23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/42


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2440 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2015

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3, sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (2), insbesondere auf die Artikel 18a und 48a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für die Nordsee und dem Beirat für Fernfischerei eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Die in der gemeinsamen Empfehlung enthaltenen Maßnahmen entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(4)

Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 umfasst die Nordsee die ICES-Gebiete IIIa und IV. Da einige für den vorgeschlagenen Rückwurfplan relevante Grundfischbestände auch in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa vorkommen, empfehlen die Mitgliedstaaten, dass der Rückwurfplan auch für diese Division gelten soll.

(5)

In der Nordsee gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Arten, die die Anlandeverpflichtungen unterliegenden Fischereien definieren, spätestens ab dem 1. Januar 2016 für die gemischte Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, die Fischerei auf Kaisergranat, die gemischte Fischerei auf Seezunge und Scholle, die Fischerei auf Seehecht und die Fischerei auf Tiefseegarnele. Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird im Rückwurfplan festgelegt, welche Arten ab dem 1. Januar 2016 angelandet werden müssen. Dabei handelt es sich um Seelachs, Schellfisch, Kaisergranat, Seezunge, Scholle, Seehecht und Tiefseegarnele. In diesem Rückwurfplan ist zudem festgelegt, dass Beifänge von Tiefseegarnelen angelandet werden müssen.

(6)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde vorgeschlagen, dass für Kaisergranat, der mit Reusen und mit bestimmten Grundschleppnetzen (OTB, TBN (3)) in der ICES-Division IIIa gefangen wurde, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gelten sollte. Auf der Grundlage der in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten und vom STECF geprüften wissenschaftlichen Nachweise und unter Berücksichtigung des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems ist die Kommission der Ansicht, dass diese Ausnahmen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Daten vorlegen, damit der STECF die Überlebensraten von Kaisergranat, der mit den betreffenden Schleppnetzen gefangen wird, näher bewerten kann und die Kommission die betreffende Ausnahme nach 2016 überprüfen kann.

(7)

Die gemeinsame Empfehlung enthält fünf Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und jeweils bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der insgesamt zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsame Empfehlung — teilweise gestützt durch eine qualitative Bewertung der Kosten — fundierte Argumente dafür enthält, dass weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind und/oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen. Da dem keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen entgegenstehen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe des in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsatzes unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(8)

Die in der gemeinsamen Empfehlung für Seezunge und Seehecht zusammen vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Seezunge und Seehecht in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze mit einem artenselektiven Gitter einsetzen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die geltend gemachte Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(9)

Die in der gemeinsamen Empfehlung für Seezunge vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in der ICES-Division IIIa, im Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die geltend gemachte Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(10)

Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit, die für Seezungen, die kleiner als 19 cm sind, bis zu einer Obergrenze von 3,7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe gelten soll, die im ICES-Untergebiet IV südlich von 55/56° N Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 bis 90 mm einsetzen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind und dass mit Zahlen unterfütterte Nachweise über unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen vorliegen. Nach Auffassung der Kommission sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Daten zu den betreffenden Kosten vorlegen, damit die Kommission diese Ausnahme nach 2016 überprüfen kann.

(11)

Die in der gemeinsamen Empfehlung für Seezunge vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV Baumkurren mit erhöhter Selektivität einsetzen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die vorgeschlagene Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit, die für Kaisergranat unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe gelten soll, die im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa bestimmte Baumkurren einsetzen, beruht darauf, dass mit Zahlen unterfütterte Nachweise über unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit und der Beseitigung von unerwünschten Fängen vorliegen. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die vorgeschlagene Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(13)

Mit Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, zum Zwecke der Verabschiedung von Rückwurfplänen für die der Anlandeverpflichtung unterliegenden Arten eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung festzusetzen, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten. Gegebenenfalls dürfen die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von den in Anhang XII der genannten Verordnung festgelegten Größen abweichen. Derzeit ist in diesem Anhang XII für Kaisergranat eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 cm festgelegt. Aufgrund wissenschaftlicher Nachweise, die vom STECF geprüft wurden, kann die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Kaisergranat auf 105 cm festgesetzt werden. Der STECF kam insbesondere zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung über der durchschnittlichen Länge bei Erreichen der Geschlechtsreife liegt und dass eine Verringerung der Mindestreferenzgröße in der ICES-Division IIIa nur ein geringes Risiko für den Bestand mit sich bringt.

(14)

Rückwurfpläne können auch technische Maßnahmen für Fischereien oder Arten enthalten, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um die Selektivität von Fanggeräten zu erhöhen und unerwünschte Beifänge im Skagerrak zu verringern, sollte eine Reihe technischer Maßnahmen eingeführt werden, auf die sich die Union und Norwegen 2011 (4) und 2012 (5) verständigt haben.

(15)

Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Verzeichnisse von Schiffen, die unter diese Verordnung fallen, beachten müssen.

(16)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2016 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als ein Jahr gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa festgelegt, die für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien gilt.

Artikel 2

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

1.   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt für folgende Kaisergranatfänge:

a)

Fänge mit Reusen (FPO);

b)

Fänge in der ICES-Division IIIa mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind, und

c)

Fänge in der ICES-Division IIIa mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm, die mit einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen) oder mindestens 140 mm (Quadratmaschen) ausgestattet sind.

2.   Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 Buchstaben a, b und c gefangen wurde, ist umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, freizusetzen.

