24.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/1


VERORDNUNG (EU) 2015/2421 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt. Diese Verordnung gilt für bestrittene und unbestrittene Forderungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen mit einem Streitwert bis 2 000 EUR. Sie stellt ferner sicher, dass in diesem Verfahren ergangene Urteile ohne Zwischenverfahren vollstreckbar sind, insbesondere ohne dass es im Vollstreckungsmitgliedstaat einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf (Abschaffung des Exequaturverfahrens). Das allgemeine Ziel der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 war es, durch Verringerung der Kosten und Beschleunigung der Zivilverfahren für die von ihrem Anwendungsbereich erfassten Forderungen den Zugang zur Justiz sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen zu erleichtern.

(2)

In ihrem Bericht vom 19. November 2013 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 stellt die Kommission fest, dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen der allgemeinen Einschätzung zufolge grenzüberschreitende Streitigkeiten über geringfügige Forderungen in der Union vereinfacht hat. In dem Bericht wird jedoch auch dargelegt, weshalb die Möglichkeiten, die das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), bietet, nicht voll ausgeschöpft werden können. Dem Bericht lässt sich unter anderem entnehmen, dass in grenzüberschreitenden Streitigkeiten viele potenzielle Kläger das vereinfachte Verfahren wegen der niedrigen Streitwertgrenze in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nicht nutzen können. Zudem wird festgestellt, dass mehrere Verfahrensaspekte weiter vereinfacht werden könnten, um die Verfahrenskosten und die Verfahrensdauer zu reduzieren. Der Bericht der Kommission kommt zu dem Schluss, dass diese Hindernisse am besten durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ausgeräumt werden können.

(3)

Die Verbraucher sollten die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, in vollem Umfang nutzen können, und ihr Vertrauen sollte nicht durch fehlende wirksame Rechtsmittel bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug geschmälert werden. Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Verbesserungen am europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollen den Verbrauchern wirksame Rechtsmittel an die Hand geben und so zur Durchsetzung ihrer Rechte in der Praxis beitragen.

(4)

Eine Anhebung der Grenze für den Wert einer Forderung auf 5 000 EUR würde den Zugang zu einem wirksamen, kostengünstigen Rechtsschutz für grenzüberschreitende Streitigkeiten, vor allem für KMU, verbessern. Ein besserer Rechtsschutz hätte ein größeres Vertrauen in grenzüberschreitende Geschäfte zur Folge und würde dazu beitragen, dass die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, in vollem Umfang genutzt würden.

(5)

Diese Verordnung sollte nur auf grenzüberschreitende Rechtssachen Anwendung finden. Es sollte gelten, dass eine grenzüberschreitende Rechtssache dann vorliegt, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen an diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

(6)

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sollte weiter verbessert werden, indem die technischen Entwicklungen im Bereich der Justiz und die den Gerichten zur Verfügung stehenden neuen Hilfsmittel genutzt werden, die dazu beitragen können, räumliche Entfernungen und die sich daraus ergebenden Folgen in Gestalt hoher Kosten und langwieriger Verfahren zu überwinden.

(7)

Der Einsatz moderner Kommunikationstechnologie sollte aufseiten der Parteien und der Gerichte gefördert werden, um die Verfahrensdauer weiter zu verkürzen und die Verfahrenskosten weiter zu senken.

(8)

Bei Schriftstücken, die den Parteien im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zugestellt werden müssen, sollte die elektronische Zustellung der Zustellung durch Postdienste gleichgestellt sein. Hierzu sollte mit dieser Verordnung ein allgemeiner Rahmen geschaffen werden, der die Verwendung der elektronischen Zustellung zulässt, wenn die notwendigen technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen und die Nutzung der elektronischen Zustellung mit den nationalen Verfahrensvorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbar ist. Für den übrigen Schriftverkehr zwischen den Parteien oder anderen an dem Verfahren beteiligten Personen und dem Gericht sollte die elektronische Übermittlung soweit möglich als bevorzugtes Mittel genutzt werden, wenn derartige Mittel zur Verfügung stehen und zulässig sind.

