26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 74/4


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2016

zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei

(2016/C 74/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 43 AEUV wurde der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten die Aufgabe übertragen, die Bestimmungen festzulegen, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) notwendig sind.

(2)

Die Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Fischerei und Aquakultur bedarf der Unterstützung durch hoch qualifizierte wissenschaftliche Sachverständige, insbesondere im Hinblick auf Meeres- und Fischereibiologie, Fischfangtechnologie, Fischereiwirtschaft, Fischereipolitik, Auswirkungen von Fischerei, Aquakultur und ähnlichen Tätigkeiten auf das Ökosystem sowie Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Fischerei- und Aquakulturdaten.

(3)

Daher ist es erforderlich, eine Sachverständigengruppe im Bereich der Fischerei und Aquakultur einzusetzen und deren Aufgaben und Zusammensetzung festzulegen. Diese Unterstützung soll durch einen von der Kommission eingesetzten Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) erbracht werden.

(4)

Die Kommission sollte gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die STECF-Gruppe bei der Erarbeitung von GFP-Maßnahmen konsultieren und sie gegebenenfalls zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und technischer Überlegungen hören. Die Empfehlungen dieser Gruppe sollten auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit, der Objektivität und der Transparenz beruhen.

(5)

Die STECF-Gruppe sollte eine angemessene Zahl von Mitgliedern haben, um die geforderten Aufgaben wahrnehmen zu können. Die Mitglieder der Gruppe sollten hoch qualifizierte, spezialisierte und unabhängige Sachverständige sein, die anhand objektiver Kriterien und im Rahmen einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt werden. Sie werden ad personam ernannt und legen der Kommission für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderliche Stellungnahmen vor. Es ist wichtig, dass die Gruppe innerhalb und außerhalb der Union verfügbare externe Fachkompetenz bestmöglich nutzt, wenn dies für die Beantwortung spezifischer Fragen notwendig ist.

(6)

Ohne die wesentlichen Beiträge der spezifischen STECF-Gruppe könnte die Kommission die politischen Ziele der Union im Bereich der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Fischereiressourcen nicht umfassend erreichen. Im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik müssen Beschlüsse auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gefasst werden. Um dieser Anforderung nachzukommen, müssen die von der Kommission vorgeschlagenen politischen Maßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Die STECF-Gruppe legt die neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Daten vor und bewertet diese, damit der Kommission für die Durchführung und Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU zuverlässige und aktuelle faktengestützte wissenschaftliche Gutachten zur Verfügung stehen. STECF-Gutachten sind unter anderem gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 3 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 9 Absätze 1 und 5, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c, Artikel 18 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 29 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich erforderlich. STECF-Gutachten werden auch für mehrjährige Bewirtschaftungspläne, für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge, für die Bewirtschaftung gemischter Fischereien, für den Standpunkt der Union in internationalen Fischereiorganisationen sowie für partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei vorgelegt. Daher sollten diese unabhängigen Sachverständigen neben der Erstattung ihrer Ausgaben Sondervergütungen erhalten, die den ihnen jeweils übertragenen besonderen Aufgaben angemessen sind und internationalen Standards entsprechen.

(7)

Die Vorschrift über die Bereitstellung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gilt auch für die Verantwortung der Mitglieder der STECF-Gruppe, die die Kommissionsdienststellen durch Vorlage wissenschaftlicher Beiträge bei Sitzungen auf regionaler sowie auf internationaler Ebene unterstützen, die Teil des Gesetzgebungsverfahrens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind, wonach die Mitgliedstaaten anhand der Ergebnisse dieser Sitzungen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhende gemeinsame Empfehlungen an die Kommission übermitteln, auf deren Grundlage dann delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen werden. Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien, unter denen der STECF eine herausragende Rolle spielt. Daher trägt die Arbeit der STECF-Gruppe wirksam zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik bei.

(8)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(9)

Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verarbeitet werden.

(10)

Zu einem früheren Zeitpunkt ernannte Mitglieder der Gruppe sollten ihr Mandat so lange ausüben, bis die neuen Mitglieder ernannt sind.

(11)

Der Beschluss 2005/629/EG der Kommission (3) sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (im Folgenden die „Gruppe“ oder die „STECF-Gruppe“) wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze, einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und technischer Überlegungen, hat die Gruppe folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen, delegierten Rechtsakten oder politischen Initiativen;

b)

Begleitung der Entwicklung der Fischereipolitik und Erwirken eines Austausches von Erfahrungen und bewährten Verfahren.

