24.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/95


DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2015/1602 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2015

über die Gleichwertigkeit der in der Schweiz geltenden Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf der Grundlage von Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2009/138/EG wird ein risikobasiertes Aufsichtssystem für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Union eingeführt. Die Richtlinie 2009/138/EG wird ab dem 1. Januar 2016 für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Union uneingeschränkt gelten.

(2)

Wenngleich die Richtlinie „Solvabilität II“ erst ab dem 1. Januar 2016 uneingeschränkt Anwendung findet, kann die Kommission gemäß Artikel 311 der Richtlinie diesen delegierten Beschluss schon jetzt erlassen.

(3)

Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG bezieht sich auf die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems eines Drittlands, das auf Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland anwendbar ist. Eine positive Gleichwertigkeitsfeststellung ermöglicht es, Rückversicherungsverträge mit Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland gleich zu behandeln wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die gemäß der Richtlinie zugelassen sind.

(4)

Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG bezieht sich auf die Gleichwertigkeit bei Drittlandsversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe mit Sitz in der Union sind. Eine positive Gleichwertigkeitsfeststellung ermöglicht einer solchen Gruppe, wenn die Abzugs- und Aggregationsmethode als Konsolidierungmethode für die Berichterstattung der Gruppe angewandt wird, die Kapitalanforderungen und das verfügbare Kapital (Eigenmittel) für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe und der anrechnungsfähigen Eigenmittel anstatt gemäß der Richtlinie 2009/138/EG nach den Regeln des Drittlands zu berechnen.

(5)

Artikel 260 der Richtlinie 2009/138/EG bezieht sich auf die Gleichwertigkeit für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen außerhalb der Union ansässig ist. Gemäß Artikel 261 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG stützen sich die Mitgliedstaaten im Falle einer positiven Bewertung der Gleichwertigkeit auf die von den Aufsichtsbehörden im Drittland durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht.

(6)

Die Rechtsordnung eines Drittlands hat als dem durch die Richtlinie 2009/138/EG errichteten System vollständig gleichwertig zu gelten, wenn sie Anforderungen erfüllt, die ein vergleichbares Maß an Schutz für die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gewährleisten. Die Feststellung der vollständigen Gleichwertigkeit nach Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3 ist unbegrenzt gültig, es sei denn, sie wird aufgehoben.

(7)

Am 9. März 2015 übermittelte die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eine Empfehlung in Bezug auf das in der Schweiz geltende Regulierungs- und Aufsichtssystem für (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen. Die Empfehlung der EIOPA stützt sich auf den Schweizer Rechtsrahmen, der das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 („FINMAG“), das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, das Versicherungsaufsichtsgesetz („VAG“) vom 17. Dezember 2004 und die Aufsichtsverordnung („AVO“) (3) umfasst. Die Kommission hat sich bei ihrer Bewertung auf die Angaben der EIOPA gestützt.

(8)

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 (4), insbesondere der Artikel 378, 379 und 380, sowie der Empfehlungen der EIOPA, sind bei der Bewertung der Gleichwertigkeit nach Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Reihe von Kriterien anzuwenden.

(9)

Diese Kriterien umfassen bestimmte in zwei oder drei der Artikel 378, 379 und 380 des Delegierten Beschlusses (EU) Nr. 2015/35 enthaltene Anforderungen, die für einzelne (5) (Rück-)Versicherungsunternehmen und Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen gilt und die Bereiche Befugnisse, Solvabilität, Governance, Transparenz, behördliche Zusammenarbeit und Umgang mit vertraulichen Informationen sowie Auswirkungen von Entscheidungen auf die Finanzstabilität betreffen.

(10)

Erstens: Im Hinblick auf Mittel, Befugnisse und Zuständigkeiten ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) befugt, (Rück-)Versicherungstätigkeiten wirksam zu überwachen und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, wie z. B. den Entzug der Bewilligung der Geschäftstätigkeit oder den vollständigen oder teilweisen Austausch der Führungsebene. Die FINMA verfügt über die nötigen finanziellen und personellen Mittel, Fachkenntnisse, Kapazitäten und über ein Mandat, um alle Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten wirksam zu schützen.

(11)

Zweitens: Was die Solvabilität betrifft, so stützt sich der Schweizer Solvenztest (SST) bei der Bewertung der Finanzlage von (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen auf solide wirtschaftliche Grundsätze, und die Solvabilitätsanforderungen beruhen auf einer wirtschaftlichen Bewertung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Der SST verlangt von (Rück-)Versicherungsunternehmen, angemessene Finanzmittel zu halten, und legt Kriterien für versicherungstechnische Rückstellungen, Investitionen, Kapitalanforderungen (einschließlich Mindestkapitalanforderungen) und Eigenmittel fest, wobei ein rechtzeitiges Einschreiten der FINMA vorgesehen ist, falls die Kapitalanforderungen nicht eingehalten werden oder die Interessen der Versicherungsnehmer gefährdet sind. Die Kapitalanforderungen sind risikobasiert und zielen auf die Erfassung quantifizierbarer Risiken ab. Ist ein Risiko nicht quantifiziert, wird ihm mithilfe anderer Maßnahmen begegnet: Operationelle Risiken werden beispielsweise qualitativ im Rahmen der Schweizer Qualitätsbewertung („Swiss Quality Assessment“, SQA) erfasst. Die wichtigste Kapitalanforderung, im SST als Zielkapital bezeichnet, wird so berechnet, dass unerwartete Verluste aus der laufenden Geschäftstätigkeit gedeckt sind. Zudem sieht der SST je nach Geschäftsfeld unterschiedliche absolute Mindestkapitalanforderungen (Mindestkapital) für Versicherer vor. Beide Anforderungen sind für alle derzeitigen Kombinationen von Geschäftsfeldern der Schweizer Versicherungsunternehmen mindestens ebenso streng wie die entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG. Hinsichtlich der Berechnungsmodelle dürfen Versicherungsunternehmen ein Standardmodell oder, auf Anordnung der FINMA oder auf eigene Initiative, ein internes Modell anwenden.