(9)

Sofern die Parteien oder andere Empfänger nicht nach dem nationalen Recht verpflichtet sind, die elektronische Übermittlung zu akzeptieren, sollten sie bei der Zustellung von Schriftstücken oder bei jedem anderen Schriftverkehr mit dem Gericht die Wahl haben, ob elektronische Übermittlungswege, wenn diese zur Verfügung stehen und zulässig sind, oder traditionellere Übermittlungswege genutzt werden sollen. Von der Zustimmung einer Partei zur Zustellung durch elektronische Übermittlung bleibt ihr Recht unberührt, die Annahme eines Schriftstücks zu verweigern, das nicht in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder in einer Sprache, die sie versteht, abgefasst ist und ihm auch keine Übersetzung in dieser Sprache beiliegt.

(10)

Wird für die Zustellung von Schriftstücken oder für anderen Schriftverkehr die elektronische Übermittlung genutzt, so sollten die Mitgliedstaaten durch die Anwendung der bestehenden bewährten Vorgehensweisen sicherstellen, dass die erhaltenen Schriftstücke oder der andere erhaltene Schriftverkehr inhaltlich genau mit den gesendeten Schriftstücken oder dem anderen gesendeten Schriftverkehr übereinstimmen und die für die Empfangsbestätigung verwendete Methode einen Beleg für den Erhalt durch den Empfänger und das Datum des Empfangs darstellt.

(11)

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird im Wesentlichen schriftlich durchgeführt. Nur in Ausnahmefällen sollten mündliche Verhandlungen anberaumt werden, wenn eine Entscheidung aufgrund der schriftlichen Beweise nicht möglich ist oder wenn das Gericht auf Antrag einer Partei beschließt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

(12)

Damit Personen, die vor Gericht gehört werden müssen, die Anreise zum Gericht erspart werden kann, sollten mündliche Verhandlungen sowie die Beweisaufnahme durch Anhörung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien mit jeglichen angemessenen Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden, sofern dem Gericht solche Mittel zur Verfügung stehen und in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles die Verwendung dieser Technologien im Hinblick auf ein faires Verfahren nicht unangemessen ist. Im Falle von Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts haben, sollte die mündliche Verhandlung in Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates (4) vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung von Mitteln der Fernkommunikationstechnologie fördern. Zur Abhaltung mündlicher Anhörungen sollte dafür Sorge getragen werden, dass die für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständigen Gerichte im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles Zugang zu geeigneten Mitteln der Fernkommunikationstechnologie haben. In Bezug auf Videokonferenzen sollten die vom Rat am 15. und 16. Juni 2015 angenommenen Empfehlungen des Rates zu grenzüberschreitenden Videokonferenzen und die bisherigen Arbeiten im Rahmen des Europäischen Justizportals berücksichtigt werden.

(14)

Die möglichen Kosten eines Rechtsstreits können die Entscheidung des Anspruchstellers, den Rechtsweg zu beschreiten, beeinflussen. Die Gerichtsgebühren als Teil dieser Kosten können Antragsteller von einer Klage abhalten. Die in einem Mitgliedstaat für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Gerichtsgebühren sollten im Verhältnis zur Klage nicht unverhältnismäßig hoch sein und sollten die Gerichtsgebühren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für nationale vereinfachte Gerichtsverfahren erhoben werden, nicht überschreiten, um den Zugang zur Justiz bei geringfügigen Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug sicherzustellen. Dies sollte jedoch nicht der Erhebung angemessener Mindestgerichtsgebühren entgegenstehen und die Möglichkeit unberührt lassen, unter denselben Bedingungen eine gesonderte Gebühr für ein Rechtsmittelverfahren gegen ein in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil zu erheben.

(15)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Gerichtsgebühren die dem Gericht zu entrichtenden Gebühren und Abgaben umfassen, deren Höhe nach dem nationalen Recht festgelegt wird. Sie sollten beispielsweise keine Beträge umfassen, die im Laufe des Verfahrens an Dritte gezahlt werden, wie etwa Anwaltshonorare, Übersetzungskosten, Kosten der Zustellung von Schriftstücken durch andere Stellen als Gerichte oder an Sachverständige oder Zeugen gezahlte Beträge.

(16)

Der effektive Zugang zur Justiz in der gesamten Union ist ein wichtiges Ziel. Zur Gewährleistung eines solchen effektiven Zugangs im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sollte Prozesskostenhilfe gewährt werden, und zwar nach Maßgabe der Richtlinie 2003/8/EG des Rates (5).

