23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/97


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 337 vom 23. Dezember 2015 )

Seite 42, Erwägungsgrund 47 Satz 3:

Anstatt:

„… Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Logik der Sonderempfehlung VI der Arbeitsgruppe ‚Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung‘, die die Schaffung eines Mechanismus vorsieht, der es erlaubt, auch solche Zahlungsdienstleister, die nicht alle in der Empfehlung genannten Voraussetzungen erfüllen können, als Zahlungsinstitute zu behandeln. …“

muss es heißen:

„… Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Logik der Empfehlung 14 der Arbeitsgruppe ‚Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung‘, die die Schaffung eines Mechanismus vorsieht, der es erlaubt, auch solche Zahlungsdienstleister, die nicht alle in der Empfehlung genannten Voraussetzungen erfüllen können, als Zahlungsinstitute zu behandeln. …“

Seite 62, Artikel 5 Absatz 2:

Anstatt:

„… dass sie ihre Haftungsverpflichtungen gemäß den Artikeln 73, 89, 90 und 92 erfüllen können.“

muss es heißen:

„… dass sie ihre Haftungsverpflichtungen gemäß den Artikeln 73, 90 und 92 erfüllen können.“

Seite 86, Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe f:

Anstatt:

„… oder Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß Artikel 89;“

muss es heißen:

„… oder Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß Artikel 89 und 90;“.

Seite 89, Artikel 61 Absatz 1 Satz 1:

Anstatt:

„… dass Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3 sowie die Artikel 72, 74, 76, 77, 80 und 89 ganz oder teilweise nicht angewandt werden.“

muss es heißen:

„… dass Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3 sowie die Artikel 72, 74, 76, 77, 80, 89 und 90 ganz oder teilweise nicht angewandt werden.“

Seite 89, Artikel 62 Absatz 1 Satz 1:

Anstatt:

„… wenn das in Artikel 79 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 5 und Artikel 88 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist.“

muss es heißen:

„… wenn das in Artikel 79 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 5 und Artikel 88 Absatz 4 ausdrücklich vorgesehen ist.“

Seite 97, Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 4:

Anstatt:

„Unbeschadet des Absatzes 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Zahler bei Lastschriften nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zusätzlich zu dem Anspruch nach Absatz 1 einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der Fristen des Artikels 77 der vorliegenden Richtlinie hat.“

muss es heißen:

„Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Zahler bei Lastschriften nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zusätzlich zu dem Anspruch nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der Fristen des Artikels 77 der vorliegenden Richtlinie hat.“

Seite 102, Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 Satz 1:

Anstatt:

„Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. …“

muss es heißen:

„Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 3 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. …“

Seite 103, Artikel 92 Absatz 1 Satz 1:

Anstatt:

„(1)   Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln 73 und 89 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln 73 und 89 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. …“

muss es heißen:

„(1)   Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln 73, 89 und 90 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln 73, 89 und 90 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. …“

Seite 107, Artikel 99 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, nach denen Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschließlich Verbraucherverbänden bei den zuständigen Behörden Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie einlegen können.“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, nach denen Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschließlich Verbraucherverbänden bei den zuständigen Behörden Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie einlegen können.“

Seite 109, Artikel 102 Absatz 1 Satz 2:

Anstatt:

„… Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die alternativen Streitbeilegungsverfahren auf Zahlungsdienstleister anwendbar sind und auch die Tätigkeiten benannter Stellvertreter erfassen.“

muss es heißen:

„… Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die alternativen Streitbeilegungsverfahren auf Zahlungsdienstleister anwendbar sind.“

Seite 110, Artikel 107 Absatz 1:

Anstatt:

„… des Artikels 74 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels …“

muss es heißen:

„… des Artikels 74 Absatz 1 Unterabsatz 4 und des Artikels …“