23.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/96 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt ist. Zu diesem Zweck wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ein umfassendes System für die EU-Typgenehmigung sowie ein System der verstärkten Marktüberwachung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und die Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten dieser Fahrzeuge geschaffen.

(2)

Der Begriff „land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge“ umfasst eine große Bandbreite verschiedener Typen von Fahrzeugen mit einer oder mehr Achsen und zwei, vier oder mehr Rädern oder Kettenfahrzeuge, z. B. Zugmaschinen auf Rädern, Zugmaschinen auf Gleisketten, Anhänger oder gezogene Geräte, die für eine Vielzahl von Verwendungszwecken in Land- und Forstwirtschaft, einschließlich besonderer Verwendungszwecke, verwendet werden.

(3)

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und zur Vereinfachung und Beschleunigung der Annahme von Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung wurde bei den Rechtsvorschriften der Union für die Typgenehmigung von Fahrzeugen ein neues Regulierungskonzept eingeführt; in diesem ist vorgesehen, dass der Gesetzgeber im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nur die grundlegenden Regeln und Prinzipien festlegt und die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten in Bezug auf weitere technische Einzelheiten an die Kommission delegiert. Im Einklang mit diesem Grundsatz werden in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 grundlegende Vorschriften hinsichtlich der funktionalen Sicherheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie hinsichtlich der Umweltverträglichkeit festgelegt und wird der Kommission die Befugnis übertragen, die technischen Spezifikationen in delegierten Rechtsakten festzulegen.

(4)

Deshalb sollten nun die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit und der Leistung ihrer Antriebseinheit festgelegt werden.

(5)

Im Jahr 2010 legte die Kommission eine europäische Strategie für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge fest (2). In dieser Strategie wurde vorschlagen, dass die Union in Bereichen tätig wird, in denen ihr Eingreifen einen zusätzlichen Nutzen erbringt und die Maßnahmen der Industrie sowie der nationalen und regionalen Behörden ergänzt. Das Handeln der EU sollte auf eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen und die gleichzeitige Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie der Union zielen. Insbesondere ist eine erhebliche Reduzierung der Kohlenwasserstoffemissionen von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen nötig, um die Luftqualität zu verbessern und die Luftbelastungsgrenzwerte einzuhalten. Dies sollte nicht nur durch eine Verringerung der Auspuff- und Verdunstungsemissionen von Kohlenwasserstoffen dieser Fahrzeuge erreicht werden, sondern auch durch eine Senkung des Niveaus der Emissionen flüchtiger Partikel.

(6)

Durch die Bezugnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden in der vorliegenden Verordnung die in verschiedenen Stufen anzuwendenden Grenzwerte für die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel sowie das Prüfverfahren für Verbrennungsmotoren zum Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen festgelegt. Zu den Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen von Partikeln und Ozonvorläuferstoffen wie Stickoxiden und Kohlenwasserstoffen gehören die Emissionsgrenzwerte der Stufen IIIA, IIIB und IV; durch sie werden ehrgeizige Emissionsgrenzwerte für die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel festgelegt, während zugleich eine Anpassung an internationale Normen erfolgt.

(7)

Um zu verhindern, dass zwischen den Mitgliedstaaten technische Handelshemmnisse entstehen, ist ein standardisiertes Verfahren für die Messung des Kraftstoffverbrauchs und der Kohlendioxidemissionen von Motoren land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge notwendig. Ferner empfiehlt es sich auch zu gewährleisten, dass die Verbraucher und Anwender objektive und genaue Informationen erhalten.

(8)

Eines der wichtigsten Ziele der Rechtsvorschriften der Union für die Genehmigung von Fahrzeugen besteht darin, sicherzustellen, dass neue Fahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die in Verkehr gebracht werden, ein hohes Umweltschutzniveau bieten. Dieses Ziel sollte nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass bestimmte Teile oder Ausrüstungen eingebaut werden, nachdem ein Fahrzeug in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. Daher sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Teile oder Ausrüstungen, die in land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge eingebaut werden können und die Funktionsweise von Systemen, die in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, einer vorhergehenden Kontrolle durch eine Genehmigungsbehörde unterliegen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Diese Maßnahmen sollten technische Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an solche Teile oder Ausrüstungen umfassen.

(9)

In der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind die Bestimmungen für die EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Geländefahrzeuge und Side-by-Side-Fahrzeuge als land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge festgelegt. Diese Fahrzeugarten sollten deshalb auch unter diese Verordnung fallen, was die Anforderungen an ihre Umweltverträglichkeit und die Leistung ihrer Antriebseinheit betrifft, falls der jeweils betroffene Fahrzeugtyp zu einer der Fahrzeugklassen gehört, die in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genannt werden.

(10)

Der technische Fortschritt erfordert eine Anpassung der in den Anhängen dieser Richtlinie aufgeführten technischen Anforderungen. Die darin enthaltenen Motorenkategorien, Grenzwerte und Anwendungsdaten sollten in Einklang mit künftigen Änderungen der Richtlinie 97/68/EG gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gebracht werden.

(11)

Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel sollten für Fahrzeuge mit nicht unter die Richtlinie 97/68/EG fallenden Motoren so lange nicht gelten, bis diese Motoren von der Richtlinie erfasst werden. Für Fahrzeuge, die mit Motoren ausgestattet sind, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/68/EG liegen, kann jedoch gemäß der vorliegenden Verordnung eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt werden.

(12)

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (5) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. In ihrer Mitteilung „CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa“ hob die Kommission hervor, dass die Annahme internationaler Regelungen nach dem UNECE-Übereinkommen von 1958 die beste Möglichkeit ist, nichttarifäre Handelshemmnisse zu beseitigen. Die Vorschriften der durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgehobenen Richtlinien sollten, wo angemessen, durch Verweise auf die entsprechenden UNECE-Regelungen ersetzt werden.