(17)

Der Kläger sollte nicht gezwungen sein, zur Zahlung der Gerichtsgebühren in den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu reisen oder hierzu einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Um sicherzustellen, dass auch Kläger, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sich das angerufene Gericht befindet, ansässig sind, effektiven Zugang zu dem Verfahren haben, sollten die Mitgliedstaaten mindestens eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Fernzahlungsmethoden anbieten.

(18)

Es sollte präzisiert werden, dass ein gerichtlicher Vergleich, der im Laufe des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen von einem Gericht gebilligt oder vor einem Gericht geschlossen wurde, auf dieselbe Weise vollstreckbar ist wie ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil.

(19)

Um die Notwendigkeit von Übersetzungen und der damit verbundenen Kosten möglichst gering zu halten, sollte das Gericht, wenn es eine Bestätigung für die Vollstreckung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in einer anderen als seiner eigenen Sprache ergangenen Urteils oder eines in diesem Verfahren in einer anderen als seiner eigenen Sprache von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht geschlossenen gerichtlichen Vergleichs ausfertigt, die jeweilige Sprachfassung des Standardformblatts heranziehen, das in einem dynamischen Online-Format über das Europäische Justizportal zur Verfügung gestellt wird. In dieser Hinsicht sollte es befugt sein, sich auf die Richtigkeit der durch das Portal bereitgestellten Übersetzung zu verlassen. Kosten für eine notwendige Übersetzung des in die Freitextfelder der Bestätigung eingetragenen Texts sind nach dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichts zuzuweisen.

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten den Parteien praktische Hilfestellung beim Ausfüllen der Standardformblätter für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen leisten. Zudem sollten sie allgemeine Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen geben und darüber, welche Gerichte hierfür zuständig sind. Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht bedeuten, dass sie Prozesskostenhilfe oder rechtliche Beratung in Form einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall leisten müssen. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, über die am besten geeigneten Mittel und Wege zu entscheiden, wie sie diese praktische Hilfestellung leisten und allgemeine Informationen bereitstellen, und es sollte den Mitgliedstaaten überlassen werden, welchen Stellen sie diese Verpflichtungen übertragen. Solche allgemeinen Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und über die zuständigen Gerichte können auch in Form eines Verweises auf Informationen bereitgestellt werden, die in Broschüren oder Handbüchern, auf nationalen Internetseiten oder auf dem Europäischen Justizportal oder von einschlägigen Hilfsorganisationen wie dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren angeboten werden.

(21)

Angaben zu Gerichtsgebühren und Zahlungsmodalitäten sowie zu den Behörden oder Organisationen, die in den Mitgliedstaaten praktische Hilfestellung geben, sollten transparenter werden und über das Internet leicht zugänglich sein. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten diese Angaben der Kommission übermitteln, die ihrerseits sicherstellen sollte, dass diese Angaben auf geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizportal, veröffentlicht werden und weite Verbreitung finden.

(22)

Es sollte in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) klargestellt werden, dass, wenn eine Rechtsstreitigkeit in den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen fällt, dieses Verfahren auch einem Antragsteller in einem Europäischen Mahnverfahren zur Verfügung stehen sollte, wenn der Antragsgegner Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl eingelegt hat.

(23)

Um den Zugang zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen weiter zu erleichtern, sollte das Klageformblatt nicht nur bei den für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständigen Gerichten zur Verfügung stehen, sondern auch über die einschlägigen nationalen Internetseiten zugänglich sein. Diese Verpflichtung kann auch durch Bereitstellung eines Links zum Europäischen Justizportal auf den einschlägigen nationalen Internetseiten erfüllt werden.

Um den Beklagten besser zu schützen, sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vorgesehenen Standardformblätter darüber aufklären, welche Folgen der Beklagte zu erwarten hat, wenn er die Forderung nicht bestreitet oder einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung nicht Folge leistet, insbesondere über die Möglichkeit, dass ein Urteil gegen ihn ergehen oder vollstreckt werden kann und dass er die Verfahrenskosten tragen muss. Die Standardformblätter sollten des Weiteren darüber informieren, dass die obsiegende Partei möglicherweise keine Rückerstattung der Verfahrenskosten erhalten kann, soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zum Streitwert der Klage stehen.

