6.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1 DER KOMMISSION

vom 30. September 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der technischen Regulierungsstandards für die regelmäßige Meldung der von den Ratingagenturen erhobenen Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4a Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 11 Absatz 3 sowie Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verpflichten die Ratingagenturen dazu, der ESMA jährlich eine Liste der Gebühren zu übermitteln, die den einzelnen Kunden für individuelle Ratings und Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt werden, sowie Angaben zu ihrer Preispolitik einschließlich der Gebührenstruktur und der Preisfestsetzungskriterien für Ratings in den verschiedenen Anlageklassen zu machen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die technischen Details des zu meldenden Inhalts und der von den Ratingagenturen zu verwenden Form festgelegt werden, damit die Ratingagenturen ihre Pflichten erfüllen können und damit ESMA in die Lage versetzt wird, ihre Befugnisse zur laufenden Beaufsichtigung auszuüben.

(2)

Um Interessenkonflikte zu verringern und den fairen Wettbewerb auf dem Ratingmarkt zu erleichtern, sollte die ESMA sicherstellen, dass die Preispolitik, die Verfahren sowie letztendlich die von den Ratingagenturen den Kunden in Rechnung gestellten Gebühren nicht diskriminierend sind. Etwaige Differenzen bei den Gebühren, die für dieselbe Art von Dienstleistung berechnet werden, müssen dadurch gerechtfertigt werden können, dass bei der Erbringung der Dienstleistung für unterschiedliche Kunden tatsächlich unterschiedliche Kosten angefallen sind. Ferner sollten die für Ratingdienstleistungen einem bestimmten Emittenten in Rechnung gestellten Gebühren nicht von den Ergebnissen der erbrachten Arbeit abhängen.

(3)

Die von den registrierten Ratingagenturen zu übermittelnden Gebühreninformationen sollten es der ESMA gestatten, diejenigen Ratings zu ermitteln, die eine eingehende Prüfung und mögliche aufsichtliche Folgemaßnahmen erforderlich machen. Es sollten für Ratings und Nebendienstleistungen mit ähnlichen Merkmalen auch ähnliche Gebühren berechnet werden, wobei Differenzen bei den Gebühren durch unterschiedliche Kosten gerechtfertigt sein müssen. Die erhobenen Daten sollten es der ESMA erlauben, für jede registrierte Ratingagentur vergleichbare Dienstleistungen und deren jeweilige Gebühren zu ermitteln und folglich signifikante Abweichungen bei den berechneten Gebühren festzustellen. Die ESMA kann danach weitere Untersuchungen durchführen, um zu prüfen, ob diese Gebühren gemäß rechtmäßigen Preispolitiken und Verfahren berechnet wurden und ob die Differenzen bei den Gebühren auf Kostendifferenzen zurückzuführen sind, die mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs vereinbar sind, nicht auf Interessenkonflikte zurückgehen und nicht von den Ergebnissen der durchgeführten Arbeit abhängen.

(4)

Die Preispolitik und Verfahren sollten für jede Ratingform gemeldet werden. Zu Zwecken der Meldung und um jede Preispolitik und jedes Verfahren und deren Aktualisierungen klar unterscheiden zu können, sollte jede Version der Preispolitik sowie die entsprechenden Gebührenverzeichnisse, Gebührenprogramme und Verfahren mit einer Kennung versehen werden. Für alle übrigen Zwecke sollte die Preispolitik auch die Gebührenstrukturen oder Gebührenverzeichnisse sowie die Preisfestsetzungskriterien umfassen, die von der zuständigen Person bzw. den zuständigen Personen bei der Aushandlung der für ein Einzelrating in Rechnung zu stellenden Gebühr angewandt werden können. Aus der Preispolitik sollten auch die Häufigkeit oder sonstige Gebührenprogramme hervorgehen, welche das bewertete Unternehmen oder der zahlende Benutzer in Anspruch nehmen kann, wenn beispielsweise im Falle von Einzelratings andere Gebühren berechnet werden als im Falle einer Reihe von Ratings. Die Ratingagenturen sollten alle Fälle aufführen, in denen die Preispolitik, die Gebührenverzeichnisse, Gebührenprogramme und Verfahren nicht angewandt wurden, sowie alle Fälle, in denen von der Preispolitik für ein Einzelrating abgewichen wurde, und dabei jeweils das betroffene Rating angeben.

(5)

Registrierte Ratingagenturen, die Teil einer Gruppe sind, sollten ihre Ratingdaten entweder der ESMA getrennt übermitteln oder einer der Agenturen der Gruppe die Vollmacht erteilen dürfen, die Daten im Namen aller Gruppenmitglieder zu übermitteln, die der Meldepflicht unterliegen.

(6)

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die „Strukturierung einer Schuldtitelemission“ und die „Schuldtitelemission“ Finanzinstrumente oder andere Vermögenswerte, die aus einer Verbriefungstransaktion oder -struktur im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hervorgehen.

(7)

Um es den registrierten Ratingagenturen zu ermöglichen, angemessene Systeme und Verfahren zu entwickeln, die den von der ESMA vorgegebenen technischen Spezifikationen entsprechen, und um eine vollständige und korrekte Meldung der Gebührendaten zu gewährleisten, sollten die registrierten Ratingagenturen die einzelnen Gebührendaten erstmals neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung melden. Die Erstmeldung sollte die Gebührendaten seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassen. Diese Verpflichtung darf nicht als Entbindung von den Meldepflichten verstanden werden, die die registrierten Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 im Hinblick auf die Einreichung regelmäßiger Angaben über die Gebühren im Übergangszeitraum zu erfüllen haben.

(8)

Informationen über die Preispolitik und Verfahren sollten fortlaufend vorgelegt werden, so dass wesentliche Änderungen unverzüglich nach ihrer Annahme und spätestens 30 Tage nach ihrer Umsetzung mitgeteilt werden. Damit die ESMA in der Lage ist, die Daten automatisch in den eigenen Datenbanksystemen zu empfangen und zu verarbeiten, sollten die Daten in einem Standardformat übermittelt werden. Im Zuge technischer Probleme oder des technischen Fortschritts könnte es erforderlich werden, dass einige der technischen Anweisungen bezüglich der Übertragung oder des Formats der von den registrierten Ratingagenturen einzureichenden Dateien aktualisiert werden müssen und von der ESMA im Rahmen spezifischer Mitteilungen oder Leitlinien mitgeteilt werden.

(9)

Falls eine Ratingagentur die Meldepflichten nicht erfüllt, sollte die ESMA befugt sein, die Informationen im Wege eines Beschlusses zu verlangen, der gemäß Artikel 23b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ergeht, bzw. sonstige Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen.

(10)

Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterbreitet wurde.

