFIP des Gastgeberlands entsprochen und es werden auf eigene Initiative alle einschlägigen Informationen an alle anderen betroffenen NFIP übermittelt.

Die NFIP des Gastgeberlands übermittelt Informationen über die geltenden Rechtsvorschriften und die Politik der Behörden (z. B. das Vorgehen in Bezug auf Alkoholkonsum), den Ablauf der Veranstaltung sowie über die Bediensteten, die Schlüsselpositionen im Bereich Sicherheit und Gefahrenabwehr innehaben.

Alle einschlägigen Informationen werden den anderen betroffenen NFIP zur Verfügung gestellt und mittels der entsprechenden Formulare auf die NFIP-Website gestellt.

Die NFIP des Gastlands/der Gastländer wird/werden ersucht, rechtzeitig präzise Informationen über die Reisebewegungen von Risiko- und Nicht-Risiko-Fans, die teilnehmende Mannschaft (im Falle einer Bedrohung) und den Kartenverkauf sowie alle sonstigen sachdienlichen Informationen zu übermitteln.

Die NFIP des Gastgeberlands übermittelt der/den NFIP des Gastlands/der Gastländer insbesondere Informationen über die Einbeziehung der ausländischen Polizeidelegation in die Polizeiarbeit des Gastgeberlands sowie Informationen für Fans der Gastmannschaften usw.

Während der Veranstaltung

Die NFIP des Gastgeberlands kann um eine Bestätigung der zuvor übermittelten Informationen und um eine aktualisierte Risikoanalyse ersuchen. Sind Verbindungsbeamte vorgesehen, so wird das Ersuchen an diese Beamten gerichtet und auch über sie beantwortet.

Die NFIP des Gastgeberlands sollte die NFIP des Gastlands über relevante Vorfälle, die während der Veranstaltung auftreten, auf dem Laufenden halten.

Die NFIP des Gastlands/der Gastländer überwacht/überwachen die Bewegung und die Aufenthaltsorte der Fans der Gastmannschaften und übermittelt/übermitteln gegebenenfalls aktualisierte Informationen an die NFIP des Gastgeberlands. Ferner werden der NFIP des Gastgeberlands und allen anderen betroffenen NFIP nützliche Informationen über veranstaltungsrelevante Vorfälle, die sich während der Spiele oder Turniere in den Ländern der Gastmannschaften ereignen, übermittelt.

Darüber hinaus werden allgemeine Informationen über die Rückkehr von Fans, einschließlich der zurückgewiesenen und/oder abgeschobenen Fans, an die NFIP des Herkunftslandes und der betroffenen Durchreiseländer übermittelt.

Nach der Veranstaltung

Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veranstaltung übermittelt die NFIP des Gastgeberlands der NFIP des Gastlands (mittels der entsprechenden Formulare auf der NFIP-Website) Informationen über Folgendes:

das Verhalten der Fans, sodass die Risikoanalyse von den NFIP des Landes bzw. des Vereins, das bzw. den diese Fans unterstützen, und/oder des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz haben, aktualisiert werden kann;

den operativen Nutzen der übermittelten Informationen und der Unterstützung durch die ausländische(n) Polizeidelegation(en);

eine Beschreibung jedes Vorfalls: Informationen über Festnahmen oder Strafen werden gemäß den nationalen und internationalen Rechtsvorschriften ausgetauscht. Wenn möglich, sollten diese Informationen Folgendes enthalten:

persönliche Angaben zu den verhafteten/verurteilten Straftätern;

den Namen der verantwortlichen Strafverfolgungsbehörde;

Aufzeichnungen über den Vorfall (falls verfügbar);

die Entscheidung des Gerichts (falls verfügbar);

die verfügbaren Beweismittel (insbesondere Foto-/oder Videomaterial zu den ausländischen Straftätern, die noch nicht identifiziert wurden).

Die NFIP des Gastlands aktualisiert ihre allgemeine Risikoanalyse anhand der Informationen, die von der NFIP des Gastgeberlands und der ausländischen Polizeidelegation übermittelt wurden.

Die NFIP des Gastgeber- und des Gastlands bewerten gemeinsam die Wirksamkeit der Informationsaustauschregelung und die Arbeit der ausländischen Polizeidelegation.

1.3d    Informationsaustausch mit Nicht-EU-Ländern

Die NFIP sind ein geeigneter Kanal für den Informationsaustausch mit Nicht-EU-Ländern. Verfügt ein Land nicht über eine NFIP, sollte das für Polizeiwesen zuständige Ministerium gebeten werden, eine zentrale Kontaktstelle für die Polizei zu benennen. Die Einzelheiten für die Kontaktaufnahme sollten anderen NFIP übermittelt und in die NFIP-Website aufgenommen werden.

1.4.   Terrorismusbekämpfung sowie schwere und organisierte Kriminalität

Informationen zu Bereichen wie etwa Terrorismusbekämpfung sowie schwere und organisierte Kriminalität können durch die zuständige Polizeibehörde des Gastgeberlands über bestehende Netzwerke oder über spezialisierte, zu diesem Zweck ernannte Verbindungsbeamte ausgetauscht werden.

KAPITEL 2

2.   Allgemeine Leitlinien zur Rolle und zu den Aufgaben der NFIP auf nationaler Ebene

Auf nationaler Ebene sollte die NFIP als nationale Fachwissensquelle zum Thema Polizeieinsätze bei Fußballspielen dienen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe sollte die NFIP eine Reihe von wichtigen Aufgaben im Bereich Fußball übernehmen, einschließlich der Folgenden:

Koordination des Informationsaustauschs über Fußballspiele im Rahmen inländischer Wettbewerbe;

Sammlung und Analyse von Daten zu Vorfällen in Zusammenhang mit Fußballspielen (innerhalb und außerhalb der Stadien) sowie zu damit zusammenhängenden Festnahmen und Inhaftierungen und der Ergebnisse aller sich daraus ergebenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;

Sammlung und Analyse von Informationen zur Verhängung von Ausschlussmaßnahmen und gegebenenfalls Sorge für die Einhaltung solcher Maßnahmen;

gegebenenfalls Koordinierung und Organisation der Ausbildung und der Arbeit von Intelligence-Beamten und/oder szenekundigen Beamten.

Eine NFIP kann eine förmliche bilaterale Vereinbarung mit Dritten über den Austausch bestimmter Informationen gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht schließen. Diese Informationen dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers weitergegeben werden.

NFIP können Einsatzleitern bei allen Fußballspielen mit internationaler Dimension die entscheidende Unterstützung bei der Umsetzung ihrer strategischen und operativen Prioritäten bieten. Die Hauptprioritäten für die polizeilichen Maßnahmen des Gastgeberlands sollten Folgendes enthalten:

Schaffung einer sicheren und einladenden Atmosphäre für Fans und Lokalbevölkerung;

Handhabung aller polizeibezogenen Aspekte der Veranstaltung;

Festlegung der polizeilichen Einsatzvorbereitungen und der operativen Strategien, in die die Risikobewertungen der Polizei einfließen;

Überwachung der Szenarien aufkommender Risiken und eine angemessene Reaktion durch frühzeitiges, gezieltes Eingreifen, um einer Eskalierung des Risikos vorzubeugen;

möglichst optimale Verwendung der Informationen und Ratschläge der ausländischen Polizeidelegation in Bezug auf die Dynamik der Fans der Gastmannschaft und

Förderung einer Einigung darüber, wie möglicherweise unterschiedliche Polizeikulturen, -stile und -taktiken des Gastlands am besten mit der Arbeit der Polizei des Gastgeberlands in Einklang gebracht werden können.

KAPITEL 3

3.   Zusammenarbeit zwischen der Polizei des Gastgeberlands und ausländischen Polizeidelegationen

3.1.   Grundprinzipien

Länder, in denen es rechtlich zulässig ist, Risikofans an der Ausreise zu hindern, treffen die hierfür erforderlichen Vorkehrungen und setzen das ausrichtende Land davon in Kenntnis. Jedes Land trifft alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die eigenen Staatsangehörigen sich an Störungen der öffentlichen Ordnung in einem anderen Land beteiligen können bzw. dass sie solche Störungen verursachen können.

Die bedeutende Rolle von ausländischen Polizeidelegationen bei der Unterstützung von Polizeieinsätzen in den Gastgeberländern hat sich im letzten Jahrzehnt in zahlreichen Fällen in ganz Europa gezeigt.

3.2.   Unterstützung von Polizeieinsätzen im Gastgeberland

Zusätzlich zu einem umfassenden Austausch von Informationen und im Einklang mit den in Kapitel 1 dieses Handbuchs dargelegten Prinzipien sollte die NFIP des ausrichtenden Landes bei jedem größeren Turnier nach enger Absprache mit der zuständigen operativen Polizeibehörde eine Polizeidelegation aus dem Gastland/den Gastländern einladen.