(24)

Damit die Standardformblätter für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen und für das Europäische Mahnverfahren auf dem neuesten Stand gehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Änderungen der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und für Änderungen der Anhänge I bis VII der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 übertragen werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(25)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(26)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(27)

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt in Zivil- und Handelssachen für grenzüberschreitende Rechtssachen im Sinne des Artikels 3, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 5 000 EUR nicht überschreitet. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).

(2)   Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

a)

den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen,

b)

die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten,

c)

Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen,

d)

das Testaments- und Erbrecht, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen,

e)

Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren,

f)

die soziale Sicherheit,

g)

die Schiedsgerichtsbarkeit,

h)

das Arbeitsrecht,

i)

die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen, mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen, oder

j)

die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verletzung der Ehre.“

2.

Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Artikeln 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

(3)   Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, ist der Tag, an dem das Klageformblatt bei dem zuständigen Gericht eingeht.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).“"

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht setzt den Kläger von der Zurück- bzw. Abweisung in Kenntnis und teilt ihm mit, ob ein Rechtsmittel gegen die Zurück- bzw. Abweisung zur Verfügung steht.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Klageformblatt A bei allen Gerichten, bei denen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet werden kann, erhältlich und über die einschlägigen nationalen Internetseiten zugänglich ist.“

4.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird schriftlich durchgeführt.

(1a)   Das Gericht hält eine mündliche Verhandlung nur dann ab, wenn es der Auffassung ist, dass es auf der Grundlage der schriftlichen Beweismittel kein Urteil fällen kann, oder wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt. Das Gericht kann einen solchen Antrag ablehnen, wenn es der Auffassung ist, dass in Anbetracht der Umstände des Falles ein faires Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung sichergestellt werden kann. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Gegen die Abweisung des Antrags ist ohne Anfechtung des Urteils selbst kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Mündliche Verhandlung

(1)   Wird gemäß Artikel 5 Absatz 1a eine mündliche Verhandlung für erforderlich gehalten, so werden hierfür dem Gericht zur Verfügung stehende geeignete Mittel der Fernkommunikationstechnologie wie etwa die Video- oder Telekonferenz genutzt, es sei denn, deren Verwendung ist in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles für den fairen Ablauf des Verfahrens nicht angemessen.

Hat die anzuhörende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts, so wird die Teilnahme dieser Person an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz, per Telekonferenz oder mithilfe anderer geeigneter Mittel der Fernkommunikationstechnologie in Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates (8) vorgesehenen Verfahren veranlasst.

(2)   Eine Partei, die geladen wurde, bei einer mündlichen Verhandlung persönlich anwesend zu sein, kann, sofern derartige Mittel dem Gericht zur Verfügung stehen, die Nutzung von Mitteln der Fernkommunikationstechnologie mit der Begründung beantragen, dass die für ihre persönliche Anwesenheit erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere in Anbetracht der ihr dadurch möglicherweise entstehenden Kosten, in keinem angemessenen Verhältnis zu der Klage stehen würden.

(3)   Eine Partei, die geladen wurde, unter Verwendung eines Mittels der Fernkommunikationstechnologie an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann ihre persönliche Anwesenheit bei der Verhandlung beantragen. Mit Klageformblatt A und Antwortformblatt C, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erstellt werden, werden die Parteien darüber unterrichtet, dass die Rückerstattung der Kosten, die einer Partei aufgrund der von ihr selbst beantragten persönlichen Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung entstehen, den Bedingungen des Artikels 16 unterliegt.

(4)   Gegen die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag gemäß den Absätzen 2 und 3 ist ohne Anfechtung des Urteils selbst kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).“"

6.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Beweisaufnahme

(1)   Das Gericht bestimmt die Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme, die im Rahmen der für die Zulässigkeit von Beweisen geltenden Bestimmungen für sein Urteil erforderlich sind. Es wählt die einfachste und am wenigsten aufwendige Art der Beweisaufnahme.

(2)   Das Gericht kann die Beweisaufnahme mittels schriftlicher Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen oder schriftlicher Parteivernehmung zulassen.

(3)   Ist eine Person im Rahmen der Beweisaufnahme anzuhören, so findet die Anhörung nach Maßgabe des Artikels 8 statt.

