31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1315 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2015

über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz an Spanien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (1), insbesondere auf Anhang IIB Nummer 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIB Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2015/104 ist die Höchstanzahl Tage festgesetzt, an denen sich EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Anhang IIB Nummer 8.5 der Verordnung (EU) 2015/104 kann die Kommission bei in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015 erfolgter endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen auf See zuweisen, an denen dieser Schiffen unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, den Aufenthalt im betreffenden Gebiet gestatten darf.

(3)

Am 1. Juni 2015 stellte Spanien gemäß Anhang IIB Nummer 8.1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/104 einen Antrag auf zusätzliche Tage auf See aufgrund der in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015 erfolgten endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit durch sechs Schiffe.

(4)

Angesichts der vorgelegten Daten und der Berechnungsmethode gemäß Anhang IIB Nummer 8.2 der Verordnung (EU) 2015/104 sollten Spanien für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 drei zusätzliche Tage auf See für Schiffe gemäß Nummer 1 desselben Anhangs zugeteilt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang IIB Tabelle I der Verordnung (EU) 2015/104 festgesetzte Höchstanzahl Tage auf See, an denen Spanien einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt und das keinen Sonderbedingungen unterliegt, den Aufenthalt in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz gestatten darf, wird auf 117 Tage pro Jahr angehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1.