6.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/1


BESCHLUSS (EU) 2015/1987 DES RATES

vom 5. Oktober 2015

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2008 hat der Rat den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden „Abkommen“) durch die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 (1) genehmigt.

(2)

Die Union und die Republik Guinea-Bissau haben ein neues Protokoll ausgehandelt (im Folgenden „Protokoll“), das Schiffen der Union in Gewässern, die in Bezug auf die Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Guinea-Bissau unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt.

(3)

Das Protokoll wurde gemäß dem Beschluss 2014/782/EU (2) am 24. November 2014 unterzeichnet und wird ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss kann gemäß dem Protokoll auch bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden.

(5)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau wird im Namen der Union genehmigt. (3)

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen am Protokoll zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49).

(2)  ABl. L 328 vom 13.11.2014, S. 1.

(3)  Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 328 vom 13.11.2014, S. 3 veröffentlicht.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

(1)

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Guinea-Bissau zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß den Artikeln 6 und 7 des Protokolls;

b)

ein Beschluss über die Modalitäten für die Unterstützung des Sektorprogramms gemäß Artikel 3 des Protokolls;

c)

technische Spezifikationen und Verfahren, die gemäß dem Anhang zum Protokoll in den Aufgabenbereich des Gemischten Ausschusses fallen.

(2)

Innerhalb des im Rahmen des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschusses

a)

handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b)

verfährt die Union im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen übereinstimmen.

(3)

Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck und auf Grundlage der genannten Informationen übermittelt die Kommission dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

(4)

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung jenes Beschlusses erforderlichen Vorschläge.