25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/292 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2015

zur Genehmigung von Kohlendioxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 15

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Februar 2012 wurde den Niederlanden gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ein Antrag auf die Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in den Anhang I der Richtlinie zur Verwendung in der im Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 15, Avizide, vorgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG legten die Niederlande der Kommission am 30. August 2013 einen Bewertungsbericht zusammen mit ihren Empfehlungen vor.

(3)

Die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur zu den Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde wurde am 17. Juni 2014 vom Ausschuss für Biozidprodukte formuliert.

(4)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 15 verwendete und Kohlendioxid enthaltende Biozidprodukte die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Anwendung eingehalten werden.

(5)

Daher ist es angezeigt, Kohlendioxid vorbehaltlich der Einhaltung dieser Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 15 zu genehmigen.

(6)

Da in den Bewertungen Nanomaterialien nicht berücksichtigt wurden, sollte die Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 diese Materialien nicht abdecken.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Kohlendioxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 15 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen (2)

Kohlendioxid

IUPAC-Bezeichnung:

Kohlendioxid

EG-Nr.: 204-696-9

CAS-Nr.: 124-38-9

999 ml/L

1. Juni 2015

31. Mai 2025

15

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Für Biozidprodukte sind Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Die Produkte werden nur an geschulte Fachkräfte geliefert und von diesen verwendet.

2.

Zum Schutz von Anwendern sind geeignete Maßnahmen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung.

3.

Zum Schutz von Umstehenden sind geeignete Maßnahmen zu treffen, wie ihr Ausschluss vom Behandlungsbereich.

4.

Die Dosierung und Gebrauchsanweisung gewährleisten, dass Vögel ohne unnötige Schmerzen und Leiden getötet werden.

5.

In der Gebrauchsanweisung ist spezifiziert, dass Kohlendioxid als letzte Möglichkeit im Rahmen einer Strategie des integrierten Pflanzenschutzes zu verwenden ist, deren Ziel darin besteht, den Rückgriff auf ein solches Produkt auf ein Minimum zu beschränken.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/chemicals/biocides/index_en.htm