19.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/90


VERORDNUNG (EU) 2015/759 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Statistische System (im Folgenden „ESS“) als Partnerschaft hat seine Tätigkeit im Allgemeinen mit Erfolg konsolidiert, um die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung qualitativ hochwertiger europäischer Statistiken zu sichern, unter anderem durch die Verbesserung der Governance des ESS.

(2)

Jedoch wurden in letzter Zeit einige Schwächen ausgemacht, insbesondere im Hinblick auf den Rahmen für das Qualitätsmanagement von Statistiken.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 15. April 2011„Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken“ hat die Kommission Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schwächen und zur Stärkung der Governance des ESS vorgeschlagen. Insbesondere schlug sie vor, die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gezielt zu ändern.

(4)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 die Initiative der Kommission begrüßt und hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Governance und Effizienz des ESS kontinuierlich zu verbessern.

(5)

Die Auswirkungen der jüngsten Entwicklungen im Kontext des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung in der Union auf den Bereich der Statistik sollten berücksichtigt werden — insbesondere die Aspekte der fachlichen Unabhängigkeit wie transparente Einstellungs- und Entlassungsprozesse, die Zuweisung von Haushaltsmitteln und Veröffentlichungszeitpläne, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt, sowie die Aspekte der erforderlichen funktionellen Eigenständigkeit von Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, die Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu überwachen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt.

(6)

Diese Aspekte im Zusammenhang mit der fachlichen Unabhängigkeit, beispielsweise transparente Einstellungs- und Entlassungsprozesse, die Zuweisung von Haushaltsmitteln und Veröffentlichungszeitpläne, sollten nicht auf die für die Zwecke des Haushaltsüberwachungssystems und des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit erstellten Statistiken begrenzt bleiben, sondern bei allen durch das ESS entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken beachtet werden.

(7)

Außerdem sind angemessene, jährlich oder für mehrere Jahre zur Deckung des Bedarfs an statistischen Daten zugewiesene Ressourcen eine zwingende Voraussetzung für die Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit der statistischen Stellen und der hohen Qualität der statistischen Daten.

(8)

Hierzu sollte die fachliche Unabhängigkeit der statistischen Stellen gestärkt und unionsweit geltende Mindeststandards gewährleistet werden. Den Leitern der nationalen statistischen Ämter (im Folgenden „NSÄ“) sollten spezielle Garantien im Hinblick auf statistische Aufgaben, Organisationsfragen und die Mittelzuweisung gegeben werden. Die Verfahren für die Ernennung der Leiter der NSÄ sollten transparent sein und ausschließlich auf fachlichen Kriterien beruhen. Dabei sollte die Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern gewährleistet werden.

(9)

Glaubwürdige europäische Statistiken setzen zwar eine hohe fachliche Unabhängigkeit der Statistiker voraus, allerdings sollten die europäischen Statistiken auch auf politische Erfordernisse reagieren und neue politische Initiativen auf einzelstaatlicher Ebene und auf Unionsebene mit statistischen Daten unterstützen.

(10)

Es ist erforderlich, die Unabhängigkeit der statistischen Stelle der Union (Eurostat) durch wirksame parlamentarische Kontrolle zu festigen und sicherzustellen und die Unabhängigkeit der NSÄ durch demokratische Rechenschaftspflicht zu festigen und sicherzustellen.

(11)

Darüber hinaus sollte der Umfang der koordinierenden Rolle, die den NSÄ bereits bisher zukommt, klarer festgelegt werden, um auf nationaler Ebene eine effizientere Koordinierung statistischer Tätigkeiten, einschließlich des Qualitätsmanagements, zu erreichen, wobei die vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) wahrgenommenen statistischen Aufgaben gebührend zu berücksichtigen sind. Soweit europäische Statistiken von den nationalen Zentralbanken (NZB) in deren Eigenschaft als Mitglieder des ESZB erstellt werden können, sollten die NSÄ und die NZB entsprechend den nationalen Regelungen eng zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass vollständige und kohärente europäische Statistiken erstellt werden, während gleichzeitig die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB sichergestellt wird.

(12)

Um den Aufwand für die statistischen Stellen und die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen unverzüglich und kostenfrei Zugang zu Verwaltungsunterlagen (einschließlich elektronisch gespeicherter Unterlagen) bekommen und diese verwenden und in die Statistiken integrieren dürfen.

