28.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/37


BESCHLUSS (EU) 2015/1937 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2015

zur Einrichtung eines unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschusses

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt ist auf die Gewährleistung von Haushaltsdisziplin in der gesamten Union ausgerichtet und bildet den Rahmen für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger öffentlicher Defizite, wobei Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verstärkt überwacht werden.

(2)

Die Befugnisse, die der Kommission und dem Rat im Zusammenhang mit dem Rahmen der multilateralen Überwachung diesbezüglich übertragen wurden, sind in den Verträgen und im abgeleiteten Unionsrecht festgelegt.

(3)

Im Bericht der fünf Präsidenten „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ wird vorgeschlagen, den bestehenden fiskalpolitischen Steuerungsrahmen durch die Einrichtung eines beratenden Europäischen Fiskalausschusses zu stärken. Der Ausschuss sollte die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der multilateralen Überwachung des Euro-Währungsgebiets beraten. Die in den Verträgen verankerten Befugnisse der Kommission bleiben hiervon unberührt.

(4)

Der Ausschuss sollte für die Kommission eine Evaluierung der Umsetzung der finanzpolitischen Rahmenvorschriften der Union vornehmen, insbesondere im Hinblick auf die horizontale Kohärenz der Beschlüsse und der Umsetzung der haushaltspolitischen Überwachung, besonders schwere Verstöße gegen die Vorschriften sowie die Angemessenheit des auf Ebene des Euro-Währungsgebiets und auf nationaler Ebene verfolgten haushaltspolitischen Kurses.

(5)

Da der Stabilitäts- und Wachstumspakt sich auf die nationalen Haushalte konzentriert und keinen aggregierten haushaltspolitischen Kurs vorgibt, sollte der Ausschuss auch zu einer stärker fundierten kommissionsinternen Erörterung der Auswirkungen der auf Ebene des Euro-Währungsgebiets und auf nationaler Ebene verfolgten Haushaltspolitiken insgesamt beitragen, damit — im Rahmen der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts — ein angemessener haushaltspolitischer Kurs für das Euro-Währungsgebiet verfolgt werden kann.

(6)

Der Europäische Fiskalausschuss sollte seine Aufgaben unabhängig ausführen und seine Stellungnahmen unabhängig von nationalen oder europäischen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen ausarbeiten. Das Sekretariat des Ausschusses sollte verwaltungstechnisch dem Generalsekretariat der Kommission zugeordnet sein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung

Es wird ein unabhängiger Europäischer Fiskalausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet.

Artikel 2

Auftrag und Aufgaben

(1)   Der Ausschuss trägt in beratender Funktion zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission im Rahmen der multilateralen fiskalpolitischen Überwachung des Euro-Währungsgebiets im Sinne der Artikel 121, 126 und 136 AEUV bei.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der Ausschuss folgende Aufgaben aus:

a)

Der Ausschuss nimmt für die Kommission eine Evaluierung der Umsetzung der finanzpolitischen Rahmenvorschriften der Union vor, insbesondere im Hinblick auf die horizontale Kohärenz der Beschlüsse und der Umsetzung der haushaltspolitischen Überwachung, besonders schwere Verstöße gegen die Vorschriften sowie die Angemessenheit des auf Ebene des Euro-Währungsgebiets und auf nationaler Ebene verfolgten haushaltspolitischen Kurses. Im Rahmen dieser Evaluierung kann der Ausschuss außerdem Vorschläge für die künftige Entwicklung der finanzpolitischen Rahmenvorschriften der Union abgeben.

b)

Ausgehend von einer ökonomischen Beurteilung berät der Ausschuss die Kommission im Hinblick auf den künftigen haushaltspolitischen Kurs, den er für das Euro-Währungsgebiet insgesamt als angemessen betrachtet. Er kann die Kommission zudem in der Frage beraten, welche nationalen Haushaltspolitiken den in seiner Stellungnahme dargelegten haushaltspolitischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet insgesamt im Rahmen der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf angemessene Weise stützen würden. Ermittelt der Ausschuss Risiken, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, ergänzt er seine Stellungnahmen durch Formulierung politischer Optionen, die im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts möglich sind.

c)

Der Ausschuss arbeitet mit den nationalen Räten für Finanzpolitik gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/85/EU des Rates (1) zusammen. Die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und den nationalen Räten für Finanzpolitik zielt insbesondere auf den Austausch bewährter Verfahren und eine gemeinsame Sicht von Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem finanzpolitischen Rahmen der Union ab.

d)

Auf Ersuchen des Präsidenten gibt der Ausschuss Ad-hoc-Stellungnahmen ab.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Der Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitz und vier Mitgliedern zusammen.

