4.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/10


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2015/863 DER KOMMISSION

vom 31. März 2015

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2011/65/EU legt Bestimmungen für die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten fest, um einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.

(2)

Die Richtlinie 2011/65/EU verbietet die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) und polybromierten Diphenylethern (PBDE) in in der Union in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten. In Anhang II der Richtlinie sind diese Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, aufgeführt.

(3)

Bei der regelmäßigen Überprüfung des Verzeichnisses der Beschränkungen unterliegenden Stoffe in Anhang II sollten die Risiken, die von der Verwendung von Hexabromcyclododecan (HBCDD), Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP) ausgehen, vorrangig behandelt werden. Mit Blick auf weitere Beschränkungen sollten die Stoffe, die Gegenstand früherer Bewertungen waren, erneut überprüft werden.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU wurden interessierte Kreise wie Wirtschaftsakteure, Betreiber von Recycling-Betrieben, Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände konsultiert, und es wurde eine eingehende Bewertung vorgenommen.

(5)

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) sind besonders besorgniserregende Stoffe. DIBP kann als Substitutionsprodukt für DBP verwendet werden und wurde von der Kommission bereits einer früheren Bewertung unterzogen. Den vorliegenden Erkenntnissen zufolge können diese vier Stoffe, wenn sie in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, negative Auswirkungen auf das Recycling haben und sich bei der Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten negativ auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirken.

(6)

Bei den meisten Elektro- und Elektronikgeräten stehen Substitutionsprodukte für DEHP, BBP, DBP und DIBP mit weniger schädlichen Auswirkungen zur Verfügung. Die Verwendung dieser Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sollte daher beschränkt werden. DEHP, BBP und DBP sind bereits durch Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Beschränkungen unterworfen, so dass Spielzeug, das DEHP, BBP und DBP in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials enthält (für die drei Phthalate zusammengenommen), in der EU nicht in Verkehr gebracht werden darf. Zur Vermeidung einer Doppelregelung bleibt die Beschränkung gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der genannten Verordnung daher weiterhin die einzige für DEHP, BBP und DBP in Spielzeug geltende Beschränkung.

(7)

Um den Übergang zu erleichtern und etwaige sozioökonomische Auswirkungen abzufedern, sollte ein angemessener Übergangszeitraum eingeräumt werden, der den Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit gibt, im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2011/65/EU Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen zu beantragen. Bei der Festlegung des Übergangszeitraums sollten die längeren Innovationszyklen für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente berücksichtigt werden. Die Beschränkung der Verwendung von DEHP, BBP, DBP und DIBP sollte daher für medizinische Geräte, einschließlich In-vitro-Diagnostika, sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ab dem 22. Juli 2021 gelten.

(8)

Anpassungen von Anhang III oder IV der Richtlinie 2011/65/EU zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für Anwendungen von DEHP oder DBP sollten so vorgenommen werden, dass zur Vermeidung von Doppelregelungen und unnötigem Aufwand die Kohärenz mit etwaigen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Aufnahme dieser Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräte gewährten Ausnahmen gewährleistet ist. Akteure, die unter Umständen eine Ausnahmeregelung im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU beantragen wollen, sollten beachten, dass solche Ausnahmen den gesamten Lebenszyklus von Elektro- und Elektronikgeräten, einschließlich der Herstellungsphase, abdecken können.

(9)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2011/65/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 22. Juli 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

„ANHANG II

Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 und zulässige Höchstkonzentrationen in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent

 

Blei (0,1 %)

 

Quecksilber (0,1 %)

 

Cadmium (0,01 %)

 

Sechswertiges Chrom (0,1 %)

 

Polybromierte Biphenyle (PBB) (0,1 %)

 

Polybromierte Diphenylether (PBDE) (0,1 %)

 

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) (0,1 %)

 

Butylbenzylphthalat (BBP) (0,1 %)

 

Dibutylphthalat (DBP) (0,1 %)

 

Diisobutylphthalat (DIBP) (0,1 %)

Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt für medizinische Geräte, einschließlich In-vitro-Diagnostika, sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ab dem 22. Juli 2021.

Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt nicht für Kabel oder Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und von vor dem 22. Juli 2021 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie.

Die Beschränkung von DEHP, BBP und DBP gilt nicht für Spielzeug, das bereits der Beschränkung von DEHP, BBP und DBP durch Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegt.“