20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/460 DER KOMMISSION

vom 19. März 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Verfahrens zur Genehmigung eines internen Modells gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 114 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Voraussetzungen für interne Modelle erfüllen. Sie können ihr internes Modell im Rahmen der genehmigten Leitlinien zur Änderung des Modells gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG ändern.

(2)

Größere Änderungen des internen Modells, eine Kombination aus kleineren Änderungen, die als größere Änderung angesehen wird, sowie Änderungen der Leitlinien zur Änderung des Modells unterliegen der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung. Die bei der Genehmigung interner Modelle einzuhaltenden Verfahrensregeln sollten in gleicher Weise für die Genehmigung größerer Änderungen des internen Modells wie für die Genehmigung von Änderungen der Leitlinien zur Änderung des Modells gelten.

(3)

Die Aufnahme neuer Elemente in das interne Modell, wie die Berücksichtigung zusätzlicher Risiken, die nicht im Anwendungsbereich des internen Modells oder der Geschäftsbereiche enthalten sind, unterliegen der aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG.

(4)

Aufgrund der Interdependenzen zwischen verschiedenen im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG eingereichten Genehmigungsanträgen sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung eines internen Modells beantragt, die Aufsichtsbehörde über weitere Anträge auf Genehmigung der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Punkte informieren, die bereits laufen oder für die folgenden sechs Monate vorgesehen sind. Mit dieser Anforderung wird gewährleistet, dass aufsichtliche Bewertungen auf transparenten und objektiven Informationen basieren.

(5)

Das Verfahren, nach dem bei der Genehmigung eines internen Modells und größerer Änderungen des internen Modells vorzugehen ist, sollte eine laufende Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorsehen. Die Kommunikation sollte beginnen, bevor den Aufsichtsbehörden der formelle Antrag übermittelt wird. Sie sollte auch dann noch fortgesetzt werden, wenn das interne Modell oder die größere Änderung im Wege des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens genehmigt wurde.

(6)

Während des Genehmigungsverfahrens sollten die Aufsichtsbehörden verlangen können, dass das interne Modell angepasst oder ein Übergangsplan gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegt wird.

(7)

Die Bestimmungen dieser Verordnung zu den Verfahren, nach denen bei der Genehmigung eines internen Modells, der Genehmigung von Änderungen des internen Modells sowie der Genehmigung der Leitlinien zur Änderung des Modells für interne Modelle, die auf der Ebene des einzelnen Unternehmens verwendet werden, vorzugehen ist, sollten ebenso für die Verfahren für interne Modelle, anhand deren die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe berechnet wird, sowie für gruppeninterne Modelle gelten.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde.

(9)

Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe eingeholt.

(10)

Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Folgendes fest:

a)

das Verfahren gemäß Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG zur Genehmigung von Anträgen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Verwendung interner Modelle in Form von Voll- oder Partialmodellen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung;

b)

das Verfahren zur Genehmigung von Anträgen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf größere Änderungen des internen Modells und auf Änderungen der Leitlinien zur Änderung des internen Modells gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG.

Artikel 2

Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

(1)   Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragt die Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde.

(2)   Der Antrag wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, oder in einer mit den Aufsichtsbehörden vereinbarten Sprache eingereicht.

(3)   Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung stellen, reichen sie Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass das interne Modell den Anforderungen von Artikel 101 und Artikel 120 bis 125 der Richtlinie 2009/138/EG sowie im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells auch von Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG genügt. Die Aufsichtsbehörde kann gemäß Artikel 3 zusätzliche Informationen anfordern.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Unterlagen enthalten zumindest Folgendes:

a)

ein Begleitschreiben einschließlich

i)

eines Antrags auf Genehmigung, ab einem bestimmten Datum die Solvenzkapitalanforderung anhand eines internen Modells berechnen zu dürfen, sowie eine allgemeine Erläuterung des internen Modells einschließlich einer kurzen Beschreibung des Aufbaus und des Anwendungsbereichs des Modells;

ii)

einer Bestätigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 120 der Richtlinie 2009/138/EG, dass das interne Modell in der Zeit vor dem Antrag im Risikomanagementsystem und in den Entscheidungsprozessen verwendet wurde;

iii)

einer Bestätigung, dass der Antrag vollständig ist und eine genaue Beschreibung des internen Modells enthält und dass keine relevanten Sachverhalte ausgelassen wurden;

iv)

einer Bestätigung, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu einer Gruppe gehört, die die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe anhand eines internen Modells berechnet, oder ob die Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe beantragt wurde, ohne dass eine Mitteilung über die Entscheidung eingegangen ist;

v)

einer Auflistung weiterer Anträge auf Genehmigung der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Punkte, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bereits eingereicht wurden oder innerhalb der nächsten sechs Monate vorgesehen sind, einschließlich des jeweiligen Datums der Antragstellung;

vi)

