25.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/500 DER KOMMISSION

vom 24. März 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Anwendung einer Matching-Anpassung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 86 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörden eine Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve vornehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verfahren zur Genehmigung der Anwendung einer Matching-Anpassung sollten geregelt werden.

(2)

Ein Antrag gilt dann als vollständig, wenn er alle relevanten Informationen enthält, die die Aufsichtsbehörden für ihre Beurteilung und Entscheidung benötigen. Damit die Aufsichtsbehörden ihre Beurteilung und Entscheidung auf eine harmonisierte Grundlage stützen können, sollte mit dem Antrag der Nachweis erbracht werden, dass alle in Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3)

Der Antrag auf Genehmigung einer Matching-Anpassung ist eine strategische Entscheidung zum Zwecke des Risikomanagements und der Kapitalplanung. In Anbetracht der letztendlichen Verantwortlichkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans für die Vorschrifteneinhaltung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2009/138/EG sollte die Einbeziehung dieses Organs in den Prozess der Entscheidung über den Antrag sorgfältig erwogen werden.

(4)

Neben den in Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen enthalten die Artikel 44, 45 und 77c der genannten Richtlinie weitere Anforderungen, die für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten, die eine Matching-Anpassung anwenden. Ein Antrag sollte daher Nachweise enthalten, dass im Falle der Genehmigung des Antrags alle diese Anforderungen erfüllt werden.

(5)

Die Verfahren zur Genehmigung der Matching-Anpassung sehen eine fortgesetzte Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor. Dazu gehört die Kommunikation vor der Einreichung eines förmlichen Antrags bei den Aufsichtsbehörden sowie nach der Genehmigung des Antrags im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens. Diese fortgesetzte Kommunikation ist notwendig, damit sich die Aufsichtsbehörden bei ihrer Beurteilung auf maßgebliche, aktuelle Informationen und Nachweise stützen können.

(6)

Im Interesse eines reibungslosen, effizienten Verfahrens sollten die Aufsichtsbehörden vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangen können, dass Änderungen an einem Antrag vorgenommen werden, wenn die vorgelegten Nachweise nicht hinreichend belegen, dass die in Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(7)

Über die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise hinaus sollten die Aufsichtsbehörden auch andere Faktoren berücksichtigen, die maßgeblich für die Entscheidung sind, ob die in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Anforderungen erfüllt sind.

(8)

Da Matching-Portfolios unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse verwaltet werden können, sollten Unternehmen, deren Antrag auf Anwendung einer Matching-Anpassung zur Bewertung der entsprechenden Verbindlichkeiten genehmigt worden ist, diese Anpassung auch zur Bewertung künftiger Versicherungsverpflichtungen anwenden können, sofern diese Verpflichtungen und die entsprechenden Vermögenswerte die gleichen Merkmale aufweisen wie die Verpflichtungen und die Vermögenswerte im ursprünglichen Matching-Portfolio und demzufolge die gleichen Risiken für das betreffende Unternehmen darstellen.

(9)

Wegen möglicher Interdependenzen zwischen verschiedenen Anträgen auf eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Genehmigung für die Anwendung einer Matching-Anpassung beantragt, die Aufsichtsbehörde über alle sonstigen Anträge bezüglich eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten informieren, die in Bearbeitung sind oder innerhalb der nächsten sechs Monate gestellt werden sollen. Eine solche Anforderung ist notwendig, damit sich die aufsichtliche Beurteilung auf transparente und objektive Informationen stützen kann.

(10)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.

(11)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.

(12)

Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Antrag auf Anwendung einer Matching-Anpassung

(1)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine Matching-Anpassung anwenden wollen, legen den Aufsichtsbehörden einen schriftlichen Antrag auf vorherige Genehmigung vor.

(2)   Der Antrag wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, oder in einer vorab mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Sprache gestellt und enthält mindestens die in Artikel 3 bis 6 genannten Angaben.

(3)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass der Antrag alle maßgeblichen Angaben enthält, die ihrer Einschätzung nach für die Beurteilung und Entscheidung der Aufsichtsbehörde notwendig sein könnten. Der Antrag enthält Belege über den internen Entscheidungsprozess des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Antrag.

(4)   Wird der Antrag für mehrere Portfolios von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gestellt, werden die in Artikel 3 bis 6 dieser Verordnung genannten Nachweise und Belege für jedes einzelne im Antrag enthaltene Portfolio getrennt aufgeführt.