(4)   Das Gericht darf Sachverständigenbeweise oder mündliche Aussagen nur dann zulassen, wenn es nicht möglich ist, aufgrund anderer Beweismittel ein Urteil zu fällen.“

7.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Hilfestellung für die Parteien

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass es den Parteien möglich ist, sowohl praktische Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter als auch allgemeine Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sowie allgemeine Informationen darüber zu erhalten, welche Gerichte in dem betreffenden Mitgliedstaat dafür zuständig sind, ein Urteil in dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zu erlassen. Diese Hilfestellung wird unentgeltlich gewährt. Dieser Absatz verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe oder rechtlicher Beratung in Form einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Angaben zu den Behörden oder Organisationen, die im Sinne des Absatzes 1 Hilfestellung geben können, bei allen Gerichten, bei denen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet werden kann, zur Verfügung stehen und über die einschlägigen nationalen Internetseiten zugänglich sind.“

8.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Zustellung von Schriftstücken und sonstiger Schriftverkehr

(1)   Die in Artikel 5 Absätze 2 und 6 genannten Schriftstücke und gemäß Artikel 7 ergangene Urteile werden wie folgt zugestellt:

a)

durch Postdienste oder

b)

durch elektronische Übermittlung,

i)

wenn die Mittel hierfür technisch verfügbar und gemäß den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats zulässig sind, in dem das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen durchgeführt wird, sowie wenn die Partei, der Schriftstücke zuzustellen sind, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß den Verfahrensvorschriften jenes Mitgliedstaats zulässig sind und

ii)

wenn die Partei, der Schriftstücke zuzustellen sind, der Zustellung durch elektronische Übermittlung vorher ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem jene Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, rechtlich dazu verpflichtet ist, diese besondere Art der Zustellung zu akzeptieren.

Die Zustellung wird durch eine Empfangsbestätigung, aus der das Datum des Empfangs hervorgeht, nachgewiesen.

(2)   Der gesamte nicht in Absatz 1 genannte Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Parteien oder anderen an dem Verfahren beteiligten Personen erfolgt durch elektronische Übermittlung mit Empfangsbestätigung, wenn die Mittel hierfür technisch verfügbar und nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen durchgeführt wird, zulässig sind, sofern die betreffende Partei oder Person dieser Form der Übermittlung zuvor zugestimmt hat oder sie nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem betreffende Partei oder Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, rechtlich dazu verpflichtet ist, eine solche Form der Übermittlung zu akzeptieren.

(3)   Neben anderen Mitteln, die nach den Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und mit denen die nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche vorherige Zustimmung zur Verwendung der elektronischen Übermittlung zum Ausdruck gebracht wird, kann diese Zustimmung auch mittels Klageformblatt A und Antwortformblatt C bekundet werden.

(4)   Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht möglich, so kann die Zustellung auf eine der Arten bewirkt werden, die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 festgelegt sind.

Ist eine Übermittlung des Schriftverkehrs nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht möglich oder in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles nicht angezeigt, so kann jede sonstige Art der Übermittlung genutzt werden, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen durchgeführt wird, zulässig ist.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Gerichtsgebühren und Zahlungsmethoden

(1)   Die in einem Mitgliedstaat für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Gerichtsgebühren dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein und die Gerichtsgebühren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für nationale vereinfachte Verfahren erhoben werden, nicht überschreiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien die Gerichtsgebühren mittels Fernzahlungsmöglichkeiten begleichen können, mit deren Hilfe sie die Zahlung auch aus einem anderen als dem Mitgliedstaat vornehmen können, in dem das Gericht seinen Sitz hat, wobei mindestens eine der folgenden Zahlungsmöglichkeiten anzubieten ist:

a)

Banküberweisung,

b)

Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte oder

c)

Einzug mittels Lastschrift vom Bankkonto des Klägers.“

10.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Artikel 15a und 16 gelten auch für das Rechtsmittelverfahren.“

11.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Überprüfung des Urteils in Ausnahmefällen

(1)   Der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, ist berechtigt, beim zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Urteil im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangen ist, eine Überprüfung des Urteils zu beantragen, wenn

a)

ihm das Klageformblatt oder im Falle einer mündlichen Verhandlung die Ladung zu dieser Verhandlung nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können, oder

b)

er aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, das Bestehen der Forderung zu bestreiten,

es sei denn, der Beklagte hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

(2)   Die Frist für den Antrag auf Überprüfung des Urteils beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beklagte vom Inhalt des Urteils tatsächlich Kenntnis genommen hat und in der Lage war, entsprechend tätig zu werden, spätestens aber mit dem Tag der ersten Vollstreckungsmaßnahme, die zur Folge hatte, dass die Vermögensgegenstände des Beklagten ganz oder teilweise seiner Verfügung entzogen wurden. Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen.

