4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/1


VERORDNUNG (EU) 2015/2219 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2015

über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Polizeiakademie (EPA) wurde durch den Beschluss 2005/681/JI des Rates (2) als Einrichtung der Union mit dem Ziel errichtet, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für ranghohe Polizeibedienstete der Mitgliedstaaten durchzuführen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeidiensten durch die Organisation und Koordination von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen über Aspekte der europaweiten Polizeiarbeit zu erleichtern.

(2)

Das „Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ zielt darauf ab, dass auf nationaler Ebene und auf Unionsebene europäische Aus- und Fortbildungsprogramme sowie Austauschprogramme für das Fachpersonal im Bereich der Strafverfolgung aufgelegt werden sollen, um eine echte europäische Strafverfolgungskultur zu schaffen.

(3)

Als Reaktion auf die Forderung des Europäischen Rates im Stockholmer Programm nach einer Intensivierung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu unionsbezogenen Fragen sowie auf seine Forderung, dass Strafverfolgungsbedienstete aller Dienstgrade systematisch Zugang zu einem entsprechenden Angebot an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erhalten sollen, und als Reaktion auf die Forderung des Europäischen Parlaments nach einem besseren Unionsrahmen für polizeiliche und justizielle Fortbildungsmaßnahmen sollten die Ziele der EPA im Einklang mit den folgenden allgemeinen Grundsätzen strukturiert werden, wobei dem Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Rahmen der Strafverfolgung besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist: Erstens sollte die EPA die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der grundlegenden Kenntnisse über die unionsweite Dimension der Strafverfolgung unterstützen, zweitens sollte sie die Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin beim Auf- und Ausbau der bilateralen und regionalen Zusammenarbeit durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bei der Strafverfolgung unterstützen, drittens Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in spezifischen Themenbereichen entwickeln, implementieren und koordinieren und viertens Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Bezug auf Missionen der Union und Maßnahmen zum Aufbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittländern entwickeln, implementieren und koordinieren. Diese allgemeinen Grundsätze sollten das Europäische Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung (LETS) darstellen, mit dem gewährleistet werden soll, dass die Aus- und Fortbildung für Strafverfolgungsbedienstete auf Unionsebene von hoher Qualität, kohärent und einheitlich ist. Sie spiegeln die vier Schwerpunkte wider, die die Kommission auf der Grundlage einer von der EPA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellten Übersicht über den Bedarf an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und das Angebot ermittelt hat.

(4)

Bei ihren Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sollte die EPA sich für eine von allen gemeinsam getragene Achtung der Grund- und Menschenrechte im Bereich der Strafverfolgung einsetzen sowie das Wissen um diese Rechte fördern, wie etwa Privatsphäre, Datenschutz und Rechte, Unterstützung und Schutz der Opfer, Zeugen und Verdächtigen von Straftaten, einschließlich dem Schutz der Rechte der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt.

(5)

Unbeschadet nationaler Initiativen von Mitgliedstaaten im Bereich der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten ergeben sich dort, wo durch diese Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Unionsebene ein zusätzlicher Nutzen für die Mitgliedstaaten und die Union entstehen kann, aufgrund der Vereinfachung und Verbesserung der Arbeitsweise der EPA mit Blick auf das LETS-Programm weitere Möglichkeiten für die EPA zur Unterstützung, Entwicklung, Implementierung und Koordinierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten.

(6)

Damit die EPA ihre Ressourcen möglichst effizient nutzen kann, sollte die Agentur ihre Tätigkeiten auf diejenigen Prioritäten und Bereiche konzentrieren, in denen durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten und die Union — entsprechend dem gegenwärtigen und künftigen Bedarf und den betriebsbedingten Erfordernissen — ein zusätzlicher Nutzen entstehen kann.

(7)

Die EPA sollte sicherstellen, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ausgewertet und die bei den Bewertungen des Bedarfs an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse in ihre Planung einfließen, damit künftige Maßnahmen eine größere Wirkung entfalten. Die EPA sollte in der Lage sein, die gegenseitige Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu fördern und sich dafür einzusetzen, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Unionsebene von den Mitgliedstaaten anerkannt werden.

(8)

Zur Vermeidung von Redundanzen und Überschneidungen sowie zur besseren Koordination von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für die zuständigen Strafverfolgungsbediensteten, die von den Agenturen der Europäischen Union und sonstigen relevanten Stellen durchgeführt werden, sollte die EPA eine strategische Bewertung des Bedarfs an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vornehmen und den Prioritäten der Union im Bereich der inneren Sicherheit und ihrer externen Aspekte im Einklang mit den entsprechenden Politikzyklen Rechnung tragen.

(9)

Die EPA sollte ein Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten für Strafverfolgungsbedienstete zusammenführen und in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle in Verbindung stehen, die innerhalb des Netzes tätig ist.

(10)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten im Verwaltungsrat der EPA (im Folgenden „Verwaltungsrat“) vertreten sein, damit wirksam überwacht werden kann, inwieweit die EPA ihren Aufgaben gerecht wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie ihre Stellvertreter sollten nach Maßgabe ihrer Vertrautheit mit der nationalen Strategie für die Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten sowie ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen ernannt werden.