(11)

Die ESMA führte eine öffentliche Anhörung zu den Entwürfen der technischen Regulierungsstandards, auf denen die Verordnung basiert, durch, analysierte die potenziell damit verbundenen Kosten und Nutzen und holte die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die registrierten Ratingagenturen legen der ESMA folgende Arten von Meldungen vor:

a)

Preispolitik und Verfahren gemäß Artikel 2;

b)

Gebührendaten für Ratingtätigkeiten, die nach dem Modell „Emittent zahlt Rating“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 erbracht werden;

c)

Gebührendaten für Ratingtätigkeiten, die nach dem Modell „Benutzer zahlt Rating oder Anleger zahlt Rating“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 erbracht werden.

(2)   Die registrierten Ratingagenturen stellen die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die ESMA übermittelten Informationen und Daten sicher.

(3)   Bei Gruppen von Ratingagenturen können die Mitglieder der Gruppe ein Mitglied beauftragen, die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Meldungen in ihrem Namen zu übermitteln. Jede Ratingagentur, in deren Namen eine Meldung eingereicht wird, wird in den an die ESMA übermittelten Daten genannt.

Artikel 2

Preispolitik und Verfahren

(1)   Die registrierten Ratingagenturen übermitteln der ESMA ihre Preispolitik, die Gebührenstruktur oder Gebührenverzeichnisse und die Preisfestsetzungskriterien in Bezug auf diejenigen bewerteten Unternehmen oder Finanzinstrumente, für welche sie Ratings abgeben, und gegebenenfalls die Preispolitik für Nebendienstleistungen.

(2)   Die registrierten Ratingagenturen stellen sicher, dass die folgenden Punkte in der Preispolitik jeder angebotenen Ratingart enthalten sind oder dieser beiliegen:

a)

die Namen der Personen, die für die Annahme und die Anpassung der Preispolitik, der Gebührenverzeichnisse und/oder Gebührenprogramme verantwortlich sind, einschließlich der Namen derjenigen, die für die Festsetzung der Gebühren verantwortlich sind, sowie die internen Kennungen, die Funktionen und die Abteilungen dieser Personen;

b)

etwaige interne Leitlinien für die Anwendung der Preisfestsetzungskriterien für einzelne Gebühren in der Preispolitik, den Gebührenverzeichnissen und/oder Gebührenprogrammen;

c)

eine detaillierte Beschreibung der Gebührenspanne oder des Gebührenverzeichnisses und der Kriterien, die für die einzelnen Gebührenarten zur Anwendung kommen, einschließlich derjenigen, die in den Gebührenverzeichnissen vorgesehen sind;

d)

eine detaillierte Beschreibung etwaiger Gebührenprogramme, einschließlich etwaiger Kundenbindungs-, Benutzungshäufigkeits-, Treue- oder ähnlicher Programme, sowie der Kriterien ihrer Anwendung und der Gebührenspanne, die für die Berechnung der Gebühren für Einzelratings oder Reihen von Ratings angewandt werden können;

e)

sofern anwendbar, die Preisfestsetzungsgrundsätze und -regeln, die anzuwenden sind, sofern es eine Beziehung oder Abhängigkeit zwischen den für Ratingdienstleistungen berechneten Gebühren und den Gebühren für Nebendienstleistungen oder sonstigen Dienstleistungen gibt, die für Kunden im Sinne von Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von der Ratingagentur oder einem Unternehmen der Gruppe der Ratingagenturen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates (4) oder von einem Unternehmen, das mit der Ratingagentur oder einem anderen Unternehmen der Gruppe der Ratingagenturen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, erbracht werden;

f)

den geografischen Anwendungsbereich der Preispolitik, des Gebührenverzeichnisses oder des Gebührenprogramms hinsichtlich der Standorte der Kunden und der Ratingagentur oder der Ratingagenturen, die die Preispolitik, das Gebührenverzeichnis oder das Gebührenprogramm anwenden;

g)

die Namen der Personen, die befugt sind, Gebühren und andere Preise im Rahmen der jeweiligen Preispolitik, des Gebührenverzeichnisses oder des Gebührenprogramms festzusetzen, einschließlich der Namen derjenigen, die für die Festsetzung der Gebühren verantwortlich sind, sowie die internen Kennungen, die Funktionen und die Abteilungen dieser Personen.

(3)   Die registrierten Ratingagenturen stellen sicher, dass die folgenden Punkte in den Preisfindungsverfahren enthalten sind oder diesen beiliegen:

a)

die Namen der Personen, die für die Annahme und die Anpassung der Verfahren zur Umsetzung der Preispolitik verantwortlich sind, einschließlich derjenigen, die für die Festsetzung der Gebühren verantwortlich sind, sowie die internen Kennungen, die Funktionen und die Abteilungen dieser Personen;

b)

eine detaillierte Beschreibung der bestehenden Verfahren und Kontrollen zur Sicherstellung und Überwachung der strengen Einhaltung der Preispolitik;

c)

eine detaillierte Beschreibung der bestehenden Verfahren für die Senkung der Gebühren oder für anderweitige Abweichungen vom Gebührenverzeichnis oder von den Gebührenprogrammen;

d)

die Namen der Personen, die direkt für die Überwachung der Anwendung der Preispolitik auf die einzelnen Gebühren verantwortlich sind, sowie die internen Kennungen, die Funktionen und die Abteilungen dieser Personen;

e)

die Namen der Personen, die direkt für die Sicherstellung der Übereinstimmung der einzelnen Gebühren mit der Preispolitik verantwortlich sind, sowie die internen Kennungen, die Funktionen und die Abteilungen dieser Personen;

f)

eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die im Falle einer Verletzung der Preispolitik, der Gebührenverzeichnisse, der Gebührenprogramme oder der Verfahren zu ergreifen sind;

g)

eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens, das zur Anwendung gelangt, um der ESMA wesentliche Verletzungen der Preispolitik oder der Verfahren zu melden, die einen Verstoß gegen Anhang I Abschnitt B Nummer 3c der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 darstellen können.

Artikel 3

Liste der dem einzelnen Kunden in Rechnung gestellten Gebühren

(1)   Registrierte Ratingagenturen, die Ratings nach dem Modell „Emittent zahlt Rating“ abgeben, legen der ESMA die Gebühren vor, die jedem einzelnen Kunden — pro juristischer Person sowie aggregiert auf Konzernebene — für Einzelratings und etwaige Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt werden.

(2)   Registrierte Ratingagenturen, die Ratings nach dem Modell „Benutzer zahlt Rating oder Anleger zahlt Rating“ abgeben, legen der ESMA kundenspezifische Daten über die für diese Dienstleistungen sowie für die erbrachten Nebendienstleistungen in Rechnung gestellten Gesamtgebühren vor.