(12)

Drittens: Was die Governance betrifft, so verlangt das Schweizer Solvabilitätssystem von den (Rück-)Versicherungsunternehmen ein wirksames Governance-System und dabei insbesondere eine klare Organisationsstruktur, die Festlegung von Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sowie wirksame Verfahren für die Informationsübermittlung innerhalb der Unternehmen und an die FINMA. Darüber hinaus werden ausgelagerte Funktionen und Tätigkeiten wirksam durch die FINMA überwacht.

(13)

Im Rahmen des SST sind (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen zudem verpflichtet, die Funktionen Risikomanagement, Compliance, interne Revision und Versicherungsmathematik zu schaffen. Der SST schreibt ein Risikomanagementsystem vor, das es ermöglicht, Risiken zu ermitteln, zu messen, zu überwachen, zu managen und über sie Bericht zu erstatten; zudem verlangt er ein wirksames internes Kontrollsystem. Die Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf interne Revision und Compliance für Einzelunternehmen werden hinreichend durch die AVO abgedeckt, da sie die Anforderungen an das Risikomanagement und insbesondere die Verpflichtung zur Schaffung einer Compliance-Funktion stärkt.

(14)

Im geltenden System der Schweiz müssen Änderungen an der Unternehmenspolitik oder der Führung von (Rück-)Versicherungsunternehmen oder -gruppen oder an qualifizierten Beteiligungen an solchen Unternehmen oder Gruppen im Einklang mit einer soliden und umsichtigen Führung stehen. Die FINMA wird insbesondere über den Erwerb von Beteiligungen sowie über Änderungen des Geschäftsplans oder bei qualifizierten Beteiligungen von (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen unterrichtet und kann, soweit gerechtfertigt, geeignete Sanktionen verhängen und beispielsweise einen Erwerb untersagen.

(15)

Viertens: In Bezug auf die Transparenz sind (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen verpflichtet, der FINMA alle für die Aufsicht erforderlichen Informationen zu übermitteln und mindestens einmal jährlich einen Bericht über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage zu veröffentlichen. Die Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG in Bezug auf die Veröffentlichung von Informationen werden hinreichend durch die AVO abgedeckt, da die offenzulegenden qualitativen und quantitativen Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG stehen. Gemäß der AVO müssen (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen Informationen über ihre Geschäftstätigkeiten, ihr Risikomanagement, ihr Risikoprofil, ihre Bewertungsmethoden insbesondere im Hinblick auf Rückstellungen, ihr Kapitalmanagement und ihre Solvabilität veröffentlichen.

(16)

Fünftens: Im Hinblick auf das Berufsgeheimnis sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch erfordert das geltende System der Schweiz, dass alle gegenwärtig und in der Vergangenheit für die FINMA tätigen Personen, einschließlich der im Auftrag der FINMA tätigen Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen, das Berufsgeheimnis wahren. Die Verpflichtungen sehen ferner vor, dass vertrauliche Informationen nicht weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form; davon unberührt bleiben jedoch strafrechtliche Fälle. Darüber hinaus verwendet die FINMA vertrauliche Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben und für die im Gesetz vorgesehenen Zwecke. Das Schweizer System sieht zudem vor, dass vertrauliche Informationen im Falle einer Insolvenz oder Zwangsabwicklung eines (Rück-)Versicherungsunternehmens weitergegeben werden dürfen, sofern sie sich nicht auf Dritte beziehen, die an der Rettung des Unternehmens beteiligt sind. Die FINMA kann vertrauliche Informationen, die von einer anderen Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, nur nach ausdrücklicher Zustimmung jener Aufsichtsbehörde an Behörden, Stellen oder Personen, die dem Berufsgeheimnis in der Schweiz unterliegen, weitergeben. Sie hat Grundsatzvereinbarungen zur Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch vertraulicher Informationen, mit allen Mitgliedstaaten der Union unterzeichnet.