(11)

Um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten sollten sich alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien darum bemühen, die Fluktuation ihrer Vertreter so gering wie möglich zu halten. Alle Parteien sollten eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat anstreben.

(12)

Der Verwaltungsrat sollte mit den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, insbesondere mit der Befugnis, den Haushaltsplan aufzustellen und seinen Vollzug zu überprüfen, entsprechende Finanzregeln und die mehrjährigen sowie jährlichen Arbeitsprogramme der EPA zu beschließen, transparente Verfahren für die Beschlussfassung durch die EPA festzulegen, den Exekutivdirektor zu ernennen, Leistungsindikatoren festzulegen und im Einklang mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“), die beide in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) festgelegt sind, die Befugnisse der Anstellungsbehörde auszuüben.

(13)

Um einen effizienten Alltagsbetrieb der EPA sicherzustellen, sollte der Exekutivdirektor der gesetzliche Vertreter und Leiter der EPA sein, seinen Pflichten unabhängig nachkommen können und sicherstellen, dass die EPA die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Insbesondere sollte er für die Vorbereitung der Haushalts- und Planungsdokumente zur Vorlage an den Verwaltungsrat zur Beschlussfassung sowie für die Umsetzung der mehrjährigen Programmplanung und der jährlichen Arbeitsprogramme der EPA zuständig sein.

(14)

Gegebenenfalls und unter Berücksichtigung sowohl der Betriebserfordernisse als auch der finanziellen Ressourcen sollte der Verwaltungsrat, um die wissenschaftliche Qualität der Arbeit der EPA zu gewährleisten, über die Errichtung eines wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als unabhängiges Beratungsgremium Beschluss fassen. Dieses Gremium sollte sich aus unabhängigen, ranghohen Akademikern und im Bereich der Strafverfolgung Tätigen in unter diese Verordnung fallenden Themenbereichen zusammensetzen. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sollten vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren ernannt werden, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

(15)

Die EPA sollte sicherstellen, dass die von ihr angebotenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen relevanten Forschungsentwicklungen Rechnung tragen. Sie sollte eine Partnerschaft mit den für unter diese Verordnung fallende Fragen zuständigen Einrichtungen der Union sowie mit öffentlichen und privaten Hochschuleinrichtungen fördern und schließen und in der Lage sein, engere Partnerschaften zwischen Hochschulen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen im Bereich der Strafverfolgung in den Mitgliedstaaten zu fördern, um durch eine verstärkte Zusammenarbeit Synergien zu schaffen.

(16)

Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der EPA sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, die Ziele und Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, angemessen zu verwirklichen bzw. wahrzunehmen, sollte die EPA mit einem angemessenen und autonomen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union bestehen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(17)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollte die EPA an Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Forschungsinstitute der Mitgliedstaaten Finanzhilfen für die Durchführung der Kurse, Seminare und Konferenzen der EPA vergeben können. Diese sollten zudem dazu beitragen, die Zusammenarbeit der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten innerhalb des Netzes zu intensivieren und die gegenseitige Anerkennung von Strafverfolgung zu fördern.

(18)

Zur Wahrnehmung ihres Auftrags und soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die EPA mit Einrichtungen der Union, den Behörden und Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Drittstaaten und internationalen Organisationen mit Zuständigkeit in den in dieser Verordnung geregelten Belangen im Rahmen von gemäß dieser Verordnung geschlossenen oder mit nationalen Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Drittstaaten aufgrund von Artikel 8 des Beschlusses 2005/681/JI geschlossenen Arbeitsvereinbarungen sowie mit privaten Parteien zusammenarbeiten.

(19)

Der Beschluss 2005/681/JI sieht vor, dass die EPA ihren Sitz in Bramshill, Vereinigtes Königreich, hat. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 543/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde der Sitz der EPA nach Budapest, Ungarn, verlegt, und die Kommission wurde aufgefordert, im Anschluss an eine gründliche Kosten-Nutzen-Analyse und eine Folgenabschätzung einen Bericht über die Wirksamkeit des Beschlusses 2005/681/JI vorzulegen.

(20)

Der Sitzmitgliedstaat sollte für die notwendigen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise der EPA, einschließlich mehrsprachiger, europäisch ausgerichteter Schulen und geeigneter Verkehrsanbindungen, sorgen, damit die EPA hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage einstellen kann.

(21)

Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bestimmungen des Beschlusses 2005/681/JI, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2014, abzuändern und zu erweitern. Da die auf der Grundlage dieser Verordnung vorzunehmenden Änderungen von Zahl und Art her erheblich sind, sollte der Beschluss 2005/681/JI, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2014, aus Gründen der Klarheit in Bezug auf die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden. Die durch diese Verordnung eingesetzte Agentur EPA sollte an die Stelle der durch den Beschluss 2005/681/JI errichteten EPA treten und deren Aufgaben übernehmen und wahrnehmen. Der Beschluss 2005/681/JI sollte daher aufgehoben werden.

(22)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte auf die EPA Anwendung finden.