Artikel 2

Inhalt des Antrags bezüglich des zugeordneten Vermögensportfolios

Bezüglich des zugeordneten Vermögensportfolios gemäß Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG muss der Antrag mindestens Folgendes enthalten:

a)

den Nachweis, dass das zugeordnete Vermögensportfolio alle in Artikel 77b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen erfüllt;

b)

detaillierte Angaben zu den Vermögenswerten in dem zugeordneten Portfolio, d. h. Angaben zu den einzelnen Vermögenswerten samt Verfahren zur Einstufung solcher Vermögenswerte nach Kategorie, Kreditqualität und Duration zwecks Bestimmung des grundlegenden Spreads gemäß Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG;

c)

eine Beschreibung des Verfahrens zur Erhaltung des zugeordneten Vermögensportfolios nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des Verfahrens zur Aufrechterhaltung der Replikation der erwarteten Cashflows, wenn diese sich wesentlich verändert haben.

Artikel 3

Inhalt des Antrags bezüglich des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen

Bezüglich des Portfolios der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die die Matching-Anpassung gelten soll, muss der Antrag mindestens Folgendes enthalten:

a)

den Nachweis, dass die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen alle in Artikel 77b Absatz 1 Buchstaben d, e, g und j der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen erfüllen;

b)

wenn ein Sterblichkeitsrisiko besteht, quantitative Belege dafür, dass sich der beste Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen um nicht mehr als 5 % unter einem Sterblichkeitsrisikostress erhöht, der in Artikel 52 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (3) spezifiziert ist.

Artikel 4

Inhalt des schriftlichen Antrags bezüglich des Cashflow-Matching und des Portfolio-Managements

Zum Cashflow-Matching und zur Verwaltung des anrechnungsfähigen Verpflichtungsportfolios und des zugeordneten Vermögensportfolios muss der Antrag mindestens Folgendes enthalten:

a)

quantitative Belege dafür, dass die in Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, einschließlich einer quantitativen und qualitativen Bewertung, ob Inkongruenzen Risiken nach sich ziehen, die im Vergleich zu den inhärenten Risiken des Versicherungsgeschäfts, bei dem eine Matching-Anpassung vorgenommen werden soll, wesentlich sind;

b)

Belege dafür, dass angemessene Verfahren vorhanden sein werden, damit Portfolio und zugeordnetes Vermögensportfolio getrennt von den anderen Aktivitäten des Unternehmens identifiziert, organisiert und verwaltet werden und sichergestellt ist, dass die zugeordneten Vermögenswerte nicht verwendet werden, um Verluste aus anderen Aktivitäten des Unternehmens abzudecken, wie es Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht;

c)

Belege dafür, wie die Eigenmittel nach Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst werden, um jede verminderte Übertragbarkeit aufzuzeigen;

d)

Belege dafür, wie die Solvenzkapitalanforderung (SCR) angepasst wird, um die eingeschränkten Möglichkeiten einer Risikodiversifizierung angemessen aufzuzeigen. Gegebenenfalls ist auch nachzuweisen, dass die Bestimmungen der Artikel 216, 217 und 234 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehalten werden. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach einem internen Modell beabsichtigt, für das nicht die erforderliche aufsichtliche Genehmigung vorliegt, ist der in diesem Absatz geforderte Nachweis sowohl auf der Basis des Ergebnisses der Standardformel als auch des nicht genehmigten internen Modells vorzulegen.

Artikel 5

Zusätzlicher Inhalt des schriftlichen Antrags

Zusätzlich zu den in Artikel 3 und 4 dieser Verordnung spezifizierten Angaben muss der Antrag Folgendes enthalten:

a)

die Bestätigung, dass die in Artikel 77b Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen eingehalten werden, wenn die Anwendung einer Matching-Anpassung aufsichtlich genehmigt wird;

b)

den nach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG verlangten Liquiditätsplan;

c)

die nach Artikel 44 Absatz 2a Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG verlangten Bewertungen;

d)

die nach Artikel 45 Absatz 2a der Richtlinie 2009/138/EG verlangten Bewertungen;

e)

eine detaillierte Erläuterung und Darlegung des Berechnungsverfahrens für die Matching-Anpassung gemäß den Anforderungen des Artikels 77c der Richtlinie 2009/138/EG;

f)

eine Aufstellung der sonstigen Anträge auf Genehmigung eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten der schrittweisen Einführung, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellt hat oder innerhalb der nächsten sechs Monate zu stellen beabsichtigt.

Artikel 6

Beurteilung des Antrags

(1)   Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellten Antrags.

(2)   Der Antrag gilt als vollständig, wenn er alle in Artikel 2 bis 5 dieser Verordnung verlangten Nachweise und Belege enthält.