(13)

Die Möglichkeit, UNECE-Regelungen zum Zwecke der EU-Fahrzeugtypgenehmigung als Grundlage der Rechtsvorschriften der Union anzuwenden, ist in Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehen. Gemäß dieser Verordnung werden Typgenehmigungen im Einklang mit UNECE-Regelungen, die auf der gleichen Grundlage wie die Unionsvorschriften gelten, als EU-Typgenehmigungen im Einklang mit der genannten Verordnung und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten angesehen.

(14)

Das Ersetzen von Rechtsakten der Union durch UNECE-Regelungen, die mit Unionsvorschriften gleichwertig sind, trägt zur Vermeidung von Doppelungen nicht nur hinsichtlich der technischen Anforderungen, sondern auch hinsichtlich der Zertifizierungs- und Verwaltungsverfahren bei. Außerdem sollten Typgenehmigungen, die unmittelbar auf international vereinbarten Standards basieren, den Zugang zu den Märkten von Drittstaaten verbessern, insbesondere derjenigen, die Vertragspartei des Geänderten Übereinkommens von 1958 sind, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie stärken.

(15)

Aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Tätigkeiten auf die betreffende Branche sind die gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Unionsmaßnahmen unabdingbar, wenn die beschlossenen Umwelt- und Sicherheitsziele, nämlich die Genehmigung von Fahrzeugen in der Union, erreicht werden sollen. Die Mitgliedstaaten können diese Ziele unabhängig voneinander nicht hinreichend erreichen.

(16)

Da Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen von wesentlicher Bedeutung für die Typgenehmigung dieser Fahrzeuge sind, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom ersten Geltungstag der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die detaillierten technischen Anforderungen und Prüfverfahren hinsichtlich der Umweltverträglichkeit und der Leistung der Antriebseinheit in Bezug auf Schadstoffemissionen und die zulässigen äußeren Geräuschpegel sowie in Bezug auf die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ihren Motoren und Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Emittierte Schadstoffe“: gas- und partikelförmige Schadstoffemissionen aus dem Auspuff;

2.   „Nachbehandlungssystem für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff“: der Durchfluss von Abgasen durch die Einrichtung oder das System, die bzw. das dazu dient, die Gase vor der Freisetzung in die Atmosphäre chemisch oder physikalisch zu verändern, einschließlich Katalysatoren, Feinstaubfilter oder jedes andere Bauteil oder System oder jede andere selbständige technische Einheit für die Reduzierung oder Behandlung von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors;

3.   „System zur Minderung der Geräuschemissionen nach außen“: alle Bauteile und selbständigen technischen Einheiten, aus denen die Auspuff- und Schalldämpferanlage besteht, einschließlich Auspuffanlage, Ansaugsystem, Schalldämpfer oder jegliche Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten, die für die von dem land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug nach außen abgegebenen Geräuschpegel von Belang sind und einem Typ entsprechen, der zum Zeitpunkt der Typgenehmigung oder der Erweiterung der Typgenehmigung am Fahrzeug angebracht ist;

4.   „emissionsmindernde Einrichtung“: ein Bauteilsystem oder eine selbständige technische Einheit, die Teil des Nachbehandlungssystems für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff ist;

5.   „emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch“: ein Bauteilsystem oder eine selbständige technische Einheit, die bzw. das ein Nachbehandlungssystem für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff an einem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der vorliegenden Verordnung typgenehmigten Fahrzeug ganz oder teilweise ersetzen soll;

6.   „Motortyp“: eine Kategorie von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anhang II Anlage 1 der Richtlinie 97/68/EG aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden;

7.   „Stamm-Motor“: ein für die Antriebseinheit oder Motorenfamilie gemäß Anhang I Nummer 7 der Richtlinie 97/68/EG repräsentativer Motor;

8.   „Motorenfamilie“: eine vom Hersteller festgelegte Gruppe von Motoren gemäß Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 97/68/EG, die konstruktionsbedingt ähnliche Abgas-Emissionseigenschaften aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;

9.   „Austauschmotor“: ein Motor, der zum Ersatz eines Motors in einem land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug neu hergestellt und nur zu diesem Zweck geliefert worden ist;

10.   „Hilfseinrichtungen“: alle in Anhang 4 Tabelle 1 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 aufgeführten Ausrüstungsteile, Geräte und Einrichtungen;

11.   „Motorleistung“: die Leistung, die bei entsprechender Drehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder dem entsprechenden Bauteil abgenommen wird;

12.   „Nutzleistung des Motors“: die Leistung, die auf einem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem vergleichbaren Bauteil bei der entsprechenden Motordrehzahl abgenommen und unter atmosphärischen Referenzbedingungen ermittelt wird; dabei muss der Motor mit den in Anhang 4 Tabelle 1 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 (6) angegebenen Ausrüstungsteilen und Nebenverbrauchern versehen sein.

KAPITEL II

PFLICHTEN DER HERSTELLER

Artikel 3

Allgemeine Pflichten

(1)   Der Hersteller gewährleistet, dass alle in der Union in Verkehr gebrachten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen Neufahrzeuge, alle in der Union in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen neuen Motoren oder Austauschmotoren und alle in der Union in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen neuen Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten, die sich auf die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit des Fahrzeuges auswirken können, so ausgelegt, gebaut und zusammengebaut sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen und unter Einhaltung der Wartungsvorschriften des Herstellers den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht.

(2)   Der Hersteller von Fahrzeugen, Motoren, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten weist der Genehmigungsbehörde gegenüber durch physische Demonstration und Prüfung nach, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeuge, Motoren, Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren entsprechen, die in den Artikeln 6 bis 9a und den Anhängen I und II der Richtlinie 97/68/EG festgelegt sind.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Fahrzeugtypen, die in Drittländer ausgeführt werden sollen.

Artikel 4

Allgemeine Anforderungen zu Schadstoffemissionen und äußeren Geräuschpegeln

(1)   Der Hersteller muss die in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen hinsichtlich Schadstoffemissionen einhalten.

Der Hersteller muss die in Anhang III festgelegten Anforderungen hinsichtlich des äußeren Geräuschpegels einhalten.

