30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/21


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1392/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2014

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Slowenien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei im Mittelmeer. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für das Mittelmeer gemeinsame Empfehlungen (2) vorgelegt. Es wurden wissenschaftliche Beiträge von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten in vorliegende Verordnung lediglich die Maßnahmen der gemeinsamen Empfehlungen aufgenommen werden, die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung stehen.

(4)

Für das Mittelmeer wird in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Anlandeverpflichtung für alle Fänge von Arten festgelegt, für die Fangbeschränkungen gelten, sowie für Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (3) gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung spätestens ab dem 1. Januar 2015 für die Fischerei auf kleine pelagische Arten, die Fischerei auf große pelagische Arten und die Industriefischerei.

(5)

Entsprechend den gemeinsamen Empfehlungen sollte der Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2015 für alle Fänge von Arten gelten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgesetzt wurden und die im Rahmen der Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und/oder Ringwaden im Mittelmeer gefangen werden (d. h. Fischerei auf Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker).

(6)

Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen und im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Fänge bis zu einem bestimmten Prozentsatz der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die die Anlandeverpflichtung in der Fischerei auf kleine pelagische Arten gilt, wegen Geringfügigkeit von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. In ihren gemeinsamen Empfehlungen sprechen sich die betreffenden Mitgliedstaaten ebenfalls für die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit aus, da der Umgang mit unerwünschten Fängen sowohl an Bord (Sortierung und Verpackung, Lagerung und Aufbewahrung) als auch an Land (Transport und Lagerung, Aufbewahrung, Vermarkung und Verarbeitung oder Beseitigung als Sondermüll) erhöhte Kosten nach sich zieht, weil mit diesen unerwünschten Fängen nur ein geringer oder mitunter gar kein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden kann. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsamen Empfehlungen fundierte Argumente für die erhöhten Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthielten und diese teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt wurden (4). Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in den gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(7)

Im Einklang mit den gemeinsamen Empfehlungen und unter Einhaltung des in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplans sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte sie nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In vorliegender Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, die ab 1. Januar 2015 im Mittelmeer für alle Fänge von Arten gilt, für die im Anhang Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten festgesetzt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Mindestgröße“ die Mindestgröße von Meerestieren gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006;

„Mittelmeer“ die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5° 36′ West;

b)

„geografisches GFCM-Untergebiet“ das geografische Untergebiet des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

c)

„westliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2, 12;

d)

„nördliche Adria“ das geografische GFCM-Untergebiet 17;

e)

„südliche Adria und Ionisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 18, 19 und 20;

f)

„Insel Malta und südliches Sizilien“ die geografischen GFCM-Untergebiete 15 und 16;

g)

„Ägäis und Kreta“ die geografischen GFCM-Untergebiete 22 und 23.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

im westlichen Mittelmeer bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die gemäß Nummer 1 des Anhangs Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und Ringwaden festgesetzt wurden;

b)

in der nördlichen Adria bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die gemäß Nummer 2 des Anhangs Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und Ringwaden festgesetzt wurden;

c)

in der südlichen Adria und im Ionischen Meer:

i)

bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit Ringwaden festgesetzt wurden, und

ii)

2015 und 2016 bis zu 7 % und 2017 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die gemäß Nummer 3 des Anhangs Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen festgesetzt wurden;

d)

vor Malta und dem südlichen Sizilien:

i)

bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit Ringwaden festgesetzt wurden, und

ii)

2015 und 2016 bis zu 7 % und 2017 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die gemäß Nummer 4 des Anhangs Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen festgesetzt wurden;

e)

in der Ägäis und vor Kreta bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die gemäß Nummer 5 des Anhangs Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit Ringwaden festgesetzt wurden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 20. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  „Rückwurfsteuerungsplan für das westliche Mittelmeer (geografische Untergebiete (GSA) 1-12, ausgenommen GSA 3 und 4): gemeinsame Empfehlung der Fischereidirektoren Frankreichs, Spaniens und Italiens“, vorgelegt am 2. Juli 2014; „Rückwurfsteuerungsplan für die nördliche Adria (GSA 17): gemeinsame Empfehlung Kroatiens, Italiens und Sloweniens“, vorgelegt am 25. Juni 2014; „Griechischer Rückwurfplan für die pelagische Fischerei in der Ägäis und vor Kreta (GSA 22 und 23)“, vorgelegt am 30. Juni 2014; „Gemeinsame Empfehlung an die Europäische Kommission für einen spezifischen Rückwurfplan für die pelagische Fischerei in der südlichen Adria sowie im westlichen und östlichen Ionischen Meer (GSA 18, 19 und 20)“, von Griechenland und Italien am 25. Juni 2014 vorgelegt; „Rückwurfsteuerungsplan für Malta und das südliche Sizilien (GSA 15 und 16): gemeinsame Empfehlungen Italiens und Maltas“, vorgelegt am 19. Juni 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(4)  Bericht über die 46. Plenartagung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (PLEN-14-02), 7.-11. Juli 2014, Kopenhagen, erstellt von Norman Graham, John Casey & Hendrik Doerner, 2014.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


ANHANG

1.   Fischerei auf kleine pelagische Arten im westlichen Mittelmeer

Code

Fanggerät

Befischte Arten

[Code einfügen, falls zutreffend]

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

[Code einfügen, falls zutreffend]

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

2.   Fischerei auf kleine pelagische Arten in der nördlichen Adria

Code

Fanggerät

Befischte Arten

[Code einfügen, falls zutreffend]

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

[Code einfügen, falls zutreffend]

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

3.   Fischerei auf kleine pelagische Arten in der südlichen Adria und im Ionischen Meer

Code

Fanggerät

Befischte Arten

[Code einfügen, falls zutreffend]

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

[Code einfügen, falls zutreffend]

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

4.   Fischerei auf kleine pelagische Arten vor Malta und dem südlichen Sizilien

Code

Fanggerät

Befischte Arten

[Code einfügen, falls zutreffend]

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

[Code einfügen, falls zutreffend]

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

5.   Fischerei auf kleine pelagische Arten in der Ägäis und vor Kreta

Code

Fanggerät

Befischte Arten

[Code einfügen, falls zutreffend]

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker