2.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/17


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2015

zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

(2015/C 324/10)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung muss die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen.

(4)

Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(5)

Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen.

(6)

Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen.

(7)

Das Konzept der Verantwortung als Flaggenstaat und als Küstenstaat wurde im internationalen Fischereirecht kontinuierlich gestärkt und gilt heute als Sorgfaltspflicht, d. h., es handelt sich um die Verpflichtung, alle denkbaren Anstrengungen zu unternehmen und sein Möglichstes zu tun, um IUU-Fischerei zu verhindern, was für den betreffenden Staat auch die Verpflichtung umfasst, die erforderlichen Verwaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sich Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, seine Staatsangehörigen oder in seinen Gewässern tätige Fischereifahrzeuge nicht an Tätigkeiten beteiligen, die gegen die geltenden Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze verstoßen, sowie im Falle eines Verstoßes die Verpflichtung, mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten und sich mit diesen abzustimmen, um zu ermitteln und erforderlichenfalls hinreichend strenge Sanktionen zu verhängen, um von Verstößen abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen.

(8)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung darüber erhalten hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die die Fischereifahrzeuge der betreffenden Drittländer gebunden sind.

(9)

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten.

2.   VERFAHREN GEGENÜBER DEM RECHTSTRÄGER IM FISCHEREISEKTOR TAIWAN

(10)

Die Kommission hat die Mitteilung des Rechtsträgers im Fischereisektor Taiwan (2) (im Folgenden „Taiwan“) als ein Flaggenstaat (3) gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung mit Wirkung vom 28. Januar 2010 angenommen.

(11)

Die Kommission führte vom 20. bis 24. Februar 2012 mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Evaluierungsbesuch in Taiwan durch, über den ein Bericht verfasst wurde.

(12)

Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den für taiwanische Fischereifahrzeuge geltenden Regelungen für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von Taiwan ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie seiner Pflichten bei der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der Union zu überprüfen.

(13)

Taiwan übermittelte am 8. März 2012 weitere Informationen und am 19. März 2012 seine Anmerkungen zu dem Kontrollbericht.

(14)

Am 2. Juli 2012 übermittelte Taiwan zusätzliche Informationen (Statistiken über Einfuhren/Ausfuhren von Fischereierzeugnissen nach/aus Taiwan, aufgeschlüsselt nach Fischereierzeugnissen und Ursprungs-/Bestimmungsland) von 2010 bis zum ersten Vierteljahr 2012.

(15)

Ein Folgebesuch der Kommission in Taiwan zur Überprüfung der Maßnahmen, die Taiwan nach dem ersten Besuch getroffen hatte, fand vom 17. bis 19. Juli 2012 statt.

(16)

Am 14. Dezember 2012 fand eine Fachsitzung unter Beteiligung Taiwans und der Kommission statt, in der ein Vorentwurf eines „nationalen Aktionsplans Taiwans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei“ („nationaler IUU-Aktionsplan“) vorgestellt wurde.

(17)

Nach dieser Sitzung gab die Kommission am 21. Dezember 2012 einen ausführlichen und präzisen Überblick über die Vorschriften der Union in den Bereichen Kontrolle, Rückverfolgbarkeit und Strategien der Fischereibewirtschaftung sowie über die Strategien der Union zur Bekämpfung der IUU-Fischerei.

(18)

Am 27. Februar 2013 legte Taiwan einen Entwurf des nationalen IUU-Aktionsplans vor.

(19)

Am 29. März 2013 übermittelte Taiwan die endgültige Fassung des nationalen IUU-Aktionsplans und ein Exemplar des Arbeitsplans Taiwans zur Bekämpfung der IUU-Fischerei im Rahmen der Zusammenarbeit Taiwans und der EU bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei.

(20)

Zur Überprüfung der von Taiwan getroffenen Maßnahmen fand am 27. Februar 2014 eine Fachsitzung der Kommission und Taiwans statt; die Schlussfolgerungen wurden Taiwan am 12. März 2014 übermittelt.

(21)

Die Kommission übersandte am 20. August 2014 eine ausführliche Übersicht über ihre Beobachtungen und Bemerkungen zu den von Taiwan abgeschlossenen oder geplanten Maßnahmen im Rahmen des nationalen IUU-Aktionsplans.

(22)

Taiwan übermittelte am 23. Oktober 2014 eine aktualisierte Fassung seines Berichts „Progress on Cooperation of Combating IUU Fisheries Activities“.

(23)

Am 24. Oktober 2014 fand eine Videokonferenz unter Beteiligung der Kommission und Taiwans zur Überprüfung der von Taiwan getroffenen Maßnahmen statt, und die Kommission übersandte ihre Schlussfolgerungen am 31. Oktober 2014.

(24)

Am 28. Oktober 2014 legte Taiwan den nationalen Aktionsplan für die Steuerung der Fangkapazität (nationaler Aktionsplan „Fangkapazität“) vor.

(25)

Taiwan übermittelte am 17. Dezember 2014 einen ausführlichen Plan dafür, was in e-Logbüchern zu erfassen ist, und einen Überblick über die Anlandeerklärungsregelung.

(26)

Am 18. Dezember 2014 fand eine Videokonferenz der Kommission und Taiwans zur Überprüfung der von Taiwan getroffenen Maßnahmen statt.

(27)

Am 19. Januar 2015 übersandte die Kommission Muster von Inspektionsprogrammen der Union und eine Analyse der Mängel bei von den taiwanischen Behörden validierten Fangbescheinigungen.

(28)

Am 11. Februar 2015 übermittelte Taiwan schriftliche Anmerkungen zur Analyse der bei den validierten Fangbescheinigungen festgestellten Mängel.

(29)

Am 27. Februar 2015, 13. März 2015 und 18. März 2015 beantragte die Kommission einen Besuch in Taiwan und übersandte anschließend Informationen zu diesem Besuch, zu Fragen in Zusammenhang mit Fangbescheinigungen und zu Strategien der Fischereibewirtschaftung mit Blick auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei.

(30)

Taiwan übermittelte am 17. und 19. März 2015 schriftliche Anmerkungen zu Fangbescheinigungen, schweren Verstößen, Anlandeerklärungen und Prüfungen von Fischhandelsunternehmen.

(31)

Am 24. März 2015 fand ein Folgebesuch der Kommission in Taiwan zur Überprüfung der getroffenen Maßnahmen statt.

(32)

Taiwan übermittelte am 7. April, 14. Mai und 4. August 2015 schriftliche Anmerkungen zur Einhaltung der Regeln regionaler Fischereiorganisationen, zu Fischereifahrzeugen unter taiwanischer Flagge und zu Fangbescheinigungen. Die Kommission gab am 10. August 2015 schriftliche Erläuterungen zur Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung.

(33)

Am 16. April 2015 übermittelte Taiwan schriftliche Anmerkungen zu seinem Arbeitsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei.