Um einen Mehrwert für die Einsätze der Polizei des ausrichtenden Landes zu schaffen, ist es entscheidend, dass die ausländische Polizeidelegation Personal umfasst, das über Kenntnisse und Erfahrung im Hinblick auf die Dynamik und das Verhalten der Fans der Gastmannschaft verfügt.

Während einer Veranstaltung sollte die ausländische Polizeidelegation als die Hauptinformationsquelle im Hinblick auf die Fans der Gastmannschaft, ihr Verhalten und mögliche Risiken angesehen werden. Dieser Mehrwert für den Einsatzleiter der Polizei des Gastgeberlands kann Folgendes beinhalten:

angemessene Steuerung von Menschenmengen in Bezug auf bekannte Fangruppen;

Erhalt und Weitergabe von Informationen vor und während des Spiels;

genaue Beobachtung der Ereignisse, damit die Polizei des ausrichtenden Landes mit zeitgerechten und richtigen Informationen versorgt werden kann;

Beobachtung und Deutung des Verhaltens von Fans der Gastmannschaft sowie Identifizierung und Überwachung von Risikofans und möglichen Risikosituationen als Grundlage für eine fortlaufende dynamische Risikobewertung (siehe Anlage 5);

proaktives Einschreiten zur Verhinderung von Eskalation bei einem Fehlverhalten von Fans der Gastmannschaft, falls dies mit dem Leiter der ausländischen Delegation so vereinbart wurde und eine entsprechende polizeiliche Risikobewertung erfolgt ist;

Kommunikation mit den Fans der Gastmannschaft und Übernahme einer Brückenfunktion zwischen den Fans und der Polizei des Gastgeberlands, um bei der Lösung möglicher oder entstehender Probleme zu helfen;

Sammeln von Beweismaterial zu kriminellen Aktivitäten, Fehlverhalten und Straftaten sowie Identifizierung von ausländischen Straftätern.

3.3.   Kooperationsvereinbarungen

Nach dem Beschluss 2002/348/JI des Rates sollte bei einzelnen Fußballspielen mit internationaler Dimension über die NFIP des Gastgeberlands eine förmliche Einladung an eine ausländische Polizeidelegation übermittelt werden. In Anbetracht der konkreten Ziele der Zusammenarbeit sollte in der Einladung angegeben sein, wie sich die Delegation zusammensetzen sollte und welche Rolle und Aufgaben ihre Mitglieder übernehmen sollten. Es sollte auch die geplante Dauer des Aufenthalts der ausländischen Polizeidelegation im Gastgeberland angegeben werden.

Bei internationalen Turnieren und einzelnen Spielen (auf Ersuchen einer der beiden NFIP) sollte die förmliche Einladung einer ausländischen Polizeidelegation durch die zuständige Behörde des Gastgeberlands auf Anraten der NFIP dieses Landes übermittelt werden und kann im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung geregelt werden.

Wird von der NFIP des Gastgeberlands keine ausländische Polizeidelegation eingeladen, so kann die NFIP des Gastlands der NFIP des Gastgeberlands proaktiv die Entsendung einer Delegation vorschlagen, wenn sie dies als zweckdienlich erachtet. Wird der Vorschlag von der NFIP des Gastgeberlands abgelehnt, so handelt jede Polizeidelegation, die dennoch in dieses Land reist, inoffiziell und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Handbuchs.

Über die Einzelheiten des Unterstützungsersuchens sollten sich die betreffenden NFIP rechtzeitig vor einem Turnier und/oder einem einzelnen Spiel verständigen, damit die ausländische Polizeidelegation über eine ausreichende Vorbereitungszeit verfügt. Daher sollte ein Unterstützungsersuchen so schnell wie möglich nach Bekanntgabe des Spieltermins vorgelegt werden.

Handelt es sich um ein einzelnes Spiel mit internationaler Dimension, so benötigt die ausländische Polizeidelegation eine Vorbereitungszeit von mindestens drei Wochen. Beträgt die Vorankündigungszeit für ein Spiel weniger als drei Wochen (z. B. in den Endphasen eines europäischen Vereinswettbewerbs oder wegen eines erhöhten Risikograds), sollte das Ersuchen unverzüglich versandt werden. Bei internationalen Turnieren benötigt die ausländische Polizeidelegation eine Vorbereitungszeit von mindestens 16 Wochen.

Die genauen Modalitäten des Einsatzes der ausländischen Polizeidelegation (polizeiliche Befugnisse, Ausrüstung, Uniformen usw.) werden im Wege von Verhandlungen zwischen den NFIP nach Konsultation der örtlichen Polizei für das einzelne Spiel festgelegt.

3.4.   Modellprotokolle für einzelne Spiele

Abschnitt 3.14 enthält ein Modell für die Aushandlung bilateraler Abkommen für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei großen Fußballturnieren.

Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass die Rahmenbedingungen für den Einsatz einer ausländischen Polizeidelegation bei einzelnen Fußballspielen mit internationaler Dimension vor dem Einsatz zwischen dem Gastgeberland und den Gastländern ausgehandelt und in einem Protokoll festgelegt werden. Anhang 1 enthält Modellprotokolle für die Fälle, in denen beide Länder Vertragsparteien des Prümer Vertrags sind, in Anhang 2 finden sich Modelle für die Fälle, in denen eines oder beide Länder keine Vertragspartei(en) des Prümer Vertrags ist/sind.

Besteht keine binationale zwischenstaatliche Vereinbarung, sollten diese Modalitäten entsprechend den Bestimmungen des Artikels 17 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (4) und den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

Die ausländische Delegation, deren Personalstärke die von der NFIP des ausrichtenden Landes genehmigte Teilnehmerzahl nicht übersteigen sollte, sollte die Führungs- und Kontrollregelungen der Polizei des Gastlands beachten. Handelt die ausländische Delegation in einer Weise, die nicht der Vereinbarung entspricht, steht ihr Handeln außerhalb des Geltungsbereichs dieses Handbuchs und der anwendbaren Beschlüsse des Rates der EU und der Verträge.

3.5.   Kosten und Finanzierungsregelungen

Die Kosten für die Aufnahme und den Einsatz von ausländischen Polizeidelegationen sind von verschiedenen Faktoren abhängig, wie zum Beispiel der Größe der Delegation, der zurückgelegten Wegstrecke und den benutzten Verkehrsmitteln; im Durchschnitt fallen die Kosten jedoch bescheiden aus und stellen eine sinnvolle Investition in die Verringerung von Sicherheitsrisiken und Gefahren dar (5). Es wird nachdrücklich empfohlen, dass jeder Mitgliedstaat in seinen Haushaltsplänen ausreichend Mittel für die Aufnahme und die Entsendung von Polizeidelegationen bei allen Spielen mit internationaler Dimension vorsieht.

Das Gastgeberland sollte in allen Fällen für die Unterbringung, die Mahlzeiten (oder die Verpflegung) und die im Gastgeberland benutzten Verkehrsmittel aufkommen, während das Gastland die Kosten für grenzüberschreitende Reisen und die Gehälter der beteiligten Delegationsmitglieder übernimmt (es sei denn, die beteiligten NFIP einigen sich ausnahmsweise auf eine andere Vorgehensweise). Derartige Regelungen müssen im oben erwähnten Protokoll für die Entsendung ausländischer Polizeidelegationen, das auf der NFIP-Website aufgerufen werden kann, näher ausgeführt werden.

3.6.   Vorabbesuche

Die Polizei des Gastgeberlands sollte es den Mitgliedern der ausländischen Polizeidelegation, die eine Schlüsselfunktion innehaben, ermöglichen, sich über die Vorgehensweise der Polizei im Gastgeberland und/oder in der/den betreffenden Stadt/Städten sowie die Lage des Stadions zu informieren und den/die Einsatzleiter am Austragungsort/an den Austragungsorten am Spieltag/an den Spieltagen kennenzulernen:

Bei internationalen Turnieren sollte dies nicht später als sechs Wochen im Voraus erfolgen (z. B. durch Ausrichtung von Workshops oder Seminaren für die Mitglieder ausländischer Polizeidelegationen, die eine Schlüsselfunktion innehaben).

Bei einzelnen Spielen mit internationaler Dimension sollte dies einige Tage vor dem Spieltermin erfolgen.