(13)

Europäische statistische Daten sollten leicht vergleichbar und zugänglich sein und jeweils umgehend und regelmäßig aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die Initiativen und Finanzierungsmaßnahmen der Union den Entwicklungen in der Union in vollem Umfang Rechnung tragen.

(14)

Die NSÄ sollten zudem frühzeitig zur Gestaltung neuer Verwaltungsunterlagen, die Daten für statistische Zwecke bieten könnten, und zu geplanten Änderungen an vorhandenen administrativen Datenquellen oder zum Fortfall solcher Datenquellen konsultiert werden. Sie sollten auch einschlägige Metadaten von den Inhabern administrativer Daten erhalten und Standardisierungsmaßnahmen in Bezug auf für die Erstellung statistischer Daten relevante Verwaltungsunterlagen koordinieren.

(15)

Die Vertraulichkeit der aus Verwaltungsunterlagen entnommenen Daten sollte gemäß den einheitlichen Grundsätzen und Leitlinien für alle vertraulichen Daten, die für die Erstellung europäischer Statistiken verwendet werden, gewahrt werden. Es sollten außerdem Qualitätsbewertungsrahmen für diese Daten und Transparenzgrundsätze erstellt und veröffentlicht werden.

(16)

Alle Nutzer sollten zur gleichen Zeit auf dieselben Daten zugreifen können. Die NSÄ sollten Zeitpläne für die Veröffentlichung regelmäßig erscheinender Daten aufstellen.

(17)

Die Qualität europäischer Statistiken könnte verbessert und das Vertrauen der Nutzer erhöht werden, indem den nationalen Regierungen ein Teil der Verantwortung für die Anwendung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken (im Folgenden „Verhaltenskodex“) übertragen wird. Daher sollten die „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“ (im Folgenden „Verpflichtungen“) eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Besonderheiten spezifische Zusagen der Regierung dieses Mitgliedstaats zur Verbesserung oder Erhaltung der Bedingungen für die Umsetzung des Verhaltenskodex enthalten. Diese Verpflichtungen, die bei Bedarf aktualisiert werden sollten, könnten anspruchsvolle nationale Qualitätssicherungsrahmen enthalten, einschließlich Selbstbeurteilungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie Überwachungsmechanismen.

(18)

Die Kommission (Eurostat) sollte alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um den Online-Zugriff auf vollständige und nutzerfreundliche Datenreihen zu ermöglichen. Nach Möglichkeit sollten regelmäßig aktualisierte jährliche und monatliche Informationen zu jedem Mitgliedstaat bereitgestellt werden.

(19)

Da für die Erstellung europäischer Statistiken eine langfristige operative und finanzielle Planung erforderlich ist, damit ein hohes Maß an Unabhängigkeit gewährleistet ist, sollte der Zeitraum des Europäischen Statistischen Programms derselbe sein wie der des mehrjährigen Finanzrahmens.

(20)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurden der Kommission gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates (6) Befugnisse zur Durchführung einiger der Bestimmungen jener Verordnung übertragen. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), mit der der Beschluss 1999/468/EG aufgehoben wurde, sollten die der Kommission übertragenen Befugnisse an diesen neuen Rechtsrahmen angepasst werden. Die Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese Durchführungsrechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen wesentlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(21)

Die Kommission sollte befugt sein, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um die einheitliche Anwendung der Qualitätsanforderungen sicherzustellen, indem die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der in sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehenen Qualitätsberichte festgelegt werden, sofern dies nicht bereits durch sektorale statistische Rechtsvorschriften geschehen ist. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese Durchführungsrechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen wesentlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(22)

Für die Umsetzung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke sind einheitliche Bedingungen notwendig. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Vorkehrungen, Regeln und Voraussetzungen für diesen Zugang auf Unionsebene übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(23)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Governance des ESS, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen der Notwendigkeit, zuverlässige Daten auf Unionsebene zu erstellen, auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die Unabhängigkeit des ESZB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dem Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sollte bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung in Einklang mit den Artikeln 130 und 338 AEUV uneingeschränkt gewahrt werden.

(25)

Der Ausschuss für das ESS ist gehört worden.