Artikel 3

Konsultation

1.   Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit Meeres- und Fischereibiologie, Fischfangtechnologie, Fischereiwirtschaft, Fischereipolitik und den Auswirkungen von Fischerei, Aquakultur und ähnlichen Tätigkeiten auf das Ökosystem konsultieren. Die Kommission kann verlangen, dass eine solche Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben wird. In Abstimmung mit den Kommissionsdienststellen kann die Gruppe der Kommission auch auf eigene Initiative Stellungnahmen vorlegen.

2.   Der oder die Vorsitzende der Gruppe kann der Kommission nahelegen, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

1.   Die Gruppe setzt sich aus mindestens 30 und höchstens 35 Mitgliedern zusammen.

2.   Die Mitglieder werden ad personam ernannt. Sie handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

3.   Die Mitglieder werden vom Generaldirektor der Generaldirektion für maritime Angelegenheiten und Fischerei aus dem Kreis jener Sachverständigen ernannt, die in den in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereichen über Fachkompetenz verfügen und eine Bewerbung eingereicht haben. Die Ernennung umfasst auch den Zeitpunkt, zu dem das Mandat der Mitglieder beginnt. Bei der Zusammensetzung der Gruppe achtet die Kommission — soweit möglich — auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sowie auf eine ausgewogene geografische Streuung, die die Vielfalt der Fischerei und der Aquakultur in der Union unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens widerspiegelt.

4.   Die Mitglieder werden für drei Jahre ernannt. Sie bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats im Amt, es sei denn, sie werden gemäß Absatz 6 abgelöst. Ihr Mandat kann verlängert werden. Ist die Ablösung der Mitglieder der Gruppe oder die Verlängerung ihres Mandats zum Zeitpunkt des Ablaufs des Dreijahreszeitraums noch nicht erfolgt, so bleiben die Mitglieder der Gruppe im Amt, bis sie abgelöst werden oder ihr Mandat verlängert wird.

5.   Geeignete, aber nicht ernannte Bewerber können in eine von der Kommission erstellte Reserveliste aufgenommen werden. Die Kommission kann diese Reserveliste heranziehen, um Mitglieder zu ersetzen, die gemäß Absatz 6 aus der Gruppe ausscheiden. Die Kommission holt das Einverständnis der Bewerber ein, bevor sie deren Namen auf die Liste setzt. Bewerber, die ein ausscheidendes Mitglied ersetzen, werden unter den gleichen Bedingungen ernannt wie die Mitglieder.

6.   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die die Bedingungen des Absatzes 3 dieses Artikels oder des Artikels 339 AEUV nicht erfüllen, können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden.

7.   Die Namen der Mitglieder werden im Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Einrichtungen der Kommission (im Folgenden das „Register“) veröffentlicht (4).

8.   Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 5

Unabhängigkeit

1.   Sachverständige, die sich um die Mitgliedschaft in der STECF-Gruppe bewerben, müssen alle Umstände offenlegen, die die Fähigkeit des Sachverständigen, bei seiner Gutachtertätigkeit für die Kommission unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigen können oder berechtigterweise als beeinträchtigend wahrgenommen werden können; dies schließt auch alle relevanten Umstände in Bezug auf ihre Familienangehörigen ein. Die Kommissionsdienststellen fordern diese Sachverständigen insbesondere auf, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens eine Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten (im Folgenden „DOI-Formblatt“) und einen Lebenslauf vorzulegen. Das DOI-Formblatt enthält eine Reihe von Fragen, in denen die Sachverständigen alle für die Erbringung der geforderten Leistungen relevanten Interessen offenlegen müssen. Um zu einem Mitglied der Gruppe ernannt werden zu können, muss jede Einzelperson ein ordnungsgemäß ausgefülltes DOI-Formblatt vorlegen. Die Erklärungen zu etwaigen Interessenkonflikten müssen öffentlich zugänglich sein, solange die betreffenden Sachverständigen Mitglieder der Gruppe sind.

2.   Kommt die zuständige Kommissionsdienststelle nach Bewertung der DOI-Formblätter zu dem Ergebnis, dass kein Interessenkonflikt besteht, kann der betreffende Sachverständige ad personam ernannt werden, wenn er über die erforderliche Fachkompetenz verfügt.

3.   Die Mitglieder müssen die zuständigen Kommissionsdienststellen unterrichten, sobald sich bei den zuvor übermittelten Angaben eine Änderung ergeben hat; in diesem Fall müssen sie unverzüglich ein neues ordnungsgemäß ausgefülltes DOI-Formblatt vorlegen, in dem relevante Änderungen erläutert sind.

Artikel 6

Arbeitsweise

1.   Die STECF-Gruppe wählt mit einfacher Mehrheit unter ihren Mitgliedern eine(n) Vorsitzende(n) und zwei stellvertretende Vorsitzende für einen Zeitraum von drei Jahren. Der oder die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der Gruppe können für dasselbe Amt höchstens für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume gewählt werden.