(3)   Die registrierten Ratingagenturen zeichnen alle Abweichungen von der Preispolitik oder von den Preisfindungsverfahren und jede Nichtanwendung einer Preispolitik, eines Gebührenverzeichnisses, eines Gebührenprogramms oder eines Preisfindungsverfahrens in Bezug auf ein Rating auf; sie halten dabei die wichtigsten Erklärungen für die Abweichung und das betroffene Rating in der in Anhang II Tabelle 1 vorgegebenen Form fest. Diese Aufzeichnungen werden der ESMA auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Artikel 4

Ratingtypen

Die registrierten Ratingagenturen ordnen die zu meldenden Ratings einem Ratingtyp nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2 der Kommission (5) zu.

Artikel 5

Zu übermittelnde Daten

(1)   Die registrierten Ratingagenturen übermitteln der ESMA die Daten gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 und die Daten der Tabellen 1 bis 4 des Anhangs I sowie die Preispolitik, die Gebührenverzeichnisse, Gebührenprogramme und Verfahren in getrennten Dateien.

(2)   Die registrierten Ratingagenturen melden der ESMA gemäß Artikel 3 Absatz 1 die Daten der Tabellen 1 und 2 des Anhangs II im Hinblick auf die Gebühren für jedes einzelne Rating und im Hinblick auf die Gebühren, die für Rating- und Nebendienstleistungen pro Kunde berechnet wurden.

(3)   Registrierte Ratingagenturen, die Ratings nach dem Modell „Benutzer zahlt Rating oder Anleger zahlt Rating“ abgegeben haben, melden der ESMA gemäß Artikel 3 Absatz 2 die Daten der Tabelle 1 des Anhangs III für jeden Kunden, für den Ratingdienstleistungen erbracht wurden.

(4)   Die Daten der Tabellen 1 bis 4 des Anhangs I, die Daten der Tabellen 1 und 2 des Anhangs II und die Daten der Tabelle 1 des Anhangs III werden der ESMA in getrennten Dateien übermittelt.

Artikel 6

Erstmeldung

(1)   Jede registrierte Ratingagentur legt der ESMA gemäß Artikel 5 Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung für jede Art von Ratingleistung, die sie erbringt, die Daten der Tabellen 1 bis 4 des Anhangs I vor sowie gesonderte Dateien zur Preispolitik, zu den Gebührenverzeichnissen, zu den Gebührenprogrammen und zu den Verfahren.

(2)   Die Erstmeldung zu den Gebühren gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 wird der ESMA spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt und umfasst die Daten, die zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 30. Juni 2015 angefallen sind.

(3)   Die zweite Meldung zu den Gebühren gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 wird der ESMA spätestens am 31. März 2016 vorgelegt und umfasst die Daten des Zeitraums zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 31. Dezember 2015.

Artikel 7

Laufende Meldungen

(1)   Vorbehaltlich der in Artikel 6 dargelegten Pflichten bezüglich der Erstmeldung werden die gemäß Artikel 5 vorzulegenden Informationen jährlich spätestens am 31. März vorgelegt und umfassen Daten und Angaben zur Preispolitik, zu Gebührenverzeichnissen, zu Gebührenprogrammen und zu Verfahren bezüglich des vorangegangenen Kalenderjahrs.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden wesentliche Änderungen der Preispolitik, der Gebührenverzeichnisse, der Gebührenprogramme und der Verfahren der ESMA jeweils unverzüglich nach ihrer Annahme und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Umsetzung laufend mitgeteilt.

(3)   Die registrierten Ratingagenturen melden der ESMA unverzüglich alle außergewöhnlichen Umstände, die ihre Meldungen gemäß dieser Verordnung vorübergehend verhindern oder verzögern könnten.

Artikel 8

Meldeverfahren

(1)   Die registrierten Ratingagenturen übermitteln die Dateien in Übereinstimmung mit den von der ESMA ausgegebenen technischen Anweisungen und unter Verwendung des Meldesystems der ESMA.

(2)   Die registrierten Ratingagenturen speichern die gemäß Artikel 5 an die ESMA übermittelten und bei dieser eingegangenen Dateien sowie die Datensätze über Abweichungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 in elektronischer Form für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Diese Daten werden der ESMA auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(3)   Stellt eine registrierte Ratingagentur Sachfehler in bereits gemeldeten Daten fest, informiert sie die ESMA umgehend und korrigiert die betreffenden Daten gemäß den von der ESMA ausgegebenen technischen Anweisungen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der technischen Regulierungsstandards für die regelmäßige Meldung der von den Ratingagenturen erhobenen Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (siehe Seite 24 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Tabelle 1

Meldung der Preispolitik je geltende Ratingklasse und spätere wesentliche Aktualisierungen

Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

1

CRA-Kennung

Code zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung vergeben.

Obligatorisch

 

2

CRA-Bereich

Identifikation der Ratingagenturen, die die Preispolitik anwenden

Obligatorisch

ISO 17442

3

Kennung der Preispolitik

Beizubehaltende eindeutige Kennung der Preispolitik. Alle Änderungen, ausgenommen am Anwendungsbereich der durch die Preispolitik abgedeckten Ratingtypen, sollten die gleiche eindeutige Kennung aufweisen. Änderungen am Anwendungsbereich erfordern eine neue Kennung der Preispolitik.

Obligatorisch

Kennung der Preispolitik im Format „PP_[interne Kennung der Preispolitik]“

4

Gültigkeitsdatum der Preispolitik

Datum, ab dem die Preispolitik gültig ist

Obligatorisch

Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

5

Enddatum der Preispolitik

Enddatum der Gültigkeitsdauer der Preispolitik

Obligatorisch

Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01

6

Angabe des Modells

Angabe, ob sich die Preispolitik auf das Modell „Emittent zahlt Rating“ oder das Modell „Anleger zahlt Rating oder Benutzer zahlt Rating“ bezieht. Die ESMA erkennt an, dass Ratingagenturen Dienstleistungen unter mehr als einem Modell anbieten können und es daher möglich sein kann, dass eine Preispolitik bei beiden Arten von Modellen gelten kann. In einem solchen Fall können I und S ausgewählt werden.

