27.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1428 DER KOMMISSION
vom 25. August 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission ist verpflichtet, die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission (2) unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen; dabei hat sie insbesondere auf die Absatzentwicklung bei Speziallampen zu achten, um sicherzustellen, dass sie nicht für allgemeine Beleuchtungszwecke verwendet werden; zudem muss sie die Entwicklung neuer Techniken wie der LED-Technik berücksichtigen und prüfen, ob die Anforderungen der in der Richtlinie 98/11/EG der Kommission (3) definierten Energieeffizienzklasse A eingeführt werden können. |
(2) |
Nach den bei der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 gewonnenen Erkenntnissen scheint es den Herstellern wirtschaftlich nicht möglich, Netzspannungs-Halogenglühlampen zu entwickeln und ab dem 1. September 2016 in Verkehr zu bringen, die den in der Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission für die Stufe 6 festgelegten Bemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme für einen bestimmten Bemessungs-Lichtstrom erreichen. Wie eine Abschätzung hinsichtlich der Entwicklung energieeffizienterer Beleuchtungstechnologien ergeben hat, wäre der 1. September 2018 ein besserer Zeitpunkt für die Einführung dieses Bemessungswertes. |
(3) |
Um für eine größtmögliche Umweltverträglichkeit zu sorgen und negative wirtschaftliche Folgen für die Nutzer möglichst zu vermeiden, ist es erforderlich, durch verbindliche Vorgaben sicherzustellen, dass künftige Leuchtenauslegungen mit energieeffizienten Beleuchtungslösungen kompatibel sind. Das Risiko der Bindung an alte, obsolete Technologien sollte minimiert werden, wozu sichergestellt werden sollte, dass die in Verkehr gebrachten Leuchten mit hocheffizienten Lampen, die mindestens die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (4) definierte Energieeffizienzklasse A+ aufweisen, vollständig kompatibel sind. |
(4) |
Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 ergab, dass die Definition des Begriffs Speziallampe aktualisiert und geklärt werden sollte, um die Verwendung dieser Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke einzuschränken und die Anforderungen an die technische Entwicklung anzupassen. Zudem sollte durch die regulatorischen Anforderungen die Verwendung der energieeffizientesten Beleuchtungslösung für die jeweilige Spezialanwendung gefördert werden. |
(5) |
Es ist erforderlich, für Kohärenz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (5) hinsichtlich der Definition von Spezialprodukten und der Anforderungen an die entsprechenden Produktinformationen zu sorgen, was am besten durch eine kombinierte Änderung dieser beiden Verordnungen erreicht werden kann. Dies sollte Herstellern und Lieferanten die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen erleichtern und eine wirksame Marktüberwachung durch die nationalen Behörden unterstützen. |
(6) |
Wie die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 ergeben hat, sollte in einer gründlichen Nachfolgestudie untersucht werden, ob es möglich wäre, Energieeffizienzanforderungen der Klasse A oder einer höheren Klasse festzulegen; dabei sollte auch geprüft werden, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission (6) und in der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission festgelegten Produktanforderungen verschärft werden können, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnungen erweitert werden kann, um für eine optimale Verringerung des Energieverbrauchs zu sorgen, und ob alle drei Verordnungen in einem einzigen, kohärenten Durchführungsrechtsakt über Ökodesign-Anforderungen an Beleuchtungsprodukte zusammengefasst werden können. |
(7) |
In der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 werden als erhebliche Umweltaspekte von Lampen ihr Energieverbrauch in der Betriebsphase sowie der Quecksilbergehalt genannt. Anforderungen an die Eigenschaften von Lampen, die keine Anforderungen an den Wirkungsgrad oder den Quecksilbergehalt umfassen, sind daher mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden und könnten dazu führen, dass Produkte aus unwesentlichen Gründen vom Markt genommen werden. Es ist daher angezeigt, den Umfang der für die Produkteigenschaften geltenden Anforderungen an die erheblichen Umweltaspekte im Sinne der Verordnung anzupassen. |
(8) |
Angesichts der Notwendigkeit, die Verordnungen über die umweltgerechte Gestaltung und die Energieverbrauchskennzeichnung von Beleuchtungsprodukten zu überarbeiten, ist es angezeigt, unter anderem die Ausnahme von Lampen mit G9- und R7s-Fassungen sowie die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Lampen zu überprüfen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen (1) Für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht gelten die in Anhang II genannten Ökodesign-Anforderungen. Die einzelnen Stufen der Ökodesign-Anforderungen treten wie folgt in Kraft:
Sofern eine Anforderung nicht durch eine andere ersetzt oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, gilt sie zusammen mit den später eingeführten Anforderungen weiter. (2) Speziallampen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
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Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1194/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Die Anhänge I, III und IV werden gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3).
(3) Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17).
ANHANG I
Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009
1. |
In Anhang III Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe B erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Hochdruck-Natriumdampflampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 13 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen: Tabelle 13 Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Hochdruck-Natriumdampflampen — 2. Stufe
Die in Tabelle 13 aufgeführten Anforderungen an die zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen gelten bis zum Ablauf von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.“ |
2. |
In Anhang III erhält Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe C die folgende Fassung: „C. Anforderungen der dritten Stufe Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt: Metallhalogenidlampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 14 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen: Tabelle 14 Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Metallhalogenidlampen — 3. Stufe
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ANHANG II
Änderungen der Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012
1. |
In Anhang I erhält Nummer 2 die folgende Fassung:
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2. |
In Anhang III erhält Nummer 2.3 die folgende Fassung: „2.3. Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Geräten, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind
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3. |
In Anhang IV erhält Nummer 3 die folgende Fassung: „3. Nachprüfungsverfahren für Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit. Von den Geräten wird angenommen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn festgestellt wurde, dass sie die Kompatibilitätsanforderungen in Anhang III Nummer 2.3 erfüllen, wofür dem Stand der Technik entsprechende Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung zu verwenden sind, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Falls eine Nichtkompatibilität hinsichtlich der Anforderungen an die Kompatibilität in Anhang III Nummer 2.3 Buchstabe a festgestellt wird, wird dennoch angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn es die Anforderungen an die Produktinformationen in Anhang III Nummer 3.3 oder in Artikel 3.2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 erfüllt. Betriebsgeräte für Lampen sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch auf die Erfüllung der Effizienzanforderungen in Anhang III Nummer 1.2. Die Prüfung ist mit einem Betriebsgerät für Lampen und nicht mit einer Kombination aus mehreren Betriebsgeräten für Lampen durchzuführen, selbst wenn das Modell so ausgelegt ist, dass es für den Betrieb der Lampe(n) in einer bestimmten Anlage auf andere Betriebsgeräte angewiesen ist. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn die Ergebnisse um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen. Falls die Ergebnisse um mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen, sind drei weitere Einheiten zu prüfen. Weicht das Durchschnittsergebnis der drei darauf folgenden Prüfungen um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten ab, wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt. Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen, sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch darauf, ob sich in ihrer Verpackung Lampen befinden. Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn keine Lampen vorhanden sind oder wenn die vorhandenen Lampen in die nach Anhang III Nummer 2.3 geforderten Energieeffizienzklassen eingestuft sind. Steuergeräte für die Lichtstromsteuerung sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch mit Glühlampen, wenn sich das Steuergerät in der kleinsten Lichtstromsteuerungsstellung befindet. Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn die Lampen, mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last bereitstellen, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers installiert wurden. Erfüllt das Modell die oben genannten geltenden Kriterien nicht, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen nicht erfüllt. Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der Prüfungen und weitere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell den Anforderungen nicht entspricht, den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.“ |