30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/31


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1394/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2014

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Konsultation des Beirats für pelagische Bestände, des Beirats für Fernfischerei und des Beirats für die südwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung mit spezifischen Maßnahmen vorgelegt. Es wurde ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Anlandeverpflichtung in den südwestlichen Gewässern spätestens ab dem 1. Januar 2015 für alle in der Fischerei auf kleine und große pelagische Arten tätigen Schiffe für Arten gelten, die in diesen Fischereien gefangen werden und Fangbeschränkungen unterliegen.

(5)

Entsprechend der gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2015 für bestimmte Fischereien auf kleine und große pelagische Arten, d. h. die Fischereien auf Stöcker, Makrele, Sprotte, Sardelle, Weißen Thun, Blauen Wittling und Bastardmakrele in den ICES-Gebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 gelten.

(6)

Die gemeinsame Empfehlung enthält im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgrund wissenschaftlich nachgewiesener hoher Überlebensraten eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für mit Ringwaden gefangene Sardellen, Stöcker, Bastardmakrelen und Makrelen in den ICES-Gebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2. Wissenschaftliche Belege für hohe Überlebensraten wurden in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegt, wobei auf eine bestimmte wissenschaftliche Studie zum Überleben freigelassener Fische in der Ringwadenfischerei in südeuropäischen Gewässern Bezug genommen wurde. Der Studie zufolge hängt die Überlebensrate davon ab, wie lange die Fische zusammengedrängt werden und wie hoch die Dichte der Fische im Netz ist; beides ist in diesen Fischereien in der Regel gering. Diese Angaben wurden vom STECF (auf seiner zweiten Plenartagung 2014) überprüft. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass — vorausgesetzt, die Ergebnisse der Studie zu den Überlebensraten sind repräsentativ für die Überlebensraten in der gewerblichen Fischerei — der Anteil der überlebenden freigelassenen Fische bei mehr als 50 % liegen dürfte. Gemäß Artikel 19b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (2) ist es verboten, Makrelen und Heringe auszusetzen, bevor das Netz vollständig an Bord des Fischereifahrzeugs genommen wurde, da dies zum Verlust toter oder sterbender Fische führen würde. Diese Ausnahme wegen hoher Überlebensraten wirkt sich nicht auf das geltende Verbot aus, da das Aussetzen der Fische zu einem Zeitpunkt der Fangtätigkeit erfolgt, zu dem die Fische nach der Freisetzung eine hohe Überlebenschance haben. Deshalb sollte eine solche Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(7)

Die gemeinsame Empfehlung enthält auch vier Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsamen Empfehlungen fundierte Argumente für die erhöhten Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthielten und diese teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt wurden. Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(8)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in einer Höhe von bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der im ICES-Gebiet VIII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird, gründet darauf, dass eine Erhöhung der Selektivität nicht möglich ist und die Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen unverhältnismäßig hoch sind. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung hinreichend begründet. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(9)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Weißen Thun (Thunnus alalunga) in einer Höhe von bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Gebiet VIII gründet auf den unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen. Dabei handelt es sich um Kosten für die Lagerung und das Handling auf See und an Land. In der STECF-Bewertung wird das Risiko der Fangaufwertung erwähnt. Diese Ausnahmeregelung lässt jedoch Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 unberührt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(10)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit in einer Höhe von bis zu 5 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 4 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Schleppnetzfischerei auf Sardelle (Engraulis encrasicolus), Makrele (Scomber scombrus) und Stöcker (Trachurus spp.) im ICES-Gebiet VIII gründet auf der Schwierigkeit, die Selektivität in dieser Fischerei zu erhöhen. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung für Makrele und Stöcker gut begründet, allerdings bestehe teilweise das Risiko der Fangaufwertung bei Sardelle. Diese Ausnahmeregelung lässt jedoch Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 unberührt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(11)