(26)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚Fachliche Unabhängigkeit‘ bedeutet, dass die Statistiken auf unabhängige Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen, insbesondere was die Wahl der zu verwendenden Verfahren, Definitionen, Methoden und Quellen sowie den Zeitpunkt und den Inhalt aller Verbreitungsformen anbelangt, ohne dass politische Gruppen, Interessengruppen, Stellen der Union oder einzelstaatliche Stellen dabei Druck ausüben können.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die nationale statistische Stelle, die in jedem Mitgliedstaat als die Stelle benannt wird, die für die Koordinierung aller auf nationaler Ebene für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dem Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist (im Folgenden ‚NSA‘), tritt in dieser Hinsicht als einzige Kontaktstelle für die Kommission (Eurostat) in statistischen Belangen auf.

Die koordinierende verantwortliche Rolle des NSA schließt sämtliche anderen einzelstaatlichen Stellen ein, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dem Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 zuständig sind. Das NSA ist auf nationaler Ebene insbesondere dafür zuständig, die statistische Planung und Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Methodik, die Datenübermittlung und die Kommunikation zu den statistischen Tätigkeiten im ESS zu koordinieren. Soweit einige dieser europäischen Statistiken von den nationalen Zentralbanken (im Folgenden ‚NZB‘) in deren Eigenschaft als Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden ‚ESZB‘) erstellt werden können, sollten die NSÄ und die NZB gemäß den nationalen Regelungen eng zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass vollständige und kohärente europäische Statistiken erstellt werden, während gleichzeitig die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB gemäß Artikel 9 sichergestellt wird.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Leiter der NSÄ und statistische Leiter anderer einzelstaatlicher Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten innerhalb ihres jeweiligen nationalen statistischen Systems die fachliche Unabhängigkeit der Bediensteten, die für die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben zuständig sind.

(2)   Hierzu haben die Leiter der NSÄ folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

a)

Sie tragen die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen für alle von dem NSA entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken zu entscheiden,

b)

sie sind ermächtigt, über alle Fragen der internen Verwaltung des NSA zu entscheiden,

c)

sie handeln bei der Ausführung ihrer statistischen Aufgaben unabhängig und dürfen Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen,

d)

sie sind für die statistischen Tätigkeiten und den Haushaltsvollzug des NSA verantwortlich,

e)

sie veröffentlichen einen jährlichen Bericht und können Anmerkungen zu den Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit den statistischen Tätigkeiten des NSA anbringen,

f)

sie koordinieren die statistischen Tätigkeiten sämtlicher einzelstaatlichen Stellen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind,

g)

sie arbeiten nationale Leitlinien aus, sofern dies notwendig ist, um bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung aller europäischen Statistiken in ihrem nationalen statistischen System die Qualität zu sichern, und überwachen und überprüfen die Umsetzung dieser Leitlinien; sie sind jedoch lediglich für die Beachtung dieser Leitlinien im NSA verantwortlich, und

h)

sie vertreten ihr nationales statistisches System im ESS.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die anderen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständigen einzelstaatlichen Stellen diese Aufgaben gemäß den vom Leiter des NSA aufgestellten nationalen Leitlinien ausführen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren für die Einstellung und Ernennung der Leiter der NSÄ und gegebenenfalls der statistischen Leiter der anderen einzelstaatlichen Stellen, die europäische Statistiken erstellen, transparent sind und ausschließlich auf fachlichen Kriterien beruhen. Diese Verfahren sichern die Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern. Die Gründe für die Abberufung von Leitern von NSÄ oder ihre Versetzung auf andere Posten dürfen die fachliche Unabhängigkeit nicht in Frage stellen.

(5)   Jeder Mitgliedstaat kann eine nationale Stelle einrichten, die die fachliche Unabhängigkeit der Ersteller europäischer Statistiken sicherstellt. Die Leiter der NSÄ und gegebenenfalls die statistischen Leiter der anderen einzelstaatlichen Stellen, die europäische Statistiken erstellen, können sich von diesen Stellen beraten lassen. Die Verfahren für die Ernennung, Versetzung und Abberufung der Mitglieder solcher Stellen sind transparent und beruhen ausschließlich auf fachlichen Kriterien. Diese Verfahren sichern die Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern.“

4.

