8.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/73


BESCHLUSS (EU) 2016/2164 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. November 2016

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2017 (EZB/2016/43)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 128 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen.

(2)

Die 19 Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben der EZB ihre Genehmigungsanträge zum Umfang der Ausgabe von Münzen im Jahr 2017 vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. Einige dieser Mitgliedstaaten haben zudem zusätzliche Informationen zu Umlaufmünzen vorgelegt, in Fällen, in denen diese Informationen verfügbar sind und als vom Mitgliedstaat für die Unterlegung des Genehmigungsantrags für wichtig erachtet wurden.

(3)

Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten den von der EZB genehmigten Umfang nicht ohne vorherige Zustimmung der EZB überschreiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2017

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Jahr 2017 wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

(Millionen EUR)

 

Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2017

 

Umlaufmünzen

Sammlermünzen

(nicht für den Umlauf bestimmt)

Umfang der Ausgabe von Münzen

Belgien

51,0

1,0

52,0

Deutschland

419,0

219,0

638,0

Estland

9,7

0,3

10,0

Irland

30,7

0,8

31,5

Griechenland

106,3

0,6

106,9

Spanien

359,3

30,0

389,3

Frankreich

224,3

51,0

275,3

Italien

94,2

1,8

96,0

Zypern

14,0

0,1

14,1

Lettland

16,3

0,3

16,6

Litauen

30,0

0,3

30,3

Luxemburg

17,7

0,2

17,9

Malta

10,2

0,2

10,4

Niederlande

25,0

4,0

29,0

Österreich

87,2

181,8

269,0

Portugal

62,0

3,0

65,0

Slowenien

24,0

2,0

26,0

Slowakei

15,6

1,4

17,0

Finnland

35,0

10,0

45,0

Insgesamt

1 631,5

507,8

2 139,3

Artikel 2

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. November 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.