29.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/3


VERORDNUNG (EU) 2015/1940 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Mutterkorn-Sklerotien in bestimmten unverarbeiteten Getreiden sowie der Bestimmungen über Monitoring und Berichterstattung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.

(2)

Das wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (im Folgenden das „CONTAM-Gremium“) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „EFSA“) hat ein Gutachten zu Ergotalkaloiden in Lebens- und Futtermitteln (3) abgegeben. Das CONTAM-Gremium hat einen Gruppenwert für die akute Referenzdosis in Höhe von 1 μg/kg Körpergewicht und einen Gruppenwert für die duldbare tägliche Aufnahmemenge in Höhe von 0,6 μg/kg Körpergewicht festgelegt.

(3)

Das Vorhandensein von Ergotalkaloiden in Getreidekörnern hängt bis zu einem gewissen Grad mit dem Vorhandensein von Mutterkorn-Sklerotien in Getreidekörnern zusammen. Dies ist allerdings kein absoluter Zusammenhang, da Ergotalkaloide auch im Staub von Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sein können, der von Getreidekörnern absorbiert wird. In einem ersten Schritt ist es daher wichtig, Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien festzulegen und gleichzeitig weitere Daten über das Vorhandensein von Ergotalkaloiden in Getreide und Getreideerzeugnissen zu erheben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Einhaltung des Höchstgehalts an Mutterkorn-Sklerotien nicht notwendigerweise die Lebensmittelsicherheit in Bezug auf das Vorhandensein von Ergotalkaloiden gewährleistet. Daher können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geeignete Maßnahmen treffen, um Beschränkungen für das Inverkehrbringen eines Lebensmittels zu verfügen oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen, wenn dieses Lebensmittel — trotz der Einhaltung des Höchstgehalts an Mutterkorn-Sklerotien — wegen des Gehalts an Ergotalkaloiden als unsicher einzustufen ist.

(4)

Es ist notwendig, festzulegen, auf welcher Vermarktungsstufe die Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien gelten sollten, da das Vorhandensein von Mutterkorn-Sklerotien durch Reinigungs- und Sortiervorgänge verringert werden kann. Die Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien sollten für die gleichen Vermarktungsstufen festgelegt werden wie die Höchstgehalte für andere Mykotoxine.

(5)

Aus den Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 lässt sich schließen, dass es sinnvoll ist, den Begriff „erste Verarbeitungsstufe“ zu präzisieren, insbesondere im Zusammenhang mit integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen und in Bezug auf die mechanische Oberflächenbearbeitung.

(6)

Es ist wichtig, Daten über das Vorhandensein von Ergotalkaloiden in Getreide und Getreideerzeugnissen zu erheben, um den Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein von Ergotalkaloiden und dem Vorhandensein von Mutterkorn-Sklerotien aufzuzeigen. Über die Erkenntnisse zu Ergotalkaloiden sollte bis zum 30. September 2016 Bericht erstattet werden, damit angemessene und erreichbare Höchstgehalte für Ergotalkaloide festgelegt werden können, sodass ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet ist.

(7)

Zwar ist es wichtig, weiterhin Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung der Ochratoxin-A-Kontamination durchzuführen; eine jährliche Berichterstattung über die Erkenntnisse, die Untersuchungsergebnisse und die Fortschritte bei der Umsetzung der Vorbeugungsmaßnahmen ist jedoch nicht erforderlich. Die Bestimmungen über Monitoring und Berichterstattung in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollten deshalb aktualisiert werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Monitoring und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen den Nitratgehalt von Gemüse, das in erheblichem Maße nitrathaltig sein kann, insbesondere grünes Blattgemüse, und teilen der EFSA regelmäßig die Ergebnisse mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission eine Zusammenfassung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission (5) ermittelten Ergebnisse vor und übermitteln die Einzeldaten über das Vorkommen an die EFSA.

(3)   Die Mitgliedstaaten und Interessenverbände übermitteln der Kommission jährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und teilen mit, welche Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisin B1 und B2 sowie T-2- und HT-2-Toxin gemacht wurden. Die Kommission macht den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zugänglich. Die entsprechenden Daten über das Vorkommen sind der EFSA zu übermitteln.

