28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/2


BESCHLUSS (EU) 2016/1892 DES RATES

vom 10. Oktober 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen zum Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven aufzunehmen.

(2)

Das neue internationale Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 9. Oktober 2015 von den Vertretern von 24 Mitgliedstaaten der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) und den Vertretern zweier zwischenstaatlicher Organisationen während der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven angenommen.

(3)

Das Internationale Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven (1), das am 31. Dezember 2014 auslaufen sollte, wurde bis zum 31. Dezember 2015 verlängert und gilt gemäß seinem Artikel 47 Absatz 3 bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens, sofern diese Verlängerung zwölf Monate nicht überschreitet. Das Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Dezember 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(4)

In Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens sind die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten am 1. Januar 2017 festgelegt. Artikel 31 Absätze 2 und 3 sehen unter bestimmten Bedingungen eine vorläufige Anwendung des Übereinkommens für den Fall vor, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 des Artikels nicht erfüllt sind.

(5)

Gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens und zur Vermeidung einer Unterbrechung der Anwendung der Bestimmungen des internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven sollte die vorläufige Anwendung des Übereinkommens durch die Europäische Union für den Fall vorgesehen werden, dass das für seinen Abschluss durch die Union erforderliche Verfahren nicht vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen ist.

(6)

Außerdem sollte die vorläufige Anwendung des Übereinkommens durch die Union gemäß Artikel 31 Absatz 3 vorgesehen werden, falls die Voraussetzungen für sein vorläufiges oder endgültiges Inkrafttreten gemäß Artikel 31 Absätze 1 oder 2 bis zum 31. Dezember 2016 nicht erfüllt sind.

(7)

Daher sollte das Übereinkommen im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden und seine vorläufige Anwendung nach Maßgabe von Artikel 31 Absätze 2 und 3 notifiziert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven wird im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Union wendet das Übereinkommen vorläufig ab dem 1. Januar 2017 an, sofern das für seinen Abschluss durch die Union erforderliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Voraussetzungen des Artikels 31 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens erfüllt sind.

Die vorläufige Anwendung des Übereinkommens unter den Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird gemäß Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens von der Person oder den Personen notifiziert, die gemäß Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses bevollmächtigt sind, das Übereinkommen zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

G. MATEČNÁ


(1)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 47.