Eine weitere Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt für in den ICES-Gebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 betriebene Ringwadenfischerei auf folgende Arten: bis zu 5 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 4 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker (Trachurus spp.) und Makrele (Scomber scombrus) und bis zu 2 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 1 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge von Sardelle (Engraulis encrasicolus). Nach Auffassung des STECF ist diese Ausnahme mit stichhaltigen Argumenten begründet, die die Schwierigkeit, die Selektivität in dieser Fischerei zu erhöhen, belegen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Schließlich enthält die gemeinsame Empfehlung eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 9 cm für zwei Fischereien auf Sardelle, um den Schutz von Jungfischen dieser Art zu gewährleisten. Nach Bewertung dieser Maßnahme kam der STECF zu dem Schluss, dass sie sich nicht negativ auf den Jungfischbestand der Sardellen auswirken würde, dass sie ohne Anstieg der fischereilichen Sterblichkeit die Menge der Fänge erhöhen würde, die für den menschlichen Verzehr verkauft werden könnten, und dass sie für Kontrolle und Durchsetzung von Vorteil wäre. Daher sollte die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Sardelle in den betreffenden Fischereien auf 9 cm festgesetzt werden.

(13)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, die ab 1. Januar 2015 in den südwestlichen Gewässern, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung definiert sind, für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien gilt.

Artikel 2

Ausnahme wegen hoher Überlebensraten

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge von Sardelle, Stöcker, Bastardmakrele und Makrele in der handwerklichen Ringwadenfischerei. Diese Fänge dürfen alle freigesetzt werden, sofern das Netz nicht vollständig an Bord genommen wurde.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der im ICES-Gebiet VIII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird;

b)

bei Weißem Thun (Thunnus alalunga) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Gebiet VIII;

c)

bis zu 5 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 4 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Schleppnetzfischerei auf Sardelle (Engraulis encrasicolus), Makrele (Scomber scombrus) und Stöcker (Trachurus spp.) im ICES-Gebiet VIII;

d)

für in den ICES-Gebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 betriebene Ringwadenfischerei auf folgende Arten: bis zu 5 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 4 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker (Trachurus spp.) und Makrele (Scomber scombrus) und bis zu 2 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 1 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge von Sardelle (Engraulis encrasicolus).

Artikel 4

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Sardelle (Engraulis encrasicolus) im ICES-Untergebiet IX und im CECAF-Gebiet 34.1.2 beträgt 9 cm.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).


ANHANG

Fischereien, die den Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung unterliegen

1.

Fischereien im ICES-Gebiet VIII:

Code

Pelagisches Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

PS

Ringwaden

Stöcker, Makrele, Sprotte, Sardelle

PTM

Pelagische Zweischiffschleppnetze

Stöcker, Makrele, Sardelle, Weißer Thun

OTM

Pelagische Scherbrettnetze

Stöcker, Makrele, Sardelle, Weißer Thun, Blauer Wittling

LHM/LTL/BB

Handleinen und Angelleinen (mechanisch betrieben), Köderschiffe, Schleppangeln

Weißer Thun, Makrele

2.

Fischereien im ICES-Gebiet IX:

Code

Pelagisches Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

PS

Ringwaden

Stöcker, Makrele, Sardelle

LHM/LTL/BB

Handleinen und Angelleinen (mechanisch betrieben), Köderschiffe, Schleppangeln

Weißer Thun, Makrele

LL

Langleinen

Weißer Thun

GND/SB

Handwerkliche Fischerei

Stöcker

3.

Fischereien im ICES-Gebiet X:

Code

Pelagisches Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

LHP/BB

Köderschiffe

Weißer Thun

LLD

Langleinen

Weißer Thun

PS

Handwerkliche Ringwaden

Bastardmakrele

4.

Fischereien in den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2, 34.2.0:

Code

Pelagisches Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

PS

Ringwaden

Bastardmakrele

LHP/BB

Handleinen, Köderschiffe und Angelleinen (von Hand betrieben)

Weißer Thun

LLD

Langleinen

Weißer Thun