Solche Vorabbesuche bieten eine ideale Gelegenheit für Vertreter der Polizei des Gastgeberlands und der ausländischen Polizei, die internationale Zusammenarbeit durch Folgendes zu maximieren:

Austausch logistischer Informationen über die Vorkehrungen für die Fans in der Gastgeberstadt;

Besuch der Örtlichkeiten, an denen sich die Fans der Gastmannschaft aller Voraussicht nach vor und nach dem Spiel versammeln werden;

Erörterung der Rolle der ausländischen Delegation und Erzielung einer Einigung darüber;

Sensibilisierung für die Vorbereitungen und Einsätze der Polizei des Gastgeberlands;

Planung für die Einbeziehung der ausländischen Delegation in den Einsatz;

Bestimmung der einschlägigen Gesetzesvorschriften und polizeilichen Toleranzschwellen;

Vertrauensbildung und Aufbau wirksamer Verbindungskanäle zwischen den beiden Polizeibehörden und

gegebenenfalls Bestimmung von Maßnahmen zur Trennung von Fangruppen in der Gastgeberstadt.

3.7.   Begleitung ausländischer Polizeidelegationen

Die Gewährleistung der Sicherheit sämtlicher Mitglieder einer ausländischen Polizeidelegation ist von höchster Wichtigkeit und muss in allen Polizeieinsätze betreffenden Risikobewertungen sowohl der Polizei des Gastgeberlands als auch der ausländischen Polizei berücksichtigt werden.

Die Mitglieder einer ausländischen Polizeidelegation, insbesondere der Verbindungsbeamte, der operative Koordinator und die ausführenden Polizeibeamten (siehe unten) sollten Seite an Seite mit lokalen Polizeibeamten (im Folgenden „Begleiter“) arbeiten; letztere sollten aktive Polizeibeamte sein, möglichst über Erfahrung mit Polizeieinsätzen bei Fußballspielen in ihrer Stadt oder ihrem Land verfügen und mit den Gegebenheiten am Austragungsort und potenziellen Risikobereichen vertraut sein.

Die Begleiter

sollten in den nationalen/lokalen Polizeieinsatz integriert werden und in der Lage sein, Informationen weiterzuleiten, die es den Einsatzleitern ermöglichen, wichtige Entscheidungen zu treffen;

sollten die Organisationsweise, die Arbeitsverfahren und die Führungsstruktur ihrer Polizeidienste kennen;

sollten nicht den Auftrag erhalten, „ihre“ Risikofans zu überwachen, wenn sie damit betraut sind, Mitglieder einer ausländischen Polizeidelegation zu begleiten;

sollten eingehend über den Polizeieinsatz des Gastgeberlands, über ihre Zuständigkeiten und über die Aufgaben, die die Mitglieder der ausländischen Polizeidelegation wahrnehmen sollen, unterrichtet werden;

sollten für die Sicherheit der ausländischen Polizeidelegation verantwortlich sein und als Bindeglied für die Kommunikation mit der Polizei des Gastgeberlands fungieren;

sollten für die Dauer des Einsatzes zusammen mit der ausländischen Polizeidelegation eingesetzt werden; dies wird den Aufbau einer effizienten Arbeitsbeziehung fördern;

sollten sich mit der ausländischen Polizeidelegation in einer gemeinsamen Arbeitssprache verständigen, die im Voraus festgelegt wird.

3.8.   Zusammensetzung ausländischer Polizeidelegationen

Die ausländische Polizeidelegation sollte so zusammengesetzt sein, dass sie in der Lage ist, die polizeilichen Maßnahmen des Gastgeberlands zu unterstützen.

Je nachdem, welche Unterstützung konkret zu leisten ist, könnte sich die Delegation aus folgenden Personen zusammensetzen:

1.

einem Delegationsleiter, der praktisch und hierarchisch für die ausländische Polizeidelegation verantwortlich ist;

2.

einem Verbindungsbeamten (oder mehreren Verbindungsbeamten, wenn zwischen den jeweiligen NFIP vereinbart), der insbesondere für den Informationsaustausch zwischen seinem Heimatland und dem ausrichtenden Land zuständig ist;

3.

einem operativen Koordinator, der mit der Koordination der Tätigkeiten der ausländischen operativen Polizeibeamten betraut ist;

4.

szenekundigen Polizeibeamten, die mit Beobachtungsaufgaben, Fankontakten und -betreuung und anderen Aufgaben befasst sind;

5.

einem Sprecher/Pressebeauftragten für Medienkontakte.

Bei internationalen Turnieren wird der Verbindungsbeamte voraussichtlich in einem uni- oder binationalen Polizeilichen Informations- und Koordinierungszentrum (PICC) tätig sein, während der operative Koordinator in einem örtlichen Informationszentrum am Austragungsort eingesetzt werden dürfte. Bei einzelnen Spielen wird der Verbindungsbeamte/operative Koordinator möglicherweise in einer NFIP oder einer anderen geeigneten Struktur des ausrichtenden Landes eingesetzt.

Bei einzelnen Spielen sollte der Verbindungsbeamte/operative Koordinator am Austragungsort eng mit der Polizei des Gastgeberlands zusammenarbeiten.

Die Polizei des Gastgeberlands sollte den Verbindungsbeamten/operativen Koordinatoren Zugang zu der einschlägigen technischen Ausrüstung gewähren, damit sie ihre Funktionen wirksam wahrnehmen können.

Die Mitglieder der ausländischen Polizeidelegation können in Uniform oder in Zivil eingesetzt werden.

3.9.   Hauptaufgaben der ausländischen Polizeidelegation

Um einen Mehrwert für die Einsätze der Polizei der Gastgeber zu schaffen, ist es entscheidend, dass die ausländische Polizeidelegation Personal umfasst, das über Kenntnisse der Dynamik und des Verhaltens der Fans der Gastmannschaft und über entsprechende Erfahrung verfügt.

Die Angehörigen der ausländischen Polizeidelegation sollten über folgende Kompetenzen verfügen:

Besitz guter praktischer Kenntnisse in der Verwendung dieses Handbuchs;

Verständnis der zur Förderung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs erforderlichen Prozesse;

Fähigkeit, bei Kontakten mit den Polizeidienststellen des ausrichtenden Landes ihr Land und ihre jeweilige Funktion wirksam zu vertreten (d. h. sie müssen über diplomatisches Geschick, Selbstvertrauen, Unabhängigkeit und die Fähigkeit verfügen, in der zuvor vereinbarten gemeinsamen Sprache zu kommunizieren);

Besitz von Hintergrundwissen über die Lage in Bezug auf Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen in ihrem Land.

Die Hauptaufgaben der Delegation lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

Beschaffung und Weitergabe von Informationen/Erkenntnissen innerhalb ihrer Delegation und für bzw. an die Polizei des Gastgeberlands;

Gewährleistung eines effizienten Einsatzes ihrer ausführenden Polizeibeamten (in Uniform und/oder Zivil), damit sie vollständig in den Einsatz der Polizei des Gastgeberlands für die betreffende Veranstaltung eingebunden sind;

rechtzeitige und präzise Beratung des Einsatzleiters der Polizei des Gastgeberlands.

Die wichtigste Aufgabe des Delegationsleiters besteht darin, als strategischer und taktischer Berater für die Behörden des Gastgeberlands zu fungieren.

Die wichtigste Funktion eines Verbindungsbeamten und/oder operativen Koordinators (beide Funktionen können im Einklang mit dem bilateralen Abkommen über den Polizeieinsatz auch von einer einzigen Person wahrgenommen werden) besteht darin, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den ausländischen Polizeibehörden und den Behörden des Gastgeberlands im Zusammenhang mit einem einzelnen Fußballspiel oder einem Turnier zu fördern. Wenn weder ein Verbindungsbeamter noch ein operativer Koordinator benannt wurden, sollten diese Funktionen vom Delegationsleiter übernommen werden.

Ausführende Polizeibeamte, die im Rahmen einer Delegation eingesetzt werden, werden üblicherweise als „szenekundige Beamte“ bezeichnet.

Ob mit oder ohne Uniform können szenekundige Beamte

von der Polizei des Gastgeberlands als Mittel zur Interaktion mit den Fans der Gastmannschaft(en) genutzt werden, um die Steuerung der Menschenmengen zu unterstützen;

dabei helfen, dass Risikofans in einer Menschenmenge in geringerem Maß anonym bleiben und deshalb auch nicht mehr so leicht zu Gewalttätigkeiten oder Störungen anstiften oder daran teilnehmen können, ohne dass sie Konsequenzen befürchten müssen.

Die szenekundigen Beamten sollten über Erfahrung mit Polizeieinsätzen bei Fußballspielen in ihrem jeweiligen Land verfügen.

Sie sollten

über genügend Fertigkeiten und Erfahrungen verfügen, um (gegebenenfalls) wirksam zu kommunizieren und damit das Verhalten der Fans beeinflussen zu können, und/oder

über besondere Kenntnisse des Verhaltens der Fans aus ihrem Land und der von ihnen ausgehenden Risiken verfügen und

in der Lage sein, während der Veranstaltung mit der Polizei des Gastgeberlands wirksam darüber zu kommunizieren, welche Art von Risiken von den Fans der Gastmannschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort ausgeht oder nicht ausgeht.