(2)   Die Typgenehmigungsbehörden können Typgenehmigungen hinsichtlich der Anforderungen für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff und äußere Geräuschpegel auf andere Fahrzeugvarianten und -versionen sowie Motortypen und -familien ausweiten, falls die Parameter für Fahrzeugvariante, Antriebseinheit und Emissionsminderungssystem eine identische Leistung aufweisen oder innerhalb der in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angegebenen Grenzwerten liegen.

(3)   Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung an Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten mit, die sich auf die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit des land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs auswirken können, nachdem der genehmigte Fahrzeugtyp gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 auf den Markt gebracht worden ist. Die Berichtspflicht umfasst Folgendes:

a)

die Parameter des Typs oder der Motorenfamilie gemäß Anhang II der Richtlinie 97/68/EG und Anhang I Nummer 9 der vorliegenden Verordnung;

b)

das Nachbehandlungssystem des Motors für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff wie in Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 97/68/EG und in Anhang I Nummer 9.1 sowie Anhang II Nummer 3.2 der vorliegenden Verordnung beschrieben;

c)

das System des Fahrzeugs zur Minderung der Geräuschemissionen nach außen gemäß den Anforderungen von Anhang III.

(4)   Zusätzlich zu den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 14 muss der Hersteller folgende Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Antriebseinheit erfüllen:

d)

hinsichtlich der Bezugskraftstoffe die Anforderungen von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 sowie von Anhang V der Richtlinie 97/68/EG;

e)

hinsichtlich emissionsmindernder Einrichtungen und emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch die Anforderungen gemäß Anhang III Anlage 5 der Richtlinie 97/68/EG;

f)

hinsichtlich der Prüfausrüstung die Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 97/68/EG.

(5)   Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde gegenüber nachweisen, dass die in Absatz 3 genannten Änderungen die Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugs im Vergleich zu der bei der Typgenehmigung nachgewiesenen Umweltverträglichkeit nicht verschlechtern.

(6)   Der Hersteller muss nachweisen, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, für die eine Typgenehmigung gemäß den Artikeln 9 bis 13 dieser Verordnung erforderlich ist, und die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gegebenenfalls gemäß den in Anhang I Nummer 4.1.1 der Richtlinie 97/68/EG festgelegten ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren genehmigt sind.

(7)   Fahrzeuge mit einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch müssen denselben Prüfanforderungen für die Umweltverträglichkeit und denselben Grenzwerten für Schadstoffe entsprechen wie Fahrzeuge mit einer emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung.

Artikel 5

Spezifische Verpflichtungen in Bezug auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Motoren

(1)   Der Hersteller muss gewährleisten, dass die Auspuffemissionen von gasförmigen Schadstoffen und Partikeln des Motortyps nicht über denjenigen Auspuffemissionen von gasförmigen Schadstoffen und Partikeln liegen, die für die von der Richtlinie 97/68/EG erfassten Motorenkategorien und Leistungsstufen festgelegt sind.

(2)   Der Hersteller muss gewährleisten, dass die Leistung der Antriebseinheit dem Niveau entspricht, das der Genehmigungsbehörde bei der Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem Markt oder vor seiner Inbetriebnahme in der Beschreibungsmappe mitgeteilt wurde.

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen gemäß Anhang I Nummer 2.8c der Richtlinie 97/68/EG, die die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtungen beeinträchtigen, ist gemäß Anhang III Nummer 4.1.1 der Richtlinie 97/68/EG verboten.

(3)   Durch Änderungen an der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten, die nach der Typgenehmigung vorgenommen werden, verliert eine Typgenehmigung nur dann automatisch ihre Gültigkeit, wenn die ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Merkmale so verändert werden, dass sie die Funktionsfähigkeit des Motors oder des Emissionsminderungssystems beeinträchtigen.

Artikel 6

Anforderungen an die Typgenehmigung von Motoren als selbständige technische Einheiten

Um die EU-Typgenehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbständige technische Einheit zu erhalten, muss der Hersteller gemäß den Bestimmungen von Anhang I dieser Verordnung nachweisen, dass die Motoren den Prüfungen der Richtlinie 97/68/EG unterzogen werden und den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 97/68/EG entsprechen.

KAPITEL III

VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 7

Gleichwertigkeit alternativer Typgenehmigungen

(1)   Die nationalen Behörden erkennen alternative Typgenehmigungen gemäß Anhang IV als gleichwertig mit einer Genehmigung nach dieser Verordnung an.

(2)   Über die Anforderungen von Unterabsatz 1 hinaus gewährt der Hersteller, wie in Kapitel XV der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und dem entsprechenden delegierten Rechtsakt vorgeschrieben, diskriminierungsfreien Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für das Fahrzeug, damit eine alternative Typgenehmigung als gleichwertig mit einer Genehmigung nach dieser Verordnung anerkannt werden kann.

Artikel 8

Messung von Schadstoffemissionen

Die technischen Dienste messen die Schadstoffemissionen aus dem Auspuff von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und Motoren gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG in der an die Anforderungen von Anhang I der vorliegenden Verordnung angepassten Fassung.

Artikel 9

Messung des äußeren Geräuschpegels

(1)   Die technischen Dienste messen zum Zwecke der Typgenehmigung den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse T mit Luftreifen und der Klasse C mit Gummiketten gemäß den Prüfvorschriften und Verfahren von Anhang III Nummer 1.3.1.

(2)   Auch die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.2 werden angewendet, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten gemäß den Bestimmungen von Anhang III Nummer 1.3.2.4 aufgezeichnet.

(3)   Die technischen Dienste messen den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Metallketten zum Zwecke der Typgenehmigung gemäß den Vorschriften und Verfahren für die Prüfung am stehenden Fahrzeug gemäß Anhang III Nummer 1.3.2.

(4)   Auch die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.3 werden angewendet, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten aufgezeichnet.

