24.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 1385/2014 DES RATES

vom 15. Dezember 2014

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Dezember 2006 hat der Rat durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 (1) den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt.

(2)

Am 28. August 2014 wurde ein neues Protokoll (2) zum Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert. Durch das Protokoll werden den Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone eingeräumt, die der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Republik Kap Verde untersteht.

(3)

Am 15. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/948/EU (3) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls erlassen.

(4)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Zeit der Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (4) unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten entsprechend, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte vom Rat festgelegt werden.

(6)

Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht das Protokoll dessen vorläufige Anwendung ab dem Datum seiner Unterzeichnung vor. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien

16 Schiffe

Frankreich

12 Schiffe

b)

Oberflächen-Langleiner:

Spanien

23 Schiffe

Portugal

7 Schiffe

c)

Angel-Thunfischfänger:

Spanien

7 Schiffe

Frankreich

4 Schiffe

Portugal

2 Schiffe

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

(4)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(3)  Beschluss 2014/948/EU des Rates vom 15. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).