19.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/97


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1358/2014 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur, der Haltungspraktiken in der Aquakultur, der Futtermittel für Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur und der in der ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden allgemeine Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Meeresalgen und Aquakulturtieren erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften.

(2)

Im Zeitraum von November 2012 bis April 2013 haben einige Mitgliedstaaten die Überarbeitung der Vorschriften für Erzeugnisse, Stoffe, Futtermittelquellen und Verfahren beantragt, deren Verwendung in der ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassen ist. Diese Anträge wurden von der mit dem Beschluss 2009/427/EG der Kommission (3) eingesetzten Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (expert group for technical advice on organic production, EGTOP) bewertet. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der EGTOP hält es die Kommission für erforderlich, die bestehenden Regeln für die Umsetzung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Meeresalgen und Aquakulturtieren zu aktualisieren und zu integrieren.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können unter bestimmten Bedingungen nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Tiere in einen Betrieb eingebracht werden, wenn keine Jungbestände aus ökologischen/biologischen Brutbeständen oder Betrieben erhältlich sind. In der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind die besonderen Beschränkungen in Bezug auf wild gefangene Aquakulturtiere, einschließlich wilder juveniler Aquakulturtiere, festgelegt. Einige traditionelle Methoden der extensiven Fischzucht in Feuchtbiotopen, wie durch Dämme und Böschungen abgetrennten Brackwasserteichen, Gezeitenzonen und Küstenlagunen, bestehen seit Jahrhunderten und sind für die örtlichen Gemeinschaften hinsichtlich des kulturellen Erbes, der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der wirtschaftlichen Perspektiven von besonderem Wert. Unter bestimmten Bedingungen wirken sich diese Methoden nicht auf die Bestandslage der betreffenden Arten aus.

(4)

Die Verwendung wilder Fischbrut als Besatzmaterial im Rahmen solcher traditioneller Aquakulturmethoden gilt daher als mit den Zielen, Kriterien und Grundsätzen der ökologischen/biologischen Aquakultur unter der Voraussetzung vereinbar, dass von der für die Bewirtschaftung der betreffenden Fischbestände zuständigen Behörde genehmigte Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt werden, um die nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Arten zu gewährleisten, dass der Besatz mit diesen Maßnahmen im Einklang steht und dass die Fische ausschließlich mit Futtermitteln gefüttert werden, die in dem Umfeld natürlich vorkommen.

(5)

Die EGTOP äußerte Bedenken, wonach die in der ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassenen Futter- und Ergänzungsmittelquellen den Nahrungsmittelbedarf fleischfressender Fischarten nicht ausreichend decken. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind die Tiere mit Futtermitteln zu füttern, die ihrem ernährungsphysiologischen Bedarf in den verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen. Daher sollte die Verwendung von ganzen Fischen als Futtermittelquelle für fleischfressende Tiere in der ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassen werden. Dies sollte jedoch nicht zu zusätzlichem Druck auf vom Aussterben bedrohte oder überfischte Bestände führen. Aus diesem Grund sollten nur Fischereierzeugnisse, die von einer dritten Partei als nachhaltig eingestuft wurden, zur Herstellung von Futtermitteln für fleischfressende Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur verwendet werden. Dabei ist es wichtig, dass die herangezogene Nachhaltigkeitsregelung glaubwürdig ist, damit die Verbraucher sicher sein können, dass das ökologische/biologische Aquakulturerzeugnis insgesamt nachhaltig ist. Deshalb sollten die zuständigen Behörden die Zertifizierungssysteme bestimmen, durch die ihrer Ansicht nach unter Berücksichtigung der Grundsätze der nachhaltigen Fischerei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Nachhaltigkeit von Fischereierzeugnissen zur Verwendung als Futtermittel in der ökologischen/biologischen Aquakultur nachgewiesen werden kann. Zur Bewertung, ob sich ein Zertifizierungssystem eignet, können die FAO-Leitlinien aus dem Jahr 2009 für die Ökokennzeichnung von Fisch und Fischereierzeugnissen aus der Seefischerei (5) herangezogen werden.