Kontaktinformationen der relevanten Mitarbeiter des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die an den Tätigkeiten in Bezug auf das interne Modell beteiligt sind, sowie der relevanten Mitarbeiter des Unternehmens, bei denen zusätzliche Informationen angefordert werden können;

b)

eine Erläuterung, aus der hervorgeht, dass das interne Modell alle wesentlichen und quantifizierbaren Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abdeckt. Bezieht sich der Antrag auf Genehmigung auf ein internes Modell in Form eines Partialmodells, beschränkt sich die Erläuterung auf die wesentlichen und quantifizierbaren Risiken innerhalb des Anwendungsbereichs des internen Partialmodells, und legt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerdem dar, wie die in Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG genannten zusätzlichen Bedingungen erfüllt werden;

c)

eine Erläuterung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Integration des internen Modells in das Risikomanagementsystem sowie der Rolle, die das interne Modell im Governance-System spielt, einschließlich einer Erläuterung, aus der hervorgeht, dass das interne Modell es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erlaubt, Risiken kontinuierlich zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und zu melden; zu diesem Zweck werden dem Antrag die in Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten relevanten Auszüge aus den Leitlinien für das Risikomanagement beigefügt;

d)

eine Bewertung und eine Begründung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens der wesentlichen Stärken, Schwachstellen und Beschränkungen des internen Modells, einschließlich einer eigenen Einschätzung, inwieweit die Bedingungen aus Absatz 2 erfüllt werden; des Weiteren beschreibt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, welche Maßnahmen für die künftige Verbesserung des internen Modells geplant sind, um gegebenenfalls ermittelte Schwachstellen oder Beschränkungen zu beseitigen oder das interne Modell weiterzuentwickeln oder auszudehnen;

e)

gehört das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu einer Gruppe, die die Solvenzkapitalanforderung anhand eines internen Modells berechnet, oder wurde die Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe beantragt, ohne dass eine Mitteilung der Entscheidung eingegangen ist, eine Begründung, warum das gruppeninterne Modell für das Risikoprofil des Unternehmens ungeeignet ist und welche Unterschiede zwischen der Verwendung des internen Modells auf der Ebene des einzelnen Unternehmens und der Gruppe bestehen;

f)

die technischen Spezifikationen des internen Modells, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung des Aufbaus des internen Modells, sowie eine Auflistung und eine Begründung für die dem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen, wenn eine Anpassung dieser Annahmen mit erheblichen Folgen für die Solvenzkapitalanforderung verbunden wäre;

g)

eine Erläuterung der Angemessenheit des internen Kontrollsystems des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung des Aufbaus und Anwendungsbereichs des Modells;

h)

eine Erläuterung der Angemessenheit der Ressourcen, Qualifikationen und Objektivität der für die Entwicklung und Validierung des internen Modells zuständigen Mitarbeiter;

i)

die Leitlinien zur Änderung des internen Modells gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG;

j)

eine Beschreibung des Prozesses, mit dem gewährleistet wird, dass die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden gemäß Artikel 121 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG mit den Methoden konsistent sind, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden;

k)

ein Verzeichnis der im internen Modell verwendeten Daten unter Angabe ihrer Quelle, Eigenschaften und Verwendung sowie eine Beschreibung des Prozesses, mit dem die Exaktheit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Daten gewährleistet wird;

l)

die Ergebnisse der letzten Zuordnung von Gewinnen und Verlusten und die Spezifikation der Zuordnung von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 123 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der Gewinne und Verluste, der Hauptgeschäftsbereiche des Unternehmens und der Zuordnung der Gewinne und Verluste insgesamt zu den Risikokategorien und Hauptgeschäftsbereichen;

m)

eine Beschreibung des unabhängigen Prozesses zur Validierung des internen Modells und ein Bericht über die Ergebnisse der letzten Validierung gemäß Artikel 124 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der ausgegebenen Empfehlungen und der diesbezüglich eingeleiteten Maßnahmen;

n)

ein Verzeichnis der Dokumente, die zur Dokumentation des internen Modells gemäß Artikel 125 der Richtlinie 2009/138/EG gehören;

o)