Die szenekundigen Beamten sollten in der Lage sein, sowohl positive als auch negative Informationen über die Fans der Gastmannschaft zu kommunizieren. Dies wird den Einsatzleitern der Polizei des Gastgeberlands ermöglichen, ausgewogene Entscheidungen hinsichtlich der Notwendigkeit eines Einsatzes zu treffen oder auf ein ordnungsgemäßes Verhalten der Fans hinzuwirken.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Gastgeberlands können die szenekundigen Beamten auch zur Sammlung von Erkenntnissen/Beweismaterial unter Nutzung der vereinbarten Ausrüstung für die Zwecke der Polizei des ausrichtenden Landes oder für die Zwecke der Strafverfolgung in ihrem eigenen Land eingesetzt werden.

3.10.   Sprachenregelung

Vereinbarungen zur Sprachenregelung treffen die beteiligten Länder vorab.

In der ausländischen Polizeidelegation sollten möglichst auch Bedienstete vertreten sein, die über Kenntnisse der Sprache des Gastgeberlands verfügen, um die Kommunikation zwischen den Bediensteten der Polizei des Gastgeberlands und der ausländischen Polizei zu erleichtern.

3.11.   Zusammenarbeit zwischen der Polizei des Gastgeberlands und der ausländischen Polizei während der Veranstaltung

Die ausländische Polizeidelegation sollte über den Einsatzplan der Polizei des Gastgeberlands (einschließlich des allgemeinen Konzepts für die Steuerung von Menschenmengen und der Verhaltenstoleranzgrenzen) ständig unterrichtet sein. Sie sollte vollständig in den Einsatz der Polizei des Gastgeberlands eingebunden werden (und die Möglichkeit erhalten, bei Vor- und Nachbesprechungen anwesend zu sein und sich daran aktiv zu beteiligen).

Die Polizei des Gastgeberlands und die ausländische Polizeidelegation sollten ihre jeweiligen NFIP über die Entwicklungen beim Einsatz auf dem Laufenden halten und ihrer NFIP innerhalb von fünf Arbeitstagen einen Nachbericht über den Einsatz vorlegen.

Die ausländische Polizeidelegation sollte stets gewährleisten, dass ihre Tätigkeiten die Sicherheit anderer Personen nicht unnötig gefährden (6).

3.12.   Verwendung von Erkennungswesten

Wenn dies aus taktischen Gründen einvernehmlich vereinbart wurde, können/kann der/die in Zivil tätige(n) ausländische(n) Polizeibeamte(n) die in Anlage 4 beschriebene reflektierende Standard-Erkennungsweste für ausländische Polizeibeamte verwenden. Jeder Polizeibeamte sollte diese Weste bei Auslandsreisen mitführen.

3.13.   Akkreditierung

Die Polizeidienststelle des ausrichtenden Landes sollte in Absprache mit dem Veranstalter dafür Sorge tragen, dass die ausländische Polizeidelegation gegebenenfalls den Zugang zum Stadion und die Akkreditierung (Sitzplätze sind nicht obligatorisch) erhält, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Ordner und anderes für Gefahrenabwehr und Sicherheit zuständiges Personal sind hiervon bei der Besprechung vor dem Spiel zu unterrichten.

3.14.   Fußballveranstaltungen in Ländern ohne NFIP

Wie im gesamten vorliegenden Handbuch und insbesondere in Kapitel 1 hervorgehoben wird, sollten, wenn ein Fußballspiel oder -turnier in einem Staat ohne NFIP ausgetragen wird, alle Informationen zwischen der im Gastgeberland benannten Polizeikontaktstelle und der NFIP des Gastlands ausgetauscht werden.

Während der Veranstaltung sollte die benannte Polizeikontaktstelle des Gastgeberlands mit der NFIP des Gastlands/der Gastländer über den benannten Verbindungsbeamten der ausländischen Polizei — wenn ein solcher eingesetzt wurde — kommunizieren.

3.14a    Bilaterale Abkommen

Es wird nachdrücklich empfohlen, dass die an der Veranstaltung teilnehmenden Länder zu einem frühen Zeitpunkt der Vorbereitungen ein bilaterales Abkommen mit den Behörden des Gastgeberlands schließen sollten, in dem die Regelungen für den Informationsaustausch, den Einsatz der ausländischen Polizeidelegation und weitere Aspekte der polizeilichen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Veranstaltung festgelegt sind. Solche bilateralen Abkommen können auch die Bereiche der zwischenstaatlichen und der justiziellen Zusammenarbeit umfassen. Eine Vorlage für ein bilaterales Abkommen findet sich in Dokument 12261/16. Es enthält auch eine Liste von Aspekten, die zu beachten sind und auf die sich die beiden Parteien einigen sollten. Die Vorlage ist kein Musterabkommen, sondern eher eine Hilfe für bilaterale Verhandlungen.

3.14b    Zusammenarbeit mit den NFIP

Es wird empfohlen, dass die NFIP bei der Vorbereitung ihrer Unterstützung von größeren Turnieren

Informationen über bilaterale Beratungen/Verhandlungen den Behörden des Gastgeberlands zur Verfügung stellen,

frühzeitig den Dialog mit den Behörden des Gastgeberlands aufnehmen und aufrechterhalten, wobei internationale Einrichtungen — insbesondere Interpol — zu nutzen sind, um die Schlüsselrolle des europäischen NFIP-Netzes hervorzuheben, und

koordinierte Besuche an/in den jeweiligen Veranstaltungsorten und Stadien des Gastgeberlands durchführen, um sich Klarheit über die Vorkehrungen vor Ort zu verschaffen und einen wirksamen Dialog auf nationaler und lokaler Ebene zu fördern.

3.15.   Rolle von Interpol und Europol

Das NFIP-Netz bietet einen angemessenen und zeitgerechten Kanal für den Informationsaustausch bezüglich Steuerung von Menschenmengen, öffentlicher Sicherheit und öffentlicher Ordnung und diesbezüglicher Risiken. Nach europäischem Recht ist verbindlich vorgeschrieben, dass solche Informationen zwischen den Polizeibehörden des Gastgeberlands und denjenigen des Gastlands über die jeweiligen NFIP oder die benannte Kontaktstelle der Polizei des Gastgeberlands und die Verbindungsbeamten der ausländischen Polizei, die während einer Veranstaltung im Gastgeberland zum Einsatz kommen, ausgetauscht werden.

Die NFIP können jedoch mit Interpol oder Europol bezüglich aller Verbindungen zwischen Tätigkeiten sämtlicher Fan-Risikogruppen und Verbindungen zur schweren und organisierten Kriminalität oder zu anderer nicht mit Fußball im Zusammenhang stehender Kriminalität Kontakt halten.

Darüber hinaus können Europol, Interpol und/oder andere Ämter und Agenturen aus dem Bereich Justiz und Inneres, wie beispielsweise Frontex, in Einklang mit ihrem gesetzlichen Auftrag eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der zuständigen Behörden der Länder, die Gastgeber großer internationaler Fußballturniere sind, übernehmen. Dies kann verschiedene unterstützende Dienstleistungen, einschlägige Informationen und Analysen sowie Bedrohungseinschätzungen in Bezug auf schwere und organisierte Kriminalität und/oder Terrorismus umfassen.

Bei großen Turnieren gilt beispielsweise Folgendes:

Es kann ein Interpol-Unterstützungsteam für Großereignisse eingesetzt werden, um die Gastgeber bei Strafverfolgungsmaßnahmen bei Großturnieren zu unterstützen;

Europol kann seine Bediensteten im Koordinierungszentrum der Polizei des Gastgeberlands einsetzen, um den Informationsaustausch zu fördern und mit Erkenntnissen und Analysen Unterstützung in Bezug auf organisierte Kriminalität, Terrorismus und andere Arten schwerer Kriminalität zu leisten;

die Bediensteten des Gastgeberlands und von Frontex können über bilaterale Vereinbarungen für grenzüberschreitende Einsätze verfügen.

Unter solchen Umständen sollten die NFIP der Gastländer oder die Leiter der ausländischen Polizeidelegation bestrebt sein, schon frühzeitig die genauen Aufgabenbereiche der betreffenden Ämter und Agenturen zu ermitteln, und gegebenenfalls in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse Verbindung aufnehmen.

KAPITEL 4

4.   Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Veranstalter

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Polizei und der Stadionverwaltung/dem Veranstalter des Spiels (und anderen beteiligten Parteien, etwa private Sicherheitsfirmen und Ordner, die in den Stadien eingesetzt werden) ist unerlässlich, um wirksame Vorkehrungen für Sicherheit und Gefahrenabwehr in den Stadien zu treffen.