(34)

Der Bericht über den Besuch wurde Taiwan am 27. Mai 2015 übersandt. Bei dem Besuch gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei den im Jahr 2012 festgestellten wesentlichen Mängeln kaum oder gar keine Fortschritte erzielt worden waren. Darüber hinaus war der Arbeitsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei vage und sah Maßnahmen vor, die bis 2017 laufen sollten.

(35)

Taiwan äußerte sich am 29. Juni 2015 schriftlich zu diesem Bericht. Die Anmerkungen enthielten keinerlei Zusicherung, die festgestellten Mängel innerhalb eines vertretbaren Zeitraums in Angriff zu nehmen.

(36)

Es ist anzumerken, dass Taiwan wegen seines politischen Status kein Mitglied der Vereinten Nationen (VN) ist. Daher hat Taiwan keine internationalen Fischereiübereinkünfte unterzeichnet oder ratifiziert, weder das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) noch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Fischbestände (UNFSA) oder das FAO-Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO-Einhaltungsabkommen). Es hat jedoch in der Zeit, als die Behörden Teil der VN waren, das Genfer Übereinkommen von 1958 über die Hohe See (4) und das Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone von 1958 (5) unterzeichnet. Um zu beurteilen, inwieweit Taiwan seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt, hielt die Kommission es für angebracht, neben den Übereinkünften, bei denen Taiwan Vertragspartei ist, auch das Seerechtsübereinkommen als primären internationalen Rechtsrahmen zugrunde zu legen. In diesen Bestimmungen, mit denen bereits zuvor bestehende Regeln des Gewohnheitsrechts kodifiziert wurden, sind Teile des Übereinkommens über die Hohe See und des Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone nahezu unverändert übernommen. Es ist auch festzustellen, dass die Verpflichtung von Flaggenstaaten zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht unter anderem in Bezug auf die IUU-Tätigkeit ihrer Schiffe Teil des Völkergewohnheitsrechts ist.

(37)

Taiwan ist Vertragspartei der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT), der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) und der Fischereikommission für den Nordpazifik (NPFC) sowie kooperierende Nichtvertragspartei der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) und der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT). Außerdem ist Taiwan eingeladener Sachverständiger bei der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC).

(38)

Um zu bewerten, ob Taiwan seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 36 angeführten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in demselben Erwägungsgrund angeführten zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie. Der wichtigste interne Rechtsrahmen für die Fischereibewirtschaftung Taiwans ist zurzeit das (im November 1929 verkündete und im November 2012 zuletzt geänderte) Fischereigesetz und eine Reihe von Ministervereinbarungen. Die Behörden Taiwans haben anerkannt, dass der Rechtsrahmen für die Fischerei überarbeitet und ein neues Rechtsinstrument ausgearbeitet werden muss.

(39)

Die Kommission stützte sich zudem auf von den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen veröffentlichte Daten sowie auf öffentlich zugängliche Informationen.

3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG TAIWANS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(40)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Verpflichtungen Taiwans als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien.

3.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen und diesbezügliche Maßnahmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)

(41)

Anhand von im Rahmen der Besuche zusammengetragenen sowie öffentlich zugänglichen Informationen stellte die Kommission fest, dass mindestens 22 Schiffe im Zeitraum 2010 bis 2015 an IUU-Tätigkeiten beteiligt waren.

(42)

Ein Fischereifahrzeug unter taiwanischer Flagge (Yu Fong 168) steht noch auf der Liste der IUU-Schiffe der WCPFC, da es 2009 ohne Genehmigung und unter Missachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in der AWZ der Marshallinseln gefischt hat (6). Taiwan erklärte, das Schiff sei seit 2009 nicht unter seiner Kontrolle, und die einzige Handhabe der Behörden sei die Verhängung einer Sanktion wegen des Verstoßes gegen die Vorschrift zur Rückkehr in den Hafen. Taiwan gab an, diese Sanktionen wiederholt verhängt zu haben, ohne dies näher auszuführen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Fischereigesetz für derartige Verstöße Geldbußen zwischen 3 400 und 8 500 EUR vorsieht.

(43)

Die zusammengetragenen Fakten belegen, dass ein Fischereifahrzeug unter taiwanischer Flagge 2015 in den Gewässern der Marshallinseln wegen illegaler Fischerei und Beeinträchtigung der Tätigkeit von Fischereibeobachtern aufgebracht wurde (7). Die taiwanischen Behörden haben bis heute keine Sanktionen über das Fischereifahrzeug oder die taiwanischen Staatsangehörigen verhängt, die an der Fangtätigkeit dieses Schiffs beteiligt waren. Sie haben lediglich die Untersuchung des Falls fortgesetzt und der Kommission mitgeteilt, dass der Fall an die Gerichte der Marshallinseln verwiesen wurde.

(44)

Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean hat gemeldet, dass in den Jahren 2013 und 2014 zwanzig Schiffe unter taiwanischer Flagge gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen von Küstenstaaten im Indischen Ozean verstoßen haben. Diese Schiffe haben mit nicht markierten Fanggeräten gefischt, ohne Originaldokumente an Bord oder ohne Fischereiunterlagen, mit abgelaufenen Fanglizenzen, ohne Freigabe des letzten angelaufenen Fischereihafens, ohne Fanglizenz des Flaggenstaats, ohne funktionierendes Schiffsüberwachungssystem (VMS) oder mit ausgefallenem VMS an Bord; außerdem wurden Haifischflossen abgetrennt, illegale Umladungen auf See vorgenommen und Umladungen nicht gemeldet.

(45)

Die Kommission leitete diese Informationen an Taiwan weiter und forderte die taiwanischen Behörden auf, die Vorfälle zu untersuchen. Die taiwanische Fischereiagentur erklärte, nach ihren vorläufigen Untersuchungen seien alle Schiffe im Besitz einer ordnungsgemäßen Genehmigung für die Fischerei in den Gewässern von Küstenstaaten, und es habe keine Probleme mit VMS-Meldungen oder gültigen Fanglizenzen gegeben. Die taiwanischen Behörden äußerten sich jedoch nicht dazu, ob sie von den Problemen mit den Küstenstaaten wussten und ob sie mit den betreffenden Küstenstaaten in Bezug auf die Tätigkeiten dieser Schiffe, ihrer Kapitäne, Offiziere und Besatzung zusammenarbeiten würden.

(46)

Angesichts der Ausführungen in den Erwägungsgründen 42, 43 und 44 ist die Kommission der Auffassung, dass Taiwan es versäumt hat, seine Verantwortung als Flaggenstaat wahrzunehmen und seine Flotte an der Ausübung von IUU-Tätigkeiten zu hindern. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Flaggenstaat gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über seine Flagge führende Schiffe sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung an Bord ausüben muss (siehe Artikel 5 des Genfer Übereinkommens über die Hohe See (8) von 1958). Der Flaggenstaat ist verpflichtet, in Bezug auf seine Staatsangehörigen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen oder dabei mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten. Gemäß den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten (9) müssen Flaggenstaaten über eine Regelung zur Kontrolle ihrer Schiffe und eine Regelung zur Durchsetzung der Vorschriften verfügen, nach der unter anderem Verstöße gegen geltende Rechtsvorschriften sowie internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufgedeckt und entsprechende Durchsetzungsmaßnahmen getroffen und wirksame Sanktionen verhängt werden.