(23)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer für die Aus- und Fortbildung im Bereich der Strafverfolgung auf Unionsebene zuständigen Agentur, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweisen der Europäischen Union (AEUV).

(25)

Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(26)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark daher weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ZIELSETZUNGEN UND AUFGABEN DER AGENTUR

Artikel 1

Errichtung der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung

(1)   Hiermit wird die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) errichtet.

(2)   Die durch diese Verordnung errichtete EPA tritt als Nachfolgerin an die Stelle der durch den Beschluss 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie (EPA).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Strafverfolgungsbedienstete“ Personal von Polizei-, Zoll- und sonstigen zuständigen Diensten, wie von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt, das für folgende Bereiche zuständig ist und Bedienstete von Unionseinrichtungen, welche Aufgaben in Bezug auf folgende Bereiche haben:

a)

Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, oder

b)

Krisenbewältigung und öffentliche Ordnung, insbesondere internationale Überwachung von Großereignissen.

2.

„Unionseinrichtungen“ Organe, Einrichtungen, Missionen, und sonstige Stellen, die durch den EUV und den AEUV oder auf der Grundlage dieser Verträge geschaffen wurden;

3.

„internationale Organisationen“ dem Völkerrecht unterliegende internationale Organisationen und die ihnen nachgeordneten Einrichtungen oder sonstige Einrichtungen, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurden, sowie Interpol.

Artikel 3

Ziele der EPA

(1)   Die EPA unterstützt, entwickelt, implementiert und koordiniert Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete und führt diese durch, wobei sie dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Strafverfolgung besonderes Gewicht beimisst, insbesondere in den Bereichen der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit Bezug zu zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie des Terrorismus, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere internationale Überwachung von Großveranstaltungen, und der Planung und Leitung von Missionen der Union, die auch die Führungslehre im Bereich der Strafverfolgung sowie die Vermittlung von Sprachkenntnissen umfassen können. Insbesondere befasst die EPA sich mit Folgendem:

a)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Verbesserung des Informationsstands und der Kenntnisse über

i)

die Implementierung und Anwendung von internationalen und Unionsinstrumenten zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung,

ii)

die Einrichtungen der Union, insbesondere von Europol, Eurojust und Frontex, sowie ihre Funktionsweise und Aufgaben,

iii)

polizeiliche und rechtliche Aspekte der Kooperation im Bereich der Strafverfolgung und praxisorientierte Kenntnisse über den Zugriff auf Kanäle für den Informationsaustausch;

b)

Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin bei der Förderung des Auf- und Ausbaus der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Einrichtungen der Union und Drittstaaten durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Strafverfolgung;

c)

Entwicklung, Implementierung und Koordinierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu bestimmten Themenbereichen des Kriminalwesens und der Polizeiarbeit;

d)

Entwicklung, Implementierung und Koordinierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union bei der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten zur Teilnahme an Missionen der Union und Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten;

e)

Aus- und Fortbildung von Ausbildern und Unterstützung von Ausbildern bei der Verbesserung der Lernmethoden und beim Austausch bewährter Lernmethoden.

(2)   Die EPA entwickelt und verbessert Lernmittel und -methoden und bindet sie in eine Strategie des lebenslangen Lernens ein, um die Qualifikationen von Strafverfolgungsbediensteten zu verbessern. Die EPA wertet die Ergebnisse solcher Maßnahmen aus, um die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Maßnahmen auf Unionsebene verbessern zu können.

(3)   Die EPA führt ein Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten für Strafverfolgungsbedienstete zusammen und steht in jedem Mitgliedstaat mit einer nationalen Stelle, die innerhalb des Netzes tätig ist, in Kontakt.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden von der EPA in Zusammenarbeit mit dem Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit der für die EPA geltenden Finanzregelung durchgeführt.

Artikel 4

Aufgaben

(1)   Die EPA erstellt mehrjährige strategische Analysen des Aus- und Fortbildungsbedarfs und erarbeitet mehrjährige Aus- und Fortbildungsprogramme.

(2)   Die EPA unterstützt, entwickelt, implementiert und koordiniert Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Lernmittel, darunter

a)

Kurse, Seminare, Konferenzen, sowie internetbasierte Aus- und Fortbildungen, E-Learning und andere innovative und fortschrittliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen;

b)

gemeinsame Lehrpläne für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Strafverfolgung zu spezifischen Themen, die einen Bezug zur Union haben;

c)

aufeinander aufbauende Aus- und Fortbildungsmodule zunehmenden Schwierigkeitsgrads entsprechend der von den betreffenden Zielgruppen benötigten Fertigkeiten, die sich entweder auf eine bestimmte geografische Region konzentrieren, sich mit einem bestimmten Kriminalitätsbereich befassen oder auf die Vermittlung bestimmter fachlicher Fähigkeiten abzielen;

d)

Programme für den Austausch oder die Abordnung von Strafverfolgungsbediensteten sowie Studienreisen im Rahmen der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Strafverfolgung.

(3)   Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die Lernmittel der EPA können durch die elektronische Vernetzung unterstützt, verbessert und ergänzt werden.

