7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/187 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission in Bezug auf Handgepäckkontrollen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Jüngste Erkenntnisse haben gezeigt, dass Terroristen weiterhin versuchen, neue Verstecke für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) zu entwickeln, um die geltenden Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr in Bezug auf Handgepäckkontrollen zu unterlaufen.

(2)

Bestimmte besondere Luftsicherheitsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (2) sollten daher geändert werden, um die Vorkehrungen gegen die Bedrohung durch im Handgepäck versteckte USBV zu verbessern.

(3)

Durch die Änderungen sollten die technischen Spezifikationen für die Kontrolle von Handgepäck mit Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräten) verfeinert werden.

(4)

Die Änderungen sollten ferner die Kontrolle von Handgepäck, das tragbare Computer und andere große elektronische Gegenstände enthält, unter bestimmten Bedingungen ermöglichen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten, damit die Risiken im Bereich der Luftsicherheit so gering wie möglich gehalten werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4.1.2.1 erhält folgende Fassung:

„4.1.2.1.

Tragbare Computer und andere größere elektrisch betriebene Gegenstände sind vor der Kontrolle aus dem Handgepäck zu entfernen und einer gesonderten Kontrolle zu unterziehen, sofern das Handgepäck nicht mit Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte), die mindestens dem Standard C2 entsprechen, zu kontrollieren ist.“

b)

Nummer 4.1.2.8 erhält folgende Fassung:

„4.1.2.8.

Jedes Gepäckstück, bei dem festgestellt wird, dass es einen größeren elektrisch betriebenen Gegenstand enthält, ist erneut ohne diesen Gegenstand zu kontrollieren, und der betreffende elektrisch betriebene Gegenstand ist gesondert zu kontrollieren, sofern das Handgepäck nicht mit EDS-Geräten, die mindestens dem Standard C2 entsprechen, kontrolliert wurde.“

2.

In Kapitel 12 werden die folgenden Nummern 12.4.2.7 bis 12.4.2.9 angefügt:

„12.4.2.7.

Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, müssen mindestens dem Standard C1 entsprechen.

12.4.2.8.

Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, das tragbare Computer oder andere größere elektrisch betriebene Gegenstände enthält, müssen mindestens dem Standard C2 entsprechen.

12.4.2.9.

Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, das tragbare Computer, andere größere elektrisch betriebene Gegenstände oder Flüssigkeiten, Aerosole oder Gele enthält, müssen mindestens dem Standard C3 entsprechen.“