(47)

Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen Taiwan ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Taiwan auf den Markt gelangen.

(48)

Die Kommission prüfte Unterlagen und sonstige Informationen im Zusammenhang mit der von Taiwan ausgeübten Überwachung und Kontrolle der Erzeugnisse aus seiner Seefischerei sowie der eingeführten, ausgeführten oder international gehandelten Erzeugnisse. Auf der Grundlage dieser Bewertung ist die Kommission der Ansicht, dass Taiwan nicht gewährleisten kann, dass Fischereierzeugnisse, die in seine Häfen und Verarbeitungsbetriebe gelangen, nicht aus IUU-Fischerei stammen. Die taiwanischen Behörden konnten nicht nachweisen, dass ihnen alle erforderlichen Angaben vorlagen, die zur Bescheinigung der Rechtmäßigkeit von für den EU-Markt bestimmten Einfuhren und verarbeiteten Erzeugnissen vorgeschrieben sind. Die wichtigsten Fakten, die der Bewertung der Kommission zugrunde liegen, sind nachstehend zusammengefasst.

(49)

Die Besuche in den Jahren 2012 und 2015 ergaben, dass es in Taiwan kein Rückverfolgbarkeitssystem gibt, das eine vollständige Transparenz in allen Phasen der Fischereitätigkeit gewährleistet, d. h. bei Fang, Umladung, Anlandung, Transport, Verarbeitung, Ausfuhr und Handel. Im Jahr 2012 besuchte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte und Makler, um die Transparenz und Rückverfolgbarkeit auf dem taiwanischen Fischereimarkt zu bewerten. Dabei wurden verschiedene Mängel festgestellt, die den Behörden mitgeteilt wurden; es gab keine Folgemaßnahmen.

(50)

Die Kommission stellte fest, dass die Handelsunternehmen in ihren Buchführungssystemen keine Angaben zur Rückverfolgbarkeit von Fischereivorgängen erfassen und nicht gewährleistet ist, dass die Aufzeichnungen in den Systemen der Behörden mit denen in den Systemen der Unternehmen übereinstimmen. Dadurch wird die Verlässlichkeit der Rückverfolgbarkeitskette auf Unternehmensebene untergraben. Hiermit wird auch möglichem Missbrauch die Tür geöffnet, da die Wirtschaftsbeteiligten die eingehenden Mengen ausgehend von fehlerhaften Fangbescheinigungen zu hoch ansetzen und dadurch die Herkunft dieser Mengen verschleiern können. Außerdem sind die elektronischen Datenbanken Taiwans, auf die die Systeme der Behörden sich stützen, unvollständig, und wichtige Unterlagen der Lieferkette wie Anlandeerklärungen, e-Logbücher und Informationen von bezeichneten Häfen sind entweder nicht vollständig erfasst oder fehlen ganz. Dies verdeutlicht die Mängel des Rückverfolgbarkeitssystems insgesamt.

(51)

Das Risiko der mangelnden Rückverfolgbarkeit wird noch verschärft durch bestimmte Merkmale der taiwanischen Flotte. Taiwan verfügt über eine beträchtliche Anzahl von Fernfischereifahrzeugen, und zwar 468 Schiffe mit mehr als 100 BRZ (Bruttoraumzahl) und zwischen 1 200 und 1 400 Schiffe mit weniger als 100 BRZ. Darüber hinaus haben taiwanische Staatsangehörige in Fischereifahrzeuge unter ausländischen Flaggen investiert und betreiben 238 derartige Schiffe. Die Fernfischereifahrzeuge unter taiwanischer Flagge operieren auf Hoher See und in Gewässern von Küstenstaaten; als Fischereibasis und für Anlandungen nutzen sie Häfen in Drittländern, sodass sie nur selten ihre Heimathäfen anlaufen. Die Fischereierzeugnisse werden von den Fanggründen auf Hoher See oder in den Gewässern von Küstenstaaten aus entweder zur Weiterverarbeitung nach Taiwan geschickt oder von taiwanischen Handelsfirmen zur Weiterverarbeitung in Drittländer versandt. Die taiwanischen Behörden arbeiten nicht mit denen von Drittländern zusammen, und Taiwan hat große Probleme bei der Überwachung der Größe und Kapazität seiner Flotte. Diese Missstände leisten Wirtschaftsbeteiligten und Händlern mit unlauteren Absichten Vorschub, die mit geringem Risiko, entdeckt zu werden, von Taiwan aus operieren können. Es besteht somit nach wie vor ein hohes Risiko, dass taiwanische Schiffe gegen geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsregeln verstoßen und taiwanische Handelsunternehmen mit aus nicht gemeldeten Fängen stammendem und zur Verarbeitung bestimmtem Fisch handeln. Diese Situation erhöht wiederum das Risiko, dass bei für den Unionsmarkt bestimmten Erzeugnissen aus Fisch mit Ursprung in Taiwan nicht garantiert werden kann, dass der Fisch nicht aus IUU-Fischerei stammt.

(52)

Taiwan kommt seinen Verpflichtungen nicht nach, eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 94 des SRÜ, Nummer 33 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten und Nummer 24 des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („FAO-Aktionsplan“ (10)) sicherzustellen.

(53)

Die taiwanischen Behörden erarbeiten zurzeit Rückverfolgbarkeitssysteme, um die von ihren Schiffen stammenden Fische und anschließend die zur Verarbeitung und zur Ausfuhr in ihre Häfen gelangenden Fischereierzeugnisse wirksam überwachen und kontrollieren zu können. Außerdem haben sie dieses Jahr auch einen Strategieplan für die Prüfung von Handelsunternehmen eingeführt. Allerdings haben sie bislang weder den Plan umgesetzt noch Prüfungen bei Fischhandelsunternehmen durchgeführt. Die Tatsache, dass die Fischereiagentur keine Prüfungen bei Unternehmen durchführt, zeigt die mangelnde Bereitschaft, Transparenz in der Lieferkette zu gewährleisten, und das Versäumnis, Maßnahmen gegen Wirtschaftsbeteiligte zu ergreifen, die direkt oder indirekt an IUU-Fischereitätigkeiten gemäß den Nummern 72, 73 und 74 des FAO-Aktionsplans beteiligt sind.