2.   Der oder die Vorsitzende der Gruppe kann aus dem Kreis der Mitglieder der Gruppe Berichterstatter(innen) ernennen. Bei besonders komplexen Fragen multidisziplinärer Art können mehrere Berichterstatter(innen) ernannt werden.

3.   Die Kommissionsdienststellen können Sachverständige, die über besondere Kompetenz in einem auf der Tagesordnung stehenden Punkt verfügen, jedoch nicht der Gruppe angehören, einladen, punktuell an den Arbeiten der Gruppe oder einer Untergruppe mitzuwirken (externe Sachverständige).

4.   Zur Prüfung besonderer Fragen kann die STECF-Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Kommission festgelegten Mandats arbeiten. Die Untergruppen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern der Gruppe und externen Sachverständigen. Die Untergruppen erstatten im Einklang mit dem entsprechenden Mandat innerhalb einer vorgegebenen Frist Bericht an die Gruppe. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

5.   Die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe und ihrer Untergruppen werden von der Kommission wahrgenommen. Das Sekretariat leistet die notwendige technische und administrative Unterstützung und übernimmt die Koordinierung, um die effiziente Arbeit der Gruppe zu erleichtern und die Sitzungen ihrer Untergruppen zu organisieren. Erforderlichenfalls koordiniert das Sekretariat auch die Tätigkeiten der Gruppe und ihrer Untergruppen mit denen anderer Einrichtungen der Europäischen Union sowie internationaler Gremien. An den Arbeiten interessierte Vertreter der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen. Die Sitzungen der Sachverständigengruppe und der Untergruppen werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission abgehalten.

6.   Alle einschlägigen Unterlagen, wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register oder über einen Link vom Register auf eine spezielle Internetseite, der die Informationen zu entnehmen sind, veröffentlicht. Der Zugang zu speziellen Internetseiten erfordert weder eine Anmeldung als Nutzer noch unterliegt er anderen Beschränkungen. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) beeinträchtigt würde.

7.   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Sachverständigengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

Artikel 7

Vertraulichkeit

1.   Die Mitglieder der STECF-Gruppe sowie die externen Sachverständigen sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 (6) und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (7) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtungen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

2.   Die Beratungen der Gruppe sind vertraulich. In Abstimmung mit den Kommissionsdienststellen kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

Artikel 8

Kostenerstattung und Sondervergütungen

1.   Die Mitglieder der STECF-Gruppe und die externen Sachverständigen haben entsprechend dem Anhang Anspruch auf Sondervergütungen für ihre vorbereitenden Arbeiten und/oder die Teilnahme an Aktivitäten der Gruppe und damit zusammenhängende auswärtige Sitzungen.

2.   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die Mitgliedern der Gruppe und externen Sachverständigen durch die Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe oder der Untergruppen und der damit zusammenhängenden externen Sitzungen entstehen, werden von der Kommission nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen erstattet.

3.   Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 9

Übergangsbestimmungen

Die gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2005/629/EG ernannten Mitglieder der STECF-Gruppe bleiben als Mitglieder des mit vorliegendem Beschluss eingesetzten Ausschusses im Amt, bis die neuen Mitglieder der Gruppe gemäß Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses ernannt sind. Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses sind auch auf die gemäß dem Beschluss 2005/629/EG ernannten Mitglieder anwendbar.

Artikel 10

Aufhebung

Der Beschluss 2005/629/EG wird aufgehoben.

Brüssel, den 25. Februar 2016

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(3)  Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18).

(4)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Sachverständigengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie der Entscheidungsprozess des Organs geschützt werden.

(6)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).


ANHANG

Sondervergütungen

(1)

Die Mitglieder der Gruppe und die externen Sachverständigen haben Anspruch auf eine Sondervergütung zum Ausgleich dafür, dass sie vor Ort oder aus der Ferne (schriftliches Verfahren) an den Sitzungen der Gruppe mitwirken. Die Sondervergütung beläuft sich entsprechend nachstehender Tabelle auf maximal 450 EUR in Form eines Tagessatzes für jeden vollen Arbeitstag. Die errechnete Summe der Vergütung wird auf den Betrag aufgerundet, der dem nächsten halben Arbeitstag entspricht.