Artikel 10

Anforderungen für die Leistung der Antriebseinheit

Für die Beurteilung der Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen werden entsprechend der UNECE-Regelung Nr. 120, Änderungsserie 01, Messungen der Nutzleistung des Motors, des Motordrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs vorgenommen.

Artikel 11

Spezifische Bestimmungen zur Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Motoren

(1)   Es können Typgenehmigungen für Fahrzeuge mit Motoren, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/68/EG liegen, erteilt werden.

(2)   Nach Ablauf eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/68/EG auf Fahrzeuge mit Motoren, die gegenwärtig außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen [oder spätestens ab dem 1. Januar 2018], verweigern die Mitgliedstaaten die Erteilung von Typgenehmigungen gemäß der vorliegenden Verordnung für Fahrzeuge, die nicht allen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(3)   Gemäß Absatz 1 erteilte Typgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften, mit denen der Anwendungsbereich der Richtlinie 97/68/EG auf jene Motoren erweitert wird [oder spätestens am 31. Dezember 2018].

Ab dem 1. Januar 2019 betrachten die Mitgliedstaaten solche Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge.

(4)   Die in Artikel 9 Absätze 3c, 3d und 4a der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Zeitpunkte werden für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T2, T4.1 und C2 gemäß Artikel 4 Absätze 3, 6 und 9 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die mit Motoren der Kategorien L bis R ausgestattet sind, um drei Jahre verschoben. Die Übergangs- und Ausnahmeklauseln in den Artikeln 9 Absatz 4a und 10 Absatz 5 der Richtlinie 97/68/EG und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 werden entsprechend verlängert.

(5)   Austauschmotoren müssen denselben Grenzwerten entsprechen, die der zu ersetzende Motor beim ersten Inverkehrbringen zu erfüllen hatte.

(6)   Austauschmotoren sind gemäß der Anlage zu Anhang I zu kennzeichnen.

Artikel 12

EU-Typgenehmigungsverfahren

Unbeschadet des Artikels 11 und vorbehaltlich des Inkrafttretens der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen von Fahrzeugen betreffen, weder eine vom Hersteller beantragte EU-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeug- bzw. Motortyp versagen noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs bzw. den Verkauf oder den Einsatz eines neuen Motors untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug bzw. der betreffende Motor dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

Artikel 13

Bereitstellung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch auf dem Markt oder Einbau solcher Einrichtungen in ein Fahrzeug

Emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, für die zugleich eine System-Typgenehmigung in Bezug auf ein Fahrzeug gilt, unterliegen keiner zusätzlichen Genehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit gemäß Artikel 26 Absatz 3 oder Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

Artikel 14

Flexibilitätssystem

(1)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 erlauben die Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften von Anhang V auf Antrag des Herstellers im Rahmen eines Flexibilitätssystems das Inverkehrbringen einer begrenzten Anzahl von Fahrzeugen mit Motoren, die den Anforderungen von Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, vorausgesetzt, eine Genehmigungsbehörde hat die entsprechende Erlaubnis für die Inbetriebnahme erteilt.

(2)   Das Flexibilitätssystem gemäß Absatz 1 gilt ab dem Beginn einer jeden Stufe und für dieselbe Dauer wie die betreffende Stufe.

Das Flexibilitätssystem gemäß Anhang V Nummer 1.2 ist jedoch auf die Dauer der Stufe III B beziehungsweise, falls es keine nachfolgende Stufe gibt, auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt.

(3)   Fahrzeugtypen, die nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht werden, müssen mit Motortypen ausgestattet sein, die den Bestimmungen von Anhang V entsprechen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 1. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)  KOM(2010) 186 endgültig vom 28.4.2010.

(3)  Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).

(4)  Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1).

(5)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(6)  ABl. L 257 vom 30.9.2010, S. 298.


LISTE DER ANHÄNGE

Nummer des Anhangs

Titel des Anhangs

Seite

I

Anforderungen für die EU-Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie für einen land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp als selbständige technische Einheit in Bezug auf die Schadstoffemissionen

15

II

Anforderungen für die EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps in Bezug auf die Schadstoffemissionen des Motors oder der Motorenfamilie

21

III

Anforderungen zu den äußeren Geräuschemissionen

23

IV

Anerkennung alternativer Typgenehmigungen

27

V

Bestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Motoren, die nach dem Flexibilitätssystem gemäß Artikel 14 in Verkehr gebracht werden

28


ANHANG I

Anforderungen für die EU-Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie für einen land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp als selbständige technische Einheit in Bezug auf die Schadstoffemissionen

1.   Allgemeines

Die Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG gelten für die EU-Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie für einen land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp als selbständige technische Einheit im Hinblick auf die Schadstoffemissionen mit folgenden Anpassungen:

1.1.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf mobile Maschinen und Geräte in der Richtlinie 97/68/EG als Bezugnahmen auf land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge zu verstehen.

1.2.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf den Originalgerätehersteller (OEM) in der Richtlinie 97/68/EG als Bezugnahmen auf den Fahrzeughersteller zu verstehen.

1.3.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Termine für das Inverkehrbringen von Motoren gemäß der Richtlinie 97/68/EG als Termine für die erste Inbetriebnahme von Motoren und Fahrzeugen zu verstehen.

1.4.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Termine für die Typgenehmigung von Motorentypen und -familien in der Richtlinie 97/68/EG als Termine für die EU-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder einen Fahrzeugtyp zu verstehen.

2.   Antrag auf Erteilung der EU-Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie als selbständige technische Einheit

2.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie in Bezug auf die Schadstoffemissionen ist vom Motorhersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

2.2.

Dem Antrag auf Typgenehmigung ist die Beschreibungsmappe nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und nach dem gemäß Artikel 68 Buchstabe c der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt beizufügen.

2.3.

Dem für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Motor zur Verfügung zu stellen, der den in Anhang I der Richtlinie 97/68/EG aufgeführten Merkmalen des Motortyps oder des Stamm-Motors entspricht.