(54)

Unter den Nummern 11.2 und 11.3 des FAO-Verhaltenskodex heißt es, dass der internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen die nachhaltige Entwicklung der Fischerei nicht gefährden, auf transparenten Maßnahmen beruhen und einfachen und umfassenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren unterliegen sollte. Darüber hinaus sollten die Staaten gemäß Nummer 11.1.11 des FAO-Verhaltenskodex durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung der gehandelten Fische und Fischereierzeugnisse sicherstellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit vernünftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahen erfolgt. Der FAO-Aktionsplan enthält darüber hinaus Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen (Nummern 65 bis 76), durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Die von der Kommission geprüften Rückverfolgbarkeitssysteme (siehe Erwägungsgründe 48 bis 53) zeigen deutlich, dass Taiwan es versäumt hat, Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz seiner Märkte zu ergreifen, wodurch das Risiko unterbunden werden könnte, dass IUU-Erzeugnisse auf dem Weg über Taiwan oder durch Unternehmen mit Sitz in Taiwan gehandelt werden.

(55)

In Vorbereitung auf den Besuch im Jahr 2015 prüfte die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) mehrere Hundert an den EU-Grenzen vorgelegte Fangbescheinigungen für Sendungen mit Ursprung in Taiwan. Diese Fangbescheinigungen wurden von den taiwanischen Behörden auf der Grundlage der Angaben der taiwanischen Wirtschaftsbeteiligten validiert. Die oben beschriebenen Probleme mit den Datenerfassungssystemen führten zu den nachstehend aufgeführten Unregelmäßigkeiten (siehe Erwägungsgründe 56 und 57).

(56)

Die Analyse von Fängen von Fischereifahrzeugen unter taiwanischer Flagge ergab folgende Unstimmigkeiten: Fangbescheinigungen mit geänderten Daten oder ohne alle erforderlichen Daten, widersprüchliche Angaben zu Fängen, Erklärungen des Kapitäns, Logbuch, ICCAT-Statistikunterlagen, Delphinschutzerklärungen, Angaben zu Umladungen, Anlandungen und Verarbeitung mit Daten, wann diese stattgefunden haben, kein Zugang zu Daten über den tatsächlichen Fischereiaufwand im Rahmen der Schiffstageregelung für im Pazifik tätige Schiffe, keine Aufzeichnungen über Lizenzen von Küstenstaaten, Unstimmigkeiten bei Fischereifahrzeugen und Transportschiffen, wobei die Namen der Schiffe geändert werden, sowie nicht in den Verzeichnissen der Union mit den Betrieben, die in Bezug auf die Hygienebedingungen zugelassen sind, aufgeführte Schiffe, nicht nachvollziehbare Handelswege (d. h. Fang im Atlantik/Indischen Ozean, Transport nach Asien, Verarbeitung, Ausfuhr in die Union) und unvollständige Angaben zu Verarbeitungserklärungen und einschlägigen Produktionserträgen.

(57)

Die Kommission informierte die taiwanischen Behörden ausführlich über die Ergebnisse der EFCA-Analyse. Die Behörden untersuchten die Angelegenheit und übermittelten in Bezug auf Produktionserträge in Verarbeitungserklärungen zufriedenstellende Antworten. Sie räumten ein, dass Probleme bestehen und dass sie ihre internen Regeln aktualisieren müssen, um diese Probleme zu lösen. Sie erklärten auch, dass sie bei der Verbesserung ihrer Betriebsverfahren mit der Kommission zusammenarbeiten möchten.

(58)

Die in Erwägungsgrund 56 beschriebene Situation verdeutlicht, wie groß das Risiko ist, dass taiwanische Verarbeitungserzeugnisse der Fischerei oder Fischroherzeugnisse aus Taiwan aus Fängen stammen, die unmittelbar mit IUU-Tätigkeiten verbunden sind. Darüber hinaus zeigen die in Erwägungsgrund 56 aufgeführten, deutlich erkennbaren Fehler, dass Taiwan weder mit anderen Staaten noch mit regionalen Fischereiorganisationen zusammenarbeitet, um die unter den Nummern 68 und 72 des FAO-Aktionsplans genannten marktbezogenen Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei zu treffen.

(59)

Die in Erwägungsgrund 56 beschriebenen Mängel belegen, dass in Taiwan verarbeitete oder über Taiwan gehandelte Erzeugnisse den Vorschriften für eine nachhaltige Verarbeitung und Vermarktung gemäß Artikel 11 des FAO-Verhaltenskodex zuwiderlaufen, und sie verdeutlichen weiter, dass Taiwan keine Vorschriften erlassen hat, durch die eine angemessene Zusammenarbeit mit den Drittländern gewährleistet wird, in deren Gewässern seine Schiffe fischen und in denen sie anlanden, und keine Maßnahmen umgesetzt hat, durch die die Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen auf dem Markt gemäß den Nummern 67, 68, 69, 71 und 72 des FAO-Aktionsplans gegen IUU-Fischerei gewährleistet wird, um die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen sicherzustellen.

(60)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses beschriebenen Lage und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Taiwan seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat in Bezug auf IUU-Schiffe und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Taiwans oder von taiwanischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht nachgekommen ist und nicht verhindert hat, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen.

3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

(61)

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a prüfte die Kommission, inwieweit Taiwan mit ihr zusammengearbeitet und auf Fragen geantwortet, Rückmeldungen gegeben oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten untersucht hat.

(62)

Nach dem Besuch im Jahr 2012 forderte die Kommission Taiwan auf, bei einer Reihe dringender Fragen der Fischereibewirtschaftung zu kooperieren. Diese sind nachstehend aufgeführt. Der rechtliche und administrative Rahmen für die Fischereibewirtschaftung musste durch die Annahme eines überarbeiteten Fischereigesetzes und eines IUU-Verhaltenskodex (nationaler IUU-Aktionsplan) aktualisiert werden, um die Umsetzung internationaler und regionaler Vorschriften über Fischereibewirtschaftung sowie nicht verbindlicher Empfehlungen in nationales Recht sicherzustellen. Die Kommission forderte Taiwan auf, eine kohärente und abschreckende Sanktionsregelung, einschließlich eines Verzeichnisses der Verstöße und Sanktionen, zu erarbeiten. Die Kommission empfahl Taiwan, das Kontroll- und Überwachungsumfeld zu verbessern, um die Kontrolle der taiwanischen Flotte auf Hoher See und in Drittlandgewässern zu gewährleisten, unter anderem durch die Ausarbeitung eines Logbuchs und von Fangmelde- und Anlandeerklärungsregelungen, die Festlegung bezeichneter Häfen sowie die Ausarbeitung eines Inspektionsplans für die Kontrolle von Fangeinsätzen, Umladungen und Anlandungen. Die Wirksamkeit und Transparenz der Fangbescheinigungs- und Rückverfolgbarkeitsregelung für Ausfuhren, die für den EU-Markt bestimmt sind, sollte verbessert werden.

(63)

Taiwan reagierte 2013 mit seinem nationalen IUU-Aktionsplan und 2014 mit seinem nationalen Aktionsplan „Fangkapazität“. Die Kommission und die taiwanischen Behörden erörterten diese Dokumente in Korrespondenz, Videokonferenzen und Sitzungen.