(6)

Die EGTOP betonte auch, dass das Futter von Salmoniden Histidin in ausreichender Menge enthalten muss, um bei dieser Art ein hohes Maß an Tiergesundheit und Tierschutz zu gewährleisten. Angesichts der je nach Art und Jahreszeit sowie nach Erzeugungs-, Verarbeitung- und Lagerbedingungen erheblichen Schwankungen des Histidingehalts in marinen Rohstoffen, sollte die Verwendung von durch Gärung gewonnenem Histidin zulässig sein, um sicherzustellen, dass der Nahrungsmittelbedarf von Salmoniden gedeckt wird.

(7)

Die derzeit zulässige Höchstmenge Fischmehl bei der Fütterung von Garnelen reicht nicht aus, um ihren Nahrungsmittelbedarf zu decken und sollte deshalb erhöht werden. Wenn es zur Bereitstellung der erforderlichen Futtermittelmenge erforderlich ist, sollte entsprechend den Empfehlungen des EGTOP-Berichts eine Futtermittelergänzung durch Cholesterin zulässig sein. Hierfür sollte, wenn verfügbar, ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin verwendet werden. Cholesterin aus Wolle, Meeresfrüchten oder anderen Quellen darf ebenfalls verwendet werden, wenn kein ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin verfügbar ist.

(8)

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 25k Absatz 2 läuft am 31. Dezember 2014 aus; daher sollte dieser Absatz gestrichen werden.

(9)

Um die Einhaltung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinsichtlich der Aufzucht eines Jungbestands, der aus ökologischen/biologischen Brutbeständen und ökologischen/biologischen Betrieben stammt, sicherzustellen, wird es als notwendig erachtet — und entspricht auch dem EGTOP-Bericht —, spezifische Vorschriften für die Verwendung von Plankton bei der Fütterung von ökologischen/biologischen Jungtieren einzuführen. Plankton ist zur Aufzucht von Jungtieren nötig und wird nicht nach ökologischen/biologischen Vorgaben hergestellt.

(10)

Die EGTOP empfahl außerdem, die Liste der Stoffe zu aktualisieren, die in der ökologischen/biologischen Aquakultur zur Reinigung und Desinfektion zugelassen sind, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, einige der bereits erfassten Stoffe auch dann zu verwenden, wenn Tiere anwesend sind. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Der in Artikel 25f Absatz 2 festgelegte Geltungsbereich des Anhangs XIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollte klarer definiert werden, insbesondere in Bezug auf die Haltungspraktiken.

(12)

Die maximale Besatzdichte für Seesaibling sollte erhöht werden, um den Bedürfnissen dieser Art besser gerecht zu werden. Auch für Flusskrebse sollten maximale Besatzdichten festgelegt werden. Anhang XIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollte entsprechend geändert werden.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 25e Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Verwendung von Wildfängen als Besatzmaterial ist nur in den nachstehenden Fällen erlaubt:

a)

natürliches Einströmen von Fisch- oder Krebstierlarven und Juvenilen beim Auffüllen von Teichen und anderen Haltungseinrichtungen;

b)

Europäischer Glasaal, solange es für den betreffenden Standort einen genehmigten Aalbewirtschaftungsplan gibt und die künstliche Vermehrung von Aal weiterhin Probleme aufwirft;

c)

die Verwendung wilder Fischbrut anderer Arten als Europäischer Aal als Besatzmaterial in der traditionellen extensiven Aquakulturhaltung in Feuchtbiotopen, wie durch Dämme und Böschungen abgetrennten Brackwasserteichen, Gezeitenzonen und Küstenlagunen, sofern

i)

der Besatz mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang steht, die von den für die Bewirtschaftung der betreffenden Fischbestände zuständigen Behörden genehmigt wurden, um die nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Art zu gewährleisten, und

ii)

die Fische ausschließlich mit Futtermitteln gefüttert werden, die in dem Umfeld natürlich vorkommen.“

2.

Artikel 25f Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Besatzdichte und die Haltungspraktiken sind für jede Art oder Artengruppe in Anhang XIIIa festgelegt. Da sich die Besatzdichte und die Haltungspraktiken auf das Wohlbefinden der Aquakulturfische auswirken, werden der Zustand der Fische (Flossen- oder andere Verletzungen, Wachstumsraten, Verhalten und allgemeiner Gesundheitszustand) und die Wasserqualität regelmäßig überwacht.“

3.