3.   Vorschriften und Prüfungen

Es gelten Anhang I Abschnitte 4, 8 und 9 sowie die Anlagen 1 und 2 und die Anhänge III, IV und V der Richtlinie 97/68/EG.

4.   Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

Aufgrund der Bestimmungen zur EU-Typgenehmigung in den Kapiteln IV bis VII sowie IX und X der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 müssen selbständige technische Einheiten, Bauteile und Systeme mit Einfluss auf die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer ersten Inbetriebnahme typgenehmigt werden.

In Übereinstimmung mit den Artikeln 19 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gelten diese Anforderungen insbesondere für:

Motoren,

Nachbehandlungssysteme für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff,

Systeme zur Minderung der äußeren Geräuschemissionen.

Die Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung müssen den gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen.

5.   Kennzeichnung des Motors

Der Motor ist gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und dem nach Artikel 68 Buchstabe h der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt zu kennzeichnen.

6.   Übereinstimmung der Produktion

Für die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion von Motoren gelten zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 die Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG Anhang I Nummer 5.

7.   Mitteilung über die Erteilung von Genehmigungen

Die Erteilung, Erweiterung, Verweigerung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion eines Motortyps gemäß diesem Anhang oder eines land-oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps gemäß Anhang II ist den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 und gemäß Kapitel XVI der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom Hersteller mitzuteilen.

8.   Marktüberwachung

Die Marktüberwachung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erfolgt gemäß den nach Artikel 68 Buchstaben g, j und m der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten.

9.   Motorenfamilie

9.1.   Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie

Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Familie gemeinsam sein müssen. In einigen Fällen kann eine Wechselwirkung zwischen den Kenngrößen eintreten. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt wird, dass einer bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Schadstoffemissionen aus dem Auspuff zugeordnet werden.

Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend aufgeführten grundlegenden Kenndaten übereinstimmen:

9.1.1.

Arbeitsweise: Zweitakt/Viertakt

9.1.2.

Kühlmittel: Luft/Wasser/Öl

9.1.3.

Hubraum der Einzelzylinder

innerhalb einer Spanne von 85 % bis 100 % des größten Hubraums der Motorenfamilie

9.1.4.

Art der Luftzufuhr: Saugmotoren/aufgeladene Motoren

9.1.5.

Kraftstofftyp: Diesel/Benzin

9.1.6.

Art/Ausführung des Brennraums

9.1.7.

Ventile und Kanäle — Anordnung, Größe und Anzahl

9.1.8.

Kraftstoffsystem

bei Diesel:

Pumpe-Leitung-Düse

Reihenpumpe

Verteilerpumpe

Einzelpumpe

Pumpe-Düse-Einspritzsystem

bei Benzin:

Vergaser

Saugrohreinspritzung

Direkteinspritzung

9.1.9.

Verschiedene Merkmale

Abgasrückführung

Wassereinspritzung/Emulsion

Lufteinblasung

Ladeluftkühlung

Art der Zündung (Selbstzündung, Fremdzündung)

9.1.10.

Abgasnachbehandlung

Oxidationskatalysator

Reduktionskatalysator

Dreiwegekatalysator

Thermoreaktor

Partikelfilter

9.2.   Auswahl des Stamm-Motors

9.2.1.

Hauptkriterium für die Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie muss gemäß den wesentlichen Merkmalen der Motorenfamilie in Anhang II Anlage 2 der Richtlinie 97/68/EG die größte Fördermenge je Hub bei der angegebenen Drehzahl bei maximalem Drehmoment sein. Stimmen zwei oder mehrere Motoren in diesem Hauptkriterium überein, ist die Auswahl des Stamm-Motors anhand eines sekundären Kriteriums, nämlich der höchsten Kraftstoffförderung pro Takt bei Nenndrehzahl, vorzunehmen. Unter Umständen kann die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass es am günstigsten ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie durch Überprüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die Genehmigungsbehörde einen weiteren Motor zur Prüfung heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Motorenfamilie aufweist.

9.2.2.

Weisen die Motoren innerhalb einer Motorenfamilie weitere veränderliche Merkmale auf, bei denen von einer Beeinflussung der Abgasemissionen ausgegangen werden kann, so sind diese Merkmale ebenfalls zu bestimmen und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.

Anlage

Kennzeichnung der Motoren

1.

Motoren, die als selbständige technische Einheit genehmigt wurden, müssen sämtliche folgenden Angaben tragen:

a)

Handelsmarke oder Firmenname des Motorherstellers;

b)

Motortyp (und gegebenenfalls Motorenfamilie) und einmalige Motorkennnummer;

c)

Das EU-Typgenehmigungszeichen entsprechend dem gemäß Artikel 68 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakt.

2.

Die Kennzeichnungen nach Nummer 1 müssen während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass auch ihre Befestigung während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht entfernt werden können, ohne dass sie dabei zerstört oder unleserlich werden.

3.

Die Kennzeichnungen nach Nummer 1 müssen an einem Motorteil befestigt sein, das für den normalen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors nicht ausgewechselt werden muss. Sie müssen so angebracht sein, dass sie auch nach dem vollständigen Einbau des Motors mit allen für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen in das land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar sind. Müssen dazu Abdeckungen entfernt werden, so gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn dies leicht vorgenommen werden kann.

Im Zweifelsfall gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn eine zusätzliche Kennzeichnung vorhanden ist, die zumindest die Motorkennnummer sowie den Namen, die Handelsmarke oder das Firmenzeichen des Herstellers enthält. Diese zusätzliche Kennzeichnung muss sich entweder auf oder neben einem wesentlichen Bauteil befinden, das normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors nicht ausgewechselt werden muss, und bei normalen Wartungsarbeiten leicht und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug zugänglich sein, oder sie muss in einiger Entfernung von der ursprünglichen Kennzeichnung am Kurbelgehäuse des Motors angebracht sein. Sowohl die ursprüngliche als auch gegebenenfalls die zusätzliche Kennzeichnung müssen auch nach dem Einbau sämtlicher für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen gut sichtbar sein. Eine den obigen Bestimmungen entsprechende Abdeckung ist zulässig. Die zusätzliche Kennzeichnung muss vorzugsweise direkt an der Oberseite des Motors dauerhaft, beispielsweise durch Einprägung, erfolgen oder mittels eines Aufklebers bzw. Schildes angebracht werden, der bzw. das den Vorschriften von Nummer 2 entspricht.