Obligatorisch

„I“ für das Modell „Emittent zahlt Rating“ und/oder

„S“ für das Modell „Anleger zahlt Rating oder Benutzer zahlt Rating“

7

Anwendungsbereich der Preispolitik

Beschreibung der verschiedenen Rating- und Nebendienstleistungen, die in der Preispolitik inbegriffen sind oder davon abgedeckt werden

Obligatorisch

Angabe, ob sich die Preispolitik auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

„C“ für Unternehmensratings (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen)

„S“ für Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen

„T“ für Ratings strukturierter Finanzinstrumente

„B“ für Ratings gedeckter Schuldverschreibungen

„O“ für sonstige Arten von Ratings

„A“ für Nebendienstleistungen

8

Wirtschaftszweig der Preispolitik

Bei der Meldung über Unternehmensratings Angabe, ob sich die Preispolitik auf Ratings innerhalb dieser Wirtschaftszweige bezieht: i) Finanzinstitute, ii) Versicherungsgesellschaften, iii) sonstige Unternehmen

Obligatorisch

Anwendbar im Falle von Angabe „C“ in Feld 7 „Anwendungsbereich der Preispolitik“

Angabe, ob sich die Preispolitik auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

„FI“ — für Finanzinstitute, einschließlich Banken, Makler und Händler

„IN“ — für Versicherungsgesellschaften

„CO“ — für Emittenten, die nicht der Klasse FI oder IN angehören

9

Anlagenklasse der Preispolitik

Bei der Meldung über Ratings strukturierter Finanzinstrumente Angabe, ob sich die Preispolitik auf Ratings innerhalb der folgenden Segmente bezieht: i) RMBS, ii) ABS, iii) CMBS, iv) CDO, v) ABCP, vi) Sonstige

Obligatorisch

Anwendbar im Falle von Angabe „T“ in Feld 7 „Anwendungsbereich der Preispolitik“

Angabe, ob sich die Preispolitik auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

„RMBS“ für RMBS-Ratings

„ABS“ für ABS-Ratings

„CMBS“ für CMBS-Ratings

„CDO“ für CDO-Ratings

„ABCP“ für ABCP-Ratings

„OTH“ für Sonstige

10

Sektor

Bei der Meldung über Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen Angabe, ob sich die Preispolitik auf Ratings innerhalb der folgenden Segmente bezieht: i) Länder, ii) regionale oder lokale Gebietskörperschaften, iii) supranationale Organisationen (ausgenommen internationale Finanzinstitute), iv) öffentliche Einrichtungen, v) internationale Finanzinstitute

Obligatorisch

Anwendbar im Falle von Angabe „S“ in Feld 7 „Anwendungsbereich der Preispolitik“

Angabe, ob sich die Preispolitik auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

„SV“ — Länderrating

„SM“ — Rating regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften

„SO“ — Rating supranationaler Organisationen, ausgenommen „IF“

„PE“ — Rating öffentlicher Einrichtungen

„IF“ — Internationale Finanzinstitute

11

Vorherige Preispolitik

Angabe der vorherigen Preispolitik, die durch die aktuelle Politik ersetzt wird

Obligatorisch

Anwendbar, wenn durch die aktuelle Preispolitik der Anwendungsbereich der vorherigen Preispolitik geändert wird

Kennung der Preispolitik im Format „PP_[interne Kennung der Preispolitik]“

12

Dateiname der Preispolitik

Dateiname der Preispolitik. Ist im Zip-Format zu übermitteln.

Obligatorisch

 


Tabelle 2

Meldung der Gebührenverzeichnisse je geltende Ratingklasse und spätere wesentliche Aktualisierungen

Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

1

CRA-Kennung

Code zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung vergeben.

Obligatorisch

 

2

CRA-Bereich

Identifikation der Ratingagenturen, die das Gebührenverzeichnis anwenden

Obligatorisch

ISO 17442

3

Kennung des Gebührenverzeichnisses

Beizubehaltende eindeutige Kennung des Gebührenverzeichnisses. Alle Änderungen, ausgenommen am Anwendungsbereich der durch das Gebührenverzeichnis abgedeckten Ratingtypen, sollten die gleiche eindeutige Kennung aufweisen. Änderungen am Anwendungsbereich erfordern eine neue Kennung des Gebührenverzeichnisses.

Obligatorisch

Kennung des Gebührenverzeichnisses im Format „FS_[interne Kennung des Gebührenverzeichnisses]“

4

Kennung der Preispolitik

Identifikation der Preispolitik, die durch das Gebührenverzeichnis umgesetzt werden soll. Diese Kennung der Preispolitik muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 1 festgelegt wurden.

Obligatorisch

Kennung der Preispolitik im Format „PP_[interne Kennung der Preispolitik]“

5

Gültigkeitsdatum des Gebührenverzeichnisses

Datum, ab dem das Gebührenverzeichnis gültig ist

Obligatorisch

Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

6

Enddatum des Gebührenverzeichnisses

Enddatum der Gültigkeitsdauer des Gebührenverzeichnisses

Obligatorisch

Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01

7

Angabe des Modells

Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf das Modell „Emittent zahlt Rating“ oder „Anleger zahlt Rating“ bezieht

Obligatorisch

„I“ für das Modell „Emittent zahlt Rating“

„S“ für das Modell „Anleger zahlt Rating oder Benutzer zahlt Rating“

8

Anwendungsbereich des Gebührenverzeichnisses hinsichtlich der Ratingtypen

Beschreibung der verschiedenen Rating- und Nebendienstleistungen, die in dem Gebührenverzeichnis enthalten sind

Obligatorisch

Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

„C“ für Unternehmensratings (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen)

„S“ für Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen

„T“ für Ratings strukturierter Finanzinstrumente

„B“ für Ratings gedeckter Schuldverschreibungen

„O“ für sonstige Arten von Ratings

„A“ für Nebendienstleistungen

9

Wirtschaftszweig des Gebührenverzeichnisses

Bei der Meldung über Unternehmensratings Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf Ratings innerhalb der folgenden Wirtschaftszweige bezieht: i) Finanzinstitute, ii) Versicherungsgesellschaften, iii) sonstige Unternehmen

Obligatorisch

Anwendbar im Falle von Angabe „C“ in Feld 8 „Anwendungsbereich des Gebührenverzeichnisses hinsichtlich der Ratingtypen“

Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

„FI“ — für Finanzinstitute, einschließlich Banken, Makler und Händler

„IN“ — für Versicherungsgesellschaften

„CO“ — für Emittenten, die nicht der Klasse FI oder IN angehören

10

Anlagenklasse des Gebührenverzeichnisses

Bei der Meldung über Ratings strukturierter Finanzinstrumente Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf Ratings innerhalb der folgenden Segmente bezieht: i) RMBS, ii) ABS, iii) CMBS, iv) CDO, v) ABCP, vi) Sonstige

Obligatorisch

Anwendbar im Falle von Angabe „T“ in Feld 8 „Anwendungsbereich des Gebührenverzeichnisses hinsichtlich der Ratingtypen“

Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

„RMBS“ für RMBS-Ratings

„ABS“ für ABS-Ratings

„CMBS“ für CMBS-Ratings

„CDO“ für CDO-Ratings

„ABCP“ für ABCP-Ratings

„OTH“ für Sonstige

11

Sektor des Gebührenverzeichnisses

Bei der Meldung über Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf Ratings innerhalb der folgenden Segmente bezieht: i) Länder, ii) regionale oder lokale Gebietskörperschaften, iii) supranationale Organisationen (ausgenommen internationale Finanzinstitute), iv) öffentliche Einrichtungen, v) internationale Finanzinstitute

Obligatorisch

Anwendbar im Falle von Angabe „S“ in Feld 8 „Anwendungsbereich des Gebührenverzeichnisses hinsichtlich der Ratingtypen“

Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

„SV“ — Länderrating

„SM“ — Rating regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften

„SO“ — Rating supranationaler Organisationen, ausgenommen „IF“

„PE“ — Rating öffentlicher Einrichtungen.