(64)

Die Analyse des nationalen IUU-Aktionsplans durch die Kommission ergab, dass das Konzept des Plans zwar grundsätzlich richtig, die Zeitplanung mit bis ins Jahr 2020 reichenden Maßnahmen aber unangemessen lang ist. Angesichts der Größe der taiwanischen Flotte, die in Gewässern von mehr als 30 Drittländern tätig ist, und der Tatsache, dass die taiwanischen Fischereifahrzeuge wichtige Rohstofflieferanten für die Verarbeitungsanlagen und Konservenfabriken sind, ist es besonders wichtig, dass Taiwan seine Maßnahmen in Bezug auf Überwachung und Kontrolle, Beobachter, Anlandungen und Umladungen zügig umsetzt und schwere Verstöße sowie die Kontrolle von Staatsangehörigen in seinen Fischereigesetzen wirksam angeht.

(65)

Die Prüfung des nationalen Aktionsplans „Fangkapazität“ durch die Kommission ergab, dass der Plan kein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kontrollkapazitäten Taiwans und der Anzahl der taiwanischen Fernfischereischiffe gewährleistet. Die von Taiwan eingeführten Maßnahmen (d. h. Logbücher, e-Logbücher, Anlandeerklärungs- und Fangmeldesysteme, bezeichnete Häfen, Inspektion und Kontrolle von Anlandungen, Umladungen, Anbordgehen und Inspektion von Schiffen, nationale Inspektions-/Beobachterpläne und Rückverfolgbarkeit) zur Überwachung seiner Flotte sind nicht umfassend genug, da die Maßnahmen nur teilweise die Fernfischereiflotte abdecken, nur zum Teil umgesetzt wurden oder sich erst in der Planungsphase befinden und noch nicht weiter ausgearbeitet wurden. Diese Politik hat außerdem keine quantifizierbaren Managementziele, es gibt keine Angaben zur Höhe des Fischereiaufwands, zu Fangquoten, Lizenzen, Fanggenehmigungen für Drittländer, zur Zahl der Schiffe in regionalen Fischereiorganisationen, Bestandsabschätzungen und Zielen oder wissenschaftlichen Gutachten. Es gibt auch keine Analyse des Zusammenhangs zwischen der Anzahl der Schiffe, der Anzahl der Lizenzen, der Fangmengen und der verfügbaren Finanz- und Humanressourcen, die zur Überwachung und Kontrolle des Wirtschaftszweigs erforderlich sind. Es fehlen Maßstäbe für politische Ziele bzw. eine Methode zur Festlegung solcher Maßstäbe. Die Pläne für die Zukunft sind vage und enthalten keine Anhaltspunkte dafür, wie und wann die Behörden diese Politik umsetzen werden.

(66)

Die Kommission übermittelte im Zeitraum 2012 bis 2015 ausführliche Bemerkungen zu den verschiedenen Plänen Taiwans zur Bekämpfung der IUU-Fischerei und bekräftigte, dass Zusammenarbeit und Abhilfemaßnahmen erforderlich seien. Taiwan bestritt die Erkenntnisse der Kommission nicht, erklärte aber wiederholt, dass die Maßnahmen noch weiter geprüft werden müssten und mehr Zeit für ihre Durchführung nötig sei.

(67)

Der Besuch in Taiwan im Jahr 2015 zeigte, dass in den Problembereichen, auf die die Kommission im Zeitraum 2012 bis 2015 hingewiesen hatte (siehe vorstehender Erwägungsgrund), kaum oder gar keine Fortschritte erzielt wurden. Das Fischereigesetz lag nach wie vor nur als Entwurf vor, die in diesem Abschnitt des Beschlusses beschriebenen Maßnahmen des nationalen IUU-Aktionsplans, der den Angaben zufolge bereits durchgeführt wurde, waren in Wirklichkeit noch gar nicht eingeleitet, und die Zeitplanung war unklar. Im nationalen Aktionsplan „Fangkapazität“ fehlten noch konkrete Ziele und Fristen für seine Durchführung. Im Bereich Überwachung und Kontrolle wurden nur minimale Fortschritte erreicht, e-Logbücher gab es nur für einen Teil der Flotte, es gab keine bezeichneten Häfen, Anlandeerklärungen betrafen nur die einheimische Fischerei, und Pläne für ihre künftige Ausweitung auf die Fernfischereiflotte sowie Maßnahmen zur Kontrolle von Umladungen befanden sich noch in der Ausarbeitungsphase. Im Kommissionsbericht vom Juli 2012 sind die verschiedenen in diesem Erwägungsgrund genannten Punkte ausführlich beschrieben, und dieselben Probleme wurden auch beim jüngsten Besuch im März 2015 festgestellt. Im Kommissionsbericht über den Besuch im März 2015 wurden alle kritischen Fragen wieder aufgegriffen, und es wurde darauf hingewiesen, mit welchen Folgen zu rechnen ist, wenn Fortschritte auch weiterhin ausbleiben.

(68)

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass Taiwan nicht alle im Zeitraum 2012 bis 2015 festgestellten Probleme in Angriff genommen hat.

(69)

Taiwan hat auch den Rechtsrahmen nicht angenommen, in dem gemäß der IOTC-Entschließung 11/03 (11) und Artikel 25 Absatz 4 des WCPFC-Übereinkommens (12) die IUU-Fischerei und schwerwiegende Verstöße definiert sein sollten. Ferner hat es seine Hoheitsgewalt in verwaltungsmäßigen und technischen Angelegenheiten über seine Flotte gemäß Artikel 94 des SRÜ (siehe auch Artikel 5 des Genfer Übereinkommens von 1958 über die Hohe See) nicht ausgeübt. Es hat die Bestimmungen unter den Nummern 31, 32 und 33 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten nicht umgesetzt. Es hat auch die Vorschriften unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans in Bezug auf die Überwachung und Kontrolle seiner Flotte nicht umgesetzt.

(70)

Die taiwanischen Behörden zeigten sich insgesamt kooperativ und antworteten in der Regel schnell auf die Auskunfts- oder Überprüfungsersuchen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 an sie richteten. In einigen Fällen konnten Probleme mit dem Zugang von Mitgliedstaaten zu Informationen über VMS-Daten von Schiffen unter taiwanischer Flagge durch Intervention der Kommission geklärt werden. Allerdings wird die Richtigkeit der Antworten der taiwanischen Behörden durch die Unzulänglichkeit ihrer Rückverfolgbarkeitssysteme (siehe Abschnitt 3.1 dieses Beschlusses) infrage gestellt.

(71)

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b prüfte die Kommission bestehende Durchsetzungsmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in Taiwan.