(3)   Die Aufsichtsbehörde bestätigt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags dessen Vollständigkeit.

(4)   Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass der Antrag unvollständig ist, so teilt sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich mit, dass der Genehmigungszeitraum noch nicht begonnen hat, und erläutert im Einzelnen, weshalb der Antrag als nicht vollständig angesehen wird.

(5)   Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags über den Antrag entschieden wird.

(6)   Auch wenn die Aufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Antrags bestätigt hat, kann sie weitere Angaben anfordern, die für die Beurteilung erforderlich sind. In ihrem Ersuchen wird spezifiziert, welche zusätzlichen Angaben aus welchen Gründen verlangt werden.

(7)   Die Beurteilung des Antrags beinhaltet eine fortgesetzte Kommunikation mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und kann Ersuchen der Aufsichtsbehörden um Änderungen an der vom Unternehmen vorgeschlagenen Anwendung einer Matching-Anpassung beinhalten. Wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass die Anwendung einer Matching-Anpassung vorbehaltlich bestimmter Änderungen genehmigt werden könnte, teilt sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich in schriftlicher Form mit, welche Änderungen dazu erforderlich sind.

(8)   Die Zeitspanne vom Tag der Anforderung zusätzlicher Angaben oder Änderungen gemäß Absatz 6 oder 7 durch die Aufsichtsbehörde bis zu dem Tag, an dem sie diese Angaben oder Änderungen erhält, wird in den sechsmonatigen Zeitraum gemäß Absatz 5 nicht eingerechnet.

(9)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen dafür, dass der Aufsichtsbehörde während der gesamten Beurteilung des Antrags sämtliche Nachweise, möglichst auch in elektronischer Form, zur Verfügung stehen.

(10)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen informiert die Aufsichtsbehörde über jede Änderung seines Antrags. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine Änderung seines Antrags mitteilt, gilt dies als neuer Antrag, es sei denn,

a)

die Änderung wurde aufgrund eines Ersuchens der Aufsichtsbehörde um zusätzliche Angaben oder Änderungen vorgenommen oder

b)

die Änderung hat nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde keinen wesentlichen Einfluss auf ihre Beurteilung des Antrags.

(11)   Solange die Entscheidung der Aufsichtsbehörde noch aussteht, kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Antrag jederzeit schriftlich zurückziehen. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Antrag danach erneut stellt oder eine aktualisierte Fassung einreicht, betrachtet die Aufsichtsbehörde dies als neuen Antrag.

Artikel 7

Entscheidung über den Antrag

(1)   Die Aufsichtsbehörde kann andere Nachweise und Belege als die in Artikel 2 bis 5 dieser Verordnung genannten heranziehen, wenn diese für die Beurteilung der Erfüllung der in Artikel 77b Absatz 1 und Artikel 77c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen relevant sind, um zu einer Entscheidung über die Genehmigung des Antrags zu gelangen.

(2)   Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Antrags wird dem Unternehmen in der Sprache des Antrags schriftlich mitgeteilt.

(3)   Wenn sich ein Antrag auf mehrere Portfolios von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmensverpflichtungen bezieht, kann die Aufsichtsbehörde den Antrag auch für einzelne Portfolios genehmigen. In diesem Fall wird in der schriftlichen Mitteilung über die Entscheidung spezifiziert, für welche Portfolios von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen eine Matching-Anpassung vorgenommen werden kann.

(4)   Wenn die Aufsichtsbehörde einen Antrag in Bezug auf einzelne Portfolios oder alle darin aufgeführten Portfolios ablehnt, legt sie die Gründe für diese Entscheidung klar dar.

(5)   Der Geltungsbereich einer Genehmigung zur Anwendung einer Matching-Anpassung für ein Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erhält, erstreckt sich auch auf künftige Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und Vermögenswerte, die dem Matching-Portfolio hinzugefügt werden, sofern das Unternehmen Folgendes nachweisen kann:

a)

Die künftigen Verpflichtungen und Vermögenswerte haben die gleichen Merkmale wie die Verpflichtungen und Vermögenswerte in dem Matching-Portfolio, für das die Genehmigung erteilt wurde;

b)

das Matching-Portfolio erfüllt auch weiterhin die in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen.

Artikel 8

Aufhebung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Genehmigung zur Anwendung einer Matching-Anpassung erhalten hat, nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die in Artikel 77b Absatz 1 oder Artikel 77c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, teilt die Aufsichtsbehörde dies dem Unternehmen sofort mit und erläutert die Art der Nichterfüllung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).