Auf lokaler Ebene ist die wichtigste Partnerschaft die zwischen dem Einsatzleiter der Polizei für das Spiel und der Person, die der Veranstalter des Spiels als Verantwortlichen für die Sicherheit und die Steuerung von Menschenmengen im Stadium benannt hat (üblicherweise als Stadion-Sicherheitsbeauftragter bezeichnet).

Der Einsatzleiter der Polizei und der Stadion-Sicherheitsbeauftragte sollten zusammenarbeiten und einander dabei ergänzen, unbeschadet ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Aufgaben. Diese können in den nationalen Rechtsvorschriften, in der jeweiligen Stadionordnung oder in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und der Polizei (häufig als Verpflichtungserklärung bezeichnet) festgelegt sein, in der die Rolle der Polizei definiert wird, falls ihr wichtige Funktionen bei der Steuerung von Menschenmengen zukommen. Zu diesen Funktionen zählen die Unterstützung des Sicherheitspersonals (Ordner) bei der Verhütung von und Reaktion auf etwaige Störungen der öffentlichen Ordnung oder andere Straftaten, die Einleitung der Notfallverfahren des Veranstalters und die Entscheidung, unter welchen Umständen die Polizei bei Notfallszenarien und schwerwiegenden Vorfällen die Kontrolle über das gesamte Stadion oder Teile davon übernehmen sollte, wie dabei zu verfahren ist und wie gegebenenfalls die Kontrolle wieder auf den Veranstalter übergehen kann.

Durch die enge Zusammenarbeit sollte ferner gewährleistet sein, dass die Einschätzungen der Polizei zu einer Reihe zentraler Aspekte für die Sicherheit im Stadion vom Veranstalter berücksichtigt werden. So kann eine Reihe wichtiger Themen geklärt werden, etwa der Einsatz von Videoüberwachung zum Zweck der Steuerung von Menschenmengen und der Beweiserhebung, geteilte oder zugewiesene Kommunikationsaufgaben im Stadion, der mögliche Einsatz von Gastordnern mit Verbindungsfunktion sowohl im Stadion als auch auf dem Weg zum und vom Stadion und Vereinbarungen über eine behördenübergreifende Leitstelle, gegebenenfalls einschließlich einer Befehlsstelle der Polizei.

Ausführliche Leitlinien dazu finden sich in der konsolidierten Empfehlung 1/2015 des Ständigen Komitees des Übereinkommens des Europarates über ein integriertes Konzept für Sicherheit und Dienstleistungen.

KAPITEL 5

5.   Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden

Der Inhalt dieses Kapitels ist im Zusammenhang mit der großen Vielfalt des Aufbaus und der Zuständigkeiten der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten zu sehen.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden kann sowohl bei einzelnen Spielen als auch bei Turnieren einen erheblichen Nutzen bewirken.

Während das Gastgeberland über die Souveränität und die Gerichtsbarkeit verfügt, sich mit allen behaupteten Straftaten im Zusammenhang mit der Veranstaltung, die in diesem Land begangen worden sein sollen, zu befassen, sollten die Polizei und die anderen Behörden in den Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen der EU (z. B. Eurojust) die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden des Gastgeberlands unterstützen, soweit dies möglich und zulässig ist.

Alle Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass rasch und angemessen auf veranstaltungsbezogene Straftaten reagiert werden kann.

Die Polizei und die anderen Behörden des Gastgeberlands sollten die ausländische Polizei und die ausländischen Fans über die in ihrem Land geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften und/oder straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren sowie die Höchststrafen für die häufigsten fußballbezogenen Straftaten informieren.

Bestehende multilaterale Übereinkommen über Rechtshilfe sollten, soweit erforderlich, bei allen Fußballspielen von internationaler Dimension umfassend in Anspruch genommen werden. Zusätzlich kann ein ausrichtendes Land bilaterale Vereinbarungen mit jedem anderen Land über eine verstärkte Rechtshilfe vor, während und nach der Veranstaltung eingehen.

Die NFIP des unterstützenden Landes bzw. der unterstützenden Länder sollte(n) die NFIP des ausrichtenden Landes über Folgendes informieren:

alle ihr bzw. ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten (z. B. Stadionverbote/Ausreiseverbote), um zu verhindern, dass Risikofans die Veranstaltung besuchen;

die Maßnahmen, die die ausländische Polizeidelegation und/oder jede andere zuständige Behörde (z. B. ausländische Verbindungs-Staatsanwälte) ergreifen können, um Beweise für von ausländischen Fans begangene fußballbezogene Straftaten zu sammeln;

im Gastgeberland begangene Straftaten, die im unterstützenden Land verfolgt werden könnten (nach der Rückkehr des Straftäters).

Das Gastgeberland kann andere Länder darum ersuchen, einen Verbindungs-Staatsanwalt/Richter zu der Veranstaltung zu entsenden.

Es wird empfohlen, dass die Behörde des Gastgeberlands der ausländischen Polizeidelegation und/oder zuständigen Behörde (z. B. ausländische Verbindungs-Staatsanwälte) im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zum Datenschutz Informationen aus Gerichtsakten und Polizei- oder Ermittlungsberichten, einschließlich Verhaftungsprotokollen, über ihre Staatsangehörigen bereitstellt.

Alternativ dazu kann ein unterstützendes Land einwilligen, dass ein Verbindungs-Staatsanwalt/Richter sich auf Abruf bereithält, um auf Ersuchen des Gastgeberlands dorthin zu reisen, oder es kann einen Verbindungs-Staatsanwalt/Richter für die Verbindung zur benannten Behörde des Gastgeberlands ernennen.

Die unterstützende(n) NFIP wird/werden im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften versuchen, allen Ersuchen um zusätzliche Informationen zu festgenommenen Personen — wie Angaben zu früheren Verurteilungen, auch wegen fußballbezogener Straftaten — umgehend nachzukommen.

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung von Verbindungs-Staatsanwälten/Richtern in das Gastgeberland sollten in einem bilateralen Abkommen geregelt werden.

Das ausrichtende Land sollte den ausländischen Verbindungs-Staatsanwälten/Richtern die erforderlichen Kommunikations- und sonstigen Mittel zur Verfügung stellen.

KAPITEL 6

6.   Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Fans

Die Verbindungsarbeit der Polizei mit Fangruppen auf nationaler und lokaler Ebene kann erheblich zur Minimierung der Sicherheitsrisiken und Gefahren bei Fußballspielen von internationaler Dimension beitragen. Diese Zusammenarbeit kann jedoch untergraben werden, wenn der geringste Anschein entsteht, dass die Vertreter der Fans im Auftrag der Polizei arbeiten und beispielsweise personenbezogene Daten preisgeben.

Die ausländischen Polizeidelegationen und Fanvertreter können dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Polizei des Gastgeberlands den Charakter und die Kultur der ausländischen Fans kennt. Die Polizei des Gastgeberlands sollte dies bei ihrer dynamischen Risikobewertung berücksichtigen.

Die Fans der Heimmannschaft, die örtlichen Gemeinschaften und die Fans der Gastmannschaft sollten beruhigende und potenziell wichtige Informationen zu einer Veranstaltung erhalten. Um dies zu erreichen, sind unter anderem folgende Mittel geeignet: eine wirksame Strategie für den Umgang mit Medien, die Nutzung von sozialen Medien/Internetseiten, Broschüren sowie enge Zusammenarbeit mit benannten Fanbeauftragten, Vertretern von Fangruppen und Initiativen, bei denen die Fans im Mittelpunkt stehen (etwa Fanbotschaften).

Eine laufende Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Polizei und Fangruppen kann dazu beitragen, dass die Grundlage für eine sichere und einladende Atmosphäre für alle Fans und somit ein Kanal für die Übermittlung wichtiger Informationen wie Reisetipps, Zugangswege zum Stadion, geltende Rechtsvorschriften und Verhaltenstoleranzgrenzen geschaffen wird.

Die Polizei des Gastgeberlands und die ausländische Polizei sollten daher über eine Strategie für die Kommunikation mit den Fans (den „Dialog“) verfügen. Der Dialog kann entweder eine Aufgabe für auf Kommunikation spezialisierte (und darin geschulte) Beamte und/oder für vor Ort (Steuerung von Menschenmengen/öffentliche Ordnung) operierende Einsatzkräfte sein, die in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken geschult worden sind.

Dieser Ansatz hat erwiesenermaßen dazu beigetragen, eine Selbstkontrolle bei den Fans zu fördern und ein frühzeitiges und angemessenes Eingreifen bei aufkommenden Sicherheitsproblemen und -risiken zu erleichtern.

Ausführliche Leitlinien dazu finden sich in der Entschließung des Rates betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die Vorbeugung und Bewältigung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen, durch die Annahme von bewährten Verfahren für die Verbindungsarbeit der Polizei mit den Fans (7).