4.

Anhand der Unterteilung der Motoren nach Kennnummern muss sich die Fertigungsserie eindeutig bestimmen lassen.

5.

Beim Verlassen der Fertigungsstraße müssen die Motoren mit sämtlichen erforderlichen Angaben versehen sein.

6.

Die genaue Lage der Motorkennzeichnungen ist im Beschreibungsbogen entsprechend dem nach Artikel 68 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakt anzugeben.

7.

Bei Austauschmotoren wird am Motor ein Metallschild mit dem Hinweis „AUSTAUSCHMOTOR“ angebracht.


ANHANG II

Anforderungen für die EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps in Bezug auf die Schadstoffemissionen des Motors oder der Motorenfamilie

1.   Allgemeines

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen, Symbole, Abkürzungen, Vorschriften und Prüfungen, auf die Vorschriften zur Bewertung der Übereinstimmung der Produktion, auf die Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie und auf die Auswahl des Stamm-Motors Anhang I der Richtlinie 97/68/EG.

2.   Antrag auf EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps

2.1.   Antrag auf EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps in Bezug auf die Schadstoffemissionen

2.1.1.

Der Antrag auf Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps in Bezug auf die Schadstoffemissionen ist vom Hersteller des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs oder seinem Vertreter zu stellen.

2.1.2.

Dem Antrag ist der Beschreibungsbogen entsprechend dem nach Artikel 68 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakt beizufügen.

2.1.3.

Der Hersteller legt dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, einen Motor für ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug vor, der den Merkmalen des Motortyps oder Stamm-Motors gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG entspricht.

2.2.   Antrag auf EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps mit genehmigtem Motor

2.2.1.

Der Antrag auf Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps hinsichtlich der Schadstoffemissionen ist vom Hersteller des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs oder seinem Vertreter zu stellen.

2.2.2.

Dem Antrag ist der Beschreibungsbogen gemäß dem Muster in den nach Artikel 68 Buchstaben a und l der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakten und ein Exemplar des EU-Typgenehmigungsbogens für den Motor oder die Motorenfamilie sowie, gegebenenfalls, für die im land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp eingebauten Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten beizufügen.

3.   Vorschriften und Prüfungen

3.1.   Allgemeines

Es gelten Anhang I Abschnitte 4, 8 und 9 sowie die Anlagen 1 und 2 und die Anhänge III, IV und V der Richtlinie 97/68/EG.

3.2.   Einbau des Motors in das Fahrzeug

Beim Einbau des Motors in das Fahrzeug sind die folgenden Anforderungen in Bezug auf die Typgenehmigung des Motors einzuhalten:

3.2.1.

Der Ansaugunterdruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.

3.2.2.

Der Abgasgegendruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.

3.3.   Die Bauteile des Fahrzeugs, die die Schadstoffemissionen beeinflussen können, müssen so konstruiert, gebaut und eingebaut sein, dass sie unter den normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs und trotz etwaiger Schwingungen, denen es ausgesetzt sein könnte, den technischen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

4.   Genehmigung

Für jeden land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp mit einem Motor, für den ein Genehmigungsbogen gemäß Anhang I oder eine gleichwertige Typgenehmigung gemäß Anhang IV ausgestellt wurde, ist ein Typgenehmigungsbogen gemäß dem nach Artikel 68 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakt auszustellen.


ANHANG III

Anforderungen zu den äußeren Geräuschemissionen

1.   Zulässiger äußerer Geräuschpegel

1.1.   Messgeräte

Das Instrumentarium, einschließlich der Mikrofone, Kabel und, falls verwendet, des Windschutzes, muss die Anforderungen an ein Instrument der Klasse 1 gemäß IEC 61672-1:2002 erfüllen. Die Filter müssen die Anforderungen an ein Instrument der Klasse 1 gemäß IEC 61260:1995 erfüllen.

1.2.   Messbedingungen

Die Messungen sind an land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die ihre Leermasse in fahrbereitem Zustand aufweisen, in einer freien und möglichst geräuschlosen Umgebung (Störgeräusche und Windgeräusche mindestens um 10 dB(A) unter dem zu messenden Geräusch) durchzuführen.

Als Messort eignet sich zum Beispiel eine freie Fläche mit einem Radius von 50 m, deren mittlerer Teil über einen Radius von mindestens 20 m praktisch horizontal verläuft; dieser kann mit einer Decke aus Beton, Asphalt oder ähnlichem Material versehen sein und darf nicht mit Pulverschnee, lockerer Erde oder Asche bedeckt oder mit hohem Gras bewachsen sein.

Die Fahrbahndecke muss so beschaffen sein, dass die Fahrzeugbereifung kein übermäßiges Geräusch erzeugt. Diese Bedingung gilt nur für die Messung des Außengeräusches fahrender land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge.

Die Messungen sind bei klarem Wetter und schwachem Wind vorzunehmen. Außer dem Beobachter, der das Messgerät abliest, darf sich niemand in der Nähe des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs oder des Mikrophons befinden, da die Anwesenheit von Zuschauern in der Nähe des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs oder des Mikrophons die Ablesungen beträchtlich beeinflussen kann. Starke Zeigerausschläge, die offensichtlich ohne Zusammenhang mit dem allgemeinen Geräuschpegel sind, werden bei der Ablesung nicht berücksichtigt.

1.3.   Messverfahren

1.3.1.   Messung des äußeren Geräuschpegels an fahrenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

Es werden mindestens zwei Messungen zu beiden Seiten des land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs durchgeführt. Zur Einstellung der Messeinrichtung können Vormessungen durchgeführt werden, die jedoch nicht berücksichtigt werden.