für den Fall, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Modell oder Daten von Dritten im Sinne von Artikel 126 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet, einen Nachweis, dass die Verwendung eines solchen externen Modells oder solcher externer Daten nicht die Fähigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beeinträchtigt, die Anforderungen von Artikel 101 und Artikel 120 bis 125 dieser Richtlinie und im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells auch von Artikel 113 dieser Richtlinie zu erfüllen, einen Nachweis über die Eignung des externen Modells oder der externen Daten für die Verwendung im internen Modell sowie eine Erläuterung, warum den externen Modellen oder Daten gegenüber internen Modellen oder Daten der Vorzug gegeben wird;

p)

eine Schätzung hinsichtlich der anhand des internen Modells berechneten Solvenzkapitalanforderung auf der untersten Ebene der Risikokategorisierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie eine Schätzung hinsichtlich der mit der Standardformel berechneten Solvenzkapitalanforderung auf der untersten Ebene der Standardformel für den letztmöglichen Zeitpunkt vor dem Datum der Antragstellung, zu dem die Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel berechnet wurde. Wurde vor der Antragstellung noch keine Solvenzkapitalanforderung berechnet, wird die Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel mit den Parametern der Standardformel berechnet und nicht mit den Parametern, die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen spezifisch sind;

q)

eine Feststellung der Teile der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die als Hauptgeschäftsbereiche eingestuft wurden, und eine Begründung für diese Einstufung;

r)

im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die vorgeschlagene Integrationsmethode den Anforderungen von Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genügt, und bei einer von der Standardintegrationstechnik gemäß Artikel 239 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (3) abweichenden Methode eine Begründung für die vorgeschlagenen Integrationsmethode.

(5)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen weist anhand entsprechender Unterlagen nach, dass die Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane den Antrag gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2009/138/EG gebilligt haben.

(6)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstellt eine Übersicht über alle Dokumente und Gruppen von Nachweisen, die in den Antrag aufgenommen wurden. Ist der Inhalt eines Dokuments für andere Dokumente relevant, weist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darauf hin und nimmt Querverweise auf.

Artikel 3

Prüfung des Antrags

(1)   Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

(2)   Die Aufsichtsbehörden stellen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Antragseingangs fest, ob der Antrag vollständig ist. Ein Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wird als vollständig erachtet, wenn er alle Unterlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 umfasst.

(3)   Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass der Antrag unvollständig ist, teilen sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das den Antrag eingereicht hat, umgehend mit, dass die Genehmigungsfrist von sechs Monaten noch nicht angelaufen ist, und begründen, warum der Antrag unvollständig ist.

(4)   Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass der Antrag vollständig ist, teilen sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das den Antrag eingereicht hat, umgehend mit, dass der Antrag vollständig ist, und geben das Datum an, an dem die Genehmigungsfrist von sechs Monaten anläuft. Dabei handelt es sich um das Datum, an dem der vollständige Antrag eingegangen ist.

(5)   Auch wenn ein Antrag als vollständig eingestuft wurde, kann eine Aufsichtsbehörde zusätzliche Informationen anfordern, die sie für ihre Bewertung benötigt. In der Anforderung gibt sie an, welche weiteren Informationen sie benötigt, und begründet, warum sie diese Informationen anfordert.

(6)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gewährleistet, dass den Aufsichtsbehörden für die gesamte Dauer der Prüfung des Antrags alle Dokumente gemäß Artikel 125 der Richtlinie 2009/138/EG zur Verfügung gestellt werden, nach Möglichkeit auch in elektronischer Form.

(7)   Bei der Prüfung des Antrags kommunizieren die Aufsichtsbehörden laufend mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und können Anpassungen des internen Modells und im Falle eines internen Partialmodells die Vorlage eines Übergangsplans gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG verlangen.

(8)   Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass sie das interne Modell unter der Voraussetzung genehmigen könnten, dass Anpassungen daran vorgenommen werden, teilen sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dies mit.

(9)   Verlangen die Aufsichtsbehörden weitere Informationen oder Anpassungen des internen Modells, kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen um eine Aussetzung der sechsmonatigen Genehmigungsfrist gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG ersuchen. Die Aussetzung endet, sobald das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die erforderlichen Anpassungen vorgenommen hat und bei den Aufsichtsbehörden ein geänderter Antrag mit dem Nachweis der Anpassungen eingegangen ist. Die Aufsichtsbehörden teilen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen daraufhin das neue Ablaufdatum der Genehmigungsfrist mit.

Artikel 4

Recht des Unternehmens, den Antrag zurückzuziehen

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung beantragt hat, kann diesen Antrag schriftlich zurückziehen, indem es die Aufsichtsbehörde zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Entscheidung über den Antrag darüber informiert.

