26.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1260/2014 DER KOMMISSION

vom 25. November 2014

zur Festsetzung einer pauschalen Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 180,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften (2) hat sich die Union verpflichtet, die Einfuhr von jährlich 300 000 Tonnen Sorghum nach Spanien zu ermöglichen.

(2)

Im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 15. Juli 2014, für den der Einfuhrzoll für Sorghum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (3) auf 0 EUR/Tonne festgesetzt war, wurden nach Spanien 41 580 Tonnen Sorghum eingeführt. Seit dem 16. Juli 2014 und der Wiedereinführung eines positiven Einfuhrzolls für Sorghum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 wurde nach Spanien kein Sorghum eingeführt.

(3)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission (4) kann auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 festgesetzten Einfuhrzoll eine Ermäßigung angewendet werden, um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontingente ausgeschöpft werden.

(4)

In Anbetracht der Bedingungen auf dem Sorghummarkt und insbesondere der Tatsache, dass der Sorghumpreis auf dem Weltmarkt weit über dem von Mais liegt, ist auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 festgesetzten Einfuhrzoll eine pauschale Ermäßigung von 100 % anzuwenden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die verfügbaren Restmengen an Sorghum, die im Rahmen des am 1. Januar 2014 eröffneten Kontingents nach Spanien eingeführt werden dürfen, wird die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 vorgesehene pauschale Ermäßigung des Einfuhrzolls für Sorghum auf 100 % des Einfuhrzolls für Sorghum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 festgesetzt.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 ist anzuwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57).