(3)   Weist das Gericht den Antrag auf Überprüfung nach Absatz 1 mit der Begründung zurück, dass keine der Voraussetzungen für eine Überprüfung nach jenem Absatz erfüllt ist, bleibt das Urteil in Kraft.

Entscheidet das Gericht, dass eine Überprüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe gerechtfertigt ist, so ist das im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil nichtig. Der Kläger verliert jedoch nicht die Vorteile, die sich aus einer Unterbrechung der Verjährungs- oder Ausschlussfristen ergeben, sofern eine derartige Unterbrechung nach nationalem Recht gilt.“

12.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Auf Antrag einer Partei fertigt das Gericht ohne zusätzliche Kosten unter Verwendung des in Anhang IV vorgegebenen Formblatts D eine Bestätigung zu einem im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteil aus. Auf Antrag stellt das Gericht dieser Partei die Bestätigung in jeder anderen Amtssprache der Organe der Union zur Verfügung, unter Verwendung des über das Europäische Justizportal in allen Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung stehenden dynamischen Standardformblatts. Diese Verordnung verpflichtet das Gericht nicht dazu, eine Übersetzung und/oder Transliteration des in die Freitextfelder der Bestätigung eingetragenen Texts zur Verfügung zu stellen.“

13.

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Bestätigung im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 sowie, falls erforderlich, ihre Übersetzung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder — falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt.“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Sprache der Bestätigung

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Union er neben seiner oder seinen eigenen für die Bestätigung nach Artikel 20 Absatz 2 zulässt.

(2)   Jede Übersetzung von Informationen über den Inhalt eines Urteils, die in einer Bestätigung nach Artikel 20 Absatz 2 erteilt werden, ist von einer Person vorzunehmen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.“

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23a

Gerichtliche Vergleiche

Ein im Laufe des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen von einem Gericht gebilligter oder vor einem Gericht geschlossener gerichtlicher Vergleich, der in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren durchgeführt wurde, vollstreckbar ist, wird in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen anerkannt und vollstreckt wie ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil.

Die Bestimmungen des Kapitels III gelten entsprechend für gerichtliche Vergleiche.“

16.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 13. Januar 2017 Folgendes mit:

a)

die Gerichte, die für den Erlass von Urteilen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig sind;

b)

die Kommunikationsmittel, die für die Zwecke des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zulässig sind und den Gerichten nach Artikel 4 Absatz 1 zur Verfügung stehen;

c)

die Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe nach Artikel 11 zuständig sind;

d)

die elektronischen Zustellungs- und Kommunikationsmittel, die technisch verfügbar und nach ihren Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 zulässig sind und die nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 erforderlichen Mittel, die für die vorherige Zustimmung zur Verwendung der elektronischen Übermittlung im Rahmen ihres nationalen Rechts zur Verfügung stehen;

e)

die Personen oder Berufsgruppen, die gegebenenfalls rechtlich verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 zu akzeptieren;

f)

die Gerichtsgebühren, die für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhoben werden oder wie sie berechnet werden und welche Zahlungsweise gemäß Artikel 15a anerkannt wird;

g)

jegliche Rechtsmittel, die im Sinne des Artikels 17 nach ihrem Verfahrensrecht eingelegt werden können, innerhalb welchen Zeitraums diese Rechtsmittel einzulegen sind und die für diese Rechtsmittel zuständigen Gerichte;

h)

die Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung gemäß Artikel 18 und die Gerichte, die für eine derartige Überprüfung zuständig sind;

i)

die Sprachen, die sie nach Artikel 21a Absatz 1 zulassen und

j)

die Behörden, die für die Vollstreckung und die Behörden, die für die Zwecke der Anwendung des Artikels 23 zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen dieser Angaben.

