2.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/1


BESCHLUSS (EU) 2016/870 DES RATES

vom 24. Mai 2016

über den Abschluss — im Namen der Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (2) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

(2)

Das letzte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen lief am 16. Dezember 2014 aus.

(3)

Die Union und die Islamische Republik Mauretanien haben ein neues Protokoll (3) zum Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt.

(4)

Dieses Protokoll wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2191 (4) unterzeichnet und wird ab dem 16. November 2015 vorläufig angewandt.

(5)

Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu überwachen. Im Übrigen kann der Gemischte Ausschuss auch bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese Änderungen in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.

(6)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren wird im Namen der Union (5) genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Mitteilungen gemäß Artikel 17 des Protokolls im Namen der Union vor.

Artikel 3

Die Kommission wird vorbehaltlich der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen ermächtigt, im Namen der Union im Gemischten Ausschuss Änderungen des Protokolls zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Zustimmung vom 10. Mai 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).

(3)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 3).

(4)  Beschluss (EU) 2015/2191 des Rates vom 10. November 2015 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 1).

(5)  Das Protokoll wurde in ABl. L 315 vom 1.12.2015 zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

(1)

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Islamischen Republik Mauretanien zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5 und 6 des Protokolls;

b)

Beschluss über die Modalitäten der sektoralen Unterstützung gemäß Artikel 3 des Protokolls und in Anhang 2 des Protokolls;

c)

Bedingungen der Ausübung von Fangtätigkeiten gemäß den Artikeln 5 und 6 des Protokolls.

(2)

Im Gemischten Ausschuss

a)

handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b)

verfährt die Union im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen übereinstimmen.

(3)

Ist vorgesehen, einen Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien ausreichend rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments — je nachdem, welches von beidem früher eintritt — ab. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

(4)

Die Kommission wird aufgefordert, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.