„IF“ — Internationale Finanzinstitute

12

Anlagen-Unterklasse des Gebührenverzeichnisses

Bestimmt die Anlagen-Unterklasse für Ratings strukturierter Finanzinstrumente

Obligatorisch

Anwendbar im Falle von Angabe „T“ in Feld 8 und „Anlagenklasse“ = „ABS“ oder „RMBS“ oder „CDO“ oder „OTH“.

Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

CCS — wenn ABS: durch Kreditkartenforderungen besicherte Wertpapiere

ALB — wenn ABS: durch Kfz-Kredite besicherte Wertpapiere

CNS — wenn ABS: durch Kundenkredite besicherte Wertpapiere

SME — wenn ABS: durch KMU-Kredite besicherte Wertpapiere

LES — wenn ABS: durch Privat- oder Firmenleasing besicherte Wertpapiere

HEL — wenn RMBS: Eigenheimkredite

PRR — wenn RMBS: Prime RMBS

NPR — wenn RMBS: Non-prime RMBS

CFH — wenn CDO: Cashflow- und Hybrid-CDO/CLO

SDO — wenn CDO: synthetische CDO/CLO

MVO — wenn CDO: Marktwert-CDO

SIV — wenn OTH: strukturierte Anlageinstrumente

ILS — wenn OTH: versicherungsgebundene Wertpapiere

DPC — wenn OTH: Anbieter derivativer Finanzinstrumente

SCB — wenn OTH: strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen

OTH — Sonstige

13

Vorheriges Gebührenverzeichnis

 

Anwendbar, wenn durch das aktuelle Gebührenverzeichnis der Anwendungsbereich des vorherigen Gebührenverzeichnisses geändert wird.

Kennung des Gebührenverzeichnisses im Format „FS_[interne Kennung des Gebührenverzeichnisses]“

14

Dateiname des Gebührenverzeichnisses

Dateiname des Gebührenverzeichnisses. Ist im Zip-Format zu übermitteln.

Obligatorisch

 


Tabelle 3

Meldung der Gebührenprogramme je geltende Ratingklasse und spätere wesentliche Aktualisierungen

Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

1

CRA-Kennung

Code zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung vergeben.

Obligatorisch

 

2

CRA-Bereich

Identifikation der Ratingagenturen, die das Gebührenprogramm anwenden

Obligatorisch

ISO 17442

3

Kennung des Gebührenprogramms

Beizubehaltende eindeutige Kennung des Gebührenprogramms. Alle Änderungen, ausgenommen am Anwendungsbereich der durch das Gebührenprogramm abgedeckten Rating- oder Programmtypen, sollten die gleiche eindeutige Kennung aufweisen. Änderungen am Anwendungsbereich erfordern eine neue Kennung des Gebührenprogramms.

Obligatorisch

Kennung des Gebührenprogramms im Format „FP_[interne Kennung des Gebührenprogramms]“

4

Kennung der Preispolitik

Identifikation der Preispolitik, die durch das Gebührenprogramm umgesetzt werden soll. Diese Kennung der Preispolitik muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 1 festgelegt wurden.

Obligatorisch

Kennung der Preispolitik im Format „PP_[interne Kennung der Preispolitik]“

5

Gültigkeitsdatum des Gebührenprogramms

Datum, ab dem das Gebührenprogramm gültig ist

Obligatorisch

Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

6

Enddatum des Gebührenprogramms

Enddatum der Gültigkeitsdauer des Gebührenprogramms

Obligatorisch

Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01

7

Angabe des Modells

Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf das Modell „Emittent zahlt Rating“, oder das Modell „Anleger zahlt Rating oder Benutzer zahlt Rating“ bezieht

Obligatorisch

„I“ für das Modell „Emittent zahlt Rating“ und/oder

„S“ für das Modell „Anleger zahlt Rating oder Benutzer zahlt Rating“

8

Anwendungs-bereich des Gebührenprogramms hinsichtlich der Ratingtypen

Beschreibung der verschiedenen Rating- und Nebendienstleistungen, die in dem Gebührenprogramm enthalten sind

Obligatorisch

Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

„C“ für Unternehmensratings (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen)

„S“ für Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen

„T“ für Ratings strukturierter Finanzinstrumente

„B“ für Ratings gedeckter Schuldverschreibungen

„O“ für sonstige Arten von Ratings

„A“ für Nebendienstleistungen

9

Wirtschaftszweig des Gebühren-programms

Bei der Meldung über Unternehmensratings Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf Ratings innerhalb der folgenden Wirtschaftszweige bezieht: i) Finanzinstitute, ii) Versicherungsgesellschaften, iii) sonstige Unternehmen

Obligatorisch

Anwendbar im Falle von Angabe „C“ in Feld 8 „Anwendungsbereich des Gebührenprogramms hinsichtlich der Ratingtypen“

Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

„FI“ — für Finanzinstitute, einschließlich Banken, Makler und Händler

„IN“ — für Versicherungsgesellschaften

„CO“ — für Emittenten, die nicht der Klasse FI oder IN angehören

10

Anlagenklasse des Gebühren-programms

Bei der Meldung über Ratings strukturierter Finanzinstrumente Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf Ratings innerhalb der folgenden Segmente bezieht: i) RMBS, ii) ABS, iii) CMBS, iv) CDO, v) ABCP, vi) Sonstige.