(4)   Die EPA unterstützt Missionen und Maßnahmen der Union zum Aus- und Aufbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

Bewertung der Wirkung bestehender unionsbezogener Strategien und Initiativen für die Aus- und Fortbildung im Bereich der Strafverfolgung in Abstimmung mit anderen einschlägigen Unionseinrichtungen;

b)

in Abstimmung mit dem Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg und vorhandenen Initiativen in den Mitgliedstaaten Ausarbeitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Vorbereitung von Strafverfolgungsbediensteten auf die Teilnahme an Missionen der Union, einschließlich der Vermittlung einschlägiger Sprachkenntnisse;

c)

Ausarbeitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete aus Drittstaaten, insbesondere aus Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Union sind, und aus Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik;

d)

Verwaltung zweckgebundener Außenhilfen der Union für die Unterstützung von Drittstaaten beim Auf- und Ausbau eigener Kapazitäten in einschlägigen Bereichen der Strafverfolgungspolitik nach Maßgabe der festgelegten vorrangigen Ziele der Union.

(5)   Die EPA fördert die gegenseitige Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auf im Bereich der Strafverfolgung und die Anerkennung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Unionsebene durch die Mitgliedstaaten unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsprinzips.

(6)   Die EPA kann im Rahmen ihres Mandats von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten. Diese Öffentlichkeitsarbeit darf den in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht abträglich sein und muss mit den entsprechenden vom Verwaltungsrat angenommenen Plänen für die Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung im Einklang stehen.

Artikel 5

Aus- und fortbildungsrelevante Forschungsarbeiten

(1)   Die EPA unterstützt und ermutigt Forschungsarbeiten, die für die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 relevant sind, und verbreitet Forschungsergebnisse. Zu diesem Zweck kann die EPA entsprechende Untersuchungen durchführen und Verzeichnisse über die verfügbare Forschung anlegen sowie den Bedarf an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Strafverfolgung ermitteln.

(2)   Die EPA fördert und schließt Partnerschaften mit Einrichtungen der Union sowie mit öffentlichen oder privaten Hochschuleinrichtungen und ermutigt gegebenenfalls zu engeren Partnerschaften zwischen Hochschulen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen im Bereich der Strafverfolgung in den Mitgliedstaaten.

KAPITEL II

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER EPA

Artikel 6

Nationale EPA -Stellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine nationale Stelle, die die Verbindungsstelle zur EPA innerhalb ihres Netzes nationaler Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete in den Mitgliedstaaten ist.

(2)   Die nationalen Stellen sind mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben betraut. Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie stellen der EPA die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben ausführen kann;

b)

sie leisten einen Beitrag zu einer wirksamen Kommunikation und Zusammenarbeit der EPA mit allen einschlägigen Aus- und Fortbildungseinrichtungen einschließlich der einschlägigen Forschungsinstitute in den Mitgliedstaaten;

c)

sie leisten einen Beitrag zu den Arbeitsprogrammen, den jährlichen Fortbildungskatalogen und der Website der EPA und fördert diese Aktivitäten;

d)

sie beantworten Informations- und Beratungsersuchen der EPA;

e)

sie leisten fristgerecht und auf transparente Art und Weise die im Hinblick auf die Benennung der Teilnehmer und Sachverständigen für Aktivitäten auf nationaler Ebene erforderliche Organisations- und Koordinationsarbeit;

f)

sie koordinieren die Durchführung von Aktivitäten und Sitzungen in ihrem Mitgliedstaat;

g)

sie leisten Unterstützung bei der Aufstellung und Durchführung des Austauschprogramms für Strafverfolgungsbedienstete;

h)

sie fördern die Nutzung des elektronischen Netzes der EPA für die Aus- und Fortbildung der Strafverfolgungsbediensteten.

(3)   Die Vertreter der nationalen Stellen treten auf Antrag des Verwaltungsrats oder des Exekutivdirektors oder auf eigene Initiative im Zusammenhang mit operativen und schulungsbezogenen Fragen regelmäßig zusammen. Sie prüfen und erarbeiten insbesondere Vorschläge, die die operative Wirksamkeit der EPA verbessern und die Mitgliedstaaten zu größerem Engagement veranlassen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat legt die Organisationsstruktur und die Personalausstattung seiner nationalen Stelle nach Maßgabe des nationalen Rechts und der verfügbaren Ressourcen fest.

KAPITEL III

ORGANISATION DER EPA

Artikel 7

Verwaltungs- und Leitungsstruktur der EPA

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der EPA umfasst

a)

einen Verwaltungsrat,

b)

einen Exekutivdirektor,

c)

gegebenenfalls einen wissenschaftlichen Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 15 eingesetzt wird;

d)

gegebenenfalls sonstige vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe q eingesetzte beratende Gremien.

ABSCHNITT 1

Verwaltungsrat

Artikel 8

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und der Kommission zusammen. Alle Vertreter sind stimmberechtigt.

(2)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Das Mitglied wird bei Abwesenheit durch den Stellvertreter vertreten.

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse im Bereich der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten sowie ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen ernannt. Der Grundsatz einer ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter im Verwaltungsrat wird ebenfalls berücksichtigt.