In Artikel 25k Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

mit Futtermitteln aus ganzen Fischen, die aus Fischereien stammen, die im Rahmen einer von der zuständigen Behörde anerkannten Regelung gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als nachhaltig eingestuft wurden.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“"

4.

Artikel 25k Absatz 2 wird gestrichen.

5.

In Artikel 25k wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Durch Gärung gewonnenes Histidin darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken und die Bildung von Katarakten zu verhindern.“

6.

Artikel 25l Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei Zufütterung gemäß Absatz 2

a)

darf die Futterration für die in Anhang XIIIa Abschnitt 9 genannten Haiwelse (Pangasius spp.) einen Höchstanteil von 10 % Fischmehl oder Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten;

b)

darf die Futterration für die in Anhang XIIIa Abschnitt 7 genannten Garnelen einen Höchstanteil von 25 % Fischmehl und 10 % Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten. Um die für Garnelen erforderliche Futtermittelmenge bereitstellen zu können, darf ergänzend ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin verwendet werden. Ist kein ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin erhältlich, so darf nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtes Cholesterin aus Wolle, Meeresfrüchten oder anderen Quellen verwendet werden.“

7.

Folgender Artikel 25la wird eingefügt:

„Artikel 25la

Spezifische Vorschriften für Futtermittel für ökologische/biologische Jungtiere

Bei der Larvenaufzucht ökologischer/biologischer Jungtiere ist die Verwendung von konventionellem Phytoplankton und Zooplankton als Futtermittel zulässig.“

8.

Artikel 25s Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt und Süßwasser, Salzwasser und Natriumchloridlösungen verwendet.“

9.

Die Anhänge VII und XIIIa werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/427/EG der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 29).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(5)  ISBN 978-92-5-006405-5.


ANHANG

1.

Anhang VII Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erhält folgende Fassung:

2.   Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Anlagen für die Produktion von Aquakulturtieren und Meeresalgen gemäß Artikel 6e Absatz 2, Artikel 25s Absatz 2 und Artikel 29a:

2.1.   Vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Unionsbestimmungen und der nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dürfen Erzeugnisse für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstungen und Anlagen in Abwesenheit von Aquakulturtieren folgende Wirkstoffe enthalten:

Ozon,

Natriumhypochlorit,

Calciumhypochlorit,

Calciumhydroxid,

Calciumoxid,

Natriumhydroxid,

Alkohol,

Kupfersulfat: nur bis 31. Dezember 2015,

Kaliumpermanganat,

Kamelienölkuchen (tea seed cake) aus natürlichen Kameliensamen (ausschließlich für die Garnelenzucht),

Hypochlorsäure bildende Mischungen aus Kaliumperoxomonosulfat und Natriumchlorid.

2.2.   Vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Unionsbestimmungen und der nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) dürfen Erzeugnisse für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstungen und Anlagen sowohl in Anwesenheit als auch in Abwesenheit von Aquakulturtieren folgende Wirkstoffe enthalten:

Kalkstein (Calciumcarbonat) zur pH-Kontrolle

Dolomit zur pH-Korrektur (ausschließlich für die Garnelenzucht)

Natriumchlorid

Wasserstoffperoxid

Natriumpercarbonat

organische Säuren (Essigsäure, Milchsäure, Zitronensäure)

Huminsäure

Peroxyessigsäure

Peressig- und Peroctansäuren

Iodophore (wenn ausschließlich Eier vorhanden sind).

(1)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1)."

(2)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).“"

2.

Anhang XIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle in Abschnitt 1 wird in der Zeile „Maximale Besatzdichte“„Seesaibling 20 kg/m3“ durch „Seesaibling 25 kg/m3“ ersetzt.

b)

Nach Abschnitt 7 wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt 7a

Ökologische/biologische Produktion von Flusskrebsen:

Betroffene Arten: Astacus astacus, Pacifastacus leniusculus.

Maximale Besatzdichte:

Bei kleinen Krebsen (< 20 mm): 100 Tiere pro m2. Bei mittelgroßen Krebsen (20-50 mm): 30 Tiere pro m2. Bei erwachsenen Krebsen (> 50 mm): 10 Tiere pro m2, sofern geeignete Verstecke zur Verfügung stehen.“