(72)

Die Kommission wies Taiwan im Zeitraum 2012 bis 2015 nachdrücklich darauf hin, dass es ein neues Fischereigesetz erlassen muss. Im derzeitigen Fischereigesetz sind der Geltungsbereich und schwerwiegende Verstöße nicht klar definiert, und es gibt keine Vorschriften, wonach Verstöße im Wiederholungsfall als schwerwiegender eingestuft werden. Die zurzeit gesetzlich festgelegte Höhe der Geldbußen (bis etwa 9 000 EUR) reicht nicht aus, um große gewerblich genutzte Schiffe um den Gewinn aus möglicherweise illegalen Tätigkeiten zu bringen. In ihrer derzeitigen Form haben die Geldbußen keinen umfassenden Anwendungsbereich, und sie sind nicht hoch genug, um abschreckend zu wirken. Es fehlen außerdem spezifische Bestimmungen für Staatsangehörige, die IUU-Fischerei unterstützen oder betreiben. Die Verordnung über taiwanische Investitionen in den Betrieb von Fischereifahrzeugen unter ausländischer Flagge enthält einige fakultative Sanktionen, darunter Sanktionen für die Verschleierung des Ursprungs von Fisch und für den Betrieb von Fischereifahrzeugen unter ausländischer Flagge unter Verstoß gegen die Vorschriften des Flaggenstaats. Die vorgesehenen Geldbußen sind allerdings nicht obligatorisch, und es ist nicht klar, ob sie angewendet werden, wenn andere Länder taiwanischen Staatsangehörigen für denselben Verstoß keine ausreichend hohen Geldbußen auferlegt haben.

(73)

Schließlich gibt es keinen klaren Rechtsrahmen für die Umsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der regionalen Fischereiorganisationen. Die taiwanischen Behörden bestätigten, dass der Rechtsrahmen mit Blick auf die Abstellung der genannten Mängel überarbeitet werden muss. Taiwan hat erklärt, es setze sich uneingeschränkt dafür ein sicherzustellen, dass über seine Fischereifahrzeuge, denen Küstenstaaten Sanktionen in nicht ausreichender Höhe auferlegt haben, in Taiwan weitere Strafen verhängt werden. Den taiwanischen Behörden zufolge sollte ein neues Fischereigesetz bis Ende 2014 fertiggestellt sein. Dies ist bislang jedoch nicht der Fall. Taiwan kommt seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 94 des SRÜ (siehe auch Artikel 5 des Genfer Übereinkommens von 1958 über die Hohe See), wirksame Durchsetzungsmaßnahmen festzulegen, nicht nach. Es verstößt auch gegen die Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten und kann nicht nachweisen, dass es über eine angemessene Sanktionsregelung zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Empfehlung unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans verfügt und dass es die unter Nummer 18 des FAO-Aktionsplans empfohlenen Maßnahmen in Bezug auf seine Staatsangehörigen, die IUU-Fischerei unterstützen oder betreiben, erlassen hat.

(74)

Die Überwachungs- und Kontrollkapazitäten Taiwans sind nicht ausreichend entwickelt. Es gibt keinen nationalen Inspektionsplan zur Gewährleistung einer kohärenten Strategie für die Überwachung und Kontrolle der Einsätze der taiwanischen Flotte. Wie in den Erwägungsgründen 65 und 67 erläutert, fehlen noch immer spezifische Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen mit den entsprechenden Instrumenten, was die Möglichkeit beeinträchtigt, mithilfe der taiwanischen Durchsetzungsmaßnahmen die IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. Nach vorliegenden Informationen kontrolliert Taiwan nur 60 % seiner Fernfischereiflotte von mehr als 100 BRZ, die außerhalb der taiwanischen Gewässer tätig ist, einschließlich aller Ringwadenfänger. Bei der Festlegung bezeichneter Häfen arbeitet Taiwan mit mehr als 30 Ländern zusammen, zurzeit gibt es aber keine konkreten Modalitäten. Taiwan hat im September 2014 eine neue Anlandeerklärungsregelung eingeführt und verbessert diese gerade durch neue Rechtsvorschriften, doch auch die neue Regelung deckt nicht alle Arten von Schiffen der Fernfischereiflotte ab. Schließlich arbeitet Taiwan noch immer an einer wirksamen Regelung für die Kontrolle von Umladungen durch Schiffe seiner Fernfischereiflotte.

(75)

Dass Taiwan kein wirksames Überwachungs- und Kontrollsystem hat, belegt die Unfähigkeit des Landes, Fangtätigkeiten auf See zu überwachen, und untergräbt die Fähigkeit der Fischereiagentur, die für die verschiedenen betroffenen Meeresgebiete geltenden Vorschriften wirksam durchzusetzen. Diese Tatsache in Verbindung mit der fehlenden Zusammenarbeit mit Drittländern in Bezug auf bezeichnete Häfen und Umladungen erhöht das Risiko, dass taiwanische Schiffe IUU-Fischerei betreiben. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass Taiwan kein umfassendes und wirksames System für die Kontrolle und Überwachung der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge gewährleistet. Die Tatsache, dass Taiwan kein wirksames Überwachungs- und Kontrollsystem umgesetzt hat, bedeutet, dass Artikel 94 des SRÜ (siehe auch Artikel 5 des Genfer Übereinkommens von 1958 über die Hohe See) nicht in vollem Umfang eingehalten wurde. Außerdem liegt eine Missachtung der Empfehlungen unter Nummer 33 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten und unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans vor.

(76)

Auf Basis der bei den Kontrollbesuchen der Kommission in den Jahren 2012 und 2015 eingeholten Informationen und der Gespräche mit den taiwanischen Behörden im Zeitraum 2012 bis 2015 kann nach Auffassung der Kommission nicht davon ausgegangen werden, dass es den taiwanischen Behörden an finanziellen Mitteln fehlt, sondern es mangelt vielmehr an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen- oder Marktstaat erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen.

(77)

Es wird darauf hingewiesen, dass Taiwan wegen seines politischen Status kein Mitglied der Vereinten Nationen (VN) ist. Nach der Statistik des VN-Index für menschliche Entwicklung, die Taiwan nach der Methode der VN erfasst hat, gilt Taiwan als Land mit hoher menschlicher Entwicklung und wird auf Platz 21 von 188 Ländern geführt (13).

(78)

Unter Berücksichtigung dieser Punkte ist die Kommission der Auffassung, dass es Taiwan nicht an finanziellen Mitteln fehlt, um seinen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen- oder Marktstaat nachzukommen, sondern dass es vielmehr an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen mangelt.

(79)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen Taiwans konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Taiwan seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist.

3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(80)

Taiwan hat keines der internationalen Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert, die speziell die Fischerei betreffen. Wie bereits in Erwägungsgrund 36 erläutert, wird davon ausgegangen, dass für Taiwan in Bezug auf seine Fischereifahrzeuge, die IUU-Fischerei betreiben, die bereits bestehenden Regeln des Gewohnheitsrechts sowie die Sorgfaltspflicht gelten. Taiwan ist Vertragspartei der CCSBT, SPRFMO und NPFC sowie kooperierende Nichtvertragspartei der WCPFC, IATTC und ICCAT. Außerdem ist Taiwan eingeladener Sachverständiger bei der IOTC.