(4)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten und der Kommission, die Amtszeit ihres jeweiligen Mitglieds und Stellvertreters zu beenden, beträgt die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat vier Jahre. Sie kann verlängert werden.

Artikel 9

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat

a)

beschließt jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder nach Maßgabe von Artikel 10 ein Dokument, das die mehrjährige Programmplanung der EPA und ihr jährliches Arbeitsprogramm für das Folgejahr enthält;

b)

beschließt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der EPA und nimmt andere Aufgaben in Bezug auf den Haushaltsplan der EPA gemäß Kapitel IV wahr;

c)

nimmt einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der EPA an und übermittelt ihn bis spätestens 1. Juli des darauf folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;

d)

erlässt die für die EPA geltende Finanzregelung nach Artikel 21;

e)

beschließt eine interne Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;

f)

erlässt interne Bestimmungen zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Auswahlausschusses sowie eines wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen;

g)

beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 4 genannten Pläne für die Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung und aktualisiert sie regelmäßig;

h)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

i)

übt im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das EPA-Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

j)

erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Beamtenstatuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;

k)

errichtet bei Bedarf eine interne Auditstelle;

l)

erlässt interne Bestimmungen über das Verfahren zur Auswahl des Exekutivdirektors, einschließlich der Bestimmungen über die Zusammensetzung des Auswahlausschusses, damit dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sichergestellt ist;

m)

ernennt gemäß Artikel 23 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes;

n)

ernennt einen Rechnungsführer, der dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben funktionell unabhängig ist;

o)

errichtet, sofern angemessen und unter Berücksichtigung sowohl der Erfordernisse der Organisation als auch der finanziellen Ressourcen einen wissenschaftlichen Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 und ernennt seine Mitglieder gemäß Artikel 16 Absatz 2;

p)

ergreift angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Auditberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF);

q)

trifft unter Berücksichtigung sowohl der Erfordernisse der Organisation als auch der finanziellen Erfordernisse sämtliche Entscheidungen zur Errichtung und erforderlichenfalls Änderung der internen Strukturen der EPA;

r)

genehmigt den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 34;

s)

verabschiedet gemeinsame Lehrpläne, Aus- und Fortbildungsmodule, Lernmethoden und sonstige Lehr- und Lernmittel;

t)

erlässt gegebenenfalls andere interne Vorschriften.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine solche Befugnisübertragung gegebenenfalls ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann ermächtigt werden, diese Befugnisse zu delegieren.

(3)   Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Artikel 10

Mehrjährige Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme

(1)   Der Verwaltungsrat beschließt bis zum 30. November jeden Jahres ein Planungsdokument mit der mehrjährigen Programmplanung sowie das jährliche Arbeitsprogramm der EPA auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und — was das mehrjährige Programmplanung betrifft — nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten.

Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans wird das in Unterabsatz 1 genannte Dokument endgültig wirksam und erforderlichenfalls entsprechend angepasst.

(2)   In der mehrjährigen Programmplanung wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielvorgaben, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt sowie außerdem die Ressourcenplanung einschließlich des mehrjährigen Finanz- und Personalplans. Ferner enthält es die Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen.

Die mehrjährige Programmplanung wird im Wege jährlicher Arbeitsprogramme umgesetzt und nach Maßgabe der externen und internen Bewertungen gemäß Artikel 32 gegebenenfalls aktualisiert. Den Schlussfolgerungen dieser Bewertungen wird, falls angebracht, im Arbeitsprogramm des folgenden Jahres Rechnung getragen.

(3)   Das jährliche Arbeitsprogramm enthält Zielvorgaben, erwartete Ergebnisse und Leistungsindikatoren. Ferner enthält es eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit der mehrjährigen Programmplanung in Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorherigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält die Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 3 und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.

(4)   Wenn der EPA nach der Annahme eines jährlichen Arbeitsprogramms eine neue Aufgabe übertragen wird, ändert der Verwaltungsrat das jährliche Arbeitsprogramm.

(5)   Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach dem gleichen Verfahren angenommen, das für die Annahme des ursprünglichen jährlichen Arbeitsprogramms gilt. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht substanzieller Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm übertragen.

Artikel 11

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder, die die Gruppe der drei Mitgliedstaaten vertreten, die gemeinsam das 18-Monats-Programm des Rates erstellt haben, einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Ihre Amtszeit entspricht den 18 Monaten, die vom Programm des Rates abgedeckt werden. Falls die Mitgliedschaft des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit endet, endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag.

(2)   Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

(3)   Ist der Vorsitzende nicht in der Lage seine Aufgaben zu erfüllen, tritt der stellvertretende Vorsitzende automatisch an dessen Stelle.

Artikel 12

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.

(3)   Der Verwaltungsrat hält jährlich zwei ordentliche Sitzungen ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

(4)   Der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor können alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse für die Beratungen sein kann, als nicht stimmberechtigte Beobachter zu einer Sitzung des Verwaltungsrats einladen.

(5)   Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung bei den Sitzungen Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

(6)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der EPA geführt.

Artikel 13

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)   Unbeschadet der Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15, Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 2 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht dieses Mitglieds auszuüben.

(3)   Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.

(4)   In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann.

