24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1214 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2015

zur Einrichtung des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Festlegung seiner technischen Spezifikationen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) 2015/1017 wird der Kommission die Aufgabe übertragen, mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank (EIB) ein europäisches Investitionsvorhabenportal einzurichten.

(2)

Die technischen Spezifikationen für das europäische Investitionsvorhabenportal sollten festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Europäische Investitionsvorhabenportal (European Investment Project Portal — EIPP) wird eingerichtet.

Die im Anhang enthaltenen technischen Spezifikationen werden angenommen.

Artikel 2

Um in das EIPP aufgenommen zu werden, muss ein Vorhaben folgenden Zulassungskriterien genügen:

a)

Der Investitionsbedarf für das Vorhaben (oder das aus mehreren kleineren Vorhaben bestehende Programm) beträgt mindestens 10 Mio. EUR;

b)

das Vorhaben ist in einem der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 genannten Bereiche angesiedelt;

c)

beim Träger handelt es sich um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person;

d)

das Vorhaben ist mit dem Unionsrecht und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vereinbar;

e)

Die Durchführung des Vorhabens beginnt voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des Antrags auf Aufnahme ins EIPP.

Artikel 3

Privaten Vorhabenträgern wird ein Antragsbearbeitungsentgelt in Höhe von 250 EUR pro Vorhaben in Rechnung gestellt.

Dem öffentlichen Sektor angehörende Vorhabenträger sind von der Zahlung dieses Entgelts befreit.

Die Einnahmen aus erhobenen Entgelten werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1017 als zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DAS EUROPÄISCHE INVESTITIONSVORHABENPORTAL (EUROPEAN INVESTMENT PROJECT PORTAL — EIPP)

1.   ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

Das gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichtete EIPP ist ein öffentlich zugängliches Webportal, in das Investitionsvorhaben in der Union eingestellt werden und das als Plattform dient, um Vorhaben potenziellen Investoren weltweit vorzustellen. Hauptziel des EIPP ist es, die Entwicklung und Verwirklichung von Investitionsvorhaben in der Union voranzubringen und zu beschleunigen und damit einen Beitrag zu mehr Beschäftigung und Wirtschaftswachstum zu leisten. Die Veröffentlichung eines Vorhabens im EIPP bedeutet nicht, dass das Vorhaben von der Europäischen Kommission oder der EIB befürwortet wird und ist auch nicht die Voraussetzung für eine finanzielle Förderung durch die Union oder die EIB. Das EIPP wird voraussichtlich im Januar 2016 funktionsfähig sein.

Das EIPP wird aus folgenden Hauptkomponenten bestehen:

i)

einer Datenbank mit Projektinformationsblättern (Projektinformationsblätter sind strukturierte zusammenfassende Darstellungen einzelner EIPP-Vorhaben),

ii)

einer interaktiven Karte der Vorhaben und

iii)

einem interaktiven Vorhabenverzeichnis in tabellarischer Form.

Die in das EIPP eingestellten Vorhaben werden unter Zugrundlegung der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 aufgeführten Ziele und Kategorien nach Bereichen geordnet.

2.   VERWALTUNG DES EIPP UND BEZIEHUNGEN ZU DEN VORHABENTRÄGERN UND DEN NUTZERN DER WEBSITE

Das EIPP wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Mitgliedstaaten können zur Verwaltung des Portals beitragen. Die Inhalte des EIPP werden von den Vorhabenträgern erstellt, also von privaten und öffentlichen juristischen Personen.

Voraussetzung für eine Teilnahme von Vorhabenträgern und anderen registrierten Website-Nutzern am EIPP ist ihr Einverständnis mit den Bedingungen des EIPP. Diese stellen darauf ab, die Qualität der von den Vorhabenträgern vorgelegten und anschließend veröffentlichten Informationen zu gewährleisten und gleichzeitig klarzustellen, dass die Europäische Kommission keine Gewähr für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen übernimmt und für etwaige Schäden im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Vorhabens nicht haftbar gemacht werden kann.

Eine Haftungsausschlussklausel weist die Website-Nutzer darauf hin, dass die Europäische Kommission keine Gewähr für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen übernehmen kann und dass potenzielle Investoren ihre eigenen „Due-Diligence“-Prüfungen vornehmen müssen, unter anderem zu finanziellen Aspekten und sämtlichen anderen Aspekten, die im Hinblick auf ihre Entscheidung über die Investition in ein bestimmtes Vorhaben relevant sind.

3.   PRÜFUNG DER VORHABEN

Die Dienststellen der Europäischen Kommission prüfen die Vorhaben anhand der in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Zulassungskriterien. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eine oder mehrere Kontaktstellen zu benennen und Leistungsvereinbarungen („Service level agreements“) zu unterzeichnen, in denen festgelegt wird, welchen Beitrag sie im Hinblick auf die Durchführung der Prüfungen leisten. Die Rolle der EIB bei der Förderung des EIPP wird ebenfalls in einer Leistungsvereinbarung festgelegt. Bestimmte Arbeiten, die technische Aspekte des Validierungsverfahrens betreffen, wie etwa die Überprüfung der Identität des Vorhabenträgers, können an Dritte ausgelagert werden.

Eine Veröffentlichung der von den Trägern vorgelegten Informationen wird abgelehnt, wenn die Informationen unrichtig sind oder ihre Veröffentlichung für die Europäische Kommission oder die Mitgliedstaaten rechtliche Risiken oder Reputationsrisiken birgt. Informationen über Vorhaben werden aus dem EIPP entfernt, wenn sie drei Jahre lang nicht aktualisiert wurden.