Obligatorisch

Anwendbar im Falle von Angabe „T“ in Feld 8 „Auf den Ratingtyp bezogener Anwendungsbereich des Gebührenprogramms“

Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

„RMBS“ für RMBS-Ratings

„ABS“ für ABS-Ratings

„CMBS“ für CMBS-Ratings

„CDO“ für CDO-Ratings

„ABCP“ für ABCP-Ratings

„OTH“ für Sonstige

11

Sektor des Gebührenprogramms

Bei der Meldung über Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf Ratings innerhalb der folgenden Segmente bezieht: i) Länder, ii) regionale oder lokale Gebietskörperschaften, iii) supranationale Organisationen (ausgenommen internationale Finanzinstitute), iv) öffentliche Einrichtungen, v) internationale Finanzinstitute

Obligatorisch

Anwendbar im Falle von Angabe „S“ in Feld 8 „Anwendungsbereich des Gebührenprogramms hinsichtlich der Ratingtypen“

Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

„SV“ — Länderrating

„SM“ — Rating regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften

„SO“ — Rating supranationaler Organisationen, ausgenommen „IF“

„PE“ — Rating öffentlicher Einrichtungen

„IF“ — Internationale Finanzinstitute

12

Anlagen-Unterklasse des Gebührenprogramms

Bestimmt die Anlagen-Unterklasse für Ratings strukturierter Finanzinstrumente

Obligatorisch

Anwendbar im Falle von Angabe „T“ in Feld 8 und Anlagenklasse = „ABS“ oder „RMBS“ oder „CDO“ oder „OTH“

Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

CCS — wenn ABS: durch Kreditkartenforderungen besicherte Wertpapiere

ALB — wenn ABS: durch Kfz-Kredite besicherte Wertpapiere

CNS — wenn ABS: durch Kundenkredite besicherte Wertpapiere

SME — wenn ABS: durch KMU-Kredite besicherte Wertpapiere

LES — wenn ABS: durch Privat- oder Firmenleasing besicherte Wertpapiere

HEL — wenn RMBS: Eigenheimkredite

PRR — wenn RMBS: Prime RMBS

NRR — wenn RMBS: Non-prime RMBS

CFH — wenn CDO: Cashflow- und Hybrid-CDO/CLO

SDO — wenn CDO: synthetische CDO/CLO

MVO — wenn CDO: Marktwert-CDO

SIV — wenn OTH: strukturierte Anlageinstrumente

ILS — wenn OTH: versicherungsgebundene Wertpapiere

DPC — wenn OTH: Anbieter derivativer Finanzinstrumente

SCB — wenn OTH: strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen

OTH — Sonstige

13

Art des enthaltenen Programms

Beschreibung der in dem Gebührenprogramm enthaltenen Programmart, z. B., ob es sich auf Benutzungshäufigkeitsprogramme, Treueprogramme, Mehrfachemissionsprogramme, Kauf eines Ratingpakets oder sonstige Arten von Programmen bezieht und/oder diese einschließt

 

Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht:

„All“ für alle

„F“ für Benutzungshäufigkeit

„L“ für Treueprogramm

„M“ für Mehrfachemissionsprogramm

„B“ für Kauf eines Pakets bestehend aus einer festgelegten Anzahl von Ratings

„OTH“ für andere Arten von Gebührenprogrammen

14

Vorheriges Gebühren-programm

Identifikation des vorherigen Gebührenprogramms, das durch das aktuelle Gebührenprogramm ersetzt wird

Obligatorisch

Anwendbar, wenn durch das aktuelle Gebührenprogramm der Anwendungsbereich des vorherigen Gebührenprogramms geändert wird

Kennung des Gebührenprogramms im Format „FP_[interne Kennung des Gebührenprogramms]“

15

Gebührenverzeichnis(se)

Eindeutige Kennung von Gebührenverzeichnissen, die anwendbar oder mit dem Gebührenprogramm verknüpft sind. Diese Kennungen der Gebührenverzeichnisse müssen den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 2 festgelegt wurden.

Obligatorisch

Falls zutreffend

Kennung des Gebührenverzeichnisses im Format „FS_[interne Kennung des Gebührenverzeichnisses]“

16

Dateiname des Gebühren-programms

Dateiname des Gebührenprogramms. Ist im Zip-Format zu übermitteln.

Obligatorisch

 


Tabelle 4

Meldung der geltenden Preisfindungsverfahren und späterer wesentlicher Aktualisierungen

Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

1

CRA-Kennung

Code zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung vergeben.

Obligatorisch

 

2

CRA-Bereich

Identifikation der Ratingagenturen, die das Preisfindungsverfahren anwenden

Obligatorisch

ISO 17442

3

Kennung des Verfahrens

Beizubehaltende eindeutige Kennung des Preisfindungsverfahrens

Obligatorisch

 

4

Kennung der Preispolitik

Identifikation der Preispolitik, die durch das Preisfindungsverfahren umgesetzt werden soll. Diese Kennung der Preispolitik muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 1 festgelegt wurden.

Obligatorisch

Kennung der Preispolitik im Format „PP_[interne Kennung der Preispolitik]“

5

Kennung des Gebührenverzeichnisses

Identifikation des bzw. der Verzeichnisse, die durch das Preisfindungsverfahren umgesetzt werden sollen. Diese Kennung des Gebührenverzeichnisses muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 2 festgelegt wurden.

Obligatorisch

Falls zutreffend

Kennung des Gebührenverzeichnisses im Format „FS_[interne Kennung des Gebührenverzeichnisses]“

6

Kennung des Gebührenprogramms

Identifikation des bzw. der Gebührenprogramme, die durch das Preisfindungsverfahren umgesetzt werden sollen. Diese Kennung des Gebührenprogramms muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 3 festgelegt wurden.

Obligatorisch

Falls zutreffend

Kennung des Gebührenprogramms im Format „FP_[interne Kennung des Gebührenprogramms]“

7

Gültigkeitsdatum des Preisfindungsverfahrens

Datum, ab dem das Preisfindungsverfahren gültig ist

Obligatorisch

Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

8

Enddatum des Preisfindungsverfahrens

Enddatum der Gültigkeitsdauer des Preisfindungsverfahrens

Obligatorisch

Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01

9

Dateiname des Preisfindungsverfahrens

Dateiname des Preisfindungsverfahrens. Ist im Zip-Format zu übermitteln.

Obligatorisch

 


ANHANG II

Tabelle 1

Daten, die der ESMA für jedes Rating im Rahmen des Modells „Emittent zahlt Rating“ zu übermitteln sind

Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

1

CRA-Kennung

Code zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung vergeben.

Obligatorisch

 

2

Berichtsjahr

Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht

Obligatorisch

Format: JJJJ

3

Kennung des Ratings

Beizubehaltende eindeutige Kennung des Ratings. Sie entspricht der Kennung, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2 gemeldet wurde.

Obligatorisch

4

Anfangsdatum des Ratingvertrags

Datum des ursprünglichen Vertrags über die Ratingdienstleistung. Entspricht normalerweise dem Datum, an dem die Gebühren für die Ratingdienstleistung festgesetzt wurden.

Obligatorisch

Erweitertes Datums-und Zeitformat nach ISO 8601 JJJJ-MM-TT

5

Verwendetes Gebührenverzeichnis

Eindeutige Kennung des Gebührenverzeichnisses, nach dem die Gebühren festgesetzt wurden. Diese Kennung des Gebührenverzeichnisses muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 2 festgelegt wurden. Wenn bei der Festsetzung des Preises kein Gebührenverzeichnis verwendet wurde, muss die Kennung der Preispolitik verwendet werden. Diese Kennung der Preispolitik muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 1 festgelegt wurden.