Das Mikrophon wird in 1,2 m Höhe über dem Boden und in 7,5 m Entfernung von der verlängerten Mittellinie des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs (Linie CC) aufgestellt; diese Entfernung wird auf der Senkrechten PP′ zu dieser Achse gemessen (Abbildung 1).

Auf der Versuchsstrecke werden jeweils 10 m vor und hinter der Linie PP′ zwei zu dieser Linie parallele Linien AA′ und BB′ gezeichnet. Die land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge werden mit gleichförmiger Geschwindigkeit unter den nachstehend festgesetzten Bedingungen an die Linie AA′ herangefahren. Anschließend wird die Drosselklappe so schnell, wie es praktisch möglich ist, voll geöffnet und in voll geöffneter Stellung gehalten, bis das Heck der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge die Linie BB′ überschritten hat; anschließend wird die Drosselklappe so schnell wie möglich wieder geschlossen. Ein an das land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug möglicherweise angekuppelter Anhänger ist bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Überquerung der Linie BB′ nicht zu berücksichtigen.

Als Messergebnis gilt die dabei festgestellte größte Lautstärke.

Abbildung 1

Image

1.3.1.1.   Die Versuchsgeschwindigkeit beträgt drei Viertel der vom Hersteller angegebenen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (vmax), die im höchsten Getriebegang auf der Straße erreichbar ist.

1.3.1.2.   Auswertung der Ergebnisse

1.3.1.2.1.

Um den Ungenauigkeiten der Messgeräte Rechnung zu tragen, gilt als Messergebnis der am Gerät abgelesene um 1 dB(A) verringerte Wert.

1.3.1.2.2.

Die Messergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied zweier auf derselben Seite des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs vorgenommener aufeinanderfolgender Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt.

1.3.1.2.3.

Als Prüfergebnis gilt das höchste Messergebnis. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert für die betreffende Klasse land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge um 1 dB(A), sind zwei weitere Messungen durchzuführen. Hierbei müssen drei der vier Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.

1.3.2.   Messung des Außengeräusches an stehenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

1.3.2.1.   Aufstellung des Lautstärkemessgeräts

Messpunkt ist der in Abbildung 2 angegebene Punkt X, der sich in 7 m Entfernung von der nächstgelegenen Fläche des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs befindet. Das Mikrophon ist in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden anzubringen.

1.3.2.2.   Zahl der Messungen: Es sind mindestens zwei Messungen durchzuführen.

1.3.2.3.   Prüfbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge

Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Motoren ohne Drehzahlregler muss die Motordrehzahl drei Viertel des Wertes betragen, bei dem nach Angaben des Herstellers des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs die maximale Leistung abgegeben wird. Die Motordrehzahl wird mit einem unabhängigen Gerät gemessen, z. B. mit einem Rollenprüfstand und einem Tachometer. Motoren mit Drehzahlregler, die verhindern, dass der Motor die seiner Höchstleistung entsprechende Drehzahl überschreitet, werden auf die nach dem Drehzahlregler höchstzulässige Drehzahl gebracht.

Vor Beginn der Messungen wird der Motor auf normale Betriebstemperatur gebracht.

1.3.2.4.   Auswertung der Ergebnisse

Im Prüfbericht sind alle Ablesungen des Außengeräusches festzuhalten. Die Motorleistung ist gemäß Artikel 9 dieser Verordnung aufzuzeichnen. Ferner ist der Beladungszustand des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs im Prüfbericht anzugeben.

Die Messungen werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied zweier auf derselben Seite des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs vorgenommener aufeinanderfolgender Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt.

Als Messergebnis gilt der höchste Messwert.

1.3.3.   Bestimmungen für die Prüfung des Außengeräusches bei fahrenden Fahrzeugen der Klasse C mit Metallketten

Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Metallketten ist der Geräuschpegel im Fahrbetrieb an Fahrzeugen zu messen, die ihre Leermasse in fahrbereitem Zustand aufweisen; die Fahrzeuge müssen dabei mit einer konstanten Geschwindigkeit von 5 km/h (+/– 0,5 km/h) über eine Schicht aus feuchtem Sand gemäß ISO 6395:2008 Absatz 5.3.2 fahren. Das Mikrophon ist nach den Bestimmungen unter Nummer 1.3.1 anzubringen. Das gemessene Geräusch ist im Prüfbericht festzuhalten.

2.   Auspuffanlage (Schalldämpfer)

2.1.

Ist das land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug mit einer Einrichtung zur Verringerung des Auspuffgeräusches (Schalldämpfer) versehen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts. Wenn der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfilter ausgerüstet ist, der notwendig ist, um die Einhaltung des zulässigen Geräuschpegels sicherzustellen, gilt dieser Filter als Bestandteil des Schalldämpfers, und die Vorschriften von Nummer 2 sind auch auf diesen Filter anzuwenden.

Das Auspuffendrohr muss so angebracht sein, dass die Auspuffgase nicht in das Fahrerhaus eindringen können.

Abbildung 2

Anordnung für die Messung bei stehenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

Image

2.2.

Eine schematische Darstellung der Auspuffanlage muss dem Typgenehmigungsbogen des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs als Anhang beigefügt sein.

2.3.

Der Schalldämpfer ist mit einer deutlich lesbaren und unverwischbaren Marken- und Typenbezeichnung zu versehen.

2.4.

Beim Bau von Schalldämpfern dürfen absorbierende Faserstoffe nur verwendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

2.4.1.

Absorbierende Faserstoffe dürfen nicht in gasdurchflossenen Räumen des Schalldämpfers angeordnet werden;

2.4.2.

Durch geeignete Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass die absorbierenden Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers in ihrer bestimmungsgemäßen Lage verbleiben;

2.4.3.

Die absorbierenden Faserstoffe müssen bis zu einer Temperatur (in Grad Celsius) beständig sein, die mindestens 20 % über der höchsten Betriebstemperatur liegt, die an der Stelle des Schalldämpfers, an der sich die absorbierenden Faserstoffe befinden, auftreten kann.