KAPITEL 7

7.1   Kommunikations- und Medienstrategie

7.1.   Kommunikationsstrategie

Eine wirksame und transparente Kommunikationsstrategie ist unabdingbar für ein erfolgreiches Sicherheits- und Gefahrenabwehrkonzept bei Fußballspielen, Turnieren und anderen Sportveranstaltungen von internationaler Dimension.

Die Polizei des Gastgeberlands sollte daher eng mit staatlichen und lokalen Einrichtungen, Fußballverbänden/Veranstaltern, den Medien und Fangruppen bei der Vorbereitung und Umsetzung einer umfassenden behördenübergreifenden Kommunikationsstrategie zusammenarbeiten.

Eine wirksame behördenübergreifende Medienstrategie ist ein entscheidender Aspekt jeder Kommunikationsstrategie im Hinblick auf die Bereitstellung wichtiger Informationen wie Reisetipps, Zugangswege zum Stadion, geltende Rechtsvorschriften und Verhaltenstoleranzgrenzen an alle Beteiligten, insbesondere die ausländischen Fans.

Das Kernziel sollte darin bestehen, den Fans der Heim- und Gastmannschaften, den örtlichen Gemeinschaften, der breiten Öffentlichkeit und den für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr zuständigen Personen ein positives Bild von der Veranstaltung zu vermitteln. Dies kann dazu beitragen, ein einladendes Umfeld für alle Beteiligten zu schaffen, und es kann erheblich dazu beisteuern, Sicherheitsrisiken und Gefahren zu minimieren.

7.2.   Medienstrategie

Die polizeiliche (und umfassendere behördenübergreifende) Medienstrategie sollte mindestens auf Folgendes ausgerichtet sein:

Bereitstellung von Informationen in einer proaktiven, offenen und transparenten Art und Weise;

Bereitstellung von Informationen über Vorkehrungen für Sicherheit und Gefahrenabwehr in einer beruhigenden und positiven Art und Weise;

Mitteilung, dass die Polizei den legitimen Aktivitäten der Fans keine Hindernisse in den Weg legen will;

Klarstellung, welches Verhalten von der Polizei nicht toleriert wird;

schnellstmögliche Bereitstellung verlässlicher Informationen über etwaige Vorfälle.

Die Polizei sollte eng mit staatlichen und lokalen Behörden, Fußballverbänden/Veranstaltern und gegebenenfalls Fangruppen bei der Erstellung und Umsetzung einer behördenübergreifenden Medienstrategie zusammenarbeiten, die Folgendes umfasst:

proaktive Förderung eines positiven Bilds der Veranstaltung;

Gewährleistung, dass die Verantwortlichkeiten der Polizei und der Partnerbehörden klar zugeteilt werden, was die Federführung bei der Kommunikation mit den Medien zu den verschiedenen Aspekten der Sicherheit und der Gefahrenabwehr (und darüber hinaus) betrifft;

Bereitstellung gemeinsamer Hintergrund- und Briefinginformationen für alle Sprecher der Polizei und der Partnerbehörden (die Briefingunterlagen sollten regelmäßig aktualisiert werden, um wiederholt auftretende Themen oder Fragen und aufkommende Risiken oder Ereignisse zu berücksichtigen);

Sicherstellung, dass vor, während und nach der Veranstaltung regelmäßig Sachinformationen an die Medien weitergegeben und/oder im Internet veröffentlicht werden;

Möglichkeit regelmäßiger Presse-/Medienbriefings;

Berücksichtigung der Bedürfnisse/Interessen verschiedener Kategorien von Journalisten/Medien.

KAPITEL 8

8.   Treffen der EU-Experten für Sicherheit bei Fußballspielen

Es wird nachdrücklich empfohlen, dass der Vorsitz während jedes EU-Ratsvorsitzes eine Sitzung der Gruppe der Experten für große Sportveranstaltungen einberuft und der Gruppe „Strafverfolgung“ über die Ergebnisse dieser Sitzung und die laufende Arbeit der Expertengruppe Bericht erstattet.

Ferner wird empfohlen, dass jeder Vorsitz ein Treffen des europäischen Think-Tanks der Experten für Sicherheit bei Fußballspielen veranstaltet, um

sachdienliche Unterlagen auszuarbeiten, die anschließend von der Gruppe der Experten für große Sportveranstaltungen geprüft werden,

die Arbeitsprogramme der Gruppe der Experten für große Sportveranstaltungen auszuarbeiten und ihre Durchführung zu überwachen,

neue Trends/Entwicklungen beim Verhalten der Fans und damit verbundene Gefahren zu überwachen,

die Arbeit des Europäischen Netzwerks der NFIP zu überwachen und zu unterstützen,

bewährte Verfahren in Bezug auf die internationale polizeiliche Zusammenarbeit sowie Polizeistrategien und -taktiken für Fußballveranstaltungen auszutauschen,

mit Partnereinrichtungen partnerschaftlich daran zu arbeiten, die Entwicklung eines integrierten, behördenübergreifenden Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Dienstleistungskonzepts für Fußballspiele zu fördern, und

sonstige Fragen von Interesse und Bedeutung zu behandeln.

KAPITEL 9

9.   Verzeichnis relevanter Dokumente über Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Fußballspielen

9.1.   Bereits früher vom Rat der Europäischen Union verabschiedete Dokumente

1.

Empfehlung des Rates vom 30. November 1993 über die Verantwortung der Organisatoren von Sportveranstaltungen (Dok. 10550/93).

2.

Empfehlung des Rates vom 22. April 1996 über Leitlinien zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung bei Fußballspielen und zur Eindämmung dieser Störungen. Mit einheitlichem Formblatt für den Austausch polizeilicher Erkenntnisse über Fußballrowdies (ABl. C 131 vom 3.5.1996, S. 1).

3.

Gemeinsame Maßnahme vom 26. Mai 1997 betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1).

4.

Entschließung des Rates vom 9. Juni 1997 zur Verhinderung und Eindämmung des Fußballrowdytums durch Erfahrungsaustausch, Stadionverbote und Medienpolitik (ABl. C 193 vom 24.6.1997, S. 1).

5.

Entschließung des Rates vom 21. Juni 1999 betreffend ein Handbuch für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen (ABl. C 196 vom 13.7.1999, S. 1).

6.

Entschließung des Rates vom 6. Dezember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (ABl. C 22 vom 24.1.2002, S. 1).

7.

Beschluss des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1).

8.

Entschließung des Rates vom 17. November 2003 über den Erlass von Zugangsverboten zum Austragungsort von Fußballspielen von internationaler Bedeutung durch die Mitgliedstaaten (ABl. C 281 vom 22.11.2003, S. 1).

9.

Entschließung des Rates vom 4. Dezember 2006 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (ABl. C 322 vom 29.12.2006, S. 1).

10.

Beschluss 2007/412/JI des Rates vom 12. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/348/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 76).

11.

Entschließung des Rates vom 3. Juni 2010 betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (ABl. C 165 vom 24.6.2010, S. 1).

9.2.   Vom Europarat verabschiedete Dokumente

1.

Übereinkommen des Europarates über einen integralen Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Dienstleistungsansatz für Fußballspiele und andere Sportveranstaltungen 2016.

2.

Empfehlung (2015) 1 des Ständigen Komitees über Sicherheit und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen (konsolidierte Empfehlung).


(1)  Unter „Risikoanalyse“ ist zu verstehen, dass ein Profil der Anhänger der Nationalmannschaft und der Vereine erstellt wird, einschließlich der Risikogruppen und deren Verhalten gegenüber anderen Fans und ortsansässigen Bevölkerungsgruppen bei Heim- und Auswärtsspielen sowie der Umstände, die potenzielle Risiken noch vergrößern können (darunter auch die Interaktion mit der Polizei und den Ordnern).

(2)  Die NFIP-Website ist eine besonders gesicherte Website, die ausschließlich für die NFIP zugänglich ist und Informationen über Fußballspiele von internationaler Dimension enthält (z. B. Übersicht über die Clubs sowie Vor- und Nachberichte zu Fußballspielen).

(3)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(4)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(5)  Eine 2014 durchgeführte Studie bestätigte, dass die durchschnittlichen Kosten niedrig waren und einen sinnvollen Einsatz von Polizeimitteln darstellten:

Für die Aufnahme einer ausländischen Polizeidelegation wurden durchschnittlich Kosten von 282 EUR pro Delegation gemeldet, womit die Unterbringungskosten und die Transportkosten vor Ort abgedeckt wurden;

für die Entsendung einer ausländischen Polizeidelegation wurden durchschnittlich Kosten von 850 EUR pro Delegation gemeldet, womit die internationalen Reisekosten und die Ausgaben der Polizeibeamten abgedeckt wurden.