ABSCHNITT 2

Exekutivdirektor

Artikel 14

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor leitet die EPA. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2)   Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

(3)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über seine Tätigkeit Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.

(4)   Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der EPA.

(5)   Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung der der EPA durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben verantwortlich, insbesondere dafür,

a)

die laufenden Geschäfte der EPA zu führen,

b)

dem Verwaltungsrat Vorschläge für die Errichtung der internen Strukturen der EPA und gegebenenfalls für deren Änderung zu unterbreiten,

c)

die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse durchzuführen,

d)

den Entwurf der mehrjährigen Programmplanung und der jährlichen Arbeitsprogramme auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission zu unterbreiten,

e)

die mehrjährige Programmplanung und die jährliche Arbeitsprogramme durchzuführen und dem Verwaltungsrat über die Durchführung Bericht zu erstatten,

f)

einen geeigneten Entwurf der Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts auszuarbeiten,

g)

den Entwurf des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der EPA zu erstellen und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,

h)

einen Aktionsplan auf der Grundlage der Schlussfolgerungen interner oder externer Auditberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen des OLAF zu erstellen und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten,

i)

die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen zu schützen,

j)

den Entwurf einer internen Betrugsbekämpfungsstrategie für die EPA auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,

k)

den Entwurf der für die EPA geltenden Finanzregelung auszuarbeiten,

l)

einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EPA auszuarbeiten und den Haushaltsplan der EPA auszuführen,

m)

den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei der Vorbereitung der Verwaltungsratssitzungen zu unterstützen,

n)

andere sich aus dieser Verordnung ergebende Aufgaben zu erfüllen.

ABSCHNITT 3

Wissenschaftlicher Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

Artikel 15

Errichtung

Sofern angemessen und unter Berücksichtigung sowohl der Erfordernisse der Organisation als auch der finanziellen Ressourcen beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Errichtung eines wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Das gleiche Verfahren gilt im Falle des Widerrufs dieser Errichtung.

Artikel 16

Allgemeine Bestimmungen, Ziel und Aufgaben

(1)   Nach seiner Errichtung durch den Verwaltungsrat gewährleistet der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als unabhängiges Beratungsgremium die wissenschaftliche Qualität der Tätigkeiten der EPA im Bereich der Aus- und Fortbildung.

(2)   Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen setzt sich aus ranghohen Akademikern und im Bereich der Strafverfolgung Tätigen zusammen, die mit den in Artikel 4 behandelten Themenbereichen vertraut sind. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sein. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sind unabhängig, sie fordern keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Weisungen von diesen entgegen.

(3)   Der Verwaltungsrat beauftragt den wissenschaftlichen Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen unter anderem mit folgenden Aufgaben:

a)

Unterstützung des Exekutivdirektors bei der Erstellung der mehrjährigen Programmplanung und der jährlichen Arbeitsprogramme und anderer strategischer Dokumente, um die wissenschaftliche Qualität dieser Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen sektorspezifischen politischen Strategien und Prioritäten der Union sicherzustellen,

b)

Abgabe unabhängiger Stellungnahmen zu Fragen im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats und Beratung des Verwaltungsrats in derartigen Fragen,

c)

Abgabe unabhängiger Stellungnahmen zur Qualität von Lehrplänen sowie zu angewandten Methoden der Aus- und Fortbildung, Optionen für die Aus- und Fortbildung und wissenschaftlichen Entwicklungen und Erteilung diesbezüglicher Ratschläge,

d)

Wahrnehmung sonstiger sich auf wissenschaftliche Aspekte der Aus- und Fortbildungstätigkeit der EPA beziehenden beratenden Aufgaben, die ihm vom Verwaltungsrat oder vom Exekutivdirektor übertragen werden.

(4)   Der Verwaltungsrat legt bei der Einsetzung des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dessen Zusammensetzung, die Amtszeit seiner Mitglieder, die Häufigkeit seiner Sitzungen und seine Geschäftsordnung, einschließlich der Abstimmungsregeln, fest.

KAPITEL IV

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Haushalt

(1)   Über alle Einnahmen und Ausgaben der EPA sind Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr vorzubereiten und im Haushaltsplan der EPA auszuweisen; das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)   Der Haushalt der EPA muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Die Einnahmen der EPA umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union.

(4)   Die EPA kann Mittel der Union in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc- Zuschüssen im Einklang mit ihrer Finanzregelung gemäß Artikel 21 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union erhalten. Unbeschadet des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) verankerten Verbots der Doppelfinanzierung kann die EPA zweckgebundene Unionsmittel verwalten, um spezifische Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ziele und Aufgaben auszuüben.

(5)   Die Ausgaben der EPA umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(6)   Mittelbindungen für Maßnahmen in Bezug auf Großprojekte, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Artikel 18

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt jährlich einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EPA für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich eines Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

(2)   Auf der Grundlage dieses Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EPA für das folgende Haushaltsjahr an, und übermittelt ihn jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission.

(3)   Der endgültige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EPA wird der Kommission jedes Jahr bis zum 31. März vom Verwaltungsrat übermittelt.

(4)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

(6)   Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Beitrag der Union an die EPA.