3.   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in der Nordsee haben, legen der Kommission bis zum 30. April 2016 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b vor.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

1.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Seezunge und Seehecht zusammen bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Seezunge und Seehecht in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm einsetzen, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Gitterabstand von maximal 35 mm ausgestattet sind;

b)

bei Seezunge bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa, im Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen;

c)

bei Seezungen, die kleiner als 19 cm sind, bis zu einer Obergrenze von 3,7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in der südlichen Nordsee (ICES-Untergebiet IV südlich von 55/56° N) Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 bis 90 mm einsetzen;

d)

bei Seezungen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm mit größerer Maschenöffnung im Tunnel der Baumkurre einsetzen;

e)

bei Kaisergranat unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa Grundschleppnetze (OTB, TBN, OTT, TB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen.

2.   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in der Nordsee haben, legen der Kommission bis zum 30. April 2016 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe c vor.

Artikel 4

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

Abweichend von der in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgesetzten Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Kaisergranat in der ICES-Division IIIa für die Zwecke der vorliegenden Verordnung wie folgt festgesetzt:

a)

Gesamtlänge: 105 mm;

b)

Panzerlänge: 32 mm.

Artikel 5

Spezielle technische Maßnahmen im Skagerrak

1.   Das Mitführen an Bord oder der Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm ist verboten.

2.   Abweichend von Absatz 1 dürfen Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 90 mm im Steert verwendet werden, wenn sie mit

a)

einem Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 140 mm,

b)

einem Rautenmaschen-Netzblatt von mindestens 270 mm, das in einem Abschnitt mit vier Netzblättern angebracht und mit jeweils drei 90-mm-Maschen auf eine 270-mm-Masche befestigt ist, oder

c)

einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind.

Die Ausnahme gemäß den Buchstaben a und b gilt, sofern das Netzblatt des Schleppnetzes

mindestens drei Meter lang ist,

sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und

über die volle Breite des Oberblatts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht.

3.   Abweichend von Absatz 1 dürfen auch folgende Schleppnetze verwendet werden:

a)

Schleppnetze mit Quadratmaschen von mindestens 70 mm im Steert, die mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind;

b)

Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 70 mm, wenn pelagische Arten oder Industriearten befischt werden, sofern der Fang mehr als 80 % einer oder mehrerer pelagischer Arten oder Industriearten umfasst;

c)

Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm im Steert zur Befischung von Pandalus, sofern das Schleppnetz mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 19 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist.

4.   Bei der Befischung von Pandalus gemäß Absatz 3 Buchstabe c darf eine Fischrückhaltevorrichtung eingesetzt werden, sofern ausreichend Fangmöglichkeiten zur Abdeckung von Beifängen zur Verfügung stehen und die Rückhaltevorrichtung

ein Obernetz mit Quadratmaschen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm aufweist,

mindestens drei Meter lang ist und

mindestens so breit wie das Selektionsgitter ist.

Artikel 6

Schiffsverzeichnis

Die Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang dieser Verordnung fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

Bis zum 31. Dezember 2015 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die gemäß Absatz 1 erstellten Verzeichnisse der gezielt Seelachs befischenden Schiffe, wie sie im Anhang definiert sind. Die Mitgliedstaaten sollten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand halten.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016.

Artikel 6 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(3)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

(4)  Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union über die Regulierung von Fischereien im Skagerrak und im Kattegat für das Jahr 2012.

(5)  Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Einführung eines Rückwurfverbots und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak, 4. Juli 2012.


ANHANG

Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien

Fanggerät (1)  (2)

Maschenöffnung

Betroffene Arten

Schleppnetze:

OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV

> 100 mm

Alle Fänge von Seelachs (wenn sie von einem Schiff getätigt werden, das gezielt Seelachs befischt (3)), Scholle und Schellfisch

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen

Schleppnetze:

OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV

Im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa:

80-99 mm

In allen Gebieten alle Fänge von Kaisergranat und Seezunge (4)

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen

In der ICES-Division IIIa: Alle Fänge von Schellfisch

In der ICES-Division IIIa: 70-99 mm

Schleppnetze:

OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV

32-69 mm

Alle Fänge von Tiefseegarnelen

Baumkurren:

TBB

> 120 mm

Alle Fänge von Scholle

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen

Baumkurren:

TBB

80-119 mm

Alle Fänge von Seezunge

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen

Kiemen-, Spiegel- und Verwickelnetze:

GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF

 

Alle Fänge von Seezunge

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen

Haken und Leinen:

LLS, LLD, LL, LTL, LX, LHP, LHM

 

Alle Fänge von Seehecht

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen

Fallen:

FPO, FIX, FYK, FPN

 

Alle Fänge von Kaisergranat

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen


(1)  Die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.

(2)  Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

(3)  Schiffe gelten als gezielt Seelachs befischende Schiffe, wenn bei Einsatz von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung ≥ 100 mm im Zeitraum x – 4 bis x – 2 (wobei x das Jahr der Anwendung ist), d. h. 2012 bis 2014 für 2016 und 2013 bis 2015 für 2017, ihre durchschnittlichen jährlichen Anlandungen an Seelachs ≥ 50 % aller Anlandungen dieses Schiffes betragen, die es sowohl in den Unions- als auch in Drittlandgewässern der Nordsee getätigt hat.

(4)  Mit Ausnahme der ICES-Division IIIa bei der Fischerei mit Schleppnetzen, die eine Maschenöffnung von mindestens 90 mm aufweisen und mit einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen) oder mindestens 140 mm (Quadratmaschen) oder einem 6 bis 9 Meter vom Steert angebrachten Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm ausgestattet sind.