(Siehe auch Dokument 11908/16: Entschließung des Rates zu den Kosten für die Aufnahme und den Einsatz von ausländischen Polizeidelegationen bei Fußballspielen (und anderen Sportveranstaltungen) mit internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen).

(6)  Siehe Artikel 21 und 22 des Beschlusses zum Prümer Vertrag betreffend die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortung.

(7)  Dok. 11907/16.

Anhang 1

PROTOCOL FOR THE DEPLOYMENT OF VISITING POLICE DELEGATIONS FOR FOOTBALL MATCHES WITH AN INTERNATIONAL DIMENSION

(For use when both the host and visiting States are party to the Prüm Treaty)

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RESPONSE REGARDING VISITING POLICE DELEGATION

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Anhang 2

PROTOCOL FOR THE DEPLOYMENT OF VISITING POLICE DELEGATIONS FOR FOOTBALL MATCHES WITH AN INTERNATIONAL DIMENSION

(Version to be used when either the organising or visiting State is not party to the Prüm Treaty)

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RESPONSE REGARDING VISITING POLICE DELEGATION

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Anhang 3

SPEZIFIKATIONEN UND MUSTER DER ERKENNUNGSWESTE DER POLIZEI

Es handelt sich um eine (über den Kopf zu ziehende) Schlupfweste.

Farbe: NATO-BLAU

Farbbezeichnung: Pantone 279C

Markierungen:

Aufdruck des Wortes „POLICE“ (nur in Englisch) mit rechteckiger Umrandung in der Mitte der Rückseite und der Vorderseite

Buchstaben des Wortes „POLICE“ und Umrandung: NATO-blauer Untergrund

Buchstaben und Umrandung in leuchtendem Silber

Maße der Umrandung = 25 cm × 9 cm

Buchstabengröße:

Breite = 1,3 cm pro Buchstabe

 

Höhe = 7,5 cm

Vorderseite:

 

Auf der linken Seite in Brusthöhe (über der rechteckigen Umrandung): Flagge des jeweiligen Staates, 10 cm × 7 cm — aufgestickt/aufgenäht oder in einer Plastikeinsteckhülle

 

Auf der rechten Seite in Brusthöhe (über der rechteckigen Umrandung): EU-Symbol 8 cm × 8 cm

 

Ein silbernes Band von 5 cm Breite sollte unterhalb der rechteckigen Umrandung horizontal über die Vorderseite verlaufen.

Rückseite:

 

Flagge des jeweiligen Staates über der rechteckigen Umrandung: 10 cm × 7 cm

 

Die Westen sollten an beiden Seiten mit Klett- oder Druckknopfverschlüssen gesichert werden können.

Anmerkung: Wenn möglich, sollte in der Spezifikation das Material der Weste beschrieben werden und angegeben werden, ob es wasserbeständig und feuerbeständig ist sowie welche schützenden und weiteren Eigenschaften es aufweist.

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Anhang 4

DYNAMISCHE RISIKOBEWERTUNG UND STEUERUNG VON MENSCHENMENGEN

Unter Berücksichtigung

eines Modells für die dynamische Risikobewertung im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen (Dok. 8241/05);

der Vorschläge für Polizeitaktiken zum Schutz der öffentlichen Ordnung bei internationalen Fußballspielen (Dok. 8243/05);

der bei der Euro 2004 und nachfolgenden Turnieren gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse und

der Bewertung der bei der Euro 2008 und nachfolgenden Turnieren im Rahmen der Polizeiarbeit verfolgten Philosophie (ausgerichtet auf Dialog, Deeskalation und Entschlossenheit)

sollten die folgenden Erwägungen bei der Bewertung der Sicherheitsrisiken und Gefahren vor, während und nach der Veranstaltung angewandt werden.

Grundprinzipien (im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht)

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand bezüglich der wirksamen Steuerung von Menschenmengen sind folgende Aspekte von Bedeutung:

die Erhaltung des Eindrucks, dass die Polizei in der Menschenmenge auf angemessene Weise Präsenz zeigt;

die Vermeidung der Anwendung von Gewalt gegen Menschenmengen insgesamt, wenn nur eine Minderheit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt;

Polizeiarbeit, bei der je nach Sachlage eine „Taktik der Zurückhaltung“ oder des „abgestuften Vorgehens“ zum Einsatz kommt, sodass die Fähigkeit der Polizei zur Kommunikation, zum Dialog und zur dynamischen Risikobewertung verbessert wird.

Gewährung von Freiräumen

Das strategische Konzept sollte auf Vorbeugung durch zurückhaltendes Eingreifen anstatt auf Repression ausgerichtet sein.

Es ist wichtig, dass die Polizei bei ihrer Strategie und Taktik in jeder Phase des Einsatzes die legitimen Absichten der Fans berücksichtigt und ihnen Raum bietet, sofern diese Absichten friedlich sind (z. B. das Feiern ihrer Identität und Kultur, sichere Anreise zum bzw. Abreise vom Austragungsort).

Wenn es erforderlich ist, dem Verhalten von Fans Grenzen zu setzen, muss diesen Fans vermittelt werden, warum die Polizei eingegriffen hat und welche alternativen Mittel die Polizei zur Erreichung der legitimen Ziele aufbietet.

Ausgewogenheit

Bei jeder Veranstaltung mit großen Besucherzahlen kann sich das Ausmaß der Gefahr für die öffentliche Ordnung rasch ändern.

Es ist wichtig, dass bei der Interaktion zwischen Polizei und Menschenmenge ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Art des Polizeieinsatzes und dem Grad, der Quelle und der Art der Gefahr herrscht.

Es ist wichtig, dass die Polizeiarbeit abgestuft ist und dabei in Reaktion auf Art und Umfang aufkommender und abnehmender Gefahren unmittelbar geändert werden kann.

Wenn ein ausgewogenes Verhältnis herrscht, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die meisten Menschen in der Menge die Maßnahmen der Polizei als angemessen betrachten, und weniger damit zu rechnen, dass sie die Personen, welche die Konfrontation suchen, unterstützen und sich mit ihnen verbünden.

Daher ist es entscheidend, dass die Risikobewertungen korrekt sind und jederzeit für die Taktik der Polizei genutzt werden können, damit die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß von Zwischenfällen verringert werden können.

Differenzierung

Die unterschiedslose Anwendung von Gewalt kann durch ihre Interaktion mit der der Menschenmenge innewohnenden Dynamik dazu beitragen, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung großflächig eskaliert.

Die Differenzierung zwischen einzelnen Fans, die eine tatsächliche Gefahr darstellen, und jenen, die keine Gefahr darstellen, sollte daher in jeder strategischen und taktischen Entscheidung in Bezug auf die Steuerung von Menschenmengen berücksichtigt werden (d. h. Schulung, Planung, Briefing und Einsatz).

Es ist nicht angemessen, gegen eine ganze Menschenmenge vorzugehen, die sich zufällig an einem bestimmten Ort befindet, sofern kein Nachweis dafür vorliegt, dass sie als Ganzes danach trachtet, die Ordnung zu stören.

Dialog

Es ist wichtig, proaktiv mit den Fans zu kommunizieren. Polizeibeamte mit guten Kommunikationsfähigkeiten sind dafür am besten geeignet.

Der Schwerpunkt sollte darauf liegen, eine einladende Atmosphäre zu schaffen und potenzielle Konfliktquellen zu vermeiden.

Dieser Ansatz kann helfen, wertvolle Informationen über die momentanen und die weiteren Absichten der Fans, ihre Anliegen und Empfindsamkeiten sowie sonstige Informationen über mögliche Risiken zusammenzutragen.

Er ermöglicht es der Polizei zudem, Bedenken bezüglich des Verhaltens der Fans und potenzieller Risiken zu äußern sowie Lösungen für etwaige aufkommende Schwierigkeiten aufzuzeigen.

Modelle bewährter Vorgehensweisen

Vor der Veranstaltung

Bei der Risikobewertung sollte Folgendes berücksichtigt werden:

die zugrunde liegende Kultur der Fangruppe, die Gegenstand der Polizeiarbeit ist (z. B. typisches Verhalten, Motivation und Absichten);

alle Faktoren, die voraussichtlich Auswirkungen auf das Risiko haben, z. B. die Aktivitäten anderer Gruppen (wie gegnerischer Fans und/oder der Lokalbevölkerung), Empfindsamkeiten, Geschichte und alles andere, was von besonderer Bedeutung ist (Zeitpunkt, Ort, Aktionsformen, Symbole);

alle Umstände, die voraussichtlich Auswirkungen auf das Verhalten der Fans oder Fangruppen, bei denen man davon ausgeht, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, oder auf das von ihnen ausgehende Risiko haben.

