30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/181


DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2015/1958 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2015

über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Geosynthetics und verwandten Produkten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 60 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Geosynthetics und verwandten Produkten mit den anwendbaren technischen Spezifikationen wurde mit der Entscheidung 96/581/EG der Kommission (2) festgelegt.

(2)

In der Entscheidung 96/581/EG werden keine detaillierten Kriterien für die Auswahl von Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Geosynthetics und verwandten Produkten hinsichtlich des Brandverhaltens festgelegt.

(3)

Die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegten Systeme sollten in einer für die Bewertung der Leistung von Geosynthetics und verwandten Produkten angemesseneren Weise ausgewählt werden. Dadurch sollte für die Hersteller ein effizienterer Zugang zum Binnenmarkt erschlossen und ein Beitrag zu größerer Wettbewerbsfähigkeit der Bauwirtschaft insgesamt geleistet werden.

(4)

Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte die Entscheidung 96/581/EG daher aufgehoben und ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss findet Anwendung auf die in Anhang I aufgeführten Geosynthetics und verwandten Produkte.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Geosynthetics und verwandten Produkte werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der in Anhang II festgelegten Systeme bewertet und geprüft.

Artikel 3

Die Entscheidung 96/581/EG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Entscheidung 96/581/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Geotextilien (ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 59).


ANHANG I

ERFASSTE PRODUKTE

Dieser Beschluss gilt für:

1.

Geosynthetics (Membranen und Textilien), verwendet zur Trennung, zum Schutz, zur Entwässerung und Filtration oder zur Bodenverstärkung

2.

Geocomposites, verwendet zur Trennung, zum Schutz, zur Entwässerung und Filtration oder zur Bodenverstärkung

3.

Geogitter, verwendet zur Trennung, zum Schutz, zur Entwässerung und Filtration oder zur Bodenverstärkung

4.

Geomembranen, verwendet zur Trennung, zum Schutz, zur Entwässerung und Filtration oder zur Bodenverstärkung

5.

Geonetze, verwendet zur Trennung, zum Schutz, zur Entwässerung und Filtration oder zur Bodenverstärkung


ANHANG II

SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT

Für die unter diesen Beschluss fallenden Produkte finden unter Berücksichtigung ihrer Wesentlichen Merkmale folgende Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Anwendung:

Tabelle 1

Für alle Wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens

Produkte

Wesentliche Merkmale

Anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Maßgabe von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Geosynthetics (Membranen und Textilien), verwendet zur Trennung, zum Schutz, zur Entwässerung und Filtration oder zur Bodenverstärkung

Für alle Wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens

2+


Tabelle 2

Nur für Brandverhalten

Für alle in der ersten Spalte von Tabelle 1 aufgeführten Produkte werden die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit je nach den Unterfamilien der Produkte wie folgt bestimmt:


Unterfamilien der Produkte

Anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Maßgabe von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Produkte, bei denen eine eindeutig feststellbare Phase ihres Herstellungsprozesses zu einer Verbesserung des Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz von Flammschutzmitteln oder Begrenzung organischer Stoffe).

1

Produkte, für die eine gültige europäische Rechtsgrundlage zur Klassifizierung ihres Brandverhaltens ohne Prüfung vorliegt.

4

Produkte, die nicht zu den Unterfamilien in den Zeilen 1 und 2 gehören.

3