Artikel 6 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Auf Unionsebene handelt die Kommission (Eurostat) unabhängig, um die Erstellung europäischer Statistiken nach den geltenden Regeln und statistischen Grundsätzen sicherzustellen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank koordiniert die Kommission (Eurostat) die statistischen Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere um die Kohärenz und Qualität der Daten zu gewährleisten und den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. Hierzu kann die Kommission (Eurostat) Organe oder Einrichtungen der Union auffordern, sich zur Entwicklung von Methoden und Systemen für statistische Zwecke in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ihr zu beraten oder zu diesem Zweck mit ihr zusammenzuarbeiten. Organe oder Einrichtungen der Union, die beabsichtigen, Statistiken zu erstellen, konsultieren die Kommission (Eurostat) und berücksichtigen alle Empfehlungen, die sie in diesem Zusammenhang möglicherweise ausspricht.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Generaldirektor der Kommission (Eurostat)

(1)   Eurostat ist die statistische Stelle der Union sowie eine Generaldirektion der Kommission. Eurostat wird von einem Generaldirektor geleitet.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass das Verfahren für die Ernennung des Generaldirektors von Eurostat transparent ist und auf fachlichen Kriterien beruht. Das Verfahren sichert die Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern.

(3)   Der Generaldirektor trägt die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen aller von Eurostat erstellten Statistiken zu entscheiden. Bei der Durchführung dieser statistischen Aufgaben handelt der Generaldirektor unabhängig und darf Weisungen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von einer Regierung oder von anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

(4)   Der Generaldirektor ist für die statistischen Tätigkeiten von Eurostat verantwortlich. Der Generaldirektor von Eurostat erscheint unmittelbar nach seiner Ernennung durch die Kommission und danach einmal jährlich im Rahmen des Statistischen Dialogs vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, um Angelegenheiten der statistischen Governance, der Methodik und der statistischen Innovation zu erörtern. Der Generaldirektor von Eurostat veröffentlicht ferner einen Jahresbericht.“

6.

Dem Artikel 11 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um das Vertrauen in die europäischen Statistiken zu wahren. Zu diesem Zweck wird durch die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingegangenen ‚Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken‘ (im Folgenden ‚Verpflichtungen‘) ferner angestrebt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die europäischen Statistiken und Fortschritte bei der Umsetzung der im Verhaltenskodex dargelegten statistischen Grundsätze sicherzustellen. Diese Verpflichtungen umfassen unter anderem spezifische politische Verpflichtungen, die Voraussetzungen für die Umsetzung des Verhaltenskodex erforderlichenfalls zu verbessern oder aufrechtzuerhalten; die Verpflichtungen werden zusammen mit einer zusammenfassenden Bürgerinformation veröffentlicht.

(4)   Diese von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen werden von der Kommission regelmäßig auf der Grundlage jährlicher Berichte der Mitgliedstaaten überwacht und soweit erforderlich aktualisiert.

Veröffentlicht ein Mitgliedstaat nicht bis 9. Juni 2017‚Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken‘, so übermittelt er der Kommission einen Sachstandsbericht über die Umsetzung des Verhaltenskodex und gegebenenfalls über die zur Festlegung der ‚Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken‘ getroffenen Maßnahmen und veröffentlicht diesen Bericht. Diese Sachstandsberichte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jedes zweite Jahr nach der ersten Veröffentlichung, zu aktualisieren.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 9. Juni 2018 und danach jedes zweite Jahr Bericht über die veröffentlichten Verpflichtungen bzw. Sachstandsberichte.

(5)   Die von der Kommission eingegangenen Verpflichtungen werden vom Europäischen Beratungsgremium für die Statistische Governance (im Folgenden ‚ESGAB‘) regelmäßig überwacht. Die Bewertung, zu der das ESGAB hinsichtlich der Umsetzung dieser Verpflichtungen gelangt, geht im Einklang mit dem Beschluss 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) in den Jahresbericht an das Europäische Parlament und den Rat ein. Das ESGAB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 9. Juni 2018 Bericht über die Umsetzung dieser Verpflichtungen.

(*)  Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 17).“"

7.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Besondere Qualitätsanforderungen wie Zielwerte und Mindeststandards für die Erstellung von Statistiken können zudem in sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sein.

Um die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien auf die unter sektorale Rechtsvorschriften in bestimmten Statistikbereichen fallenden Daten sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der unter die sektoralen Rechtsvorschriften fallenden Qualitätsberichte festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten vor, in denen sie gegebenenfalls auch ihre Bedenken hinsichtlich der Genauigkeit der Daten äußern. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten anhand einer angemessenen Analyse und erarbeitet und veröffentlicht Berichte und Mitteilungen über die Qualität der europäischen Statistiken.“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(4)   Zur Gewährleistung der Transparenz gibt die Kommission (Eurostat) gegebenenfalls ihre Einschätzung der Qualität einzelstaatlicher Beiträge zu europäischen Statistiken öffentlich bekannt.