Wenn weder eine Preispolitik noch ein Gebührenverzeichnis angewandt wurde, sollte „N“ angegeben werden.

Obligatorisch

Kennung des Gebührenverzeichnisses im Format „FS_[interne Kennung des Gebührenverzeichnisses]“ oder Kennung der Preispolitik im Format „PP_[interne Kennung der Preispolitik]“

„N“ für nicht zutreffend

6

Für die Preisfindung zuständige Person(en)

Interne Kennung, die von der Ratingagentur der bzw. den Personen zugewiesen wurde, die für die Festsetzung der Ratinggebühren zuständig ist/sind, d. h. die Person, die entweder das geltende Gebührenverzeichnis und/oder -programm anwendet oder aber Ausnahmen oder Nachlässe gegenüber dem Gebührenverzeichnis und/oder -programm genehmigt

Obligatorisch

Interne Kennung der zuständigen Person

7

Kennung des Kunden

Eindeutige Kennung, die die Ratingagentur ihren Kunden zuweist. Normalerweise sollte dies die Kennung des Emittenten des Instruments oder des bewerteten Unternehmens sein, in keinem Fall aber die einer Zweckgesellschaft (SPV). Bei strukturierten Finanzinstrumenten sollte die eindeutige Kennung den Originator oder eine sonstige Stelle bezeichnen, der bzw. die für die wirtschaftlichen Aspekte verantwortlich ist und die Gebühren mit der Ratingagentur direkt oder indirekt über eine SPV oder ein SIV aushandelt. Die Kennung entspricht der Kennung eines Kunden, die in Anhang II Tabelle 2 angegeben wurde.

Obligatorisch

 

8

Angabe, ob bei einem Rating eine Gebührenbefreiung oder ein Nachlass angewandt wurde

Bestimmte Ratings werden möglicherweise nicht einzeln vergütet, sondern es wird ein Nachlass gewährt, da der Kunde möglicherweise für mehrere Ratings oder für einen jährlichen (bzw. für einen anderen Zeitraum) Nennemissionsbetrag eine Pauschalgebühr gezahlt hat oder Anspruch auf ein Rating-„Paket“ („Gruppengebühr“) hat. Dieses Feld gibt an, ob das jeweilige Rating durch eine solche Regelung mit dem Kunden abgedeckt wird.

Obligatorisch

„C“ — abgedeckt durch eine Gruppengebührenregelung

„N“ — nicht abgedeckt durch eine Gruppengebührenregelung

9

Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Gebühren

Gibt den Gesamtbetrag der für das Rating während des vorherigen Kalenderjahrs (Berichtsjahrs) in Rechnung gestellten Gebühren an. Wenn für das betreffende Rating keine Gebühr gezahlt wurde, sollte der Betrag bei allen unter die Gruppengebühr fallenden Ratings bis auf ein Rating gleich „0“ sein.

Obligatorisch

Betrag in EUR

10

Betrag der in Anzahlung erhaltenen Gebühren

Gibt den Gesamtbetrag der Gebühren an, die während des vorherigen Kalenderjahrs (Berichtsjahrs) für noch zu erbringende Leistungen in Rechnung gestellt wurden.

Obligatorisch

Betrag in EUR

11

Gezahlte Beaufsichtigungsgebühren

Gibt die jährlichen Beaufsichtigungs-/Monitoringgebühren an, die im vorherigen Kalenderjahr gezahlt wurden.

Obligatorisch

Betrag in EUR

12

Sonstige in Rechnung gestellte Gebühren für die Ratingdienstleistung

Gibt die Summe der sonstigen Gebühren oder Vergütungen an, die im vorherigen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden.

Falls zutreffend

Betrag in EUR

13

Beschreibung der sonstigen Gebühren

Angabe, ob die in Rechnung gestellten Gebühren Vergütungen oder Gebühren für eine vom Kunden gewünschte rasche Abwicklung der Ratingdienstleistung enthielten

Obligatorisch

Anwendbar, wenn im Feld „Sonstige in Rechnung gestellte Gebühren für die Ratingdienstleistung“ (Feld 12) ein Betrag angegeben wurde

„Y“ — wenn die Gebühr für eine rasche Abwicklung angewandt wurde

„N“ — wenn keine Gebühr für eine rasche Abwicklung angewandt wurde

14

Verknüpfung der Verhandlung mit anderen Ratings

Gibt an, ob die Verhandlungen über die Ratinggebühren mit anderen Ratings des Kunden verknüpft waren und dies zu Änderungen bei den berechneten und vom Kunden bezahlten Gebühren führte. Dies könnte Ratingdienstleistungen einschließen, die in Bezug auf Vehikel zur Vereinfachung der Emission bereitgestellt wurden, wie beispielsweise ein MTN-Programm.

Obligatorisch

„Y“ für Ja

„N“ für Nein

15

Kennung des bzw. der verknüpften Ratings

Eindeutige Kennung des bzw. der Ratings, die mit dem gemeldeten Rating verknüpft sind (z. B. im Fall von strukturierten Finanzinstrumenten eine Master-Trust-Struktur und die zugehörige Serie)

Obligatorisch

Anwendbar, wenn in Feld 14 die Antwort „Y“ angegeben wurde

Liste der Kennungen

16

Gebührenprogramm

Angabe, ob der Kunde aufgrund der Häufigkeit der Leistungen oder aufgrund eines sonstigen Gebührenprogramms von niedrigeren Einzelgebühren profitiert

Obligatorisch

„Y“ für Ja

„N“ für Nein

17

Angabe des Gebührenprogramms

Angabe des Gebührenprogramms, nach dem der Ratingpreis festgesetzt wird. Das hier angegebene Gebührenprogramm muss mit der Kennung des betreffenden Gebührenprogramms übereinstimmen, die in Anhang I Tabelle 3 festgelegt wurde.

Obligatorisch Anwendbar, wenn in Feld 16 die Antwort „Y“ angegeben wurde.

Kennung des Gebührenprogramms im Format „FP_[interne Kennung des Gebührenprogramms]“


Tabelle 2

Daten zu den Gebühren für Rating- und Nebendienstleistungen pro Kunde, die der ESMA zu übermitteln sind

Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

1

CRA-Kennung

Code zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung vergeben.

Obligatorisch

 

2

Kennung des Kunden

Eindeutige Kennung, die von der Ratingagentur zur Bestimmung des Kunden zugewiesen wurde. Kunden können Emittenten, bewertete Unternehmen und/oder Originatoren sein und Stellen einschließen, die für die wirtschaftlichen Aspekte verantwortlich sind und die Gebühren mit der Ratingagentur direkt oder indirekt über eine SPV oder ein SIV im Rahmen von Ratingvereinbarungen aushandeln. Es ist zu beachten, dass es sich bei einem Kunden keinesfalls um eine SPV oder ein SIV handeln darf. Der Kunde behält in allen Fällen dieselbe eindeutige Kennung.