Artikel 5

Entscheidung über den Antrag

(1)   Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Antrag auf Verwendung eines internen Modells nur dann, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Systeme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Risikoerkennung, die Risikomessung, die Risikoüberwachung, das Risikomanagement und die Risikoberichterstattung angemessen sind und dass das interne Modell insbesondere die in Artikel 101, 112 und 120 bis 125 der Richtlinie 2009/138/EG sowie im Falle eines internen Partialmodells auch die in Artikel 113 genannten Anforderungen erfüllt.

(2)   Des Weiteren genehmigt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Verwendung eines internen Modells nur dann, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Leitlinien zur Änderung des Modells die in Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Anforderungen erfüllt. Hat die Aufsichtsbehörde über einen Antrag entschieden, teilt sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihre Entscheidung umgehend schriftlich mit. Diese Entscheidung umfasst Folgendes:

a)

für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde den Antrag genehmigt, das Startdatum, ab dem das interne Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet wird;

b)

für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde den Antrag genehmigt, gegebenenfalls die Bedingungen, an die die Genehmigungsentscheidung geknüpft ist, sowie eine Begründung der Bedingungen;

c)

für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde den Antrag ablehnt, eine Begründung dieser Entscheidung;

d)

für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde einen Übergangsplan gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG anfordert, einen Nachweis über die Billigung des Übergangsplans gemäß Artikel 6.

(3)   Die Aufsichtsbehörden dürfen nicht offenlegen, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gestellt hat und dass ein Antrag abgelehnt oder zurückgezogen wurde.

Artikel 6

Übergangsplan zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells

(1)   Verlangt die Aufsichtsbehörde, wie in Artikel 113 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG beschrieben, die Vorlage eines Übergangsplans, muss sie dies begründen und den Mindestanwendungsbereich festlegen, den das interne Modell nach der Umsetzung des Übergangsplans abdecken muss.

(2)   Der Übergangsplan wird vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gebilligt und gibt Folgendes eindeutig an: die Laufzeit des Übergangsplans, die Ausdehnung des Anwendungsbereichs sowie die zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des internen Modells erforderlichen Maßnahmen und Mittel. Die Aufsichtsbehörde beurteilt den vom Unternehmen vorgelegten Plan. Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf einen geänderten, vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan gebilligten Übergangsplan verlangen, der zur Genehmigung vorzulegen ist.

(3)   Gelingt es dem Unternehmen nicht, den Übergangsplan zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells umzusetzen, kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet anderer verfügbarer aufsichtlicher Maßnahmen jede der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Verlängerung der Frist zur Umsetzung des Plans;

b)

Verlängerung der Frist zur Umsetzung des Plans unter der Voraussetzung, dass der Plan angepasst wird;

c)

Forderung, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel gemäß Artikel 103 bis 111 der Richtlinie 2009/138/EG berechnet;

d)

Genehmigung zur Verwendung eines internen Partialmodells mit einem begrenzteren Anwendungsbereich als dem Mindestanwendungsbereich gemäß Absatz 1.

Artikel 7

Änderungen des internen Modells

(1)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erbringt im Antrag auf Genehmigung einer größeren Änderung des internen Modells den Nachweis, dass nach der Übernahme der größeren Änderungen des internen Modells die in Artikel 101, 112 und 120 bis 126 der Richtlinie 2009/138/EG und im Falle eines internen Partialmodells auch die in Artikel 113 der Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt würden.

(2)   Der Antrag des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthält die in Artikel 2 genannten Dokumente, sofern deren Inhalt von der größeren Änderung des internen Modells betroffen wäre, einschließlich einer genauen Angabe der vorgenommenen Änderungen sowie einer ausführlichen Beschreibung der qualitativen und quantitativen Auswirkungen der größeren Änderung auf das genehmigte interne Modell und dessen Ergebnisse.

Artikel 8

Änderungen der Leitlinien zur Änderung des internen Modells

(1)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gibt im Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Leitlinien zur Änderung des internen Modells eine Begründung für die Änderungen dieser Leitlinien an und erbringt den Nachweis, dass nach der Übernahme der Änderungen die Voraussetzungen für die Genehmigung dieser Leitlinien erfüllt würden.

(2)   Die Aufsichtsbehörden genehmigen den Antrag auf Änderungen der Leitlinien zur Änderung des internen Modells nur dann, wenn sie sich vergewissert haben, dass der Anwendungsbereich der Leitlinien umfassend ist und dass die in den Leitlinien beschriebenen Verfahren zur Änderung des internen Modells gewährleisten, dass das interne Modell die in Artikel 101, 112 und 120 bis 125 der Richtlinie 2009/138/EG sowie im Falle eines internen Partialmodells auch die in Artikel 113 der Richtlinie genannten Anforderungen kontinuierlich erfüllt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(3)  Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).