19.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/44


VERORDNUNG (EU) Nr. 1350/2014 DES RATES

vom 15. Dezember 2014

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (1) (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. Das derzeitige Protokoll zum Abkommen läuft am 31. Dezember 2014 aus.

(2)

Am 19. Juni 2014 wurde ein neues Protokoll (2) zum Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert. Mit dem Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone eingeräumt, die der Gerichtsbarkeit der Republik Madagaskar unterliegt.

(3)

Am 15. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/929/EU (3) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.

(4)

Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Anwendungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (4) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt das als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte vom Rat festgelegt werden.

(6)

Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können, sieht Artikel 15 des Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien mit Wirkung ab dessen Unterzeichnung, frühestens jedoch ab 1. Januar 2015 vor.

(7)

Diese Verordnung sollte ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2015 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfisch-Wadenfänger:

Spanien:

20 Fischereifahrzeuge

Frankreich:

19 Fischereifahrzeuge

Italien:

1 Fischereifahrzeug

b)

Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ:

Spanien:

18 Fischereifahrzeuge

Frankreich:

9 Fischereifahrzeuge

Italien:

5 Fischereifahrzeuge

c)

Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von bis zu 100 BRZ:

Frankreich:

22 Fischereifahrzeuge

(2)   Die für Oberflächen-Langleinenfischer der Union im Protokoll im Zusammenhang mit dem Thunfischfang festgesetzten Fangbeschränkungen für Haie werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Spanien:

207 Tonnen

Frankreich:

34 Tonnen

Portugal:

9 Tonnen

(3)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.

(4)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

(5)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1.

(2)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Beitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts).

(3)  Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).