(5)   Sehen die sektoralen Rechtsvorschriften Bußgelder für Mitgliedstaaten vor, die statistische Daten falsch darstellen, so kann die Kommission gemäß den Verträgen und den sektoralen Rechtsvorschriften soweit erforderlich Ermittlungen einleiten und durchführen und gegebenenfalls auch Prüfungen vor Ort vornehmen, um festzustellen, ob die falsche Darstellung schwerwiegend ist und auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.“

8.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Europäische Statistische Programm bildet den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken; in ihm werden für einen Zeitraum, der dem des mehrjährigen Finanzrahmens entspricht, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen festgesetzt. Das Programm wird vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen. Seine Auswirkungen und seine Kostenwirksamkeit werden unter Hinzuziehung unabhängiger Experten bewertet.“

9.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme beschließen, sofern

a)

die Maßnahme keine Datengewinnung über einen Zeitraum von mehr als drei Berichtsjahren vorsieht;

b)

die zu erhebenden Daten bereits bei den NSÄ und anderen zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind oder direkt gewonnen werden können, wobei für die Beobachtung der statistischen Grundgesamtheit auf Unionsebene in entsprechender Absprache mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen geeignete Stichproben verwendet werden, und

c)

die Union Finanzhilfen an die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen zur Deckung der ihnen entstandenen zusätzlichen Kosten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) leistet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

(**)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“"

10.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Jährliches Arbeitsprogramm

Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss bis zum 30. April ihr jährliches Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vor.

Bei der Aufstellung jedes jährlichen Arbeitsprogramms stellt die Kommission eine wirksame Prioritätensetzung sicher, dies beinhaltet die Überprüfung der Prioritäten, die Berichterstattung über statistische Prioritäten und die Zuweisung von Finanzmitteln. Die Kommission berücksichtigt weitestmöglich die Stellungnahmen des ESS-Ausschusses. Jedes jährliche Arbeitsprogramm beruht auf dem Europäischen Statistischen Programm und enthält insbesondere Folgendes:

a)

die von der Kommission als vorrangig angesehenen Maßnahmen, wobei die Erfordernisse der Politik der Union und die finanziellen Zwänge auf nationaler Ebene wie auf Unionsebene sowie der Beantwortungsaufwand zu berücksichtigen sind,

b)

Initiativen zur Überprüfung der Prioritäten, einschließlich der negativen, und zur Verringerung des Aufwands sowohl für die Datenanbieter als auch für die Ersteller der Statistiken und

c)

die von der Kommission ins Auge gefassten Verfahren und etwaigen Rechtsinstrumente für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

Zugang zu Verwaltungsunterlagen sowie deren Verwendung und Integration

(1)   Damit der Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die NSÄ, andere einzelstaatliche Stellen gemäß Artikel 4 und die Kommission (Eurostat), soweit wie es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Statistiken, die im Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 festgelegt sind, erforderlich ist, unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese Unterlagen verwenden und in die Statistiken integrieren.

(2)   Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) werden bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von Verwaltungsunterlagen, die von anderen Einrichtungen angelegt und geführt werden, konsultiert und darin einbezogen, so dass die weitere Verwendung dieser Unterlagen für die Erstellung europäischer Statistiken erleichtert wird. Sie werden in die Standardisierungsmaßnahmen in Bezug auf für die Erstellung europäischer Statistiken relevante Verwaltungsunterlagen einbezogen.

(3)   Der Zugang und die Beteiligung der NSÄ, der anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 1 und 2 bleibt auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung beschränkt.

(4)   Verwaltungsunterlagen, die den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) von ihren Inhabern für die Erstellung europäischer Statistiken zur Verfügung gestellt werden, werden einschließlich entsprechender Metadaten bereitgestellt.

(5)   Die NSÄ und die Inhaber von Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.“

12.

In Artikel 20 Absatz 4 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Angleichung der Grundsätze und Leitlinien für den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten. Die Kommission stellt diese Angleichung mittels Durchführungsrechtsakten ohne Ergänzung der vorliegenden Verordnung sicher. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.“

13.

Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission schafft im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorkehrungen, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.“

14.

Artikel 24 wird gestrichen.

15.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Verstoß gegen die statistische Geheimhaltung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

16.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den ESS-Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (***).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(***)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  ABl. C 374 vom 4.12.2012, S. 2.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 5. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11).

(6)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).