(17)

Sechstens: Im Hinblick auf die Auswirkungen ihrer Entscheidungen sind die FINMA und die anderen für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Kapitalmärkte zuständigen Schweizer Behörden, wie die Schweizerische Nationalbank und das Finanzdepartement, in der Lage, die Auswirkungen von Entscheidungen auf die Stabilität der weltweiten Finanzsysteme, insbesondere in Krisensituationen, abzuschätzen und ihren möglichen prozyklischen Wirkungen bei außergewöhnlichen Bewegungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Im Rahmen des geltenden Schweizer Systems treffen sich die genannten Behörden regelmäßig zum Informationsaustausch über Risiken für die Finanzmarktstabilität und zur Abstimmung ihrer Maßnahmen. Auch auf internationaler Ebene finden Treffen statt; die Schweizer Behörden tauschen sich beispielsweise mit den Aufsichtskollegien der Mitgliedstaaten der Union und mit der EIOPA über Fragen der Finanzstabilität aus.

(18)

Die Artikel 378 und 380 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 enthalten auch spezifische Kriterien für die Gleichwertigkeit der Rückversicherungstätigkeiten und der Gruppenaufsicht.

(19)

Was die spezifischen Kriterien für Rückversicherungstätigkeiten gemäß Artikel 378 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 betrifft, so unterliegt die Aufnahme einer Rückversicherungstätigkeit der vorherigen Genehmigung durch die FINMA auf der Grundlage gesetzlich geregelter detaillierter Standards. Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen fallen unter die geltenden Schweizer Solvabilitätsbestimmungen gemäß der AVO.

(20)

Was die spezifischen Kriterien für die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 380 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 betrifft, so ist die FINMA befugt festzulegen, welche Unternehmen unter die Aufsicht auf Gruppenebene fallen, und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe sind, zu beaufsichtigen. Die FINMA beaufsichtigt alle (Rück-)Versicherungsunternehmen, über die ein beteiligtes Unternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt.

(21)

Die FINMA ist in der Lage, das Risikoprofil, die Finanzlage und die Solvabilität von (Rück-)Versicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe sind, sowie die Geschäftsstrategie dieser Gruppe zu bewerten.

(22)

Im Rahmen des geltenden Schweizer Systems ermöglichen Rechnungslegungs- und Berichterstattungsvorschriften die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen, über die (Rück-)Versicherungsunternehmen mindestens einmal jährlich Bericht erstatten müssen.

(23)

Im Rahmen des geltenden Schweizer Systems beschränkt die FINMA die Verwendung der Eigenmittel von (Rück-)Versicherungsunternehmen, wenn diese nicht effektiv bereitgestellt werden können, um die Kapitalanforderung des beteiligten Unternehmens, für das die Gruppensolvabilität berechnet wird, zu bedecken. Die Berechnung der Solvabilität der Gruppe führt zu Ergebnissen, die den Ergebnissen der Verfahren gemäß den Artikeln 230 und 233 der Richtlinie 2009/138/EG — unter Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln und unter Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung durch Gegenfinanzierung — zumindest gleichwertig sind. Auch wenn kein Gruppensolvabilitätskoeffizient gemäß den Artikeln 230 und 233 der Richtlinie 2009/138/EG berechnet wird, sondern eine Reihe von Solvabilitätskoeffizienten für jedes Unternehmen innerhalb der Gruppe, erfassen diese alle Interaktionen zwischen den Unternehmen der Gruppe und tragen somit der Gruppenstruktur Rechnung.

(24)

Da demzufolge alle in den Artikeln 378, 379 und 380 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 festgelegten Kriterien erfüllt sind, wird davon ausgegangen, dass das geltende Regulierungs- und Aufsichtssystem der Schweiz für (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen die Kriterien für eine vollständige Gleichwertigkeit gemäß den Artikeln 172 Absatz 2, 227 Absatz 4 und 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllt.

(25)

Die Kommission kann jederzeit eine eingehende Überprüfung eines einzelnes Drittlands oder Gebiets außerhalb der allgemeinen Überprüfung vornehmen, wenn relevante Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss gewährte Anerkennung erneut beurteilt. Die Kommission sollte mit technischer Unterstützung durch die EIOPA die Entwicklung des geltenden Systems der Schweiz und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiter beobachten.

(26)

Die Richtlinie 2009/138/EG gilt ab dem 1. Januar 2016. Dieser Beschluss sollte daher die Gleichwertigkeit des geltenden Solvabilitäts- und Aufsichtssystems der Schweiz ebenfalls ab diesem Zeitpunkt anerkennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2016 wird das in der Schweiz geltende Solvabilitätssystem für die Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz als den Anforderungen gemäß Titel I der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet.

Artikel 2

Ab dem 1. Januar 2016 wird das in der Schweiz geltende Solvabilitätssystem für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz als den Anforderungen gemäß Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet.

Artikel 3

Ab dem 1. Januar 2016 wird das in der Schweiz geltende Aufsichtssystem, das auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Gruppe anwendbar ist, als den Anforderungen gemäß Titel III der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(3)  Die AVO wurde vom Schweizer Bundesrat am 25. März 2015 verabschiedet und tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(5)  Im vorliegenden Rechtsakt ist jeweils angegeben, ob Versicherungsunternehmen auf individueller Ebene („einzeln“) oder auf Gruppenebene betrachtet werden. Einzelunternehmen können auch Teil einer Gruppe sein.