ANHANG IV

Anerkennung alternativer Typgenehmigungen

Die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen werden als mit den nach dieser Verordnung erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:

a)

bei Motoren der Kategorien H, I, J und K (Stufe IIIA) gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 97/68/EG: Typgenehmigungen im Einklang mit Anhang XII Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 der Richtlinie 97/68/EG;

b)

bei Motoren der Kategorien L, M, N und P (Stufe IIIB) gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 97/68/EG: Typgenehmigungen im Einklang mit Anhang XII Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 der Richtlinie 97/68/EG;

c)

bei Motoren der Kategorien Q und R (Stufe IV) gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 97/68/EG: Typgenehmigungen im Einklang mit Anhang XII Nummern 5.1 und 5.2 der Richtlinie 97/68/EG.


ANHANG V

Bestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Motoren, die nach dem gemäß Artikel 14 eingerichteten Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht werden.

1.   Maßnahmen des Herstellers der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge

1.1.   Außer während Stufe III B beantragt ein Hersteller land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, bei der Genehmigungsbehörde die Erlaubnis, die land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge gemäß den maßgeblichen Bestimmungen dieses Anhangs in Verkehr zu bringen. Die Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge darf die Obergrenzen nicht überschreiten, die unter den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 festgelegt sind. Die Motoren müssen die Anforderungen von Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG erfüllen.

1.1.1.   Die Anzahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge darf für jede Motorenkategorie 20 % der Anzahl der jährlich vom Hersteller in der jeweiligen Motorenkategorie in Verkehr gebrachten Fahrzeuge (berechnet als Durchschnitt der Verkäufe auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht übersteigen. Hat ein Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nicht mindestens fünf Jahre lang in der Union in Verkehr gebracht, wird der Durchschnitt auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitraums berechnet, in dem der Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge in der Union in Verkehr gebracht hat.

1.1.2.   Alternativ zu Nummer 1.1.1 gelten für die Zahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge in jeder Leistungsstufe folgende Beschränkungen:

Motorleistungsstufe P (kW)

Zahl der Fahrzeuge

19 ≤ P < 37

200

37 ≤ P < 75

150

75 ≤ P < 130

100

130 ≤ P ≤ 560

50

1.2.   Während Stufe III B beantragt ein Hersteller land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, bei der Genehmigungsbehörde die Erlaubnis, die land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge gemäß den maßgeblichen Bestimmungen dieses Anhangs in Verkehr zu bringen. Die Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge darf die Obergrenzen nicht überschreiten, die unter den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 festgelegt sind. Die Motoren müssen die Anforderungen von Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG erfüllen.

1.2.1.   Die Anzahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge darf für jede Motorleistungsstufe 40 % der Anzahl der jährlich vom Fahrzeughersteller in der jeweiligen Motorenkategorie in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge (berechnet als Durchschnitt der Verkäufe auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht übersteigen. Hat ein Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nicht mindestens fünf Jahre lang in der Union in Verkehr gebracht, wird der Durchschnitt auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitraums berechnet, in dem der Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge in der Union in Verkehr gebracht hat.

1.2.2.   Alternativ zu Nummer 1.2.1 gelten für die Zahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge in jeder Leistungsstufe folgende Beschränkungen:

Motorleistungsstufe P (kW)

Zahl der Fahrzeuge

19 ≤ P < 37

200

37 ≤ P < 75

175

75 ≤ P < 130

250

130 ≤ P ≤ 560

125

1.3.   Der Antrag des Fahrzeugherstellers an die Genehmigungsbehörde muss Folgendes umfassen:

a)

ein Muster der Kennzeichnungen, die auf den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen anzubringen sind, die mit einem nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten Motor ausgerüstet werden sollen. Die Kennzeichnungen tragen folgenden Text: „LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHES FAHRZEUG Nr. … (laufende Nummer des Fahrzeugs) VON … (Gesamtzahl der Fahrzeuge in der jeweiligen Leistungsstufe) MIT MOTOR Nr. … MIT TYPGENEHMIGUNG (z. B. gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG oder anerkannte alternative Typgenehmigung gemäß Anhang IV dieser Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission)“;

b)

ein Muster der ergänzenden Kennzeichnung, die an dem Motor anzubringen ist und den Text gemäß Nummer 2.2 trägt.

1.4.   Der Hersteller der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge übermittelt der Genehmigungsbehörde alle erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Flexibilitätssystems, die die Genehmigungsbehörde für ihre Entscheidungsfindung anfordert.

1.5.   Der Fahrzeughersteller übermittelt alle zwölf Monate den Genehmigungsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen die land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, einen Bericht über die Umsetzung des von ihm in Anspruch genommenen Flexibilitätssystems. Der Bericht muss die kumulierten Angaben zur Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge enthalten, die nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht worden sind; ferner die Seriennummern der Motoren und Fahrzeuge und die Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug in Betrieb genommen wurde. Dieses Verfahren ist ausnahmslos so lange zu befolgen, wie ein Flexibilitätssystem in Anspruch genommen wird.

2.   Maßnahmen des Motorenherstellers

2.1.   Ein Motorenhersteller kann nach dem gemäß den Abschnitten 1 und 3 genehmigten Flexibilitätssystem Motoren in Verkehr bringen.

2.2.   Der Motorenhersteller muss auf diesen Motoren gemäß den Anforderungen in Anhang XIII der Richtlinie 97/68/EG eine Kennzeichnung mit dem Wortlaut: „Nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachter Motor“ anbringen.

3.   Maßnahmen der Genehmigungsbehörde

Die Genehmigungsbehörde bewertet den Inhalt des Antrags auf Anwendung des Flexibilitätssystems und die beigefügten Unterlagen. Sie unterrichtet den Hersteller der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge von ihrer Entscheidung, die Inanspruchnahme des Flexibilitätssystems wie beantragt zu genehmigen bzw. nicht zu genehmigen.