(7)   Das Europäische Parlament und der Rat genehmigen den Stellenplan der EPA.

(8)   Der Haushaltsplan der EPA wird vom Verwaltungsrat erlassen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig erlassen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(9)   Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der EPA haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (7).

Artikel 19

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der EPA aus.

(2)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen von Bewertungsverfahren und unterrichtet gleichzeitig den Rechnungshof über solche Ergebnisse.

Artikel 20

Rechnungslegung und Entlastung

(1)   Der Rechnungsführer der EPA übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres (im Folgenden „Jahr N + 1“).

(2)   Die EPA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(3)   Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Rechnungshof die mit den Rechnungen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungen der EPA für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der EPA für das Jahr N gemäß Artikel 148 der Haushaltsordnung stellt der Rechnungsführer der EPA die endgültigen Jahresabschlüsse der EPA für dieses Jahr auf. Der Exekutivdirektor legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der EPA für das Jahr N ab.

(6)   Der Rechnungsführer der EPA übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats nach Absatz 5 bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(7)   Die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N werden bis zum 15. November des Jahres N + 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des Jahres N + 1 eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(9)   Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für Jahr N erforderlich sind.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

Artikel 21

Finanzregelung

(1)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die EPA geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der EPA eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen und mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats kann die EPA den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 2 und 4 genannten Aufgaben ohne offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewähren.

KAPITEL V

PERSONAL

Artikel 22

Allgemeine Bestimmung

Für das Personal der EPA gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

Artikel 23

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der EPA gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren aus einer Auswahlliste von mindestens drei Bewerbern, die ein vom Verwaltungsrat eingesetzter und aus von den Mitgliedstaaten und der Kommission designierten Mitgliedern bestehender Auswahlausschuss vorgeschlagen hat, ernannt.

Der Auswahlausschuss erstellt diese Auswahlliste aus seiner Liste aller Bewerber, die die Kommission auf transparente Weise identifiziert hat, deren Profil den Anforderungen für die Funktion entspricht, so wie sie in einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Stellenausschreibung festgelegt wurden.

Die Kommission übermittelt dem Auswahlausschuss eine Kopie aller auf die Stellenausschreibung eingegangenen Bewerbungen.

Für den Abschluss eines Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die EPA durch den Vorsitz des Verwaltungsrats vertreten.

(3)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der EPA berücksichtigt werden.

(4)   Der Verwaltungsrat kann unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal und um höchstens vier Jahre verlängern. In einem derartigen Fall darf der Exekutivdirektor am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(5)   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes durch Beschluss des Verwaltungsrats enthoben werden.

(6)   Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

Artikel 24

Abgeordnete nationale Sachverständige

(1)   Die EPA kann auch auf abgeordnete nationale Sachverständige zurückgreifen.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur EPA.

KAPITEL VI

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

Rechtsstellung

(1)   Die EPA ist eine Agentur der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die EPA besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die EPA hat ihren Sitz in Budapest, Ungarn.

Artikel 26

Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Union findet auf die EPA und ihr Personal Anwendung.

Artikel 27

Sprachenregelung

(1)   Für die EPA gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 (8).

(2)   Der Verwaltungsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über die interne Sprachenregelung der EPA.

(3)   Die für die Arbeit der EPA erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 28

Transparenz

(1)   Für die im Besitz der EPA befindlichen Dokumente gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Gegen Entscheidungen der EPA auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

(4)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EPA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Artikel 29

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) tritt die EPA innerhalb von sechs Monaten zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 31. Dezember 2016 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11) bei und erlässt nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für sämtliche Mitarbeiter der EPA gelten.

(2)   Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfe-Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der EPA erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das OLAF kann Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der EPA vergebenen Finanzhilfen oder Aufträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Diese Untersuchungen werden auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) durchgeführt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Unionseinrichtungen, Behörden und Ausbildungseinrichtungen von Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der EPA Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, die Auditprüfungen und Untersuchungen nach den Absätzen 2 und 3 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 30

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

Die EPA wendet die Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen im Sinne der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 (13) und (EU, Euratom) 2015/444 (14) der Kommission — einschließlich der Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von derartigen Informationen — entsprechend an.

Artikel 31

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der EPA bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der EPA geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EPA die von ihren Dienststellen oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(5)   Die persönliche Haftung der Bediensteten der EPA gegenüber der EPA bestimmt sich nach den Vorschriften des Beamtenstatuts beziehungsweise der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 32

Bewertung und Überarbeitung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass bis zum 1. Juli 2021 und anschließend alle fünf Jahre eine Bewertung vorgenommen wird, in deren Rahmen insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der EPA und ihrer Arbeitsverfahren beurteilt werden.

(2)   Die Kommission leitet den Bewertungsbericht an den Verwaltungsrat weiter. Der Verwaltungsrat nimmt innerhalb eines Monats nach Eingang des Bewertungsberichts Stellung dazu. Die Kommission leitet den endgültigen Bewertungsbericht anschließend zusammen mit den Schlussfolgerungen der Kommission und in der Anlage dazu der Stellungnahme des Verwaltungsrats an das Europäische Parlament, den Rat und den Verwaltungsrat weiter. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden veröffentlicht.