(81)

Die Kommission analysierte gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe b alle Informationen über den Status von Taiwan als Vertragspartei der CCSBT, SPRFMO und NPFC sowie als kooperierende Nichtvertragspartei der WCPFC, IATTC, ICCAT und als eingeladener Sachverständiger der IOTC.

(82)

Ferner analysierte die Kommission alle Informationen, die sie mit Bezug auf Taiwans Zusage, die von der WCPFC, IATTC, ICCAT, CCSBT, SPRFMO und IOTC angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden, als relevant betrachtete.

(83)

Nach den Informationen aus dem Einhaltungsbericht der IOTC für Taiwan vom 23. März 2015 (14) gab es im Jahr 2014 mehrere wiederholte Verstöße. Nach vorliegenden Informationen hat Taiwan insbesondere im Jahr 2006 nicht alle obligatorischen Angaben entsprechend dem IOTC-Standard über die Liste der Schiffe geliefert, die tropischen Thunfisch fangen, und damit gegen die IOTC-Entschließung 12/11 verstoßen. Es hat 2007 nicht alle obligatorischen Angaben entsprechend dem IOTC-Standard über die Liste der Schiffe geliefert, die Schwertfisch und Weißen Thun fangen (IOTC-Entschließung 12/11). Es hat nicht alle obligatorischen Angaben entsprechend dem IOTC-Standard über die Liste der zugelassenen Schiffe mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr geliefert (Entschließung 14/04). Es hat keine dem IOTC-Standard entsprechenden Angaben zur Größenhäufigkeit für die Langleinenfischereien geliefert (Entschließung 10/02). Es hat keine dem IOTC-Standard entsprechenden Angaben zur Größenhäufigkeit für Haie geliefert (Entschließung 05/05). Es hat keinen Beobachterbericht vorgelegt (Entschließung 11/04). Außerdem hat Taiwan den zusammenfassenden VMS-Bericht nicht vorgelegt (Entschließung 12/13), es hat passive Fanggeräte nicht gekennzeichnet (Entschließung 13/02) und es hat keinen ausführlichen Bericht über Umladungen im Hafen übermittelt (Entschließung 12/05). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Taiwan der IOTC-Entschließung 14/06 keine Folge geleistet hat.

(84)

Aus diesen Gründen stufte die IOTC Taiwan im Jahr 2014 als Wiederholungstäter ein, da 48 große Thunfischlangleiner seiner Flotte 2014 wiederholt Verstöße begangen haben und von diesen wiederum 38 möglicherweise auch im Jahr 2013 Verstöße begangen haben (15).

(85)

Außerdem wurde festgestellt, dass Taiwan sich noch mit den Fällen von IUU-Fischerei aus dem Jahr 2013 befassen muss, an denen ein Schiff und ein Staatsangehöriger Taiwans beteiligt waren (siehe Erwägungsgrund 86).

(86)

Aufgrund der Informationen aus dem Einhaltungsbericht der IOTC für Taiwan vom 26. April 2014 (16) wird darauf hingewiesen, dass Taiwan laut Feststellung der IOTC der Entschließung 12/05 nicht nachgekommen ist. Die IOTC stufte Taiwan insbesondere im Jahr 2013 als Wiederholungstäter ein, weil 102 große Thunfischfänger seiner Flotte 2013 wiederholt Verstöße begangen haben und von diesen wiederum 34 möglicherweise auch 2012 Verstöße begangen haben. Ferner hat Taiwan nicht nachgewiesen, dass in Bezug auf ein Schiff (mit dem Namen „MAN YIH FENG“), das auf der vorläufigen IUU-Liste der IOTC steht, angemessene Ermittlungen durchgeführt und ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden (17).

(87)

Nach dem Besuch im Jahr 2015 teilte Taiwan der Kommission mit, dass es die Bedeutung der Problematik bei Umladungen von großen Fischereifahrzeugen erkennt, und erklärte, es habe Maßnahmen getroffen, mit denen Umladungen verboten, gültige Fanglizenzen sichergestellt und neue Logbücher an Schiffe verteilt werden sollen. Taiwan räumte auch ein, dass in den Bereichen Größendaten für Haie, Beobachterbericht, Kennzeichnung passiver Fanggeräte sowie in Bezug auf einen ausführlichen Bericht über Umladungen im Hafen Handlungsbedarf besteht.

(88)

Die Probleme Taiwans mit der IOTC werden noch verschärft durch die Tatsache, dass Taiwan über eine große Fernfischereiflotte verfügt und schätzungsweise 73 % der Umladungen auf See im IOTC-Gebiet auf taiwanische Schiffe entfallen (18).

(89)

Die Konflikte zwischen Taiwan und der IOTC in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften sind Beleg für Taiwans Versäumnis, seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat gemäß Artikel 94 des SRÜ (siehe auch Artikel 5 des Genfer Übereinkommens von 1958 über die Hohe See) nachzukommen. Außerdem versäumt Taiwan es somit, den Empfehlungen unter den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten und unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans Folge zu leisten.

(90)

Die Kommission wertete auch die ICCAT-Informationen darüber aus, inwieweit Taiwan den ICCAT-Vorschriften und den Überwachungs- und Kontrollpflichten nachgekommen ist. Hierzu verwendete die Kommission die ICCAT-Tabellen zur Problematik möglicher Verstöße im Zusammenhang mit regionalen Beobachterprogrammen der ICCAT, die durch die regionalen Beobachter der ICCAT festgestellt wurden (19).

(91)

Aus Informationen der ICCAT für das Jahr 2014 geht hervor, dass den ICCAT-Beobachtern für taiwanische Schiffe weder gültige Umladegenehmigungen noch aktuelle Fassungen der Umladeerklärung vorgelegt werden konnten (stattdessen wurden frühere Fassungen verwendet, in denen die letzten Änderungen wie die Angabe des Bestands und des Gebiets fehlten). Für die taiwanischen Schiffe konnten auch keine gültigen Fanggenehmigungen für den ICCAT-Bereich vorgelegt werden; außerdem wurden zahlreiche Verstöße im Zusammenhang mit Logbüchern festgestellt, z. B. Logbücher, die entgegen der Empfehlung 03-13 nicht gebunden waren, oder nicht nummerierte Logbuchblätter (ICCAT-Empfehlung 11-01, Anhang 1). Darüber hinaus wurden auch Anforderungen an Kennzeichnung und VMS-Meldungen nicht eingehalten und Unstimmigkeiten bei der Berichterstattung an die ICCAT-Beobachter festgestellt.

(92)

Es wird darauf hingewiesen, dass die ICCAT 2014 in einem Schreiben (20) an Taiwan ihre Besorgnis wegen möglicher Umladungen auf See und möglicher IUU-Tätigkeiten durch taiwanische Staatsangehörige, insbesondere in Bezug auf die Kontrolle von Fängen sowie Unstimmigkeiten zwischen Fangerklärungen und gemeldeten Gesamtfängen, zum Ausdruck gebracht hat.