(2)   Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben auf geeignete Weise, beispielsweise über das Europäische Justizportal, öffentlich zugänglich.“

17.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I bis IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

18.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 13. Januar 2016 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

19.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 15. Juli 2022 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der auch eine Bewertung dahingehend enthält, ob

a)

eine weitere Anhebung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Wertgrenze angemessen ist, um das Ziel dieser Verordnung zu erreichen, nämlich Bürgern und kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zur Justiz bei grenzüberschreitenden Rechtssachen zu erleichtern, und

b)

eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, insbesondere über Gehaltsansprüche, angemessen ist, um Arbeitnehmern den Zugang zur Justiz bei grenzüberschreitenden arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit ihrem Arbeitgeber zu erleichtern, wobei die gesamten Auswirkungen einer solchen Ausweitung zu berücksichtigten sind.

Dem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Juli 2021 Angaben über die Anzahl der nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gestellten Anträge sowie über die Anzahl der Anträge auf Vollstreckung von in diesen Verfahren ergangenen Urteilen.

(2)   Bis zum 15. Juli 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Verbreitung der Information über das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in den Mitgliedstaaten vor und kann Empfehlungen in Bezug auf die Verbesserung der Bekanntheit des Verfahrens erarbeiten.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Antragsteller kann in einer Anlage zum Antrag dem Gericht gegenüber erklären, welches der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Verfahren gegebenenfalls auf seine Forderung in dem späteren Zivilverfahren angewendet werden soll, falls der Antragsgegner Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegt.

Der Antragsteller kann in der im ersten Unterabsatz vorgesehenen Anlage dem Gericht gegenüber auch erklären, dass er die Überleitung in ein Zivilverfahren im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b für den Fall ablehnt, dass der Antragsgegner Einspruch einlegt. Dies hindert den Antragsteller nicht daran, das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall aber vor Erlass des Zahlungsbefehls, hierüber zu informieren.“

2.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs

(1)   Wird innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Einspruch eingelegt, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden. Das Verfahren wird weitergeführt gemäß den Regeln

a)

des in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 festgelegten europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, falls diese anwendbar ist, oder

b)

eines entsprechenden nationalen Zivilverfahrens.

(2)   Hat der Antragsteller nicht angegeben, welches der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verfahren auf seine Forderung in dem Verfahren angewandt werden soll, das sich an die Einlegung eines Einspruchs anschließt, oder hat der Antragsteller beantragt, das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 auf eine Forderung anzuwenden, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fällt, so wird das Verfahren in das entsprechende einzelstaatliche Zivilverfahren übergeleitet, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, dass diese Überleitung nicht vorgenommen wird.

(3)   Hat der Antragsteller seine Forderung im Wege des Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht, so wird seine Stellung im nachfolgenden Zivilverfahren durch keine Maßnahme nach nationalem Recht präjudiziert.

(4)   Die Überleitung in ein Zivilverfahren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

(5)   Dem Antragsteller wird mitgeteilt, ob der Antragsgegner Einspruch eingelegt hat und ob das Verfahren als Zivilverfahren im Sinne des Absatzes 1 weitergeführt wird.“

3.

Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sind in einem Mitgliedstaat die Gerichtsgebühren für Zivilverfahren im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b genauso hoch oder höher als die Gerichtsgebühren für das Europäische Mahnverfahren, so dürfen die Gerichtsgebühren für ein Europäisches Mahnverfahren und das sich daran im Falle eines Einspruchs gemäß Artikel 17 Absatz 1 anschließende Zivilverfahren insgesamt nicht höher sein als die Gebühren für solche Verfahren ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat.

Für Zivilverfahren, die sich im Falle eines Einspruchs gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b anschließen, dürfen in einem Mitgliedstaat keine zusätzlichen Gerichtsgebühren erhoben werden, wenn die Gerichtsgebühren für diese Art von Verfahren in diesem Mitgliedstaat niedriger sind als die Gerichtsgebühren für das Europäische Mahnverfahren.“

4.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I bis VII delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

5.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 30 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 13. Januar 2016 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 30 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 30 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Juli 2017, mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 16 zur Änderung des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, der ab dem 14. Januar 2017 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 43.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2015.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

(5)  Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1).