(2)   Der Vorsitz ist für die Beaufsichtigung der Wahrnehmung der Aufgaben, mit denen der Ausschuss betraut wird, zuständig, und sorgt für eine reibungslose Arbeitsweise. Er beruft Sitzungen des Ausschusses ein und leitet diese. Der Vorsitz und ein Mitglied werden von der Kommission auf Vorschlag des Präsidenten nach Anhörung des Vizepräsidenten für den Euro und den sozialen Dialog und des für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständigen Kommissionsmitglieds ernannt. Die übrigen drei Mitglieder werden von der Kommission auf Vorschlag des Präsidenten nach Anhörung der nationalen Räte für Finanzpolitik, der Europäischen Zentralbank und der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ ernannt. Für alle Mitglieder des Ausschusses, einschließlich des Vorsitzes, gilt eine Politik der Chancengleichheit.

(3)   Beim Vorsitz und bei den Mitgliedern des Ausschusses handelt es sich um anerkannte internationale Sachverständige, die auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse der Makroökonomie und öffentlichen Finanzen sowie ihrer für den Bereich der Finanzpolitik und Haushaltsführung relevanten Erfahrung ernannt werden.

(4)   Die Mitglieder des Ausschusses werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt, der einmal verlängert werden kann.

(5)   Der Vorsitz und die Mitglieder des Ausschusses werden als Sonderberater ernannt, deren Status und Bezüge im Einklang mit den Artikeln 5, 123 und 124 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt werden.

(6)   Reise- und Aufenthaltskosten, die dem Vorsitz und den Mitgliedern entstehen, werden von der Kommission nach den für die Kommission geltenden Vorschriften erstattet. Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

(7)   Der Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das aus der Sekretariatsleitung und mit den entsprechenden Unterstützungsaufgaben befassten Mitarbeitern besteht. Das Sekretariat ist aus verwaltungstechnischen Gründen dem Generalsekretariat angegliedert und für folgende Tätigkeiten zuständig:

a)

Unterstützung der Entscheidungsverfahren des Ausschusses durch die Vorbereitung von Ausschusssitzungen, Prüfung der zu erörternden Unterlagen und Überwachung der Fortschritte der Arbeiten vor dem Hintergrund der vom Ausschuss festgelegten Prioritäten;

b)

Erbringung qualitativ hochwertiger analytischer, statistischer, administrativer und logistischer Unterstützung für den Ausschuss unter der Leitung des Vorsitzes;

c)

ggf. Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den nationalen Räten für Finanzpolitik zur Unterstützung des Auftrags und der Aufgaben des Ausschusses im Einklang mit Artikel 2.

(8)   Die Sekretariatsleitung obliegt dem mit dem Beschluss C(2015) 2665 eingesetzten Obersten Wirtschaftsanalytiker. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Einrichtung des Ausschusses vorzubereiten. Bei den übrigen Mitgliedern des Sekretariats handelt es sich um von der Sekretariatsleitung im Einvernehmen mit dem Vorsitz ausgewählte Beamte, Zeitbedienstete, Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige. Sämtliche Mitglieder des Sekretariats werden aufgrund ihres hohen Qualifikationsniveaus und ihrer Erfahrung in Bereichen, die für die Tätigkeit des Ausschusses relevant sind, ausgewählt und entsprechend bei- oder abgeordnet (mis à disposition).

Artikel 4

Unabhängigkeit

(1)   Die Mitglieder des Ausschusses handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen. Die Mitglieder des Sekretariats leisten lediglich den Weisungen des Ausschusses Folge.

(2)   Die Mitglieder des Ausschusses teilen dem Vorsitz etwaige potenzielle Interessenkonflikte im Zusammenhang mit einer bestimmten Bewertung oder Stellungnahme mit; der Vorsitz trifft geeignete Maßnahmen und kann beschließen, dass das betreffende Mitglied nicht an der Ausarbeitung und Annahme der betreffenden Bewertung oder Stellungnahme beteiligt ist. Im Hinblick auf den Vorsitz werden etwaige derartige Schwierigkeiten durch einen Beschluss des Ausschusses geregelt.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Der Ausschuss nimmt nur dann Stellungnahmen an, wenn mindestens drei Mitglieder, einschließlich des Vorsitzes, anwesend sind. Der Ausschuss bemüht sich, möglichst viele Stellungnahmen einvernehmlich anzunehmen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet er mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder einschließlich des Vorsitzes; Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

(2)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Ausschuss führt seine Tätigkeiten im Einklang mit seiner Geschäftsordnung durch. Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich.

(4)   Der Ausschuss und die einschlägigen Kommissionsdienststellen treffen eine Vereinbarung zur Festlegung der praktischen Modalitäten hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Mittel der Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu einschlägigen Informationen.

Artikel 6

Transparenz

Der Ausschuss veröffentlicht einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten, der auch Zusammenfassungen der Stellungnahmen und Evaluierungen enthält, die der Kommission vorgelegt wurden.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft.

Brüssel, den 21. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41).