26.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/9


VERORDNUNG (EU) 2015/1005 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Blei in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) werden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

(2)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 18. März 2010 ein Gutachten zu Blei in Lebensmitteln (3) abgegeben. Das CONTAM-Gremium stellte Entwicklungsneurotoxizität bei Kleinkindern und Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System sowie Nephrotoxizität bei Erwachsenen als mögliche kritische schädliche Auswirkungen von Blei fest; diese Feststellung bildete die Grundlage seiner Risikobewertung. Außerdem wies das Gremium darauf hin, dass der Schutz von Kindern und Frauen im gebärfähigen Alter vor dem potenziellen Risiko neurologischer Entwicklungsstörungen als Grundlage ausreicht, alle Bevölkerungsgruppen vor den anderen schädlichen Auswirkungen von Blei zu schützen. Es ist daher angezeigt, die ernährungsbedingte Exposition gegenüber Blei durch eine Senkung der geltenden Höchstgehalte und die Festsetzung zusätzlicher Höchstgehalte für Blei in relevanten Waren zu verringern.

(3)

Höchstgehalte gelten bereits für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung. Um eine weitere Reduzierung der ernährungsbedingten Exposition von Säuglingen und Kleinkindern zu gewährleisten, sollten bestehende Höchstgehalte gesenkt und neue Höchstgehalte festgesetzt werden für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Getränke, welche häufig von dieser gefährdeten Verbrauchergruppe verzehrt werden.

(4)

Neue Daten über das Vorkommen zeigen, dass einige der bestehenden Ausnahmen von Standardhöchstgehalten nicht mehr nötig sind, da die Standardhöchstgehalte durch die Befolgung einer guten Praxis eingehalten werden können, oder dass niedrigere Höchstgehalte erreichbar wären. Daher sind für Kohlgemüse außer Blattkohl, frisches Gemüse sowie die meisten Beeren und das meiste Kleinobst keine besonderen Höchstgehalte mehr nötig, während für Kopffüßer, das meiste Fruchtgemüse, die meisten Fruchtsäfte, Wein sowie aromatisierten Wein die bestehenden Höchstgehalte gesenkt werden sollten.

(5)

Für Schwarzwurzel können die geltenden Höchstgehalte schwer eingehalten werden. Da von dieser Ware wenig verzehrt wird und die Auswirkungen auf die Exposition des Menschen vernachlässigbar sind, sollten die für Schwarzwurzel geltenden Blei-Höchstgehalte angehoben werden.

(6)

Fehlerhafte Feststellungen bezüglich hoher Gehalte von Blei in Honig haben dazu geführt, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Blei-Höchstgehalte rechtlich verankert haben. Die Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten verabschiedeten Rechtsvorschriften können das Funktionieren des gemeinsamen Marktes beeinträchtigen; daher sollte ein einheitlicher Höchstgehalt für Blei in Honig festgesetzt werden.

(7)

Da der Verzehr von Tee und Kräutertees erheblich zur ernährungsbedingten Exposition beitragen kann, sollten für diese Waren Höchstgehalte festgesetzt werden. Solange jedoch keine Daten zu getrockneten Teeblättern und getrockneten Teilen anderer Pflanzen für die Zubereitung von Kräutertees vorliegen, die die Festsetzung eines solchen Höchstgehalts ermöglichen, sollten Daten über das Vorkommen mit Blick auf eine mögliche künftige Festlegung eines besonderen Höchstgehalts erhoben werden.

(8)

Die Rechtsvorschriften über Getreidebeikost, Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind ersetzt worden, sodass einige Endnoten geändert werden müssen.

(9)

Den Mitgliedstaaten und den Lebensmittelunternehmen sollte Zeit eingeräumt werden, um sich an die neuen Höchstgehalte dieser Verordnung anzupassen. Daher sollte die Anwendung der Höchstgehalte für Blei erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, geändert durch die vorliegende Verordnung, genannten Höchstgehalte für Blei gelten ab dem 1. Januar 2016. Lebensmittel, bei denen diese Höchstgehalte nicht eingehalten werden und die vor dem 1. Januar 2016 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach diesem Datum noch bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on Lead in Food. EFSA Journal 2010; 8(4):1570.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Abschnitt 3.1 (Blei) erhält folgende Fassung:

„3.1

Blei

 

3.1.1

Rohmilch (6), wärmebehandelte Milch und Werkmilch

0,020

3.1.2

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

 

 

vermarktet als Pulver (8) (29)

0,050

 

vermarktet als Flüssigkeit (8) (29)

0,010

3.1.3

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (29), ausgenommen die unter 3.1.5 genannten Produkte

0,050

3.1.4

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (9), die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

 

 

vermarktet als Pulver (29)

0,050

 

vermarktet als Flüssigkeit (29)

0,010

3.1.5

Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden, ausgenommen die unter 3.1.2 und 3.1.4 aufgeführten Getränke

 

 

vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschließlich Fruchtsäfte (4)

0,030

 

Zubereitung durch Aufgießen oder Abkochen (29)

1,50

3.1.6

Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (6)

0,10

3.1.7

Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (6)

0,50

3.1.8

Muskelfleisch von Fischen (24) (25)

0,30

3.1.9

Kopffüßer (52)

0,30

3.1.10

Krebstiere (26) (44)

0,50

3.1.11

Muscheln (26)

1,50

3.1.12

Getreide und Hülsenfrüchte

0,20

3.1.13

Gemüse, ausgenommen Blattkohl, Schwarzwurzel, Blattgemüse und frische Kräuter, Pilze, Seetang und Fruchtgemüse (27) (53)

0,10

3.1.14

Blattkohl, Schwarzwurzel, Blattgemüse, ausgenommen frische Kräuter und folgende Pilze: Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake) (27)

0,30

3.1.15

Fruchtgemüse

 

 

Zuckermais (27)

0,10

 

anderes Fruchtgemüse als Zuckermais (27)

0,05

3.1.16

Obst, ausgenommen Moosbeeren/Cranberries, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte (27)

0,10

3.1.17

Moosbeeren/Cranberries, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte (27)

0,20

3.1.18

Fette und Öle, einschließlich Milchfett

0,10

3.1.19

Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare

 

 

ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst (14)

0,05

 

von anderen Früchten als Beeren und anderem Kleinobst (14)

0,03

3.1.20

Wein (einschließlich Schaumwein und ausgenommen Likörwein), Apfel-, Birnen- und Fruchtwein (11)

 

 

Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015

0,20

 

Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2016

0,15

3.1.21

Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (13)

 

 

Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015

0,20

 

Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2016

0,15

3.1.22

Nahrungsergänzungsmittel (39)

3,0

3.1.23

Honig

0,10“

(2)

Endnote (3) erhält folgende Fassung:

„(3)

In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).“

(3)

Die Endnoten (8) und (9) werden gestrichen. Verweise auf die Endnoten (8) und (9) werden ersetzt durch Verweise auf Endnote (3).

(4)

Endnote (11) erhält folgende Fassung:

„(11)

Wein und Schaumweine gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“

(5)

Endnote (13) erhält folgende Fassung:

„(13)

In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt für Ochratoxin A hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab.“

(6)

Endnote (16) erhält folgende Fassung:

„(16)

Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).“

(7)

Die Endnote (28) wird gestrichen.

(8)

Endnote (44) erhält folgende Fassung:

„(44)

Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Definition schließt den Cephalothorax von Krebstieren aus. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten.“

(9)

Die folgenden Endnoten (52) und (53) werden angefügt:

„(52)

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das ohne Eingeweide verkaufte Tier.

(53)

Bei Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln.“