Artikel 33

Untersuchungen

Die Tätigkeit der EPA wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEVU kontrolliert.

Artikel 34

Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Union, Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1)   Die Behörden und Ausbildungseinrichtungen von Drittstaaten, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben, können sich an EPA beteiligen.

(2)   Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die EPA Kooperationsbeziehungen zu Einrichtungen der Union gemäß der Ziele dieser Einrichtungen, zu Behörden und Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Drittstaaten, zu internationalen Organisationen und zu privaten Parteien herstellen und unterhalten.

(3)   Im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 werden Arbeitsvereinbarungen geschlossen, in denen insbesondere Art, Ausmaß sowie Art und Weise einer möglichen Beteiligung der Behörden und Ausbildungseinrichtungen der betreffenden Drittstaaten, internationaler Organisationen und private Parteien an der Arbeit der EPA festgelegt sind, einschließlich Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der EPA, Finanzbeiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Vereinbarungen mit dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vereinbar sein.

(4)   Die EPA kooperiert mit Einrichtungen der Union im Sinne des Absatzes 2, die für die in dieser Verordnung geregelten Belange zuständig sind, im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, die sie nach Maßgabe dieser Verordnung oder der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2005/681/JI mit diesen Einrichtungen schließt.

(5)   Die gemäß den Absätzen 3 und 4 geschlossenen Arbeitsvereinbarungen können nur vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrats nach Konsultation der Kommission geschlossen werden. Sie sind weder für die Union noch für ihre Mitgliedstaaten bindend.

Artikel 35

Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der EPA in Ungarn und die Leistungen, die von diesem Mitgliedstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der EPA für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten der EPA und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen zwischen der EPA und Ungarn festgelegt das nach Billigung durch den Verwaltungsrat geschlossen wird.

KAPITEL VII

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Rechtsnachfolge

(1)   Die durch diese Verordnung errichtete EPA ist die Rechtsnachfolgerin für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände der durch den Beschluss 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie.

(2)   Diese Verordnung lässt die von der EPA auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI vor dem 24. Dezember 2015 geschlossenen Vereinbarungen unberührt.

Artikel 37

Übergangsregelungen für den Verwaltungsrat

(1)   Die Amtszeit der Mitglieder des auf der Grundlage von Artikel 10 des Beschlusses 2005/681/JI eingesetzten Verwaltungsrats der EPA endet am 1. Juli 2016.

(2)   Der auf der Grundlage von Artikel 10 des Beschlusses 2005/681/JI eingesetzte Verwaltungsrat erfüllt im Zeitraum zwischen dem 24. Dezember 2015 und dem 1. Juli 2016 folgende Aufgaben:

a)

Er nimmt die Aufgaben des Verwaltungsrats gemäß Artikel 9 dieser Verordnung wahr.

b)

Er bereitet den Erlass der Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf die EPA-Dokumente gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung, und in Bezug auf die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit vor.

c)

Er arbeitet alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Instrumente aus.

d)

Er überprüft die internen Vorschriften und Maßnahmen, die er auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI erlassen hat, damit der nach Artikel 8 der vorliegenden Verordnung eingesetzte Verwaltungsrat einen Beschluss nach Artikel 41 dieser Verordnung fassen kann.

Artikel 38

Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor und das Personal

(1)   Dem auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses 2005/681/JI ernannten Direktor der EPA werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 14 dieser Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Endet seine Amtszeit zwischen dem 24. Dezember 2015 und dem 1. Juli 2016, wird sie automatisch bis zum 1. Juli 2017 verlängert.

(2)   Ist der auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses 2005/681/JI ernannte Direktor der EPA nicht bereit oder nicht im Stande, sein Amt gemäß Absatz 1 dieses Artikels weiterzuführen, so benennt der Verwaltungsrat einen Interims-Exekutivdirektor, der für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, bis ein neuer Exekutivdirektor gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ernannt ist, die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt.

(3)   Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß dem Beschluss 2005/681/JI eingestellt wurde. Diese Arbeitsverträge können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verlängert werden.

Artikel 39

Übergangshaushaltsbestimmungen

Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 25 des Beschlusses 2005/681/JI festgestellten Haushalte erfolgt gemäß den Bestimmungen jenes Beschlusses.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Ersetzung und Aufhebung

(1)   Der Beschluss 2005/681/JI in der durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2014 geänderten Fassung wird für die Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Verordnung gebunden sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2016 ersetzt.

Der Beschluss 2005/681/JI wird daher aufgehoben.

(2)   Für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf die in Absatz 1 genannten Rechtsakte als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 41

Aufrechterhaltung der vom auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI eingesetzten Verwaltungsrat erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen

Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben auch nach dem 1. Juli 2016 in Kraft, sofern der Verwaltungsrat im Zuge der Anwendung dieser Verordnung nichts anderes beschließt.

Artikel 42

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Juli 2016.

Die Artikel 37, 38 und 39 gelten jedoch bereits ab dem 24. Dezember 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. November 2015.

(2)  Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 543/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(8)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15).

(12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(13)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(14)  Beschluss 2015/444 (EU, Euratom) der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).