(93)

Nach dem Besuch im Jahr 2015 erklärte Taiwan, es habe die ICCAT-Regeln von 2007 bis 2012 sowie im Jahr 2014 voll und ganz eingehalten. Im Jahr 2013 habe es zugegebenermaßen Probleme mit der Einhaltung gegeben, doch Taiwan habe alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Probleme mit der ICCAT beizulegen, sodass die ICCAT nichts weiter unternommen habe.

(94)

Während des Besuchs im Jahr 2015 erörterten die Kommission und die taiwanischen Behörden auch die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC durch Taiwan.

(95)

Taiwan erklärte der Kommission, es habe das WCPFC-Übereinkommen und die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in sein nationales Recht aufgenommen und sich um die Abstellung einiger Verstöße gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC bemüht.

(96)

Auf der 10. Sitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC wurde die Frage aufgeworfen, ob es in Taiwans Ringwadenflotte Datenlücken gibt, und Taiwan wurde aufgefordert, auf der 11. Sitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses ein Papier über die Methode vorzulegen, nach der die auf Thunfischfänge entfallenden Daten der aggregierten Daten über Ringwadenfänge, die der WCPFC übermittelt wurden, geschätzt wurden (21).

(97)

Den Informationen, die der SPRFMO (22) vorliegen, ist zu entnehmen, dass Taiwan im Jahr 2014 die Verfahren für die Erhebung, Übermittlung, Überprüfung und den Austausch von Daten (CMM 2.02 (1e)) nicht eingehalten und die Anforderungen an Anlande- und Umladungsdaten (CMM 2.02 (1d)) nicht in vollem Umfang erfüllt hat.

(98)

Nach dem Besuch im Jahr 2015 erklärte Taiwan der Kommission, es sei wegen nationaler Datenschutzbestimmungen verpflichtet gewesen, zusammenfassende Daten zu CMM 2.02(1e) zu übermitteln. Außerdem habe es die Anforderungen in Bezug auf CMM 2.02 (1d) nur teilweise nicht erfüllt.

(99)

Die Konflikte zwischen Taiwan und der WCPFC und der SPRFMO in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften sind Beleg für Taiwans Versäumnis, seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat gemäß Artikel 94 des SRÜ (siehe auch Artikel 5 des Genfer Übereinkommens von 1958 über die Hohe See) nachzukommen. Außerdem hat Taiwan den Empfehlungen unter den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten und unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans nicht Folge geleistet.

(100)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Taiwan seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist.

3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung)

(101)

Es wird darauf hingewiesen, dass Taiwan wegen seines politischen Status kein Mitglied der Vereinten Nationen ist. Nach der Statistik des VN-Index für menschliche Entwicklung, die Taiwan nach der Methode der VN erfasst hat, gilt Taiwan als Land mit hoher menschlicher Entwicklung und wird auf Platz 21 von 188 Ländern geführt (23).

(102)

Die Kommission hat Taiwans Mitteilung als Flaggenstaat gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung mit Wirkung vom 28. Januar 2010 angenommen. Taiwan bestätigte, wie in Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung vorgesehen, dass es nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind.

(103)

Unter Berücksichtigung der oben genannten Platzierung im VN-Index für menschliche Entwicklung und der Feststellungen während der Besuche von 2012 bis 2015 fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Taiwans Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands wäre. Es liegen keine stichhaltigen Beweise vor, dass Mängel bei der Überwachung und Kontrolle der Fischerei auf geringe Kapazitäten und schlechte Infrastruktur zurückzuführen sind. Taiwan hat auch nie erklärt, seine Fähigkeit, eine wirksame Kontrolle und Überwachung zu gewährleisten, sei durch Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstands beeinträchtigt, und es hat nie Unterstützung der Union beantragt.

(104)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Taiwans Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereibewirtschaftung nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(105)

Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Taiwan seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird.

(106)

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission Taiwan darüber informieren, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte sie gegenüber Taiwan alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann.

(107)

Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Taiwan, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Land eingestuft wird, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Taiwan wird darüber informiert, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird.

Brüssel, den 1. Oktober 2015

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh).

(3)  Die Bezeichnungen „Staat“ und „Land“ mit Bezug auf den Rechtsträger im Fischereisektor Taiwan werden nur im Kontext der IUU-Verordnung verwendet.

(4)  Quelle:

https://treaties.un.org/pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XXI-2&chapter=21&lang=en#1

https://treaties.un.org/pages/HistoricalInfo.aspx#China

(5)  Quelle:

https://treaties.un.org/pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XXI-1&chapter=21&lang=en

https://treaties.un.org/pages/HistoricalInfo.aspx#China

(6)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 137/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben, ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 47.

(7)  Quelle: http://www.radionz.co.nz/international/pacific-news/266070/arrests-in-marshalls-over-illegal-fishing

(8)  Quelle: http://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/conventions/8_1_1958_high_seas.pdf

(9)  Freiwillige Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten, 2014, Quelle: http://www.fao.org/3/a-mk052e.pdf

(10)  Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen, 2001.

(11)  IOTC-Entschließung 11/03, Quelle: http://www.iotc.org/sites/default/files/documents/compliance/cmm/iotc_cmm_11-03_en.pdf

(12)  WCPFC-Übereinkommen, Quelle: https://www.wcpfc.int/system/files/text.pdf

(13)  http://eng.stat.gov.tw/ct.asp?xItem=25280&ctNode=6032&mp=5

(14)  IOTC-Einhaltungsbericht für Taiwan, Dok. Nr. IOTC-2015-CoC12-CR36, 23. März 2015.

(15)  IOTC-Dok. Nr. IOTC-2015-CoC12-08c Add_1, 27. März 2015.

(16)  IOTC-Dok. Nr. IOTC-2014-CoC11-08c Add_1, 26. April 2014.

(17)  Bericht über die 11. Sitzung des Einhaltungsausschusses, Colombo, Sri Lanka, 26. bis 28. Mai 2014, S. 14-15.

(18)  Quelle:

http://www.iotc.org/sites/default/files/documents/2015/03/IOTC-2015-CoC12-04bE_-_IOTC_ROP_-_Contractors_Report.pdf

(19)  ICCAT Regional Observer Programmes and Responses, 5. November 2014, COC-305/2014, S. 33-49.

(20)  Schreiben vom 13. Februar 2014.

(21)  Zusammenfassender Bericht der 10. ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, Nummer 82.

(22)  Assessment of Compliance of Members and CNCPs, 2nd Meeting of the Compliance and Technical Committee, Auckland, New Zealand, 30. und 31. Januar 2015.

(23)  http://eng.stat.gov.tw/ct.asp?xItem=25280&ctNode=6032&mp=5