(4)   Den Mitgliedstaaten und Interessenverbänden wird nachdrücklich empfohlen, das Vorhandensein von Ergotalkaloiden in Getreide und Getreideerzeugnissen zu überwachen.

Den Mitgliedstaaten und Interessenverbänden wird nachdrücklich empfohlen, der EFSA bis zum 30. September 2016 über ihre Erkenntnisse in Bezug auf Ergotalkaloide Bericht zu erstatten. Diese Erkenntnisse umfassen Daten über das Vorkommen sowie spezifische Informationen über den Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein von Mutterkorn-Sklerotien und dem Gehalt an den verschiedenen Ergotalkaloiden.

Die Kommission macht den Mitgliedstaaten diese Erkenntnisse zugänglich.

(5)   Von den Mitgliedstaaten und den Interessenverbänden erhobene Daten über das Vorkommen von nicht in den Absätzen 1 bis 4 genannten Kontaminanten können an die EFSA übermittelt werden.

(6)   Daten über das Vorkommen sind der EFSA im EFSA-Übermittlungsformat gemäß dem EFSA-Leitfaden zur ‚Standard Sample Description (SSD)‘ für Lebens- und Futtermittel (6) und gemäß den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA für die jeweiligen Kontaminanten vorzulegen. Interessenverbände können der EFSA Daten über das Vorkommen gegebenenfalls in einem von der EFSA festgelegten vereinfachten Übermittlungsformat vorlegen.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4)."

(6)  http://www.efsa.europa.eu/en/datex/datexsubmitdata.htm“"

2.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium); Scientific Opinion on Ergot alkaloids in food and feed. EFSA Journal 2012;10(7):2798. [158 Seiten] doi:10.2903/j.efsa.2012.2798. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 2 wird folgender Eintrag 2.9 angefügt:

„2.9

Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide

 

2.9.1

Mutterkorn-Sklerotien

 

2.9.1.1

Unverarbeitetes Getreide (18) außer Mais und Reis

0,5 g/kg (1)

2.9.2

Ergotalkaloide (2)

 

2.9.2.1

Unverarbeitetes Getreide (18) außer Mais und Reis

 (3)

2.9.2.2

Getreidemahlerzeugnisse außer Mais- und Reismahlerzeugnisse

 (3)

2.9.2.3

Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks, Frühstückscerealien und Teigwaren

 (3)

2.9.2.4

Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

 (3)

2.

Fußnote 18 erhält folgende Fassung:

„(18)

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitetes Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird.

‚Erste Verarbeitungsstufe‘ bedeutet jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen. Verfahren zur Reinigung, einschließlich mechanischer Oberflächenbearbeitung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als ‚erste Verarbeitungsstufe‘, sofern das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt.

Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten und/oder Scheuern zu verstehen.

Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung unterzogen werden, muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung einen ersten Reinigungsschritt durchlaufen. Die mechanische Oberflächenbearbeitung ist mit Staubabsaugung durchzuführen; anschließend erfolgt vor dem Mahlen eine Farbauslese.

Unter integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen sind Systeme zu verstehen, bei denen sämtliche eingehenden Getreidepartien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden. In solchen integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gilt der Höchstgehalt für unverarbeitetes Getreide nach der Reinigung und Sortierung, aber vor der ersten Verarbeitungsstufe.

Lebensmittelunternehmer müssen über ihr HACCP-Verfahren sicherstellen, dass an diesem kritischen Kontrollpunkt ein wirksames Monitoring-Verfahren zur Anwendung kommt.“


(1)  Die Probenahme erfolgt im Einklang mit Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).

Die Analyse erfolgt durch mikroskopische Untersuchung.

(2)  Summe von 12 Mutterkorn-Alkaloiden: Ergocristin/Ergocristinin; Ergotamin/Ergotaminin; Ergocryptin/Ergocryptinin; Ergometrin/Ergometrinin; Ergosin/Ergosinin; Ergocornin/Ergocorninin.

(3)  Für diese Lebensmittelkategorien wird vor dem 1. Juli 2017 die Festlegung geeigneter und erreichbarer Höchstgehalte geprüft, die ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleisten.“