Obligatorisch

 

3

Juristische Personen

Liste der juristischen Personen, die das Feld „Kennung des Kunden“ umfasst

Obligatorisch

Liste der Namen der juristischen Personen

4

Summe sämtlicher in Rechnung gestellter Gebühren

Summe der Gebühren, die dem Kunden im vorherigen Kalenderjahr für Ratingdienstleistungen nach dem Modell „Emittent zahlt Rating“ in Rechnung gestellt wurden

Obligatorisch

Betrag in EUR

5

Ratings des Kunden

Gibt an, wie viele Ratings der Kunde bei der Ratingagentur zum 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahrs hatte.

Obligatorisch

Anzahl der Ratings

6

Summe der Gebühren für Gebührenprogramme

Summe der Gebühren, die dem Kunden im vorherigen Kalenderjahr für Ratingdienstleistungen in Rechnung gestellt wurden und die nicht ein einzelnes Rating betreffen, sondern ein Mehrfachemissions-, Treue- oder sonstiges pauschales Gebührenprogramm sowie zusätzliche Emissionsgebühren, die ein oder mehrere Ratings abdecken können

Obligatorisch

Betrag in EUR

7

Angabe der Ratings

Angabe der Ratings, die im vorherigen Kalenderjahr im Rahmen von Gebührenprogrammen abgegeben wurden

Obligatorisch

Liste der Ratingkennungen

8

Gebühren für Nebendienstleistungen

Summe der Gebühren, die die CRA-Gruppe dem Kunden im vorherigen Kalenderjahr für Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt hat

Obligatorisch

Betrag in EUR

9

Wichtigste Nebendienstleistungen

Angabe der drei (umsatzmäßig) wichtigsten Dienstleistungen, die die CRA-Gruppe im vorherigen Kalenderjahr für den Kunden erbracht hat

Obligatorisch Anwendbar, wenn der im Feld 8 „Gebühren für Nebendienstleistungen“ angegebene Wert größer als „0“ ist

Liste der Nebendienstleistungen

10

Rangordnung der Nebendienstleistungen

Rangordnung der in Feld 9 „Wichtigste Nebendienstleistungen“ angegeben Nebendienstleistungen nach ihrem Wert

Obligatorisch Anwendbar, wenn der im Feld 8 „Gebühren für Nebendienstleistungen“ angegebene Wert größer als „0“ ist

Rangordnung der Nebendienstleistungen

11

Sonstige Dienstleistungen

Angabe, ob bei der Festlegung der Gebühren für die Ratingdienstleistungen, die für den Kunden erbracht wurden, Dienstleistungen berücksichtigt wurden, die von anderen Unternehmen der CRA-Gruppe im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder von Unternehmen, die mit der Ratingagentur oder einem anderen Unternehmen der CRA-Gruppe durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, erbracht wurden

Obligatorisch

„Y“ für Ja

„N“ für Nein


ANHANG III

Tabelle 1

Daten zu den Gebühren für Ratingdienstleistungen im Rahmen des Modells „Benutzer zahlt Rating oder Anleger zahlt Rating“, die der ESMA zu übermitteln sind

Diese Daten sind pro Kunde bereitzustellen:

i)

für die 100 umsatzmäßig wichtigsten Kunden dieser Art von Ratingdienstleistung,

ii)

für alle anderen Kunden, die Benutzer sind oder als Anleger für Ratings zahlen und auch durch die CRA-Gruppe bewertet werden.

Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

1

CRA-Kennung

Code zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung vergeben.

Obligatorisch

 

2

Kennung des Kunden

Kennung, die systemintern zur Identifizierung eines Kunden verwendet wird, der zahlt, eine Rechnung erhält oder mit der Ratingagentur die Vergütung für den Erhalt von Ratingdienstleistungen aushandelt.

Obligatorisch

 

3

Gebühren pro Kunde

Summe der dem Kunden im vorherigen Kalenderjahr für benutzerbasierte Ratingdienstleistungen in Rechnung gestellten Gebühren.

Obligatorisch

Betrag in EUR

4

Angabe der Preispolitik

Angabe der Preispolitik, die die Ratingagentur zur Fakturierung des Kunden angewandt hat. Die Kennung der Preispolitik muss mit der Kennung übereinstimmen, die in Anhang I Tabelle 1 dieser technischen Regulierungsstandards festgelegt wurde.

Obligatorisch

Falls zutreffend

Kennung der Preispolitik im Format „PP_[interne Kennung der Preispolitik]“

5

Angabe des Gebührenverzeichnisses

Angabe der drei wichtigsten Gebührenverzeichnisse, die die Ratingagentur zur Fakturierung des Kunden angewandt hat. Die Kennung des Gebührenverzeichnisses muss mit der Kennung übereinstimmen, die im Gebührenverzeichnisteil der Preispolitik in Anhang I Tabelle 3 dieser technischen Regulierungsstandards festgelegt wurde.

Obligatorisch

Falls zutreffend

Kennung des Gebührenverzeichnisses im Format „FS_[interne Kennung des Gebührenverzeichnisses]“

6

Angabe des Gebührenprogramms

Angabe der drei wichtigsten Gebührenverzeichnisse, die die Ratingagentur zur Fakturierung des Kunden angewandt hat. Die Kennung des Gebührenprograms muss mit der Kennung übereinstimmen, die im Gebührenprogrammteil der Preispolitik in Anhang I Tabelle 4 dieser technischen Regulierungsstandards festgelegt wurde.

Obligatorisch

Falls zutreffend

Kennung des Gebührenprogramms im Format „FP_[interne Kennung des Gebührenprogramms]“

7

Emittent oder bewertetes Unternehmen

Angabe, ob der Kunde gleichzeitig ein Emittent, ein bewertetes Unternehmen oder ein sonstiger Kunde gemäß Anhang II Tabelle 2 ist

Obligatorisch

„Y“ für Ja

„N“ für Nein

8

Wichtiger Kunde?

Angabe, ob der Kunde für die Ratingagentur im vorherigen Kalenderjahr (umsatzmäßig) zu den 100 wichtigsten Kunden für benutzerbasierte Ratingdienstleistungen gehörte.

Obligatorisch

„Y“ für Ja

„N“ für Nein

9

Gebühren für Nebendienstleistungen

Summe der Gebühren, die die CRA-Gruppe dem Kunden im vorherigen Kalenderjahr für Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt hat

Obligatorisch

Betrag in EUR