Es sollten Verhaltenstoleranzgrenzen festgesetzt werden, die den Fanorganisationen vorrangig zu vermitteln sind. Es sollte in Erwägung gezogen werden, die Fans dazu anzuhalten, sich in einer sicheren/kontrollierten Umgebung zu versammeln (z. B. in einer Fanzone).

Auf der Grundlage dieser Informationen und von Erkenntnissen bezüglich der spezifischen Veranstaltung sollte es möglich sein, Veranstaltungen mit normalem Risiko und solche, die mit erhöhtem Risiko für die öffentliche Ordnung verbunden sind, im Voraus zu erkennen und zwischen ihnen zu unterscheiden.

Es ist wichtig, klar zwischen den Risiken zu unterscheiden, die für bestimmte Arten von Vorfällen bestehen, beispielsweise Störung der öffentlichen Ordnung, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Straftaten im Zusammenhang mit Massenveranstaltungen sowie Terrorismus.

Erster Kontakt

Da der Grad des Risikos einer Störung der öffentlichen Ordnung nicht festliegt, sondern in hohem Maße dynamisch ist, kann er je nach Reaktion auf die Umstände rasch zu- oder abnehmen. Das Ausmaß des Risikos sollte daher laufend überwacht und korrekt bewertet werden.

Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:

Die Polizei sollte in hohem Maße eine positive zwischenmenschliche Interaktion mit den Fans eingehen (nicht-aggressive Haltung, Lächeln, Einsatz zu zweit oder in kleinen Gruppen in Standarduniform, überall verstreut in den Menschenmengen, Eingehen auf Wünsche nach Fotos usw.).

Sofern die Sprache kein Hindernis ist, sollten die Beamten versuchen, mit den Fans zu kommunizieren, um Informationen über ihr Auftreten, ihre Absichten, ihre Anliegen, ihre Empfindsamkeiten und alle anderen Aspekte, die für ihr Verhalten von Belang sind, zu erhalten.

Spezialeinheiten (d. h. Bereitschaftspolizei mit Schutzausrüstung, Fahrzeugen usw.) sollten sich im Hintergrund halten, es sei denn, die Situation erfordert ein entschlosseneres Eingreifen.

Dies wird der Polizei des Gastgeberlands helfen, Informationen zusammenzutragen und Entscheidungen über den taktischen Einsatz auf der Grundlage einer laufenden Risikobewertung zu treffen.

Zunehmendes Risiko

Werden Umstände festgestellt, die ein Risiko darstellen, ist es wichtig,

jenen, von denen das Risiko ausgeht, zu vermitteln, dass ihr Verhalten wahrscheinlich ein Eingreifen der Polizei hervorrufen wird;

dass, sofern ausländische Fans an einem Vorfall beteiligt sind, die Bewertung der Polizei des Gastgeberlands durch die ausländische Polizeidelegation validiert wird.

Sollte die Situation durch die vorgenannten Maßnahmen nicht bereinigt werden, so kann weitere Gewaltanwendung durch die Polizei erforderlich sein. Ziel des Polizeieinsatzes in dieser Phase ist es, weitere Risiken zu minimieren. Es ist daher von größter Bedeutung, dass das Vorgehen in keiner Weise zu einer Eskalation der Spannungen führt (z. B. unterschiedslose Gewaltanwendung). Sobald festgestellt wird, dass Potenzial für eine Zunahme des Risikos besteht,

ist es entscheidend, dass den Einsatzkräften klare Informationen über die Personen, von denen das Risiko ausgeht, und über die Art des Risikos vermittelt werden, damit die Gewaltanwendung angemessen und gezielt erfolgen kann;

sollte es denjenigen, von denen kein Risiko ausgeht, ermöglicht werden, den Ort des Geschehens zu verlassen, und/oder es sollte ihnen Zeit gegeben werden, selbst die Kontrolle über die Situation zu übernehmen.

Deeskalation

Wenn der Vorfall bereinigt ist, sollte das Polizeiaufgebot wieder auf ein angemessenes Maß reduziert werden.

Nach der Veranstaltung

Es sollte eine eingehende Nachbesprechung geführt werden, und alle einschlägigen Informationen (z. B. die Qualität der vor und während der Veranstaltung erhaltenen Informationen, das Verhalten und die Steuerung der Fans, die Polizeitaktik und die Durchsetzung der Toleranzgrenzen) sollten von der NFIP aufgezeichnet werden.

Anhang 5

EINTEILUNG DER FUSSBALLFANS IN KATEGORIEN

Anmerkung: Bei der Planung vieler polizeilicher Sicherheitseinsätze wird das Risiko, das von Einzelpersonen oder Gruppen ausgeht, üblicherweise als „geringeres Risiko“ oder „höheres Risiko“ festgelegt, davon ausgehend, dass von niemandem mit Sicherheit „kein Risiko“ ausgehen kann (für eine ausführlichere Erläuterung siehe ISO 31000).

Seit 2010 wird jedoch in Bezug auf das Risiko, das von Fans im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension ausgeht, die Terminologie „Risiko“ und „Nicht-Risiko“ verwendet. Diese Terminologie wird auf dem gesamten Kontinent verwendet und verstanden. Sie steht im Einklang mit der im ISO-Leitfaden enthaltenen Konzeption, da mit ihr anerkannt wird, dass es nicht möglich ist, das Ausmaß eines etwaigen Risikos, das von einem Einzelnen im Zusammenhang mit einer bestimmten Fußballveranstaltung ausgehen kann, genau vorherzubestimmen. Dies lässt sich durch umfangreiche Erfahrungen in Europa belegen, aus denen hervorgeht, dass es ein breites Spektrum veränderlicher Faktoren gibt, die sich wahrscheinlich auf das Verhalten einer Einzelperson oder mehrerer Einzelpersonen während einer Veranstaltung auswirken.

Von der Polizei als Fans mit geringem Risiko oder Nicht-Risiko-Fans eingestufte Einzelpersonen können gelegentlich durch negative Umstände dazu veranlasst werden, sich gewalttätig, ordnungswidrig oder unsozial zu verhalten. Umgekehrt kann auch das Verhalten von als Risikofans bezeichneten Einzelpersonen durch positive Umstände beeinflusst werden.

Deshalb ist ein fortlaufender Prozess der dynamischen Risikoanalyse während einer Veranstaltung Voraussetzung für wirksame und verhältnismäßige Polizeieinsätze bei Fußballspielen.

Dennoch ist es zum Zweck der Planung erforderlich, dass die Polizei einige Risikobewertungen vornimmt. Zur Unterstützung der polizeilichen Vorbereitungsarbeit und von Risikoanalysen vor einer Veranstaltung sollten die Kategorien „Risiko“ und „Nicht-Risiko“ verwendet werden. Dieser Kategorisierung sollte eine Erläuterung der Umstände, die „Risikofans“ während einer Veranstaltung zu negativen Reaktionen veranlassen können, beigefügt werden (siehe die folgende Erläuterung und Checkliste). Solche Erläuterungen sind eine unverzichtbare Hilfe für die wirksame Vorbereitung der Polizeiarbeit.

Definition des Begriffs „Risiko-Fan“

Eine namentlich bekannte oder nicht bekannte Person, von der unter bestimmten Umständen das Risiko ausgehen kann, dass sie — geplant oder spontan — bei oder im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung die öffentliche Ordnung gefährden oder unsoziales Verhalten an den Tag legen wird (siehe Anhang 4 zur dynamischen Risikobewertung). Die nachstehende Checkliste soll Hinweise zu den Umständen liefern, die sich negativ auf das Verhalten auswirken und ein Risiko hervorrufen können.

Definition des Begriffs „Nicht-Risiko-Fan“

Eine namentlich bekannte oder nicht bekannte Person, von der anzunehmen ist, dass von ihr üblicherweise ein geringes oder gar kein Risiko ausgeht, dass sie — geplant oder spontan — zu Gewalttätigkeiten oder Unruhen bei oder im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung anstiften oder dazu beitragen wird.

CHECKLISTE FÜR RISIKO-FANS

Risikoelemente

Zusätzliche Bemerkungen

Traditionelle Rivalität zwischen Vereinen oder Fangruppen

 

Erkenntnisse über potenzielle Gewalt

 

Spontane Unruhen möglich

Rassistisches oder diskriminierendes Verhalten möglich

 

Invasion des Spielfelds möglich

 

Alkoholprobleme

 

Waffengebrauch

 

Wahrnehmung polizeilicher Taktik als unangemessen oder unverhältnismäßig

 

Terroristische Bedrohung möglich

 

Politischer Extremismus/Einsatz verbotener Spruchbänder

 

Verwendung von Pyrotechnik zu erwarten

 

Anreise von Fans ohne Eintrittskarte

 

Trennung der Fangruppen gefährdet (z. B. Schwarzmarkt- oder gefälschte Tickets)

 

Verkauf/Konsum illegaler Drogen

 

Sonstiges