EUR pro vollem Arbeitstag (1)

Plenarsitzungen der Gruppe

Untergruppen

Vorsitzender

450

450

Stellvertretender Vorsitzender

450

450

Mitglied der Gruppe

300

300

Externer Sachverständiger

300

300

(2)

Die Mitglieder der Gruppe haben Anspruch auf eine Sondervergütung für die Tätigkeit als Berichterstatter als Ausgleich für die von ihnen außerhalb der Sitzung erbrachten Leistungen, wie die Vorbereitung und Fertigstellung von Beiträgen zum Sitzungsbericht der Gruppe oder einer Untergruppe. Diese Sondervergütung entspricht einem vollen Arbeitstag und beläuft sich auf 450 EUR.

(3)

Die Mitglieder der Gruppe und die externen Sachverständigen haben Anspruch auf eine Sondervergütung für die Tätigkeit als Berichterstatter, in deren Rahmen sie wissenschaftliche Berichte (Zusammenfassungen, Erhebungen und Hintergrundinformationen) zur Vorbereitung von Sitzungen der Gruppe oder einer Untergruppe vorlegen oder nach der Sitzung den Sitzungsbericht der Gruppe oder einer Untergruppe verfassen.

(4)

Der Vorsitzende hat Anspruch auf eine Sondervergütung für die wissenschaftliche Leitung und Organisation der Arbeit der Gruppe außerhalb von Plenarsitzungen.

Werden Vorbereitungsarbeiten angefordert, die insbesondere das Abfassen von Berichten oder Stellungnahmen der Gruppe oder einer Untergruppe, Analysen zur Untermauerung von Folgenabschätzungen oder wissenschaftliche Leitung umfassen, so gibt die Kommission an, welche Aufgaben innerhalb welcher Zeit durchzuführen sind. Die Berechnung der Anzahl der Arbeitstage richtet sich insbesondere danach, welche Arbeitsmenge aufgrund der jeweiligen Komplexität des Sachverhalts anfällt, wie viel Zeit angesichts der Menge und der Zugänglichkeit von Daten und wissenschaftlicher Literatur zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und welche Informationen zusammengetragen und verarbeitetet werden müssen. Von den nachstehend aufgeführten Richtwerten für die Zahl der Arbeitstage kann deshalb nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden:

Richtwerte für die Zahl der Arbeitstage

Art der zu erbringenden Leistung

1-10 Tage

Vorbereitende Arbeiten (wissenschaftliche Berichte, Forschung, Analysen zur Untermauerung einer Folgenabschätzung)

4-6 Tage

Sitzungsbericht der Gruppe oder einer Untergruppe, Stellungnahme des STECF

10-30 Tage

Wissenschaftliche Leitung und Organisation von Arbeiten der Gruppe außerhalb von Plenarsitzungen, insbesondere zur Beratung der Kommission bei der allgemeinen wissenschaftlichen Planung, bei der Hinzuziehung externer Sachverständiger, bei der Festlegung des jeweiligen Mandats für wissenschaftliche Berichte sowie Sitzungen der Gruppe oder einer Untergruppe und bei der Sicherstellung der Verfügbarkeit von vorhandenen Daten und Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung, um die Zusammensetzung und das Zusammentreten von Untergruppen vorzubereiten und zu koordinieren und um mit anderen beratenden Gremien und Interessenträgern sowie den Kommissionsdienststellen (GD MARE und andere GDs sowie das JRC) in Verbindung zu treten.

Sachverständige, die als Berichterstatter tätig sind, um wissenschaftliche Berichte in Vorbereitung von Sitzungen der Gruppe oder einer Untergruppe vorzulegen oder um nach den jeweiligen Sitzungen die Sitzungsberichte der Gruppe oder einer Untergruppe zu verfassen, sowie der Vorsitzende, der für die wissenschaftliche Leitung und die Organisation von Arbeiten der Gruppe außerhalb von Plenarsitzungen zuständig ist, erhalten einen Tagessatz von 450 EUR für jeden vollen Arbeitstag.

(5)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik können die Mitglieder der Gruppe die Kommissionsdienststellen unterstützen, indem sie in ihrer Funktion als Mitglieder der Gruppe an Sitzungen auf regionaler sowie auf internationaler Ebene teilnehmen. Sie haben für jeden vollen Arbeitstag Anspruch auf eine Sondervergütung in Höhe eines Tagessatzes von 300 EUR. Die Teilnahme muss von den Kommissionsdienststellen vorab genehmigt werden, und vor Auszahlung überprüfen die Kommissionsdienststellen, ob das Mitglied tatsächlich anwesend war.

(6)

Der Gesamtbetrag der Sondervergütung, die ein Mitglied der Gruppe oder ein externer Sachverständiger pro Tag erhält, darf gemäß dem Kommissionsbeschluss C(2014) 2220 keinesfalls mehr als 450 EUR betragen.


(1)  Wird lediglich am Vormittag oder am Nachmittag an einer Sitzung teilgenommen, so beträgt die Vergütung 50 % des Tagessatzes.